Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.
Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
DRG meint
30. Januar 2017 at 18:15
Guten Abend,
ich bin Wirtschaftfachwirtin und arbeite im Krankenhaus in der Aufnahme als Teamleitung.
Im Moment bin ich in der E6 Stufe 3 eingruppiert.
Meine Stellenbeschreibung sagt aus, dass ich ein abgeschlossene Weiterbildung haben muss.
Nun möchte ich ein Antrag auf Höhergruppierung stellen. Was steht mir zu?
Vielen Dank für die Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 8:42
Hallo DRG,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt zu wenden. Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
frawo meint
25. Januar 2017 at 11:04
Liebes Team von Arbeitsrecht,
ich habe die bisherigen Posts und Antworten aufmerksam gelesen und würde gerne wissen, wie sich die Eingruppierung im Übergang zu höheren Laufbahngruppen verhält. Ich bin derzeit mit meiner Tätigkeit in E12 eingruppiert und übe diese Tätigkeit seit fast 7 Jahren aus. Da das Aufgabengebiet sehr umfangreich ist, beabsichtige ich einen Höherbewertungsantrag zu stellen. Sollte dieser Antrag erfolgreich sein, dann würde ich als E12-Kraft auf einer E13-Stelle sitzen. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich dann ordnungsgemäß in die E13 eingruppiert werden kann. Mein Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der E13 um eine Stelle im höheren Dienst handelt und somit formale Voraussetzungen für eine Eingruppierung vorliegen müssen. Diese wären ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einer passenden Fachrichtung oder ein erfolgreicher Abschluss einer modularen Qualifizierung für den höheren Dienst. Das Hochschulstudium scheidet bei mir aus. Die modulare Qualifizierung ebenso, da hier die Zugangsvoraussetzung ist, dass man einen Angestelltenlehrgang II absolviert hat, welchen ich nicht habe, da ich mit 30 Jahren bereits auf einer Stelle E9 im g.D. eingesetzt war und mit 40 offiziell in die E11 eingruppiert wurde. Es stellt sich mir daher die Frage, ob eine Höherbewertung des gleichen Aufgabengebiets, welches man erfolgreich seit Jahren wahrgenommen hat, nicht auch dazu führen kann, in die nunmehr höherbewertete Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Sicherlich wird es schwierig sein, dass man mir hierfür die notwendige Kompetenz und Qualifizierung absprechen kann, wenn ich diese Aufgabe schon seit fast 7 Jahren und mit einer sehr guten Leistungsbeurteilung ausgeübt habe.
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:41
Hallo frawo,
es gibt keine Garantie, dass Sie in eine höhere Entgeltgruppe eingeordnet werden. Es ist aber möglich. Lassen Sie sich in jedem Fall von Ihrer Gewerkschaft beraten, bevor Sie einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
24. Januar 2017 at 19:27
Hallo! Ich arbeite seit Juli 2011 als Elektriker in öffentlichen Dienst und bin aktuell in Gruppe E4, Stufe 4! Ich habe eine 3,5 jährige Ausbildung genossen! Sollte ich da nicht in E5 eingeordnet sein!? Bzw. Lohnt es sich eine höhergruppierung zu beantragen?
MfG Martin
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:10
Hallo Martin,
das kann von unterschiedlichen Faktoren abhängen. Lassen Sie sich von Ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eingehend beraten, bevor Sie einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Diese können Ihren Fall individuell analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
23. Januar 2017 at 16:09
Hallo,
mein Antrag auf Höhergruppierung von E9 auf E10 liegt seit August 2016 bei der Personalstelle. Falls dem Antrag zugestimmt wird, habe ich Anrecht auf eine Nachzahlung ab dem 01.07.2015. Nun würde ich mich eventuell auf eine andere Stelle extern bewerben und habe Angst, dass ich die Nachzahlung nicht mehr bekomme, wenn ich gehe. (obwohl ich die höherwertigere Tätigkeit seit dem 01.07.2015 gewissenhaft erledige) Was passiert wenn ich kündige? Gibt es solche Fälle schon? Müsste ich die Nachzahlung einklagen, falls sich die Personalstelle sperrt?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:40
Hallo Maria,
lassen Sie sich in dieser speziellen Situation von Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Bezüglich der Kündigung sollten Sie in jedem Fall Ihren Arbeits- bzw Tarifvertrag beachten. Darin sollten Ihre Ansprüche festgehalten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa M. meint
20. Januar 2017 at 6:21
In welche EG sollte ein stv. Kassenverwalter eingruppiert sein, der Tätigkeiten im Steuerwesen wahrnimmt und Aufgaben, um das Neue Kommunale Haishaltsrecht einzuführen?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:32
Hallo Lisa M.,
pauschal können wir Ihnen diese Frage leider nicht beantworten, da uns nicht alle Umstände bekannt sind. Sollten Sie unzufrieden mit Ihrer Eingruppierung sein, kann es empfehlenswert sein, einen Anwalt aufzusuchen und eine mögliche Höhergruppierung mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Herr Karl meint
17. Januar 2017 at 13:54
Guten Tag wertes Team Arbeitsrecht,
alles Gute für Sie im neuen Jahr.
