Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.
Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.
Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.
Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.
Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.
Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.
Inhalt
Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.
Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.
Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.
Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“
Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
- wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft
Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.
Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.
Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:
- einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
- die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
- es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde
Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.
Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch
Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.
Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.
Theresa M. meint
7. Dezember 2017 at 19:13
Hallo,
ich arbeite seit 16 Jahren im selben Einzelhandelsunternehmen.
Jedes Jahr (seit Beginn an) haben alle Mitarbeiter entweder Silvester oder Heilig Abend frei bekommen. Es gab immer Listen zum eintragen, aber nie einen Verweis oder irgend etwas Schriftliches, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelte.
Jetzt sagt der Arbeitgeber plötzlich, dass es das ab nächstem Jahr nicht mehr geben wird. Er habe da einen „Fehler“ gemacht.
Geht das einfach so? Mit den zusätzlichen freien Tagen in Feiertagswochen hat er das dieses Jahr auch schon gemacht. 16 Jahre zusätzlich ein freier Tag, ganz selbstverständlich, ohne Einschränkung und plötzlich war es ein „Fehler“.
Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts und in der BV ist hierzu auch nichts geregelt.
Vielen Dank für eine erste Einschätzung,
Theresa
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 9:29
Hallo Theresa,
ob Sie über diese Zeit einen rechtlichen Anspruch auf den zusätzlichen freien Tag erworben haben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
24. November 2017 at 15:53
Hallo , arbeite seit 7 Jahren als schichtarbeiter ( 4 schicht ) . Jetz sollen einige Leute aus unserer Schicht in die tagschicht wechseln , wegen auftragsmangel ect. und wir dadurch zu viel Leute auf der Schicht sind . Tagschicht bedeutet dann auch erheblich weniger Lohn . Meine Frage muss ich das einfach so hinnehmen und zustimmen oder kann ich mich weigern?
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 11:53
Hallo Bernd,
leider ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anni83 meint
19. November 2017 at 19:24
Guten Abend Team arbeitsrechte.de
Ich habe jahrelang einmal im Jahr eine steuerfreie Erholungsbeihilfe in Höhe von 156€ von meiner Chefin bezahlt bekommen. Muss mein neuer AG(Chefin ging in Rente) diese ebenfalls zahlen? Greift hier das Gewohnheitsrecht?
Die Erholungsbeihilfe ist allerdings nicht vertraglich festgehalten.
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 14:35
Hallo Anni83,
lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir haben nicht genug Informationen für eine sichere Antwort.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
9. November 2017 at 19:54
Hallo
ich arbeite seit 10 Jahren im Einzelhandel. Mit der damaligen Chefin war und Teilfirmeninhaberin ist vereinbart worden, daß ich nur in Ausnahmefällen Samstags arbeiten muss. Das ist nicht schriftlich fixiert worden.
Jetzt ist die Chefin leider verstorben und der Teilhaber ist Gesamtbesitzer der Firma geworden. Kann ich mich weiterhin auf die Vereinbarung mit der verstorbenen Chefin berufen? Er hat ja auch vorher nie gegen diese Vereinbarung Einwände erhoben.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 13:16
Hallo Chris,
auch wenn ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg zur gleichen Arbeitszeit eingeteilt wurde, ergibt sich daraus nicht automatisch ein Gewohnheitsrecht. Wir würden Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber zu suchen und die Vereinbarung mit Ihrer damaligen Arbeitgeberin schriftlich festzuhalten. Sollte er dem nicht zustimmen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate W. meint
26. Oktober 2017 at 16:34
Hallo,
hatte 6 Jahre lang einen Jahresurlaub von 30 Tagen bei einer 5Tage Woche ( manchmalauch 6 Tage die Woche geabeitet vom Arbeitgeber anstandslos bekommen.
Nun besteht er plötzlich auf die gesetzlichen 24 Tage Jahesulaub.Dafer das?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:23
Hallo Beate,
eine derart gravierende Änderung des Arbeitsvertrags sollte von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susann meint
25. Oktober 2017 at 9:04
Seit 21 Jahren habe ich zwischen Weihnachten und Silvester immer frei gehabt. (ich arbeite im Marketingbereich im Hotel).
Ab diesem Jahr soll ich 3 Tage in dieser Zeit keinen Urlaub bekommen.
