Wichtig! Zum 01.01.2023 wurde das Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) durch das neue Bürgergeld ersetzt. Informationen dazu finden Sie im Ratgeber zum Bürgergeld.
In Deutschland sorgt ein gut ausgebautes soziales Netz dafür, dass Personen, die selber nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, weiterhin ein Leben führen können, welches zumindest dem Existenzminimum entspricht.
Häufig sorgt die Arbeitslosigkeit dafür, dass eine Person auf finanzielle Hilfe angewiesen ist. In der ersten Zeit nach dem Verlust des Jobs haben Betroffene in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Dessen Höhe bemisst sich vor allem anhand des zuvor erzielten Einkommens.
Kurz & knapp: Hartz 4
Hartz 4 ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch Arbeitslosengeld 2 genannt). Infos zur Geschichte von Hartz 4 finden Sie hier.
Personen haben einen Anspruch auf Hartz-4-Leistungen, wenn sie mindestens 15 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie in Deutschland leben. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja. Erzielen Arbeitslosengeld-2-Empfänger ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, wird dieses allerdings auf die Leistungen angerechnet.
Das Arbeitslosengeld 1 wird jedoch nicht unbegrenzt gezahlt. Entfällt der Anspruch bzw. besteht dieser von Vornherein nicht, erhält der Betroffene in der Regel Hartz-4-Leistungen. Wer diese bekommt, wie hoch sie ausfallen und ob ein Zuverdienst erlaubt ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Was ist Hartz 4 überhaupt? Eine Definition
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in der Umgangssprache eher als Arbeitslosengeld 2 bzw. Hartz 4 bekannt. Es handelt sich dabei um ein staatliches Fürsorgesystem, welches durch Steuern finanziert wird. Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, erhalten diese Leistungen, wenn sie selbst nicht oder nicht ausreichend für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – etwa, weil sie arbeitslos sind.
Betroffene erhalten Arbeitslosengeld 2 (ALG 2), welches der Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Mit diesem Geld soll gewährleistet werden, dass die Leistungsempfänger weiterhin ein menschenwürdiges Leben führen können. Zusätzlich besteht das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende darin, die Hartz-4-Empfänger dabei zu unterstützen, eine neue Arbeitsstelle zu finden und damit ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. ganz zu beenden.
Kleiner Rückblick: Seit wann gibt es Hartz 4?
Die Geschichte von Hartz IV beginnt mit dem sogenannten Arbeitsamt-Skandal, welcher im Jahr 2002 bekannt wurde, dessen Wurzeln jedoch bis in die 1980er Jahre zurückreichen. Es stellte sich heraus, dass es innerhalb der Bundesanstalt für Arbeit zu Manipulationen hinsichtlich der Vermittlungsstatistiken kam. Über Jahre wurden in den Statistiken wesentlich mehr vermittelte Arbeitslose ausgewiesen, als in Wahrheit auf dem Arbeitsmarkt untergebracht wurden.
Als Reaktion auf diesen Skandal berief der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder eine Kommission aus 15 Sachverständigen ein, welche Maßnahmen erarbeiten sollte, mit denen die staatliche Arbeitsvermittlung reformiert und verbessert werden sollte. Leiter dieser Kommission und Namensgeber der Reformen war Peter Hartz.
Im Rahmen der Hartz-Reformen wurden vier Phasen durchlaufen. Am entscheidendsten für die eigentlich Betroffenen war die Hartz-4-Reform, welche im Jahr 2005 in Kraft trat. Die bis dahin getrennt voneinander existierenden Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden durch die neuen Hartz-4-Gesetze zum heute bekannten Arbeitslosengeld II zusammengeführt.
Wer hat einen Anspruch auf Hartz 4?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll also dafür sorgen, dass Personen weiterhin ein menschenwürdiges Leben führen können, obwohl sie selbst nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Doch wer erfüllt die Voraussetzungen für den Hartz-4-Bezug?
