Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.
Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.
Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.
Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.
Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.
Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.
Inhalt
Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.
Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.
Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.
Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“
Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
- wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft
Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.
Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.
Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:
- einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
- die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
- es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde
Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.
Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch
Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.
Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.
Karsten meint
4. Juni 2019 at 11:06
Hallo,
Ich arbeite alle zwei Wochen in Frühschicht, die Arbeit beginnt im Durchschnitt gegen vier Uhr. Darauf habe ich 20% Nachtschichtzuschlag bekommen. Und das schon zwei Jahre lang. Jetzt soll ich aus gründen der Gleichberechtigung zu den anderen AN nur noch 15% bekommen. Nun meine Frage. Gilt hier das Gewohnheitsrecht wenn ich schon zwei Jahre 20% bekommen habe?
Ramon meint
22. Mai 2019 at 12:38
Arbeitsrecht funktioniert nicht in Deutschland. Mir wurde Physische und Körperliche fehlverhalten angetan und nichts ist passiert. Fehlverhalten wurde mit Führungsposten beloht und Arbeitnehmer befindet sich in der Kündigungsphase. Deutschland ist in der Arbeitswelt nur noch ungerecht. Ich werde sobald ich kann dieses ungerechte Land verlassen, so wie viele andere es inzwischen auch tun. Leider wird auch nach diesen Beitrag wahrscheinlich nichts passieren. Ist das unsere Zukunft?
N. H meint
23. April 2019 at 19:32
Hallo meine Frage : ich bin geringfügig beschäftigt (450€). Ich arbeire seit 16.06 2016 immer Freitags um Spätdienst. Im Vertrag wurde kein fester Wochentag festgelegt, Arbeitgeber und uch haben uns mündlich aud und den Freitag verständigt. Meine Frage ist : Wenn der Freitag ein gesetzlicher Feiertag z. B. Karfreitag.ist. Muss ich diesen nacharbeiten?
Vielen Dank für die Antwort
Susanne meint
31. März 2019 at 12:45
Betr: Gewohnheitsrecht
Hallo, mein Mann ist Fernfahrer und seit ca. 37 Jahren in einer Firma beschäftigt. Seid 35 Jahren hat er ein festes Auto bzw. LKW. Jetzt sollen sie den LKW abgeben und jeden Tag auf ein anderen LKW gehen d.h. jeden Tag persönliche Sachen, Schutzkleidung für Abladestellen (Helm, Handschuhe) Schlafuntensilien (Schlafsack Decke) für Ferntouren mit aus dem Wagen nehmen und jeden Tag mit Handgepäck arbeiten gehen. Kann er sich dagegen stellen oder ist das vom Arbeitgeber erlaubt.
LG
S. meint
7. März 2019 at 11:19
Guten Tag, mein Arbeitgeber ändert mindestens einmal im Jahr die Arbeitszeiten. Manchmal habne wir nur Früh- und Spätschicht, dann mal wieder Früh,- Spät,- und Nachtschicht….jetzt will er auf Früh,- Mittel,- Spät,- und Nachtschicht ändern. Ausserdem sind wir 7 Teamleiter, welche in diesem Schichtsystem involviert sind. Ein Teamleiter ist aber schon über ein Jahr krank, so dass wir dessen Schicht mit abdecken müssen. Das ist im Moment soweit okay. Aber das neue Schichtsystem will der Arbeitgeber nur noch auf 6 Teamleiter reduzieren, so dass der siebte garnicht mehr berücksichtigt wird. Ist das denn überhaupt erlaubt?
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:18
Hallo S.,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir dürfen daher nicht beurteilen, was im Einzelfall erlaubt ist. Sie können sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
20. Februar 2019 at 14:40
Hallo,
wie verhält sich das Gewohnheitsrecht bei einer Dienstwagenüberlassung?
Gilt auch hier der Grundsatz, wenn mehrere Jahre hintereinander ein Fahrzeug überlassen wurde, dass es künftig auch so sein muss?
Vielen Dank im Voraus.
LG
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 7:57
Hallo Birgit,
auch bei einem Dienstfahrzeug kann das Gewohnheitsrecht greifen. Ob es sich in Ihrem Fall so verhält, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
12. Februar 2019 at 14:38
Hallo,
wir bekommen jeden Monat, jahrelang, Tankgutschein für 40 Euro.
Jetzt will der Chef den Tankgutschein abschaffen. Kann er das machen?
Vielen Dank im Voraus.