Gilt hier das Gewohnheitsrecht?
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:59
Hallo Susann,
schon nach drei Jahren in Folge ergibt sich hier für gewöhnlich eine sogenannte betriebliche Übung, wodurch das erwähnte Gewohnheitsrecht herrscht. Bei Problemen lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schenderlein meint
24. Oktober 2017 at 23:54
Hallo, ich arbeite seit 7Jahren von 8-12 Uhr täglich Teilzeit,nun soll ich eine Woche 3 Tage voll und eine Woche 2Tage voll arbeiten was mir aber nicht möglich ist mit 2 Kindern.Besteht nicht ein Gewohnheitsrecht zumal mir das vom Arbeitgeber so mündlich zugesichert war.
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:55
Hallo Schenderlein,
entscheidend ist hierbei der Arbeitsvertrag. Dieser kann einen Arbeitgeber durchaus berechtigen, die Arbeitszeiten umzulegen. Andernfalls sollten Sie auf die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht setzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elisa meint
11. Oktober 2017 at 8:30
Hallo
Und zwar ich arbeite in der gastronomie bin dort nur als Restaurantfachfrau eingestellt arbeite aber als frühdienstmutti !in meinem Vertrag ist das nicht klar geregelt arbeite aber nun seit gut 1 Jahr immer nur von montags – freitags von 8:30-15:30 Wochenende frei habe vllt in dem einem Jahr 2 mal an einem Samstag gearbeitet jetzt wollen sie mich zwingen am Wochenende zu arbeiten was mit Kind natürlich nicht geht ! Zählt das schon unter gewohnheitsrecht ?! Lg Elisa Kurth
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:51
Hallo Elisa,
was Gewohnheitsrecht ist, wird bei Streitfragen in der Regel von Gerichten entschieden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MaryEmbrey meint
5. September 2017 at 17:01
Hallo zusammen,
wir bekommen Urlaubs und Weihnachtsgeld immer zur selben Zeit und jedes Jahr!
Es ist aber kein gleichbleibender Betrag. Wir bekommen mit unserem Januar Gehalt immer eine kleine Lohnerhöhung und daraus ergibt sich unser „13tes Gehalt“ welches geteilt wird zu Urlaubs und Weihnachtsgeld. Greift hier auch das Gewohnheitsrecht?
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 16:06
Hallo MaryEmbrey,
bei unterschiedlichen Beträgen ist das nicht sicher. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P. meint
27. August 2017 at 18:00
Ich bin 62 Jahre und seit 16 Jahren in der Firma. Jetzt will man mich zu Nachtschicht zwingen.
Kann ich mich dagegen wehren und wenn, wie soll ich mich verhalten?
Danke im Voraus
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:39
Hallo,
ausschlaggebend sind die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Sind hier feste Verfügbarkeiten vereinbart, müssen Sie einer Änderung in der Regel zustimmen. Wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhalts bitte an einen Anwalt oder den Betriebsrat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
25. August 2017 at 13:20
Servus,
Mario M. ist meine Name.
Ich arbeite als IHK Sicherheitsfachkraft bie eine Sicherheit Firma in M. seit 36 monaten.
Unbefristet Arbeitsvertag.
Ich bin durchschinitlich 280 Stunden jeden Monat eingesetzt ( wegen Krankheit und ausfallen der Kollegen)… ich werde immer angerufen und ich kommen immer zu arbeiten.
da ich über 3 Jahre jede monat 280 stunden arbeiten …möchte ich wissen ob ich mir beschwerde darf falls ich in die Zukunf 230 stunden eingeteilt bekommen, weil neue einstellung von neue Mitarbeiter geplant ist. Mit freundlichen Grüßen,
mario
[personenbeziehbare Daten red. v. d. Red.]
