Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.
Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
Marek meint
13. April 2017 at 8:03
Guten Tag ,
Ich möchte gerne wissen ob ich richtig eingruppiert bin oder ob ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen sollte.
Ich arbeite als Leitung einer Tagespflege, bin PDL und Gerontopsychiatrische Fachkraft, habe 12 Jahre Berufserfahrung und trage die Verantwortung für 6 Mitarbeiter und für tägl. 14 Gäste der Tagespflege.
Ich bin derzeit in P7 Stufe 5 eingruppiert worden.( Kr 07 A Stufe 5)
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 11:02
Hallo Marek,
eine qualifizierte Rechtsberatung zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roeder meint
13. April 2017 at 7:31
Hallo,
ich bin Chemielaborantin im öffentlichen Dienst RLP. Zur Zeit bin ich eingruppiert in E8 6+.
Aufgrund meiner Tätigkeiten wie LIMS-Administration und Labortätigkeiten möchte ich die in eine höhere Gehaltsstufe.
Geht dies aufgrund meiner Ausbildung überhaupt oder liegt dies im Ermessen der Personalabteilung?
Danke Röder
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 13:37
Hallo Roeder,
normalerweise ist für die Entgeltgruppe E9 ein Bachelor- oder Fachhochschulstudium vonnöten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, persönlich mit der Personalabteilung zu sprechen und Ihre Frage so zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
11. April 2017 at 11:00
Hallo,
falls sich nach der Beantragung einer Höhergruppierung nach § 29b TVÜ herausstellt, dass man doch Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe als die beantragte hätte: Kann der Antrag im Nachhinein nach oben korrigiert oder nochmals ein neuer Antrag gestellt werden?
Vorab vielen Dank für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:07
Hallo Martin,
normalerweise ist es innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist immer möglich, einen erneuten Antrag zu stellen. Die Frage ist jedoch, ob diesem in einer solchen Situation stattgegeben wird. Wir würden Ihnen empfehlen, im Vorfeld mit der zuständigen Gewerkschaft oder der Personalleitung zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia M. meint
10. April 2017 at 17:40
Hallo! Ich bin im öffentlichen Dienst tätig mit 25h/Woche und habe in Absprache mit der Leitung im Dezember einen Antrag auf Stundenerhöhung (28h) gestellt. Bisher wurde nichts bearbeitet. Nun hat sich auch meine familiäre Situation geändert und ich möchte bei den 25h bleiben ggf. muss ich weiter reduzieren. Kann ich den Antrag auf Stundenerhöhung zurückziehen?
Mit freundlichen Grüßen Claudia
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:01
Hallo Claudia M.,
normalerweise sollte dies möglich sein. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, vorher nochmals Rücksprache mit der Leitung zu halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin J. meint
29. März 2017 at 9:52
Ich empfinde diese Webseite als eine reine Werbeplattform.
Egal was hier geschrieben wird… „Nehmt euch einen Anwalt“…
Wozu eine Kommentarfunktion, wenn darauf nicht angemessen reagiert wird.
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 9:12
Hallo Benjamin J.,
wir versuchen stets, so gut weiterzuhelfen, wie es uns eben möglich ist. Wie Sie den vorherigen Kommentaren entnehmen können, ist es uns jedoch schlichtweg nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Daher bleibt uns bei gewissen Fragen nichts anders übrig, als auf einen Anwalt zu verweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika meint
22. März 2017 at 21:55
Moin,
ich arbeite seit drei Jahren in einer Schulmensa auf 450 euro Basis, habe E1 Stufe3. Ist es möglich bei Beantragung in eine höhere Endgeldstufe zukommen oder werden 450 Eurokräfte grundsätzlich ein E 1 eingestuft. Habe eine abgeschlossene Berufsausbildung aber eben nicht in diesem Bereich.
Danke im Voraus
Angelika
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 8:22
Hallo Angelika,
ob eine Höhergruppierung in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Es ist uns leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annette H. meint
27. März 2017 at 21:19
Hallo, bin im Städtischen Hallenbad an der Kasse tätig.
Bin in 2Ü Stufe 4 eingestellt.
kann ich eine Höhergruppierung stellen.
Ich habe Industriekauffrau gelernt.
