Das Bundessozialgericht hat im März 2018 bekräftigt, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind.
Trotz dieser Klarstellung ist es je nach interner Organisation und konkreter Tätigkeit dennoch möglich, dass Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Kurz & knapp: Wann ein Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei gilt
Grundsätzlich gilt dann eine Sozialversicherungsfreiheit für einen Geschäftsführer, wenn dessen Tätigkeit als selbstständig (im Gegensatz zum anhängigen Arbeitsverhältnis) bewertet wird.
Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, gilt eine Sozialversicherungsfreiheit regelmäßig bei mehr als 50 % Kapitalbeteiligung.
Ob eine Befreiung von der Sozialversicherung anzunehmen ist oder nicht, wird normalerweise im Rahmen einer Betriebsprüfung je nach Einzelfall beurteilt.
Im Nachfolgenden finden Sie eine Zusammenfassung darüber, wann ein GmbH-Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei klassifiziert werden kann und wie es sich verhält, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig ein Gesellschafter ist.
Inhalt
Wann ist eine Sozialversicherungsbefreiung für einen Geschäftsführer denkbar?
Zuvorderst sollte festgehalten werden, dass es bei der Unterscheidung zwischen der Pflicht und Befreiung von der Sozialversicherung häufig keine eindeutige Klassifizierung gilt. Bestimmte Umstände können zwar dazu beitragen, dass ein Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei kategorisiert werden kann – im zu betrachtenden Einzelfall kann bei einer Betriebsprüfung jedoch stets anders entschieden werden!
Bestimmte arbeitsrechtliche Umstände können also bewirken, dass eine Sozialversicherungsbefreiung für den Geschäftsführer gilt. Hierzu gehören etwa:
- das Gehalt wird in Abhängigkeit vom Erfolg erbracht
- es liegt das Recht vor, die Gesellschaft unmittelbar und alleine zu vertreten
- es besteht kein Selbstkontrahierungsverbot
- es handelt sich um eine eigene Betriebsstätte
- die Arbeit des Geschäftsführers kann frei gestaltet werden (Zeit, Dauer etc.)
- es besteht ein erheblicher Einfluss auf die Betriebsorganisation
Sozialversicherungsfreiheit: Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter
Bei der Frage, wann ein Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei gilt, stellt die Konstellation Geschäftsführer und gleichzeitiger Gesellschafter eine Besonderheit dar.
Wenn dieser über 50 % der Geschäftsanteile besitzt, liegt eine Sperrminorität vor. Letztere gibt an, dass aufgrund des Kapitalbesitzes Entscheidungen blockiert werden können. In solch einer beherrschenden Position ist der Geschäftsführer im Regelfall sozialversicherungsbefreit. Dies hat auch das Bundessozialgericht bei der eingangs erwähnten Klarstellung eingeräumt. In einer entsprechenden Pressemitteilung heißt es:
[…] Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). […]
Weiterhin heißt es, dass ein Geschäftsführer auch dann als sozialversicherungsfrei gilt, wenn dieser zwar weniger als 50 % Kapitalanteile besitzt, aber dennoch über eine Sperrminorität verfügt.
Auch wenn der Großteil des Kapitals gehalten wird, ist es dennoch möglich, dass eine Sozialversicherungspflicht für den Geschäftsführer eintritt. Dies ist etwa dann denkbar, wenn diese lediglich als Treuhänder für eine andere Person fungieren und dementsprechend an deren Weisungen gebunden sind.
Weiterhin ist es möglich, dass sich das Stimmrecht an der Mitgliederzahl und nicht nach den Gesellschaftsanteilen richtet. Dann wäre keine Sperrminorität gegeben und der betroffene Geschäftsführer wäre nicht sozialversicherungsfrei.
Die zahlreichen Ausnahmefälle zeigen, wie diffizil die Bewertung zur Sozialversicherungspflicht sein kann. Deshalb empfiehlt es sich, schon bei der Unternehmensgründung eine Statusfestellungsantrag einzureichen.
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