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:01
Hallo Mario,
zu beachten ist, dass das Arbeitszeitgesetz in jedem Fall einzuhalten ist. Dabei darf die Regelarbeitszeit nur selten mehr als 8 Stunden täglich betragen und Ruhezeiten müssen entsprechend eingehalten werden. Bei einer Tätigkeit von 280 Stunden im Monat ist anzunehmen, dass das Arbeitszeitgesetz nicht immer eingehalten wird. Ein rechtlicher Anspruch auf gesetzeswidrige Arbeitszeiten kann daher auch ausgeschlossen sein. Wenden Sie sich zur Prüfung bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenni meint
23. August 2017 at 20:41
Hallo, habe eine Frage und zwar wurde einem MA mündlich eine neue Arbeitszeit zugesagt, vor 4 Jahren aufgrund privater Probleme, dies erfolgte auch die letzten 4 Jahre. Nun hat sich allerdings die betrieblichen Aufstellung geändert und die Arbeitsstunden des MA werden anders gebraucht. Ist es rechtlich in Ordnung die Arbeitszeiten wieder zuändern oder gilt hier das Gewohnheitsrecht.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:18
Hallo Jenni,
das Gewohnheitsrecht gilt für gewöhnlich nur, wenn der Arbeitgeber klar erkennen lässt, dass er keine erneute Änderungen der Arbeitszeiten beabsichtigt. Andernfalls liegt nur eine Gewohnheit ohne verbindlichen Charakter vor. Nach etwa drei Jahren liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der Arbeitgeber tatsächlich bei der eingeführten Regelung bleibt. Folglich kann dann durchaus Gewohnheitsrecht gelten. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel K. meint
14. August 2017 at 20:25
Hallo,
ich habe einen Vertrag, wo drin steht: Soweit der AG freiwillige Leistungen (Weihnachtsgeld etc.) erbringt, wird über diese Leistungen jedes Jahr im Mai neu entschieden. Selbst bei wiederholter Gewährung besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, auchnicht für die Zukunft. Die Auszahlung soll anteilig zu 50% mit der Vergütung für Mai und zu 50% mit der Vergütung für Nov. erfolgen.
Wird die Gratifikation ans sich gewährt so ist der Anspruch auf die anteilige Gratifikation jeweils ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältniss im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr ungekündigt fortbesteht.
Sind diese Formulierungen rechtens?
Schöne Grüße und Danke
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:45
Hallo Daniel,
bei Urlaubs- und Weihnachtsgeldern handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Rechtsanspruch, den Arbeitnehmer erheben können. Es sind zumeist Kulanzleistungen des Arbeitgebers, sodass diesem hier einige Verfügungsgewalt an die Hand gegeben ist. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian S. meint
27. Juli 2017 at 11:09
Hallo, ich weiß nicht ob dies unter Gewohnheitsrecht fällt, aber ich arbeite seit 4 Jahren (direkt nach der Ausbildung) an einem Standort in meiner Heimatstadt, dies ist allerdings nur eine Nebenstelle meines Hauptsitzes. Ich soll nun meinen Bürositz in den Hauptsitz verlegen, der knapp 25km weiter entfernt ist.
Die Gründe meiner Vorgesetzen sind in meinen Augen nicht plausibel genug. Der Hauptgrund ist, dass alle anderen meines Teams, die meine Tätigkeit ausführen, im Hauptsitz sitzen. Das ich nicht in der Nähe meines Hauptsitzes wohne, führt jedoch zu keinerlei Einschränkungen in meiner täglichen Arbeit, da unsere Aufträge kaum bis gar nicht vernetzt sind. Wirkliche Hilfe untereinander und vor Ort benötigen wir maximal 1-2x im Jahr (in diesen Fällen bin ich natürlich Entschädigungslos mit meinem Privatwagen gefahren), alles andere kann problemlos telefonisch geklärt werden.
Ich habe dieses Thema schon mit meinem ehemaligen Vorgesetzten gehabt, als er sich aber mit der aktuellen Lage zufrieden gegeben hat, bin ich letztes Jahr innerhalb meiner Heimatstadt umgezogen. Nun habe ich einen neuen Vorgesetzten, der dies aber durchdrücken will, somit hätte ich mir meinen Umzug auch sparen können.
Das größte Problem wird sein, dass in all unseren Arbeitsverträgen unser Hauptsitz als Regelarbeitsstelle aufgeführt ist.
Meine Frage ist nun; MUSS ich mich damit abgeben?
Danke und viele Grüße!