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 9:15
Hallo Annette H.,
wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
21. März 2017 at 22:43
Hallo liebes Arbeitsrechtsteam,
ich bin als „Gewerblich Beschäftigter“(EG4/Stufe5 )bei einem städtischen Bauhof als Vorarbeiter (7 Mitarbeiter) beschäftigt. Habe zwei abgeschlossene Berufsausbildungen und Ausbildereignungsschein.
Kann ich eine EG5 beantragen, und behalte ich dann meine Besitzstandzulage ( Vorarbeiterzulage) ?
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 7:58
Hallo Bernd,
wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sean meint
16. März 2017 at 10:18
Hallo,
ich habe auch eine Frage, ich bin aus der freien Wirtschaft zum Bezirksamt gewechselt.
Habe einen Master (FH) und wurde jetzt in EG9 Stufe 1 eingestellt.
Die Stelle wurde vor einem halben Jahr als A9/E9 ausgeschrieben. Ich habe zwar nicht die Erfahrung bisher im öD gesammelt, aber ich habe durch den Wechsel an Gehalt eingebußt durch die Einstufung E9 Stufe 1.
Mich würde interessieren, ob die Einstufung stimmt, ich die Stufensteigerung jedes Jahr abwarten muss oder ob ich mich gleich in eine ander Stufe setzen lassen kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 10:17
Hallo Sean,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie professionell über Ihre Möglichkeiten informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
15. März 2017 at 10:05
Hallo, ich habe eine Frage,
momentan bin ich in der Entgeltgruppe 6. Ich arbeite in der Finanzabteilung und verbuche dort die Kontoauszüge unserer Konten und übernehme die Belegerfassung aller zu zahlenden Rechnungen und buche ebenfalls unsere Erträge ein. Zudem überwache ich die Zahlungen der Ratenzahler und weiteres. Umbuchungen und Ausbuchungen sowie Verrechnungen werden ebenfalls von mir durchgeführt.
Meine Frage ist im Prinzip, ob diese Entgeltgruppe dafür die passende ist.
Denn ich find es schwierig zu beurteilen und würde gerne wissen wie solche Stellen meistens eingeordnet werden.
Vielen Dank im Voraus !
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 10:03
Hallo S.,
bei der Beantwortung dieser Frage kann Ihnen normalerweise nur ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen solchen auszusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus M. meint
13. März 2017 at 13:16
Guten Tag!
Ich arbeite als Leitung in einem Krankenhaus und bin für zwei Stationen zuständig. Die Mitarbeiterzahl beträgt 16,2 VK.
Zum 1.1.17 wurde ich automatisch in die neue Pflegevergütung P11, Stufe 4 übergeleitet. Meine aktuelle Tätigkeit entspricht aber (so wie ich das der Definition vom öffentlichen Dienst entnehmen kann) der Gruppe P14. Jetzt ist die Frage ob die P14 die richtige Gruppe ist und in welche Stufe ich eingruppiert werden müsste.
Viele Grüße!
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 14:14
Hallo Markus M.,
wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten. Eine pauschale Aussage können wir dazu leider nicht treffen, da uns gewisse Informationen fehlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C. meint
12. März 2017 at 21:52
Hallo, ich habe eine Frage,
ich bin E3 Stufe 5 und seit ca. 9 Jahren wird mir eine Höhergruppierung versprochen. Was kann ich tun um das zu beschleunigen und meine 2 Frage ist kann ich auch als ungelernt in Lohngruppe 5 oder höher kommen?
Vielen Dank im voraus
Christoph
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:12
Hallo Christoph,
für eine Höhergruppierung müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Wegen der Lohngruppe wenden Sie sich am besten an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Sie da genau beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
12. März 2017 at 13:04
Hallo,
Ich arbeite seit über 10 Jahren als Physiotherapeutin, seit 2014 im öffentlichen Dienst. Ich habe sehr viele Weiterbildungen und meine Hauptaufgabe ist die geriatrische Reha. Eingruppiert bin ich in Gruppe 6 stufe 2. beides ist denke ich nicht gerechtfertigt. Würde gerne wissen, in welche Gruppe ich gehöre. Mein AG versucht uns sehr kurz zu halten und gruppiert mich nicht neu, obwohl die Gruppe 6 für meinen Beruf gar nicht existiert.