Ich bin seit 13 Jahren in einer Verwaltung ( öffentlicher Dienst ) angestellt.
Momentan bin ich in der EG 8 Stufe 6 = Endstufe eingestuft.
Habe ich nach der neuen aktuellen Entgeldverordnung TVöD eine realistische Chance bzw. Anrecht einen Antrag auf Einstufung in die EG 9a zu bekommen?
Wenn ja, was muss ich dafür tun?
Wie sieht so ein Antrag aus?
Was muss ich beachten?
Ich würde mich sehr freuen über eine offene und ehrliche Antwort. Bzw. Hilfestellung.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:33
Hallo Herr Karl,
uns ist es nicht erlaubt, eine Rechtsberatung anzubieten. Ein Muster für einen Antrag finden Sie im vorliegenden Ratgeber. Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine erste Orientierung bietet und gegebenenfalls anzupassen ist. Bitte fragen Sie bei einem Anwalt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jennifer N. meint
12. Januar 2017 at 20:52
Hallo,
ich arbeite seit dem 1.7.2013 bei meinem jetzigen Arbeitgeber (Stadtverwaltung) und bin in EG 8 (Stufe 3) eingruppiert. Seit dem 1.1.2017 hat sich mein Stellenzuschnitt geändert (50 % alte Tätigkeiten und 50% neue Tätigkeiten) und nun frage ich mich, ob ich nach der neuen Entgeltordnung einen Antrag auf Höhergruppierung nach EG 9 a oder b stellen kann, wenn meine neuen Tätigkeiten höherwertig sind.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:13
Hallo Jennifer N.,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen, da dies in Deutschland Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Ihre Frage an einen Anwalt zu richten. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Ihre Tätigkeit Merkmale aufweist, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, so können Sie diese Merkmale als Begründung für eine Höhergruppierung aufführen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wilhelm meint
11. Januar 2017 at 13:28
Hallo,
ich heiße Wilhelm F., 55 Jahre Alt, seit 25 Jahren in Öffentliche Dienst. Ich bin seit 2002 als Hausmeister bei der Grund-und Hauptschule; Kinderhaus und Gemeinschaftshalle in Hemmingen tätig.
Ich bin von Anfang an in der Gr. 5 Stufe 6 eingestuft, im laufe der Jahre haben sich die Anforderungen am Arbeitsplatz wesentlich erhöht, deswegen wurden weitere Schulungen erforderlich.
Meine Frage ist: kann ich aus Gruppe 5 Stufe 6 gleich in eine höhere Gruppierung Bsp. Gruppe 8 eingestuft werden? (Meine Kenntnisse sind vergleichbar mit einem Techniker).