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 9:18
Hallo Florian S.,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dirk S. meint
3. Juli 2017 at 13:03
Hallo,
ich arbeite seit mehreren Jahren (bereits vor 2015) in dem gleichen Einzelhandelsbetrieb als Minijobber (450 Euro). Mein Stundenlohn beträgt € 7,50. Meine wiederholte Anfrage, ob mir nicht der Mindestlohn zustehen würde, wurde verneint unter Berufung auf ein Gewohnheitsrecht und dem Hinweis, daß ja auch ein Betrag an die Knappschaft abgeführt würde. Können Sie mir hierzu einen Rat geben? Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 10:24
Hallo Dirk S.,
in § 1 des Mindestlohngesetzes heißt es: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Demzufolge haben auch Sie als Minijobber einen Anspruch auf den Mindestlohn. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen diesen zu zahlen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars K. meint
29. Juni 2017 at 15:04
Hallo,
ich arbeite seit 22 Jahren in der Metallbranche.
Seit über 10 Jahren in der LKW-entladung.Tarifvertragliche Arbeitszeit 06:00 Uhr – 14:00 Uhr.
Annahmezeit der LKW 06:00 – 15:00!
Arbeitgeber will Überstunden abbauen und Annahmezeit bzw. Arbeitszeit ändern.
Ist das zulässig oder habe ich Gewohnheitsrecht bzw. Betriebliche Übung?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 10:45
Hallo Lars K.,
sieht ein Tarifvertrag eine bestimmte Arbeitszeit vor, kann der Arbeitgeber diese normalerweise nicht ohne Weiteres ändern. In puncto Gewohnheitsrecht würden wir Ihnen empfehlen, bei einem Anwalt für Arbeitsrecht nachzufragen, wie sich dies in Ihrem Fall verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ronald S. meint
26. Mai 2017 at 20:34
hallo, ich arbeite seit 12 jahren in meiner firma und mache seit 11,5 jahren nur spätdienst aufgrund meiner 70 prozentigen schwerbehinderung. diese wird laut BV alle halbe jahre verlängert. kann man diese jeder zeit kündigen oder habe ich anspruch auf gewohnheitsrecht? mit frdl.gruss ronald s.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:58
Hallo Ronald S.,
in diesem Fall ist normalerweise maßgeblich, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ist dort vereinbart, dass Sie ausschließlich im Spätdienst eingesetzt werden, kann dies normalerweise nicht einfach so geändert werden. Teilt jedoch Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeiten ein, kann etwas anderes gelten. Um sich zu vergewissern, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kirsche meint
11. Mai 2017 at 17:02
hallo, mein arbeitgeber besitzt 2 tankstellen und in einer arbeite ich schon 15 jahre in nachtschicht. nun übernimmt mein arbeitgeber eine neue station und die station wo ich momentan arbeite wird anderwärtig verpachtet. bis die neue station fertig errichtet ist soll ich nun meinen jahresurlaub nehmen und an die 2 station die 40km weiter entfernt ist arbeiten. bin bereits 61 jahre alt und nach 8 std. nachtschicht ist die konzentration zum auto fahren nicht mehr da. muss ich diese regelung akzeptieren?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 11:46
Hallo kirsche,
in dieser Situation würden wir Ihnen empfehlen, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über diese Regelung zu sprechen und ihm von Ihrer Sorge zu erzählen. Möglicherweise können Sie von der Nacht- in die Tagschicht wechseln oder es kommt zu einer anderen Lösung. Ansonsten haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und ihn um Rat zu fragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kai meint
1. Mai 2017 at 16:39
Guten Tag,
Als angestellter Arzt in einer Hausarztpraxis beträgt meine Sprechstundenzeiten 50 Prozent (plus Vorbereitung und Überhang, im Vertrag nicht verankert) der Arbeitszeit, hinzu kommen mindestens 20 Prozent für Hausbesuche , die übrige Zeit für patientennahe und -ferne Arbeiten entspricht in Etwa den Angaben des aktuellen „Ärztemonitors“. Diese Regelung besteht seit 5 Jahren, von Anfang an. Mein neuer Arbeitgeber, entstanden durch Betriebsübergang (Verkauf der Praxis) verlangt Sprechstundenzeiten (netto) von 85 Prozent. Ist das mit geltendem Recht und Gewohnheitsrecht vereinbar? Die gesamte Arbeit ist dann jedenfalls in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht zu schaffen.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 12:38
Hallo Kai,
§ 613a BGB besagt: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.“
Änderungen dieser Art dürfen also erst ein Jahr nach Arbeitgeberwechsel durchgesetzt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kai J. meint
2. Mai 2017 at 21:12
Vielen Dank für diese hilfreiche und konkrete Antwort!