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen, da ich mich auch bei der Antragstellung schwer tue, weil ich nicht richtig weiß, welche Rechte ich habe.
Liebe Grüße
Nicole
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:18
Hallo Nicole,
unsere Empfehlung: Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Sie genau zu möglichen Gruppierungen, Lohnklassen und zur generellen Antragsstellung beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Theo meint
10. März 2017 at 10:34
Ich arbeite als Angestellter im öffentlichen Dienst.
Wir hatten eine Info Veranstaltung zum neuen TVÖD.
Ein Antrag auf Höhergruppierung kann zu finanzieller Verschlechterung führen, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Beamte haben wiederum ein Anhörungsrecht, wenn sie sich verschlechtern könnten.
Ist dies nicht eine Ungleichbehandlung im Sinne § 3 GG (Grundgesetz)?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:14
Hallo Theo,
Beamte besitzen durch das Beamtenrecht Sonderprivilegien. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen Fall im Einzelnen analysieren und Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Enrico K. meint
7. März 2017 at 19:09
Hallo ich arbeite im öffentlichen Dienst als Bauhofleiter Eingruppierung in Stufe 8 meine Frage ist steht mir eine Art Bauhofleiter Zulage zu?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 13:34
Hallo Enrico K.,
um diese Frage beantworten zu können, fehlen uns leider gewisse Informationen. Eine professionelle und individuelle Antwort erhalten Sie jedoch von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
7. März 2017 at 10:34
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich arbeite seit 1992 in der Sparkasse. Jetzt gibt es seit 01.01.2017 eine neue Entgeltordnung, mit einer neuen Eingruppierung. Nach meiner Tätigkeit steht mir auf Antrag die E9a zu. Ich habe aktuell die E8 in Stufe 6. Jetzt will mein Arbeitgeber mich in die E9a Stufe 4 eingruppieren. Ist das rechtmäßig, da ich die Stufen ja anhand meiner Dienstjahre durchlaufen habe.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:42
Hallo Mandy,
seit März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung die vorherige Stufe normalerweise erhalten. Lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Wir würden Ihnen empfehlen, darüber erneut mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und ggf. einen Anwalt zu dem Thema zu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
6. März 2017 at 15:23
Ich interessiere mich sehr für die Änderungen der Entgeltgruppe E9. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um statt in 9 b in 9 c eingruppiert zu werden? Und an wenn muss ich mich wenden?
Über Antworten aller Art bin ich sehr dankbar.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:00
Hallo Christina,
Fragen dieser Art sollten Sie an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt richten, da dieser Sie professionell beraten kann. Uns ist es nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
1. März 2017 at 17:41
Hallo,
ich arbeite bei einer Kommune in RLP als Ingenieurin im Bereich Stadtplanung. Ich bin derzeit in E 10 eingruppiert. Ich habe nun einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt die Personalabteilung möchte dies mit der Begründung ablehen, dass die Kommune (knapp 20.000 Einwohner) zu klein ist um die E 11 zu rechtfertigen. Ich habe im TVÖD nicht finden können, dass die Eingrupperiung von der Gemeindegröße abhängt. Ist dies richtig?
Vielen Dank im voraus!
Petra
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:53
Hallo Petra,
explizit ist uns da auch keine Einschränkung bekannt. Im Endeffekt obliegt die Entscheidung der Personalabteilung. Sie können sich aber auch noch direkt von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann genau feststellen, ob Ihnen die Höhergruppierung wirklich verweigert werden darf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andre H. meint
28. Februar 2017 at 15:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage. Wir sind ein Team von 6 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst. Nun haben wir vor einiger Zeit festgestellt, das bei gleicher Arbeit und Ausbildung in unterschiedlichen Gehaltsgruppen bezahlt wird. E8 habe ich und eine andere Kollegin und die anderen Kollegen E9z. Dies ist ein ein erheblicher Unterschied. Der Personalrat sagte, wir hatten Pech bei der Eingruppierung. Dies ist für mich keine so überzeugende Aussage. Was kann ich hier dagegen tun.