Steffen meint
12. Februar 2019 at 13:37
Ich habe folgende Frage:
Ein Angestellter hat mit seiner Firma ab Oktober 2018 eine Gehaltserhöhung vereinbart. Diese erfolgt auch, aber in einer unerwartet großen Höhe ( ca. 500 Euro). – Da das bisherige Gehalt nicht super üppig war, nimmt der Arbeitnehmer an, man habe das jetzt angepasst und akzeptiert die gezahlte Summe.
Auch in den Folgemonaten (November, Dezember und Januar) wird das hohe Gehalt überwiesen. Erst Ende Februar stellt sich heraus, dass das wohl so nicht beansichtigt war und der angestellte soll den überzahlten Betrag zurückzahlen.
Ist das rechtens, da er ja tatsächlich mit einer Lohnerhöhung gerechnet hat, die man ihm zugesichert hatte? – Ab welcher Anzahl Wiederholungen kann man ein Gewohnheitsrecht ableiten?
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2019 at 17:17
Hallo Steffen,
mit diesen Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabi meint
11. Februar 2019 at 15:04
Ich arbeite seit dreißig Jahren in einer Kita. Seit 13 Jahren habe ich Mittwoch meinen freien Tag, daher auch nur24 Tage Urlaub. Jetzt kommt eine neue Leitung und streicht mir, an ihrem siebten Arbeitstag, meinen freien Tag.
Weil ich nicht so lange gebraucht werde bekomme ich eine 5 Tage Woche und arbeite an den Tagen kürzer. Stunden würden auch von 20 auf 18 gekürzt. 1o Stunden an 5 Tagen.
Gilt hier ein Gewohnheitsrecht auf den freien Tag?
U. meint
5. Februar 2019 at 5:57
Hallo liebes Arbeitsrecht-Team,
habe einen Arbeitsvertrag von Di-Fr mit 18 Std (tägl. 4,5 Std).
Von 2013 – 2017 habe ich aber ich aber 5 Tage die Woche mit 4,5 Std. gearbeitet.
Ab 2017 gabs dann eine Lohnerhöhung (MIndestlohn), wobei die Stunden, angeblich wegen Arbeitsmangel, auf 4 Std tägl. reduziert wurden.
Nun steht wieder eine Erhöhung des Mindestlohnes an und ich soll nur noch 5 Tage mit 3,5 Std. arbeiten. Hab schon dagegen protestiert. Bin mir aber nicht sicher, auf wieviele Stunden ich bestehn kann?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2019 at 10:39
Hallo U.,
die Regelungen des Arbeitsvertrags und damit auch die dort vereinbarte Stundenzahl sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gritt F. meint
2. Februar 2019 at 11:54
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
ich arbeite seit Oktober 2009 im gleichen Unternehmen als Betreuungskraft. Im Oktober 2017 wurde die Firma verkauft. Der neue Chef krempelt gerade die komplette Fa. um. Nun haben wir alle neue Arbeitsverträge erhalten, die wir unterschreiben sollen. Natürlich sind die Konditionen schlechter. Unter anderem soll ich auf einmal 2 Wochenenden im Monat arbeiten und auch 3 Schichten. Dies mußte ich in den ganzen 9 Jahren nicht. Gleichzeitig wurden aus den 28 Urlaubstagen nur noch 20 Tage Mindesturlaub und 8 Tage Mehrurlaub, der bei Krankheit ins Folgejahr verfällt und bei Kündigung sofort. Und viele andere Dinge, die in meinen Augen nicht ok sind.
Meine Frage muss ich den Vertrag unterschreiben??
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gritt F.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:40
Hallo Gritt,
bei der Bewertung Ihres Arbeitsvertrages kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
3. Januar 2019 at 3:23
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
wie oft muss man die vertraglich nicht verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung eingereicht haben, damit ein Gewohnheitsrecht besteht?
Nicht verpflichtend bedeutet, dass die AU erst ab dem 4. Krankheitstag eingereicht werden muss – aber seit anderthalb Jahren und knapp sechs Krankmeldungen bereits bei einer kürzeren Krankheitsdauer eingereicht wurde. Seit zwei Monaten sogar bereits am ersten Krankheitstag.
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:06
Hallo Melanie,
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, also bereits vor dem vierten Tag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
felix meint
12. Dezember 2018 at 13:23
hi,
wir haben bei uns im Fitnessstudio eine Früh und eine Spätschicht. Wie sieht es denn aus wenn der Arbeitgeber an gewissen Tagen wie am 24.12 nur morgens öffnet. Hat die Spätschicht an diesen Tagen dann Glück und das zählt für Ihn wie ein Feiertag oder darf der Arbeitgeber die Leute der Spätschicht dann auch in die Frühschicht einteilen und es zählt für diese wie ein normaler Arbeitstag?