Enikö H. meint
15. April 2017 at 13:33
Hallo, ich habe 6 Jahre lang immer am Samstag nicht arbeiten müssen, jetzt habe ich eine neue Teamleiterin die mich 2 Samstage in einem Monat gibt! Habe ich recht hier auf ein gewohnheitsrecht oder nicht???? Ich wurde so aufgenommen dass ich am Samstag nicht arbeite! Jetzt plötzlich muss ich!??? Lg
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 8:11
Hallo Enikö H.,
es bildet sich nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht, wenn Sie über längere Zeit hinweg zur gleichen Arbeitszeit beschäftigt wurden. In Ihrem Fall ist normalerweise maßgeblich, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist die Samstagsarbeit dort nicht explizit ausgeschlossen, werden Sie dem Wunsch Ihres Arbeitgebers wohl nachkommen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
von der Brüggen meint
30. März 2017 at 14:35
Hallo,
ich habe seit ca.13 Jahren einen Nebenjob wo es nie ein Problem gab das ich selber die Tage am Wochenende Abgebe incl. der Zeit die ich arbeiten kommen kann.
Jetzt heißt es, dass dies nicht mehr ginge und das ich auch in der Woche arbeiten kommen müsse.
Obwohl die Firma weiß das ich hauptberuflich Vollzeit tätig bin und ich nicht sagen kann wann ich Schluss habe.
Da ich das Gefühl habe man wolle die 450€ Kräfte los werden wollte ich mal fragen ob hier das Gewohnheitsrecht greifen würde.
LG
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 10:33
Hallo von der Brüggen,
nur weil Sie über längere Zeit hinweg stets zur gleichen Zeit beschäftigt wurden, muss sich daraus nicht direkt ein Gewohnheitsrecht ergeben. Wir würden Ihnen empfehlen, die Angelegenheit mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias S. meint
17. März 2017 at 8:37
Hallo, ich bin seit 18 Jahren im Personennahverkehr als Zugführer tätig. Ich war in der Zeit immer am gleichen Standort ( Dienstbeginn und Dienstende ) tätig. Jetzt sollen plötzlich mehrere Dienstorte zusammengelegt was für mich bedeutet dass ich mir ein zweites Auto anschaffen muss da ich bisher zu Fuß zum Dienst kam. Kann ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen da ein zweites Auto mich im Moment finanziell sehr belasten würde?
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 12:19
Hallo Matthias S.,
wir würden Ihnen empfehlen, dies mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erörtern, da dieser Ihren Fall persönlich und individuell prüfen kann. Es ist für uns schwer möglich, darüber eine pauschale Aussage zu treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Noname meint
5. März 2017 at 12:38
Hallo,
ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag über 25 Stunden pro Woche. Seit 2 1/2 Jahren bin ich in dem Unternehmen beschäftigt. Nun arbeite ich seit 8 Monaten auf 30 Stunden wöchentlich mit entsprechender Vertragsveränderung. Besteht nach einer gewissen Zeit ein Anspruch dauerhaft für höhere Stunden angestellt zu werden, also darauf meinen unbefristeten Vertrag über 25 Stunden zu einem Vertrag über 30 Stunden ändern zu lassen? die Veränderung galt für 30 Stunden, nicht für 20 Stunden.