Die gesetzlichen Grundlagen rund um das Arbeitslosengeld 2 finden sich im Zweiten Sozialgesetzbuch – kurz SGB II genannt. Damit eine Person einen Hartz-4-Anspruch hat, muss sie laut § 7 Abs. 1 SGB II die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss das 15. Lebensjahr vollendet und darf die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
- Sie muss erwerbsfähig sein.
- Es muss Hilfebedürftigkeit vorliegen.
- Der gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland sein.
Doch was bedeutet das genau? Personenerfüllen unter anderem dann für den Bezug von Bezug von Hartz 4 die Voraussetzungen, wenn sie die in § 7a SGB II festgelegte Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Wie die folgende Tabelle zeigt, liegt die Grenze je nach Geburtsjahr bei 65 bis 67 Jahren. Nach Erreichen dieser Altersgrenze besteht in der Regel ein Anspruch auf die gesetzliche Rente bzw. auf die Grundsicherung im Alter.
Geburtsjahrgang | Erreichen der Altersgrenze |
---|---|
1946 oder früher | 65 Jahre |
1947 | 65 Jahre und ein Monat |
1948 | 65 Jahre und zwei Monate |
1949 | 65 Jahre und drei Monate |
1950 | 65 Jahre und vier Monate |
1951 | 65 Jahre und fünf Monate |
1952 | 65 Jahre und sechs Monate |
1953 | 65 Jahre und sieben Monate |
1954 | 65 Jahre und acht Monate |
1955 | 65 Jahre und neun Monate |
1956 | 65 Jahre und zehn Monate |
1957 | 65 Jahre und elf Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und zwei Monate |
1960 | 66 Jahre und vier Monate |
1961 | 66 Jahre und sechs Monate |
1962 | 66 Jahre und acht Monate |
1963 | 66 Jahre und zehn Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Einen Anspruch auf ALG 2 haben Personen außerdem nur, wenn sie erwerbsfähig sind, Das bedeutet, dass sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Leistungsempfänger müssen außerdem hilfebedürftig sein. Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht mit ihrem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Hat jemand eine größere Summe angespart, besteht deshalb zunächst kein Anspruch auf Hartz IV. Das Vermögen muss zunächst verwertet werden.
Wie können Sie Hartz-IV-Leistungen beantragen?
Sie bekommen das Arbeitslosengeld II nicht automatisch. Vielmehr müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Doch wie funktioniert das genau? Sie müssen sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Jobcenter melden. Dort wird dann Ihre persönliche Lage besprochen. Zu diesem Termin sollten Sie unbedingt Ihren Personalausweis bzw. ein alternatives Ausweisdokument sowie Ihren Sozialversicherungsausweis mitbringen.
Am Ende des Gesprächs erhalten Sie dann die Unterlagen, welche Sie für die Antragstellung benötigen. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, die nötigen Formulare auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit herunterzuladen. Diese müssen Sie im Anschluss gewissenhaft und vollständig ausfüllen. Bei Fragen und Unklarheiten können Sie sich an das Jobcenter wenden.
Nachdem Sie den Hartz-4-Antrag ausgefüllt haben, müssen Sie diesen beim Jobcenter abgeben. Zusätzlich sind noch weitere Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören unter anderem:
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate
- Mietvertrag inklusive Heiz- und Nebenkostennachweis
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Im Anschluss wird Ihr Antrag geprüft. Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen, erhalten Sie dann einen positiven Hartz-4-Bescheid. In diesem wird Ihnen unter anderem mitgeteilt, wie hoch die Ihnen zustehenden Leistungen ausfallen.
Beachten Sie: Ihre Leistungen bekommen Hartz-4-Empfänger nicht unbegrenzt. In der Regel müssen Sie nach zwölf Monaten einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen. Dieser ist weniger umfangreich als der Erstantrag, ist aber nicht weniger wichtig. Vergessen Sie den Wiederbewilligungsantrag, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld 2 mehr.
Wie hoch fällt das ALG 2 aus?