Welche Vorteile oder Nachteile könnte ich davon tragen, mein Ziel ist ein höheres Gehalt zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:20
Hallo Wilhelm,
ob diese Höherstufung erfolgen kann, ist von Ihrer Ausbildung abhängig. Ein möglicher Nachteil: Trotz erfolgter Höhergruppierung kann es zu weniger Gehalt kommen. Um in Ihrem Fall sicher zu gehen, kontaktieren Sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren Fall spezifisch analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
10. Januar 2017 at 13:07
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich musste Ende 2016 eine Stellenbeschreibung abgeben, da mir wesentlich mehr Aufgaben zugewiesen wurden. Zur Zeit bin ich in der E6. Nun habe ich ein schlichtes Schreiben ohne nähere Begründung erhalten, dass die Stellenbewertungskommission entschieden hätte, dass die Stelle eine E 6 bleibt. Welche Möglichkeit habe ich gegen die Bewertung vorzugehen und hab ich ein Recht auf eine ausführliche Erläuterung der Ablehung?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 8:06
Hallo Andrea,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden. Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Abdo meint
9. Januar 2017 at 17:50
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 53 Jahre alt und arbeite seit 4 Monaten im TVöD als „Mann für alles“ und habe die Entgelttarifvertrag Gruppe 02 Stufe 2 . Nun habe ich einen Brief bekommen auf dem steht das ich einen Antrag auf Höhergeuppierung stellen kann. Ich weiß ehrlich gesagt nichts damit anzufangen . Bitte um Hilfe.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Abdo
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:51
Hallo Adbo,
ein Höhergruppierung kann ein höheres aber auch niedrigeres Entgelt bedeuten. Besprechen Sie Ihren Fall am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann genau einschätzen, ob sich ein Wechsel positiv oder negativ auswirkt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sara meint
5. Januar 2017 at 16:32
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich arbeite seit dem 2002 im öffentlichen Dienst (TVÖD) NRW. Beginn als Azubine mit anschließender Übernahme. Ich bin seit 2010 in EG 8 ab Mai ´17 in Stufe 5. Im August 2016 habe ich intern die Stelle gewechselt und arbeite jetzt in der Lohnbuchhaltung für 920 behinderte Beschäftigte. Wir bearbeiten alles komplett selbstständig und eigenverantwortlich und fertigen die Löhne bzw. setzen sie um und geben sie zur Zahlung frei. Alle Meldungen, Krankenkasse (SV Meldungen) DEÜV Meldungen usw. bearbeiten wir. Wir pflegen die kompletten An- und Abwesenheiten die ja Lohnabhängig sind.
Wir rechnen mit den Trägern (Arbeitsamt, LWL, Rentenversicherung usw.) ab und erstellen eigenständig Rechnungen.
Das erstellen bzw. ausfüllen von Verdienstbescheinigungen etc. gehört auch zu unseren Aufgaben.
Fahrtkosten der Beschäftigten werden auch von uns aus abgerechnet und erstellt.
Aktenpflege und anlegen, Stammdaten erfassen erfolgt auch von unserer Abteilung aus zu den tausend anderen Dingen.
Wir sind zu Dritt, zwei 39,0 Std./W. Stellen und eine 25 Std./W. Stelle.
Meine Kollegin ist in EG 9 und wir sind hier alle gleichgestellt. Der Betriebsrat hat mir zuversichtlich ein Wink mitgeteilt, sollte aber 6 Monate warten, die jetzt bald um sind.
Kollegen beim Bezirk in der Lohnbuchhaltung, sind alle in EG 9 eingruppiert.
Wie könnte ich am besten einen Antrag auf Höhergruppierung schreiben!?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 8:38
Hallo Sara,
in unserem Ratgeber finden Sie ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung, welches Sie gerne verwenden können. Bedenken Sie jedoch, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt, welches Sie natürlich individuell auf Ihren Fall anpassen müssen. Weist Ihre Tätigkeit Merkmale auf, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, so können Sie diese Merkmale beispielsweise als Begründung für die Höhergruppierung aufführen. Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg!
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natascha meint
5. Januar 2017 at 10:31
Hallo,
ich habe da mal eine Frage ich bin im öffentlichen Dienst tätig als Bauleiterin eines Bezirksamtes. Ich würde gerne wissen, ob es einheitliche Anforderungsprofile und Einstufungen gibt für Tätigkeitsbereiche.
Also z.B
Bauleiter Hochbau LPH 6-9
Architekt LPH 1-5
und gibt es da auch Umsetzungsgrenzen z.b
Projekte bis 5 Millionen E….
Projekte ab 5 Millionen E ….
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:19
Hallo Natascha,
es existieren zwar gewisse Anforderungen, die an die jeweilige Einstufung geknüpft sind, eine einheitliche Regelung für Tätigkeitsbereiche ist uns allerdings nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvie meint
4. Januar 2017 at 15:09
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2013 bin ich Leitende MtLA im öffentlichen Dienst (Kommunen). Zur Zeit bin ich in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 eingruppiert. Aufgrund der neuen Entgeltordnung kann ich nun auf Antrag in die Entgeltgruppe 11 (Leitung einer besonders großen Einheit) eingruppiert werden. Welche Stufe wird mich nach Antragstellung erwarten? Gibt es noch Zwischenstufen und Garantiebeträge? Und wenn die „Untergebenenanzahl“ unter 24 VK rutscht und ich bin in EG 11 Stufe 4 eingruppiert, falle ich dann auf EG 10 Stufe 4 zurück?
