Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.
Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
Nic meint
24. Juli 2017 at 14:09
Hallo liebes Team,
ich wurde mit Jahresvertrag im öD (Justiz) als Beschäftigte eingestellt, mit Zusicherung auf Höherstufung sobald der -jetzt zugesagte- Festvertrag folgt. Eingestuft wurde ich zu Beginn auf E5, meine Tätigkeiten entsprechen aber der Entgeltgruppe 9a. Bestehen Chancen auch entsprechend eingestuft zu werden?
Vielen lieben Dank!
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 9:18
Hallo Nic,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
uwe v. meint
21. Juli 2017 at 8:17
Hallo,
ich bin seit 01.01.2016 angestellter Wassermeister in einem Zweckverband (Wassergewinnung,Wasseraufbereitung,Speicherung, Verteilung )
d,h. Ich bin der technische Leiter des Wasserwerks.
Im Zweckverband sind keine eigenen Mitarbeiter zusätzlich
Meine Ausbildungen sind Geprüfter Wassermeister und Installations und Heizungsbaumeister.
Ich wurde in die EG 9 Stufe 4 eingestellt nun bin ich in der EG 9a Stufe 4 eingruppiert worden.
Nun meine Frage ist die Eingruppierung richtig ??
Ich denke nein weil die 9 a einschließlich (handwerkliche Tätigkeiten) mit einbezieht.
Von meinem AG bekomme ich keine Info
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar
freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 10:51
Hallo uwe v.,
diese Frage sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht klären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
13. Juli 2017 at 20:18
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Beantwortung einer Frage bezüglich der Tarifveränderungen im TVöD ab 2017.
Im April 2016 habe ich von einer Stelle EG8 Stufe 4 in EG9 gewechselt. Da ich noch nicht die Voraussetzung des Verwaltungsfachwirtes besaß wurde mir bisher lediglich die EG8 Stufe 4 zzgl. Zulage gem. § 17 (1) TVÜ-VRA i.V.m. § 25 BAT und Anlage 3 zum BAT gezahlt.
Da ich den den Abschluss zur Verwaltungsfachwirtin nun im Juli 2017 beende und somit die Voraussetzungen für die EG9 erfülle stellt sich die Frage in welche Stufenlaufzeit ich eingruppiert werde.
Laut der Personalabteilung gilt dies nicht als Überleitung sondern ist eine Höhergruppierung und somit Stufengleich ab Juli 2017. Diese Aussage wurde jedoch inzwischen wieder in Frage gestellt.
Für Ihre schnelle und kompetente Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 11:45
Hallo Silke,
wenden Sie sich bitte an die zuständige Personalleitung, um diesen Sachverhalt prüfen zu lassen. Auch Gewerkschaft und Betriebsrat können Ihnen an dieser Stelle eventuell behilflich sein. Im Zweifel kann ein Anwalt Ihren Einzelfall genauer prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
10. Juli 2017 at 19:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Angestellt als technischer Mitarbeiter (gelernter Werkzeugmacher , Spezialisierung Vorrichtungsbau) an der Universität in M.[red. v. d. Red.] und hänge seit ca. 2001 in der Gruppe 5 Stf. 6 fest. Kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen aufgrund der Zugehörigkeit an der Universität ? Ich bin seit 1988 ( Lehre und Übernahme im Unternehmen) dort beschäftigt. Oder muß ich bis zum Renteneintritt 2038 auf dieser Stufe bleiben? Oder was kann ich machen?
mit freundlichen Grüßen Michael
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:21
Hallo Michael,
Sie können ggf. einen Antrag auf Höhergruppierung bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Lassen Sie aber idealerweise zuvor einen Anwalt überprüfen, ob dieser sich tatsächlich auch lohnen würde, da mit erhöhten Bezügen auch höhere Abzüge hinzukommen. Wenden Sie sich ggf. auch direkt an Ihren Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
6. Juli 2017 at 8:40
Muss eine Höhergruppierung zwingend durch einen Änderungsvertrag erfolgen, oder reicht ein Schreiben mit dem Hinweis auf die höhere Eingruppierung aus.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:35
Hallo Tobias,
ein Änderungsvertrag ist in diesem Fall normalerweise nicht verpflichtend. Daher sollte eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers ebenfalls ausreichend sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Francesca meint
4. Juli 2017 at 19:48
Hallo,
ich werde im August als technische Assistenti eingestellt werden. Ich habe ein Master in Biomedical Engineering und zwei Jahre Berufserfahrung in den USA. Lautet die Aibeitsbeschreibung dass sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, richtet sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TV-L. Ist dass möglich? Sollen ich zu der Entelgruppe 13 gehören?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Francesca
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 9:20
Hallo Francesca,
es ist normalerweise vollkommen in Ordnung, dass sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TV-L richtet, da Sie nach dem entsprechenden Aufgabenprofil bezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
D. meint
29. Juni 2017 at 18:35
Hallo!
Ich habe am 02.06.17 einen Antrag auf Höhergruppierung nach der neuen Entgeldordnung gestellt. Auf Nachfrage im Personalbüro, wie es um den Antrag steht, liess mir der Personalleiter durch die Sekretärin ausrichten, die Anträge werden gesammelt und man wird sich darüber noch unterhalten. Auf meine Frage, wie lange das dauert, meinte sie, das wird wohl nicht in nächster Zeit geschen.