Wenn sie kurz davor stehen, einen Hartz-4-Antrag stellen zu müssen, fragen sich viele natürlich, wie hoch das Arbeitslosengeld 2 ausfallen wird. Eine pauschale Angabe lässt sich allerdings nicht machen, da beim Bezug von Hartz 4 die Höhe der Leistungen von verschiedenen Faktoren abhängt.
Wichtig ist zunächst der sogenannte Regelsatz. Mit diesem Geld müssen ALG-2-Empfänger Lebensmittel, Strom, Bekleidung und Ähnliches finanzieren. Seit der letzten Hartz-4-Erhöhung bekommen Leistungsbezieher, je nach maßgeblicher Regelbedarfsstufe, die folgenden Beträge:
Gilt für | Regelsatz in Euro 2022 (Hartz 4) | Regelsatz in Euro 2025 (Bürgergeld) |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 449 | 563 |
Paare / Bedarfsgemeinschaften | 404 | 506 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285 | 357 |
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die einzigen Leistungen für Hartz-IV-Empfänger. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung. Miete und Nebenkosten müssen jedoch angemessen sein, außerdem darf die Wohnung je nach Anzahl der Bewohner eine gewisse Größe nicht überschreiten. Wie hoch eine angemessene Miete ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies vom jeweiligen Wohnort abhängt. In Großstädten wie fallen die Mieten etwa sehr viel höher aus als im ländlichen Bereich, weshalb dort höhere Wohnkosten vom Jobcenter übernommen werden.
Bestimmte Personen haben Anspruch auf einen Mehrbedarf
In bestimmten Lebenssituationen reicht der Hartz-4-Regelsatz nicht aus, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund können gewisse Personengruppen einen sogenannten Mehrbedarf beantragen. Hierbei handelt es sich um finanzielle Leistungen, welche das Arbeitslosengeld 2 erhöhen. Laut § 21 SGB II können in folgenden Situationen Mehrbedarfe geltend gemacht werden:
- Werdende Mütter: Nach der zwölften Schwangerschaftswoche erhalten sie einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelsatzes.
- Alleinerziehende: Ein Mehrbedarf von 36 Prozent wird gewährt, wenn ein Alleinerziehender mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei bzw. mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. Es kann auch ein Mehrbedarf von 12 Prozent angesetzt werden, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt. In diesem Fall ist die zusätzliche Hartz-4-Leistung jedoch auf 60 Prozent des Regelsatzes begrenzt.
- Leistungsberechtigte mit Behinderung: Unter gewissen Umständen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent anerkannt.
- Personen, die einer kostenaufwändige Ernährung bedürfen: Ist aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung nötig, erhalten Hartz-4-Empfänger ein Plus in angemessener Höhe.
- Dezentrale Warmwassererzeugung: Wird das Wasser nicht durch eine Zentralheizung, sondern beispielsweise durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung erwärmt, wird – je nach Alter des Leistungsempfängers – ein Mehrbedarf von 0,8 bis 2,3 Prozent gewährt.
Hartz-4-Zuschuss: Darlehen vom Jobcenter
Der Regelsatz in Höhe von 416 Euro für einen alleinstehenden Leistungsempfänger reicht oftmals nicht aus, um damit die Kosten des Alltags zu bestreiten und noch etwas Geld als Notgroschen an die Seite zu legen. Plötzlich auftretende Kosten, beispielsweise für den Ersatz eines defekten Haushaltsgroßgerätes, sind für Hartz-4-Empfänger deshalb oft nicht zu stemmen.
Doch was können Betroffene in einer solchen Situation unternehmen? In gewissen Notlagen kann das Jobcenter mit einem Darlehen aushelfen. Die gesetzliche Grundlage stellt § 42a SGB II dar. Laut diesem gilt Folgendes:
Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
Ein solches Darlehen kann unter anderem vergeben werden, wenn ein Hartz-4-Empfänger Stromschulden angehäuft hat und ihm eine Stromsperre droht. Das Darlehen vom Jobcenter ist zinslos, es entstehen also keine weiteren Kosten. Es muss aber natürlich zurückgezahlt werden. Dazu behält das Jobcenter nach der Auszahlung monatlich zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ein – so lange, bis das Darlehen abbezahlt ist.