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 10:13
Hallo Sylvie,
welche Stufe Sie erwartet, ist nicht sicher. Bei Zweifeln kontaktieren Sie in jedem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvie meint
5. Januar 2017 at 14:57
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich auf Stufe 2 der EG 11 eingruppiert werden sollte, würde ich fast € 900 Brutto einbüßen! Das nächste ähnliche Gehalt wie mein derzeitiges wäre Stufe 4 EG 11 mit nur € 230 Brutto weniger. Allerdings würde ich bei einer späteren Herabstufung dann in EG 10 Stufe 4 € 480 Brutto einbüßen. Verzwickte Kiste. Ich lasse mich auf jeden Fall beraten.
Vielen Dank und noch einen schönen Tag!
Sandra meint
2. Januar 2017 at 20:13
Guten Abend,
Ich bin im Tvöd E 3 seid Dez.16 Stufe 4.
Ich bin seid längerem krank und ich kann auf meine Stelle nicht zurück und habe um eine interne Versetzung gebeten. Die Stelle besagt eine E5. Behalte ich meine Stufe 4 oder werde ich sie verlieren? Kann aus Konflikten und gesundheitlichen Gründen meine Stelle nicht mehr antreten.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 10:03
Hallo Sandra,
für gewöhnlich wechseln Arbeitnehmer in die Gruppe, die für die Stelle vorgegeben ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
28. Januar 2017 at 19:31
Meine Frage ist aber werde ich dann auch in die E5 mit stufe 4 eingestellt da ich ja in der Stufe 4 bin.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:10
Hallo Sandra,
seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BBeate meint
7. Mai 2019 at 17:21
Was heisst normalerweise?
Ich bewerbe mich intern von e5 auf einen Job e8. Bin in der Stufe in meinem alten Job. Mir wird im e8 Job nur die Stufe 3 angeboten.
Gibt es rechtliche Grundlagen?
Max meint
27. Dezember 2016 at 17:56
Hallo,
aktuell bin ich in E9 Stufe 5 (ehem. IVb) eingestuft (TVÖD-S).
Per 01.01.2018 käme ich in die Stufe 6.
Macht ein Antrag auf Höhergruppierung per 01.01.2017 in E9c Sinn?
Verliere ich nicht zu viel durch die Rückstufung bei der Entwicklung?
Vielen Dank für die Informationen!
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 10:10
Hallo Max,
wir würden Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung bei einem spezialisierten Anwalt wahrzunehmen. Dieser kann Ihnen mitteilen, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen und was Sie sonst noch beachten sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
6. März 2017 at 15:19
Hallo Max,
mich treibt eine ganz ähnliche Frage um. Meiner Meinung nach, dürfte sich die Stufe nicht verändern, denn man bleibt ja durch die neugeschaffenen Entgeltstufen innerhalb der E9. Das ist ja insofern kein Stufenaufstieg. Ich werde versuchen mich weiter zu informieren, wäre aber sehr dankbar, wenn Sie mich ebenfalls auf dem Laufenden halten könnten. Gleiches würde ich selbstverständlich auch tun.
Beste Grüße,
Christina
Sonja meint
14. Juli 2017 at 12:14
Hallo Christina, Hallo Max,
ich habe dasselbe Thema und bin noch nicht weiter gekommen. Haben Sie denn etwas herausfinden können?
Viele Grüße,
Sonja
Jens meint
27. Dezember 2016 at 17:14
„Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt gerade noch dem alten entspricht.
Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem ersten des Kalendermonats der Höhergruppierung.“
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 10:40
Hallo Jens,
wir haben selbst nochmal recherchiert und Sie haben Recht. Bei einer Höhergruppierung erfolgt stets mindestens eine Zuordnung in Stufe 2.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens B. meint
20. Dezember 2016 at 9:53
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.07.2011 bin ich Angestellter im öffentlichen Dienst (Kommunen). Zur Zeit bin ich in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3 eingruppiert. Aufgrund der neuen Entgeltordnung kann ich nun auf Antrag in die „neue“ Entgeltgruppe 9a eingruppiert werden. Welche Stufe wird mich nach Antragstellung erwarten? Sind hier besondere Vorgehensweisen zu beachten? Da die Stufengleiche Höhergruppierung zum 01.03.2017 laut Auskünften nicht anzuwenden/ zu beachten wäre, kann die neue Eingruppierung nur mit einer neuen Eingruppierungsüberprüfung statt finden.