Mit freundlichen Grüßen
A. Haak
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:18
Hallo Andre H.,
in diesem Fall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der sich der Angelegenheit annimmt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helga meint
20. Februar 2017 at 8:01
Liebes Beraterteam,
mir ist der Unterschied der Eingruppierung 9b oder 9c unklar. Die Personalabteilung erklärt hierzu nur “ man/frau müsste studiert“ haben. Wenn das der einzige Unterschied sein soll verstehe ich das als ziemlich ungerecht. Gibt es nicht auch so etwas wie „Bewährung im Job“? Seit Jahren (7) werde ich durch jährlich 2 Personalgespräche mit überdurchschnittlichen Leistungen bewertet, dass ist doch auch ein Leistungsmerkmal? Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren. Danke für Ihre Einschätzung.
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 8:29
Hallo Helga,
es ist uns leider nicht erlaubt, rechtliche Beratungen oder Einschätzungen vorzunehmen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moktar meint
15. Februar 2017 at 13:48
Hallo an das Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin seit 4 Jahren in einer kommunalen Verwaltung in der „großen“ E9, hier nun Stufe 3, angestellt. Diese wurde zum 01.01.17 automatisch in die 9b übergeleitet und die Möglichkeit anheim gestellt, meinen Kollegen und mir einen Antrag auf „Höhergruppierung“ in die 9c zu stellen. Wobei ich den Begriff Höhergruppierung nicht nachvollziehen kann, da sich die Tätigkeitsmerkmale der Stellen nicht geändert haben – richtig wäre eine „korrekte Eingruppierung“. Dank dieses Antrags werde ich wohl in die E9c Stufe 2 rutschen. Eine externe Neueinstellung auf eine dieser Stellen würde, bei ebenfalls vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung, ab dem 01.01.17 in die Stufe 3 der E9c eingruppiert werden. Kollidiert dies nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG?
Ihr grundsätzliche Einschätzung dazu würde mich interessieren.
Freundliche Grüße
Moktar
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:03
Hallo Moktar,
es ist uns weder erlaubt, eine Rechtsberatung noch eine Einschätzung abzugeben. Bitte suchen Sie diesbezüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht auf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
13. Februar 2017 at 9:26
Liebes Team von Arbeitsrechte,
ich wurde vor 9 Monaten als Berufsanfängerin in EG 9/1 eingestellt, meine Stelle ist jedoch mit einer EG 10 bewertet. Nun möchte ich endlich die Entgeltgruppe beantragen, die mir tatsächlich zusteht, frage mich jedoch, ob meine Stufenlaufzeit dann wieder von vorne beginnt oder ob mein AG so kulant sein kann und ich meine Laufzeit mit in die EG 10 nehmen kann (da das ja eigentlich nichts mir der Überleitung zu tun hat)?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 12:06
Hallo Sarah,
nach einer Höhergruppierung wird die Stufenlaufzeit in der Regel auf Null gesetzt und beginnt von vorn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim K. meint
9. Februar 2017 at 11:19
Guten Tag
Ich bin seit 4 Jahren als Medizintechniker geführt und wechselte 2013 in die E8 Stufe 5. Ich habe eine schriftliche E-Mail das alle Medizintechniker in E9a zugeordnet werden sollen seitens der Verwaltung. Frage: Wenn ich nach dem 1.3.2017 den Antrag stelle komme ich automatisch in Stufe E9a Stufe5. Wenn ja startet meine Stufenlaufzeit dann neu oder wird die übernommen.
Vielen Dank für ihr Feedback
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 11:49
Hallo Joachim K.,
die erreichte Stufe der Entgelttabelle bleibt Ihnen nach einer Höhergruppierung zwar erhalten, die Stufenlaufzeit wird jedoch auf Null gesetzt. Nach einem Stufenaufstieg macht eine Höhergruppierung demnach am meisten Sinn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadin meint
3. August 2018 at 22:17
Derartige Kommentare sind im Hinblick auf die Problematik „Höhergruppierung auf Grund der Neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017“ äußerst fahrlässig! Soweit sich die Tätigkeit nicht geändert hat und nur ein Antrag auf Höhergruppierung auf Grund der Neuen Entgeltordnung gestellt wurde (Ausschlussfrist 31.12.2017), galt diese rückwirkend auf den 01.01.2017 und damit zu den damals geltenden Höhergruppierungsrichtlinien und nicht zu den ab 01.03.2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierungsregeln! Somit wäre auch bei Antragstellung nach dem 01.03.2018 eine Höhergruppierung in eine niedrigere Stufe möglich!