Zuverdienst für Hartz-4-Empfänger: Das ist beim Einkommen zu beachten
Arbeitslosengeld-2-Empfänger sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hilfebedürftigkeit schnell abnimmt bzw. wegfällt. Aus diesem Grund ist es wünschenswert, dass Leistungsbezieher eine Erwerbstätigkeit – beispielsweise einen Minijob – aufnehmen. Nicht selten kann dies nämlich dabei helfen, wieder erfolgreich in den Arbeitsmarkt einzusteigen und eine angemessene Voll- oder Teilzeitstelle zu finden.
Es ist also nicht verboten, sondern durchaus erwünscht, dass ein Hartz-4-Empfänger ein eigenes Einkommen erwirtschaftet. In diesem Zusammenhang sind jedoch einige wichtige Dinge zu beachten. Zunächst ist zu klären, was eigentlich als Einkommen gilt. Die Antwort gibt § 11 Abs. 1 SGB II:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
Hierzu zählen also etwa das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, aber auch Renten, Kindergeld, Unterhaltszahlungen sowie Einnahmen aus Miete und Pacht. Dieses Einkommen wird auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet. Das bedeutet, dass eine Person, die Arbeitslosengeld 2 erhält und dabei arbeitet, weniger Geld vom Jobcenter bekommt. Allerdings wird nicht jedes Einkommen berücksichtigt. Unter anderem findet bei den folgenden Posten keine Anrechnung statt:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Entschädigungen
- Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke
Wie findet die Anrechnung beim Einkommen statt?
Nun stellt sich die Frage, wie das Einkommen auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet wird. Zunächst gilt, dass sowohl laufende als auch einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in welchem sie der Hartz-4-Empfänger bekommt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die ersten 100 Euro (brutto), die etwa durch einen Zuverdienst erwirtschaftet werden, anrechnungsfrei sind. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, werden bestimmte Freibeträge angesetzt, die dafür sorgen, dass ein Hartz-4-Empfänger, der arbeitet, mehr Geld übrig hat als ein arbeitsloser Leistungsbezieher. Es gilt Folgendes:
- Das Einkommen zwischen 100 und 1.000 Euro wird zu 20 Prozent nicht angerechnet.
- Darüber hinausgehendes Einkommen bis 1.200 Euro (für Personen ohne Kinder) bzw. 1.500 Euro (für Personen mit Kindern) wird zu 10 Prozent nicht angerechnet.
Folgendes Beispiel soll zeigen, welcher Betrag nicht auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet wird: Nehmen wir an, dass Sabine 1.100 Euro brutto im Monat verdient.
- Die ersten 100 Euro werden nicht angerechnet.
- 20 Prozent von 900 Euro sind anrechnungsfrei. Das sind 180 Euro.
- 10 Prozent von 100 Euro werden nicht berücksichtigt. Das sind 10 Euro.
- In Sabines Fall werden also 290 Euro nicht auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Beachten Sie: Seit der Einführung des Bürgergeldes im Januar 2023 gelten neue Regeln zur Anrechnung von Einkommen. Der Freibetrag liegt weiterhin bei 100 Euro. Weiterhin werden die folgenden Beträge nicht angerechnet:
- Über 100 bis 520 Euro: 20 Prozent
- Über 520 Euro bis 1.000 Euro: 30 Prozent
- Über 1.000 Euro bis 1.200 bzw. 1.500 Euro (für Personen mit einem minderjährigen Kind): 10 Prozent
Aufstocker: Wenn das Einkommen nicht ausreicht
Nicht nur Arbeitslose oder Minijobber können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben. Die Leistungen werden auch dann gezahlt, wenn der Lohn bzw. das Gehalt aus einer regulären Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Personen, die solche zusätzlichen Hartz-4-Leistungen erhalten, werden Aufstocker genannt. Auch durch die Einführung des Mindestlohns konnte die Zahl der Aufstocker in den letzten Jahren nicht signifikant gesenkt werden.