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 13:05
Hallo Jens B.,
eine bestimmte Vorgehensweise ist nicht zu beachten. Ein solcher Antrag folgt keinem bestimmten Schema. Mit Stufe eins ist zu rechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ich meint
14. Dezember 2016 at 23:06
Ich bin ausgebildete Verwaltungswirtin und in der EG 6 eingruppiert (obwohl mir mit der Ausbildung mindestens E 7 bzw. E 8 zustehen würde). Ungelernte Kollegen sind ebenfalls in der EG 6 eingruppiert.
Macht es Sinn einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 10:17
Hallo ich,
bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen spezialisierten Anwalt. Von ihm erfahren Sie auch, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen und was es sonst noch zu beachten gibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
8. Dezember 2016 at 12:56
Guten Tag,
ich bin seit über 11 Jahren in der E6 Stufe 6 eingruppiert. Bei der Enstellung hieß es das ich in ein paar Jahren in die E8 aufsteigen könnte, da die Stelle auch so im Stellenplan steht. Einen ersten Antrag reichte ich vor 4-5 Jahren ein. Da ich nach vorlage aller Daten über 120€ weniger im Monat erhalten sollte habe ich damals abgelehnt. Etwa zwei Jahre später stellte ich erneut den Antrag, da die Vergütung jetzt auf gleichem Niveau war. Seit dieser Zeit passiert leider nichts mehr obwohl mein direkter Vorgesetzter (laut seiner Aussage) sich für die Höhergruppierung selbst eingesetzt hat.
Welche Möglichkeit habe ich um die stellengerechte Vergütung zu erhalten?
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 10:42
Hallo Klaus,
bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, da wir angesichts der gesetzlichen Vorschriften keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schmidt meint
30. November 2016 at 8:52
Guten Tag,
ich habe meine Ausbildung als Kauffrau f. Bürokommunikation von 2012 bis 2015 an einer Hochschule (NRW) absolviert und wurde dort übernommen. Seit Juni 2015 bin ich in der EG 6 eingruppiert (mittlerweile in Stufe 2 gestiegen). Meine Tätigkeiten richten Sich nach EG 8 (so wie meine drei Kolleginnen sie auch haben). Mir wurde damals von meiner Ausbildungsleiterin, leider nur mündlich, zugesichert, dass ich nur in die EG 6 als Ausbildungsübergang eingruppiert werde und nach ca. einem halben Jahr in die EG 8 eingruppiert werde. Ich bin der Ansicht, dass mir nach 1 1/2 Jahren nun die EG 8 zusteht. Kann ich hier einfach einen Antrag an den Personalservice stellen oder muss ich das vorher mit meinem Fachvorgesetzten besprechen, bzw. das Okay einholen? Besten Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:50
Hallo Schmidt,
es liegt nahe, sich zuerst mit dem Fachvorgesetzten abzusprechen und die Umstände zu analysieren (Wertigkeit der Tätigkeiten etc.). Anschließend kann ein entsprechender Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung gestellt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Evi meint
25. November 2016 at 7:35
Guten Tag,
ich bin 30 Jahre alt und inzwischen seit neun Jahren (zzgl. drei Jahre Ausbildung) Vollzeit in der öffentlichen Verwaltung (TV-L (Bayern)) tätig. Eingestuft bin ich in E6 (Stufe 4). Aufgrund meiner Tätigkeit müsste ich aber in E7 oder sogar E8 eingestuft werden.
Welche Möglichkeiten hätte ich da bzw. wie wäre das genaue vorgehen? Wäre eine Höhergruppierung in meinem Fall überhaupt anzuraten?
Vielen Dank im Voraus,
Evi
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:53
Hallo Evi,
aus rechtlichen Gründen dürfen wir leider keine Rechtsberatung erteilen, weshalb wir Sie bitten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, beim Vorgesetzten eine aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung einzuholen, die Ihrem anschließenden Antrag auf Höhergruppierung ein gutes Fundament verleiht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
15. November 2016 at 14:32
Folgende Eckdaten:
seit 2015 E9 Stufe 2 Uni A
seit 07/2016 E11 Stufe 1 Stadtverw. A
Ich möchte gerne wissen, warum ich aufgrund meiner einschlägigen Berufserfahrung gem. § 16 Abs. 2 nicht sofort in die E11 Stufe 2 eingestuft werden kann? Meine Tätigkeit bei Uni A entspricht der gleichen Tätigkeit wie bei der Stadtverw. A.