Esra meint
23. November 2018 at 10:05
Hallo, unser Arbeitszeitmodell, das seit > 10 Jahren existiert (= Vertrauensarbeitszeit sowie Abgeltung bei eventuellen Überstunden mit Brückentagen, für die Brückentage musste kein Urlaub genommen werden) soll sich nun ändern auf ein Arbeitszeitmodell mit Zeiterfassung, dafür entfallen die Brückentage und dafür sollen Urlaub und/oder Gleitzeit (angesammelte Überstunden) genommen werden.
Wir sind aber dafür, das bisherige Arbeitszeitmodell beizubhalten.
Fällt dies auch unter das Thema Gewohnheitsrecht ?
Ferner – einige Mitarbeiter, die die Möglichkeit haben, mehr Dienstreisen und Wochenendarbeit zu machen, haben eher die Chance, schnell Überstunden aufzubauen, als andere. Fällt das unter das Thema Gleichbehandlung ?
Danke vorab.
arbeitsrechte.de meint
3. Dezember 2018 at 9:39
Hallo Esra,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulla P. meint
3. Oktober 2018 at 19:39
hallo,
Mein Arbeitgeber seit 8 Jahren hat mir immer 30 Tage im Jahr Urlaub gegeben. Nun soll es so sein, dass ab nächsten Jahr nur noch 24 Tage vergeben werden. Im Vertrag steht zwar keine Anzahl der Urlaubstage aber da ich diese nun schon seit 8 Jahren erhalten habe, müsste doch eigentlich das Gewohnheitsrecht greifen, oder?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:50
Hallo Ulla,
ob hier ein Fall des Gewohnheitsrechts vorliegt, kann nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
1. Oktober 2018 at 7:04
Hallo, nach der Geburt meiner Tochter vor 7 Jahren hat mein Arbeitgeber mir angeboten Tageweise im Homeoffice zu arbeiten. Nun möchte meine neue Managerin das nicht mehr. Ist die Arbeit in einem Homeoffice auch ein Gewohnheitsrecht?
Vielen Dank im Voraus.
VG
Melanie
arbeitsrechte.de meint
18. Oktober 2018 at 16:40
Hallo Melanie,
ob hier das Gewohnheitsrecht greift, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Ludwig meint
18. September 2018 at 10:59
Hallo
ich bekomme seit 1994 eine sogenannte Springerzulage.
Nun wird sie mir weggenommen mit der Begründung ich bekomme eine Zahlung die ich nicht mehr mache.
Ich mache dieses so gennannte Schichtspringen schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr.
Darf man diese Zulage wegnehmen oder gibt es hier ein Gewohnheitsrecht.
Ich habe nur noch 4 Jahre zur Rente.
Danke für ihre Information.
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:38
Hallo Ludwig,
es gibt durchaus die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, können und dürfen wir jedoch nicht beurteilen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf S. meint
5. September 2018 at 12:39
Mein Arbeitgeber will meinen permanenten RK Vorschuss sowie die zu 100% erstatteten Kosten für den Internetanschluss (separater Anschluss im Home-Office, es existiert auch ein privater Anschluss) zurückfordern, bzw. für den Intenetanschluss nur noch 50% zahlen.
Der RK Vorschuss besteht bereits seit mehr als 6 Jahren. Man beruft sich auf die Möglichkeit eine Firmenkredidkarte anzuschaffen. Diese wird jedoch auch direkt von meinem privaten Konto belastet und somit ist das Risiko immer auf meiner Seite.Die Kosten3rstattung zu 100% für den im Home-Office betriebenen Internetanschluss besteht bereits seit 20 Jahren.
Wie lange habe ich Zeit um den Vorschuss zurückzuzahlen und wie sieht es mit den Kosten für den Internetanschluss aus? Wie lange muss mir die Firma die Kosten weiterhin erstatten?
Kommt hier das Gewohnheitsrecht zum tragen?
Danke für Ihre Antwort.
LG Ralf S.
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 9:32
Hallo Ralf,
bei einer so umfangreichen Änderung empfehlen wir, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Ihre Situation detailliert analysieren kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
30. August 2018 at 12:51
Guten Tag,
ich arbeite in der Notaufnahme. Bis vor 11 Jahren hatten wir noch Bereitschaftsdienst und darum einen Fernseher im Aufenthaltsraum. Seit 11 Jahren haben wir Volldienst, aber der Fernseher würde weiterhin geduldet. Er hat sogar 2 Umzüge in andere Zimmer überstanden. Jetzt wurde uns das Recht einen Fernseher zu haben entzogen und er musste innerhalb 4 Wochen weichen.Ich denke dass der Fernseher auch unter das Gewohnheitsrecht fällt.