Diese Aufstockung soll gewährleisten, dass Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, mehr Geld zur Verfügung haben als arbeitslose ALG-2-Empfänger. Wie hoch die Aufstockung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren, etwa dem maßgeblichen Regelbedarf, dem Einkommen sowie den Wohnkosten, ab.
Welches Vermögen dürfen Hartz-4-Empfänger besitzen?
Wie bereits erwähnt, hängt die Beantwortung der Frage „Bekomme ich Hartz-4-Leistungen?“ auch davon ab, ob eine Person hilfebedürftig ist. Es besteht keine Hilfebedürftigkeit, wenn der Betroffene über ein größeres Vermögen verfügt, von welchem er über einen gewissen Zeitraum leben kann.
Das wirft natürlich die Frage auf, was überhaupt als Vermögen definiert werden kann. Des Weiteren haben viele Personen, die kurz davor stehen, Hartz 4 beantragen zu müssen, Angst davor, dass sie ihr gesamtes Vermögen verlieren. Wie verhält es sich also genau?
Was als Vermögen gilt, ist § 12 Abs. 1 SGB II zu entnehmen. Dort heißt es:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Hierzu gehören etwa Bargeld, Guthaben auf Giro- oder Tagesgeldkonten, Wertpapiere, Immobilien und andere Sachwerte. Das bedeutet jedoch nicht, dass Personen ihr gesamtes Vermögen verwerten müssen, bevor sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben. Es gibt nämlich laut § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Dinge, die nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Wertgegenstände – Schonvermögen genannt – dürfen Hartz-4-Empfänger unter anderem behalten:
- angemessener Hausrat (Gegenstände, die zum Wohnen und zum Führen des Haushaltes benötigt werden und dem durchschnittlichen Standard entsprechen)
- Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn diese für die Altersvorsorge bestimmt sind (jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger bzw. sein Partner/seine Partnerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist)
- staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
- selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück von angemessener Größe
- Vermögen, welches zur Beschaffung bzw. Erhaltung eines Hausgrundstücks verwendet werden soll, wenn dort dann behinderte oder pflegebedürftige Menschen leben sollen
- Vermögen, dessen Verwertung unwirtschaftlich wäre
- Vermögen, bei dem die Verwertung eine besondere Härte bedeutet
Wann liegen Unwirtschaftlichkeit und besondere Härte vor?
Auf die letzten beiden Punkte dieser Liste möchten wir einmal näher eingehen, da deren Bedeutung einer näheren Erläuterung bedarf. Wann wird von einer unwirtschaftlichen Verwertung von Vermögen gesprochen und wann liegt eine besondere Härte vor?
Unwirtschaftlichkeit kommt zum Tragen, wenn beim Verkauf ein zu geringer Erlös zu erwarten ist. Ein Beispiel: Sie möchten Hartz-4-Leistungen beantragen und besitzen eine Lebensversicherung. Sie müssen das damit angesparte Vermögen nicht verwerten, wenn der Rückkaufswert bis zu zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.
Eine besondere Härte liegt hingegen vor, wenn dem Betroffenen ein größeres Opfer abverlangt werden würde, als im Regelfall mit der Verwertung des Vermögens verbunden ist. Die besondere Härte kann sich sowohl aus der Herkunft des Vermögens als auch aus den Lebensumständen des Antragstellers ergeben. Beispiele, für Vermögen, das nicht verwertet werden muss, wären etwa
- Familien- und Erbstücke,
- Vermögensrückstellungen für eine würdige Beerdigung und Grabpflege oder
- eine Altersvorsorge, die kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter verwertet werden müsste.