Leider haben wir bei uns viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund derartiger Aussagen gefährlichen Halbwissens einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, auf die Korrektheit vertraut und sich nun schlechter gestellt haben….
Florian meint
8. Februar 2017 at 20:12
Liebes Team von Arbeitsrechte,
ich war bislang der EG 9 Stufe 3 TVÖD Kommunenzugeordnet. Mit der neuen Unterteilung der EG9 in 9a,9b und 9c seit dem 01.01.2017 wurde ich der EG9b zugeordnet. Mein AG hat allen Angestellten der Stufe 9b angeboten einen Antrag auf Höhergruppierung in die Stufe 9c zu stellen. Diesen soll man bis zum 31.12.2017 stellen können. Der Hacken an der Sache ist jedoch der, dass jegliche Anträge auf den 01.01.2017 zurückdatiert werden. Für mich bedeutet dies jedoch die Zurückstufung in die Stufe 2 und damit einhergehend ein großer Verlust von Berufsjahren. Ab dem 01.03.2017 gilt die Stufengleiche Höhergruppierung. Meine Frage ist, kann ein Antrag über ein ganzes jahr zurückdatiert werden auch wenn ich den Antrag erst explizit ab dem 01.03.2017 stelle?
Mit freundlichen Grüßen
Florian
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 13:15
Hallo Florian,
wir würden Ihnen empfehlen, dies mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Wenn jegliche Anträge auf den 01.01.2017 zurückdatiert werden, wird der Ihre wahrscheinlich auch davon betroffen sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
21. Februar 2018 at 19:12
Hallo,
ich bin leider vom gleichen Fall betroffen.
Mich würde interessieren, wie es ausgegangen ist.
LG Sabrina
Stefan W. meint
4. Februar 2017 at 22:44
Liebes Team von Arbeitsrecht,
ich habe die bisherigen Posts und Antworten aufmerksam gelesen aber leider die für mich wichtigten Informationen nicht gefunden. Da ich erst seit knapp einem Jahr im öffentlichen Dienst tätig bin,
wäre es toll wenn Sie mir weiter helfen könnten.
Ich (49) wurde vor 11 Monaten als staatlich geprüfter Bautechniker befristet auf 1 Jahr (15.03.17)
mit der E8 Stufe 5 eingestellt. Mein Vertrag wird in den nächsten Tagen in eine Festeinstellung umgeändert. Ich würde gerne wissen, wie dann die richtigte Entgeltgruppe und Stufe bei gleichbleibenden Aufgaben für mich sein müßte und ob ich noch weiteres beachten sollte.
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 9:35
Hallo Stefan,
Sie sollten sich mit Ihrer speziellen Frage an einen Rechtsanwalt wenden. Über die für Sie richtige Entgeltgruppe können wir Ihnen keine Auskunft geben. Der Anwalt kann Ihnen auch Angaben dazu machen, was Sie bei der Höhergruppierung beachten sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conni meint
3. Februar 2017 at 11:11
Hallo Team Arbeitsrecht,
ich habe seit ca. 10 Jahren die EG 11/Stufe 6.
Aufgrund meiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung in dem Bereich, in dem ich tätig bin, beabsichtige ich, eine Höhergruppierung in die EG 13 zu beantragen.
1. Muss mir aufgrund des Diplomabschlusses bereits die EG 13 gewährt werden?
2. Muss die Einordnung in eine Stufe grundsätzlich derart erfolgen, dass ich wenigstens das gleiche Entgelt erhalte?
3. Kann ich den Antrag zurückziehen oder den Bescheid ablehnen, wenn ich demnach finanziell schlechter gestellt werden würde?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichem Gruß
Conni
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 10:27
Hallo Conni,
beraten Sie sich am besten mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft zu Ihren Erfolgschancen. Eine Garantie auf Erhalt oder Erhöhung des Entgelts besteht in der Regel nicht. Bei erfolgter Höhergruppierung können Sie einen Antrag auf Herabgruppierung stellen. Liegt dafür ein guter Grund vor, dürfte Ihnen das auch keinen Nachteil einbringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de