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 9:35
Hallo Noname,
generell gelten die Zeiten, die im Arbeitsvertrag bzw. im Änderungsvertrag festgehalten sind. Danach muss sich der Arbeitgeber richten. Fehlt eine Festlegung, kann er die Arbeitszeiten nach Belieben einteilen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, ob die Arbeitszeiten im Vertrag konkretisiert werden können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion B. meint
3. März 2017 at 13:22
Hallo, ich bin seit 17 Jahren in einer Firma wo Reisemobile hergestellt werden in Bayern. In meinen Arbeitsvertrag stehen 25 Std. die Woche. Ich arbeite aber schon nachweislich seit 15 Jahren 36 Std. wöchentlich. ich bin dort als Schneiderin tätig, fertige alles was mit Stoff in ein Reisemobil ( Poster Taschen Vorhänge)
Vor 6 Jahren teilte ich meinen Chefs mit das ich nach Tirol gehen werde. Meine beiden Chefs wollten unbedingt das ich doch für sie weiter arbeiten soll. Waren auch sehr einverstanden damit weil dann die Polsterei in einen kleinen Raum geteilt werden kann , denn sie benötigten dringend einige Büroräume. Stellten mir sogar die großen Nähmaschinen zur Verfügung die ich ihnen aber dann abbezahlt habe, damit ich von zu hause aus arbeiten kann. Ich habe im Gegenzug mein Auto verkauft (Cabrio) und mir ein großen gekauft. Habe mir auch eine dementsprechende große Wohnung gesucht um dort einen geeigneten Raum zum Polstern eingerichtet. Es wurde im beiderseitigen Einverständnis vereinbart das ich einmal die Woche zur Firma komme meine Aufträge und das Material mitnehme es zu hause fertige die darauf folgende Woche bringe und neues mitnehme. Dies alles funktionierte jetzt 6 Jahre reibungslos. Seit letzten Jahr Sommer fing es an das es meinen Chefs nicht mehr gefiel. Ignorierten mich wenn ich im Hause war, musste wenn ich Urlaub wollte die ganze Arbeit im voraus rein arbeiten des alles an den Wochenenden, stellten bei einem Fernsehbericht eine Dame vom Büro vor als Schneiderin die gar keine ist und viele solche Sachen. Ich wurde durch all diese Mobbing Sachen krank. In der Zeit stellten sie einen Herrenschneider an auf Selbstständiger Basis der auch von zu hause aus fertig. Als es mir wieder besser ging und ich wieder arbeiten konnte meinte meine Chefin sie wird mich auf 25 Std. wöchentlich kürzen weil sonst nicht genug Arbeit für den Selbstständigen übrig ist oder aber ich muß täglich in der Firma erscheinen dann kann ich auf den 36 Std. wöchentlich bleiben. Wobei die Polsterei in den Jahren weil selten was genäht wurde in einen Behelfscontainer geschoben wurde. Das alles wurde mir zu viel ich konnte es nicht mehr verarbeiten, musste für 10 Tage in eine Psychiatrie.
Jetzt meine Frage dürfen die Chefs des jetzt einfach wieder ändern oder kommt hier das Gewohnheitsrecht in Frage. Da ich doch auch ein großes Auto und eine große Wohnung wegen der Firma habe.
Was für Möglichkeiten habe ich ?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 8:01
Hallo Marion,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und die Problematik mit ihm zu erörtern. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
26. Februar 2017 at 15:37
Hallo,
ich habe seit mehr als 3 Jahren Nachtschicht gemacht und entsprechende Nachtschichtzulage bekommen. Im Dezember wurde ich von den Schichten genommen weil mein Abteilungsleiter gekündigt hat und ich seine Arbeiten übernommen habe, wofür man auf der Tagschicht sein muss. Ich habe im November mit meinem Chef darüber gesprochen und nach einer Lohnerhöhung gefragt um einen Ausgleich für das Wegfallen der Schichtzulage zu haben. Seine Antwort war, dass er das erst im April machen könne aber er mich dennoch weiterhin, für im Schnitt 1 Woche pro Monat, auf Nachtschicht einteilen würde, um keinen finanziellen Ausfall zu haben. Mitlerweile haben wir fast März und ich wurde seit Dezember nicht mehr auf Nachtschicht eingeteilt. Von der Lohnerhöhung ist auch keine Spur und vor 2 Wochen musste ich sogar das Büro wechseln was nun dazu führte, dass ich gar keine Möglichkeit mehr habe, eine Nachtschicht zu übernehmen zumal mein Chef anfang Februar nun meinte, dass ich aufgrund meiner Arbeiten gar keine Nachtschicht mehr machen könne.
Im Schnitt sind das ca. 200 Euro pro Monat die mir fehlen.
Was habe ich in dem Fall für Rechte / Möglichkeiten und wie gehe ich die Sache am Besten an?
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 9:55
Hallo Tom,
da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht in dieser Angelegenheit aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de