Bezug von Hartz 4: Freibetrag beim Vermögen
Wie bereits erwähnt, gibt es gewisses Vermögen, welches nicht verwertet werden muss. Doch es gibt noch eine weitere Regelung, mit der ein Teil des Vermögens eines Hartz-4-Empfängers geschützt wird. Hierbei handelt es sich um die Freibeträge, die vom Jobcenter berücksichtigt werden. Ein solcher Freibetrag bewirkt, dass Personen nicht das gesamte verwertbare Vermögen verlieren.
Doch wie hoch fällt dieser Freibetrag für Hartz-4-Empfänger beim Vermögen aus? Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 12 Abs. 2 SGB II. Grundsätzlich steht jedem volljährigen ALG-2-Empfänger ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu. Mindestens liegt dieser bei 3.100 Euro. Der Grundfreibetrag ist folgendermaßen nach oben gedeckelt:
- Für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: 9.750 Euro
- Für Personen, nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind: 9.900 Euro
- Für Personen, nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind: 10.050 Euro
Des Weiteren gibt es einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Zusätzlich werden geldwerte Ansprüche, welche der Altersvorsorge dienen, besonders geschützt. Für diese wird ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr angesetzt. Wie hoch das angesparte Vermögen maximal sein darf, hängt auch hier vom Alter des Hartz-4-Empfängers ab:
- Für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: 48.750 Euro
- Für Personen, nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind: 49.500 Euro
- Für Personen, nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind: 50.250 Euro
Petra meint
3. September 2022 at 20:07
Wie beantrage ich einen Zuschuss bei Behinderung ? Wie beantrage ich kostenaufwendige Ernährung ?
R. meint
19. August 2022 at 19:58
Hallo, ich wurde vor kurzem mit 4 Kindern allein gelassen, bis jetzt haben mein Mann und ich aus persönlichen Gründen ein Jobcenter genommen, wir haben uns getrennt, heute bekomme ich ein Dokument, in dem sie mir die Hilfe verweigern, was soll ich tun, Ich kann nicht arbeiten gehen, mein jüngstes Kind ist 1,6 Monate alt, sie hat es angemeldet, ich habe es in einer Kita, aber es gibt derzeit keine freien Plätze, was soll ich tun, nachdem ich abgelehnt wurde?
Riepe meint
13. März 2021 at 20:04
Ich habe im Januar einen Hartz4 -Antrag gestellt. Nun sind alle Unterlagen für den Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter. Ebenso die angeforderten rückwirkenden drei Monats (Nov-Dez-Jan 21) Kontoauszüge.
Seit März habe ich eine neue Arbeit aufgenommen, darüber ist das JC informiert.
Nun hat das Jobcenter zzgl. den Kontoauszug vom Monat Februar verlangt und erhalten, aber die Ausgaben geschwärzt. Die Summen & das Datum sind ersichtlich geblieben.
Jetzt verlangt das JC die ungeschwärtzte Version.
Was ich nicht nachvollziehen kann. Zählt das nicht zur Privatsphäre, wo ich mein Geld lasse?
Ist für das JC und die Bewilligung von Hartz4, nicht das Vermögen und Einkommen relevant?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke
Michael meint
18. Dezember 2020 at 12:34
Ich bin arbeitslos geworden und zu meinen Eltern zurückgezogen. Kann man dann auch Harz 4 beantragen?
Jan G. meint
17. November 2020 at 21:37
Sehr geehrte Damen und Herrn,
Ich habe eine letzte Überweisung (Zahllauf) vom Jobcenter am 30.6.2020 erhalten.
Zum 1.7.2020 habe ich einen Vertrag unterzeichnet und das dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt.
Laut meiner Kenntnis ist eine Rückforderung des Jobcenters somit nicht zulässig und ich bin nicht gezwungen ein Darlehen beim Jobcenter aufzunehmen.
Stimmen meine Informationen diesbezüglich, wenn ja, wie Teile ich das dem Jobcenter mit?