Gruß Tex
Hans-Jürgen G. meint
29. August 2018 at 23:59
Der Arbeitgeber meiner Ehefrau erstattet seinen Mitarbeitern die Kinderbetreuungskosten (ohne Verpflegungsanteil) soweit Sie nicht von einer anderen Seite getragen werden. Da die Betreuungs-einrichtungen Monatsbeiträge erheben (ohne Berücksichtigung der Unterbringungstage) erfolgt die Zahlung auch bei Krankheit und Urlaub.
Lässt sich daraus ein Gewohnheitsrecht in Bezug auf ihre jetzigen Entgeltzahlungen beim Beschäftigungsverbot und dem späteren Mutterschutz ableiten?
Ihr Arbeitgeber verneint das mit der Begründung, dass eine Schwangerschaft ja keine Krankheit ist und sie deshalb ihr Kind selbst betreuen könnte. Darüber hinaus verweist er darauf, dass die Kinderbetreuungskosten stets Steuer- und SV-frei ersetzt wurden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn sie zum geschuldeten Arbeitslohn gehören würden.
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:02
Hallo Hans-Jürgen G.,
eine Beurteilung Ihrer spezifischen Situation kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arno meint
14. August 2018 at 15:41
Hallo,
kann man das Gewohnheitsrecht auch auf einen Firmenwagen beziehen?
Wir hatten eine mündliche Vereinbarung über den Firmenwagen für einen gewissen Zeitraum.
Dieser ist abglaufen und es wurde gesagt, bis auf weiteres kann ich den Wagen behalten.
Würde das Gewohnheitsrecht in solch einem Falle auch greifen und wenn ja nach welchem Zeitraum? Ein Jahr?
arbeitsrechte.de meint
5. September 2018 at 16:43
Hallo Arno,
das Gesetz legt keine konkreten Zeiträume oder Vorraussetzungen fest, wann das Gewohnheitsrecht greift und wann nicht. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Sachverhalt von einem Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Silvia meint
4. August 2018 at 22:13
Hallo arbeite seid sechzehn Jahren im Einzelhandel in Frühschicht, war immer für Bestellung und einräumen da, jetzt ist das waren Wirtschaft System da und die Bestellungen entfallen, muß ich wirklich jetzt noch in der spät Schicht, oder kann ich mir da auf das gewohnheits recht beziehen?
arbeitsrechte.de meint
15. August 2018 at 15:48
Hallo Silvia,
da uns nicht alle Umstände Ihres individuellen Falls bekannt sind und wir zudem keine Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tony meint
22. Juli 2018 at 10:33
Hallo,
ich habe folgende Frage, ich arbeite in der Gastronomie und mein Chef hat mir über Jahre hinweg Steuerfreie Zuschläge gezahlt. Darunter fallen Sonn-und Feiertagszuschläge, die von heute auf morgen gestrichen wurden, ist das rechtens ?
arbeitsrechte.de meint
8. August 2018 at 16:28
Hallo Tony,
leider sind wir nicht befugt, eine Rechtsberatung zu erteilen, und können deshalb nicht einschätzen, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Bitte lassen Sie die Rechtslage von einem Anwalt prüfen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Werner meint
18. Juli 2018 at 12:40
Ich bin seit 5 Jahren im Vorvorruhestand und bekomme von meiner Firma, wie schon während meiner 30 jährigen Zugehörigkeit, jeden Monat umsonst 3 Stangen Zigaretten. Diese Leistung ist nicht vertraglich abgesichert. Nun will die Firma diese freiwillige Leistung unter Zahlung einer kleinen Abfindung, die in keinem Verhältnis steht, streichen. Ist dies zulässig?
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:24
Hallo Werner,
wenn es keinen Vertrag gibt, der die Verbindlichkeit festschreibt, besteht keine Verpflichtung, diese Leistung beizubehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Betty meint
16. Juli 2018 at 14:38
Hallo,
ich bin noch einen halben Monat lang Auszubildende Verwaltungsfachangestellte. ab nächsten Monat soll ich die Stelle einer Kollegin eins zu eins übernehmen. Die Kollegin wurde mindestens 15 Jahre lang auf dieser Stelle in die EG 6 eingruppiert. Sobald ich die Stelle übernehme, soll sie allerdings nur mit der EG 5 bewertet werden. Ist so etwas möglich?
MfG
Betty
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:43
Hallo Betty,
eine höherwertige Tätigkeit muss nicht unbedingt mit einem Wechsel der Gehaltsgruppe einhergehen. In so einem Fall kann dann ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de