Die Stadtverw. A hat nicht mal ein Arbeitszeugnis verlangt, um die einschlägige Berufserfahrung zu prüfen.
Im Netz habe ich die Information gefunden, dass bei der Höhergruppierung mit Aulassung einer Entgeltgruppe zur Ermittlung der neuen Stufenzuordnung die Höhergruppierungsmatrix TV-L Anwendung findet. Daraus geht hervor, dass ich in die E11 Stufe 2 eingruppiert werden müsste.
Auch § 16 Abs. 2a sagt, dass bei Einstellungen von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss die vorherige Stufe berücksichtigt werden kann.
Meiner Kollegin, die die gleiche Arbeit macht und zur gleichen Zeit eingestellt wurde, wurde mittlerweile die Stufe 3 anerkannt. Sie kommt aus der freien Wirtschaft und hatte ungefähr das Gehalt, welches nun der Stufe 3 entspricht.
Vielen Dank vorab für die Antworten!
arbeitsrechte.de meint
21. November 2016 at 10:26
Hallo Anne,
welche Möglichkeiten Sie haben, bringen Sie bei einer Anwalts-Beratung in Erfahrung. Dazu sind wir leider nicht befugt. Im Rahmen dieser wird ggf. analysiert werden, welche Aussichten eine etwaige juristische Auseinandersetzung hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K. Li meint
14. November 2016 at 12:36
Guten Tag, ich bin in EG 5 Stufe 2 und würde im August 2017 in Stufe 3 kommen. Ich möchte einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Ist es möglich und sinnvol eine höhergeruppierung in die EG 8 stellen oder ist davon abzuraten? Sollte dies noch vor dem 31.12.2016 erfolgen?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
21. November 2016 at 10:21
Hallo K. Li,
da die Rechtsberatung in Deutschland Rechtsanwälten vorbehalten ist, bitten wir Sie, sich mit einem solchen in Kontakt zu setzen und dort Rat einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Becker meint
26. Oktober 2016 at 15:42
Hallo,
kann eine Höhergruppierung, im Gegensatz zum Beamtenrecht , auch eine Stufe überspringen, d . h. z.B. von 13 auf 15 ( Stelle war als 15er ausgeschrieben )?
arbeitsrechte.de meint
31. Oktober 2016 at 10:48
Hallo Becker,
ein Überspringen von Stufen ist in der Regel nicht vorgesehen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
12. Juli 2018 at 8:53
Ja, kann laut §17 TvöD ab Stufe 4 übersprungen werden. Dies legt der Dienstherr fest.
S. Marx meint
21. September 2016 at 14:47
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu meinem Antrag auf Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 6 TVÖD. Zur Zeit befinde ich mich noch in der Gruppe 5, Stufe 6; bin 29 Jahre im öffentlichen Dienst als
Angestellte (Rh.-Pfalz) mit 16,5 Stunden, tätig. Seit zwei Jahren arbeite ich im Vorzimmer des Bürgermeisters. Nach entsprechender Einarbeitungszeit möchte ich nun einen Antrag stellen.
Bei Ihrem „Muster Antrag auf Höhergruppierung“ lautet es: …..aus diesem Grund beantrage ich gem. § 26 Abs. 1TVÜ Bund eine Höhergruppierung (nicht TVöD ??). eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe….. .
Wie sieht es da mit dem Garantiebetrag aus bezgl. Stufeneinteilung?. Muss ich da etwas entsprechendes erwähnen?.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits jetzt schon bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Marx
arbeitsrechte.de meint
26. September 2016 at 11:31
Hallo Frau Marx,
der TVÜ-Bund stellt eine Übergangsregelung der Beschäftigten in den TVöD dar. Sie müssen sich demnach nicht zwingend hierauf beziehen, sofern sich keine Notwendigkeit ergibt. Wie hoch der Garantiebetrag ausfällt, hängt von der Entgeltstufe ab, die Sie anstreben. Er betrug bis zum 29.2.2016 56,28 € in den Stufen E1-E8. Liegt die Vergütungsdifferenz zwischen E5 und E6 darunter, erhalten Sie diesen Betrag und nicht den Gewinn aus der Höhergruppierung. zwingend erwähnen müssen Sie diesen häufig nicht.
Das Team von Arbeitsrechte.de