(Da ich gerade eine Aufforderung zur Stellungnahme bekommen habe)
Vielen lieben Dank Ihnen
Wolfgang S. meint
16. November 2020 at 10:12
Was bei den 100,-€ Grundfreibetrag nicht gesagt wird ist, dass er für die Fahrkosten von und zur Arbeit aufgewendet werden muss. Dabei wird nur eine einfache Fahrt zur Arbeit berechnet, was sich bei einem Fahrkostenzuschuss nachteilig auswirkt. Somit, hat dann ein Aufstocker im Prinzip nur die 20% Freibetrag wirklich frei zur Verfügung.
Damian meint
28. April 2020 at 23:35
Hallo wir beziehen alg2 wir haben 5 kinder mein Mann arbeitet seit Anfang April verdient Brutto 1700€ wie viel steht uns noch dazu von alg 2 und wie wird das überhaupt gerechnet .Vielen Dank im voraus
Manuela meint
14. Dezember 2019 at 15:30
Ab den 1.3 fange ich wieder das arbeiten an, dass heißt meinen ersten Lohn bekomme ich erst im April. Bin Alleinerziehend! Jetzt will mir das Jobcenter für Monat März kein Hartz 4 mehr bezahlen.
Somit kann ich für März keine Miete, Strom und Essen bezahlen. nicht einmal die Fahrtkosten für den Zug auf Arbeit. Jetzt müsste ich 1000 Euro Schulden machen nur um meine Unkosten bezahlen zu können.
habe mich so gefreut das ich jetzt einen Job bekommen habe. aber wenn ich deswegen Schulden machen muss nur weil ich jetzt eine Arbeit anfange verstehe ich die Welt nicht mehr.
Jane meint
4. Februar 2020 at 14:25
Du kannst bzw muß ein Darlehen beantragen, da Hartz 4 ja immer im voraus gezahlt wird und Gehalt natürlich im Nachhinein, auch ist wichtig wann das Gehalt überwiesen wird: zum 01 oder 15. In jedem Fall muss du beim Jobcenter ein Darlehen zur Überbrückung beantragen, aber hey, es ist zinslos und die Rückzahlung darf nur 30% deines Gehalt ausmachen. Evtl steht dir auch noch eine“Aufstockung“zu
Kuratz meint
19. November 2019 at 13:53
Wie verhält es sich mit laufenden Krediten. Ich wohne mit meinem Partner (nicht verheiratet) in einem EFH für das wir gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben. Habe ich durch das Eigentum trotzdem Anspruch auf ALG 2? Muss mein Partner ebenfalls seine Einnahmen offen legen?
Kerstin meint
18. November 2019 at 10:27
Ich bin 61 Jahre und bekomme im April eine Versicherung ausgezahlt (ca.6000 Euro). Soll ich dann überhaupt noch einen Harz 4 Antrag stellen( Anrechnung) oder nicht.
Schröder meint
11. September 2019 at 12:49
Frage bin auf probe mit meinen Freund zusammen gezogen seit dem tag bekomme ich kein cent mehr bin also mittellos was kann ich tun
lukas meint
8. Februar 2019 at 21:24
am 31.3 läuft mein hartz 4 antrag aus. Im april werde ich ich eine erbschaft von 30000€ erhalten. Meine frage. Wâre es ratsam keine weiterbewilligung zu beantragen , erst nach nach 6 monaten. Weil die erbschaft dann als vermögen gerechnet wird. Möchte auch geld in rente anlegen ohne zugriff.
Rosemarie R. meint
29. Januar 2019 at 0:54
Wenn ich eine Arbeit aufnehme und keine Leistung von Hartz 4 mehr benötige. muss ich dann meinen neuen Arbeitgeber. meinen Arbeitsvertrag und zukünftiges Gehalt preisgeben?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 16:32
Hallo Rosemarie,
tritt ein Hartz-4-Bezieher ein neues Arbeitsverhältnis an, muss er dies unverzüglich dem Jobcenter mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eduard meint
30. September 2019 at 13:49
Kann mann sich als Harzvier Empfänger aufhalten in Ausland
3 Monaten dann wieder kommen,
Sich melden und dann wieder
Für 3 Monate sich aufhalten in Ausland