Meine Frage ist jetzt: Müssen die Anträge nach einer bestimmten Zeit bearbeitet sein oder kann dich die Personalleitung soviel Zeit lassen, wie sie will?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:50
Hallo D.,
leider können wir diesbezüglich keine Angaben machen. Dauert die Bewilligung länger, kann es jedoch rückwirkend zu Gehaltszahlungen kommen. In diesem Fall erleiden Sie also keinen Nachteil.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
29. Juni 2017 at 17:24
Ich habe eine Frage zur Studienordnung bei Höhergruppierung.
Wenn man in TV-L EG 5 Stufe 3 ist und höhergruppiert wird in EG 6. Wird man dann in EH 6 Stufe 2 eingeordnet?
Dann verdiene ich ja weniger als vorher.
Wie muss ich das berechnen?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:47
Hallo Sandra,
Die Zuordnung erfolgt in die Stufe, in der Ihr Gehalt in etwa dem alten Entgelt entspricht, mindestens jedoch in Stufe 2. Liegt Ihr Gehaltszuwachs unter 51,75 €, erhalten Sie sogenannte Garantiebeträge, statt des Gehaltszuwachses.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
29. Juni 2017 at 14:43
Hallo,
ich habe bei der Einstellung 2014 eine Erfahrungs – Stufenvorweggewährung um 2 Stufen (Stufe 2 in die Stufe 4) erhalten. Mitlerweile bin ich in die Erfahrungsstufe 3 vorgerückt. Habe ich denn nun auch einen Anspruch auf eine 2-Stufen – Vorweggewährung in die Stufe 5? Oder anders gefragt, wächst eine Stufen – Vorweggewährung mit den Erfahrungsstufen mit?
Liebe Grüße
Stefan
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:04
Hallo Stefan,
in der Regel hätte Ihnen die Vorweggewährung schon längst zustehen müssen. Zudem hätten Sie bereits bei Einstellung zwei Stufen höher eingruppiert werden müssen. Um dies mit Sicherheit klären zu können, sollten Sie jedoch einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin Z. meint
28. Juni 2017 at 8:17
Hallo liebes Team für Arbeitsreichte,
ich bin Verwaltungskraft im kommunalen TVÖD und befinde mich in der Entgeltgruppe 6 mit Stufe 6+. Bin damals übergeleitet worden aus der Entgeltgruppe 6 BAT in Stufe 6. Deshalb bekomme ich immer noch die individuelle Zwischenstufe (Endstufe)! Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, diese individuelle Zwischenstufe in mein Brutto zu integrieren, also nicht als Zulage? Wird diese auch für die Rente mit eingerechnet? Kann man mir diese Zwischen-(End-)Stufe irgendwann wegnehmen?
Vielen lieben Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:54
Hallo Katrin Z.,
eine professionelle Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. W. meint
18. Juni 2017 at 8:45
Hallo.
Möchte wiessen ob man den Antrag auf höhergrupierung zurück ziehen kann. Habe leider ein Antrag unüberlegt gestellt. Jetzt stellt sich aber raus. Das ich sfuffe runnter gehe und dazu meine sfuffe Erhöhung im November auch verliere. Zur Zeit bin ich P8 Stufe 3. Mit dem Antrag Rutsche ich aber runter auf stuffe 2. Und Stufen Erhöhung auf die 4 im November verliere.
Laut Personalabteilung widerrufen ist nicht möglich.
Antrag wurde am 30.05. 2017 gestellt.
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 12:32
Hallo,
ggf. ist ein Antrag auf Rückgruppierung möglich. Die Rücknahme des Antrags ist nach Annahme oft nicht mehr möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rafael meint
15. Juni 2017 at 10:33
Moin moin,
ich arbeite seit drei Monaten bei einem kommunalen Stadtwerk (MA Student Wirtschaftsingenieurwesen) als Werkstudent. Mein Aufgabenbereich ist sehr komplex und dem operativen Bereich zu zuordnen, jedoch ohne konkrete Stellenbeschreibung. Zur Zeit habe ich einen „speziellen Vertrag nur 20 Urlaubstage usw…“´, auf meine ausdrückliche Bitte soll dieser rückwirkend in den TV-V geändert werden (noch habe ich den neuen Vertrag nicht unterschrieben).
Meine Frage die Personalabteilung möchte mich jetzt in die Entgeltstufe 5 einstufen, da dies meinem bisherigen Salär entspricht, habe ich als BA Ing. Anspruch auf eine Einstufung 9 aufwärts?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Falls Sie keine Antwort geben dürfen, halten Sie es für sinnvoll einen Anwalt zu kontaktieren (als armer Student) ;-).
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 12:00
Hallo Rafael,
leider können wir Ihnen dazu keine Einschätzung geben. Möchten Sie keinen Anwalt kontaktieren, haben Sie immer noch die Option, direkt bei der Personalabteilung nachzufragen, ob Sie möglicherweise Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian meint
12. Juni 2017 at 17:18
Hallo,
ich bin seit 8 Jahren in Entgeltgruppe 8 ( gelernter Steuerfachangestellter) und seit 01.12.2016, da mein Kollege in Rente gegangen ist nun alleiniger Kassenverwalter. Mache nun die doppelte Arbeit und bin zu über 60 % eigenverantwortlich Tätig. Eine Vertretung habe ich nur sehr bedingt und ich bin der Ansicht das ich Entgeltgruppe 9a realistisch verdient habe und brauche nun Hilfe wie ich den richtigen Ablauf und Antrag stelle um eine Chance zu haben !??? Unsere Stellen wurden zwar bewertet, jedoch noch mit dem Arbeitspensum wo ich stellv. Kassenleitung war und 40% weniger Aufgaben hatte
Vielen Dank für die Antwort
Grüße
Florian
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 10:06
Hallo Florian,
Hilfe bei einem Antrag auf Höhergruppierung sowie Informationen zum genauen Ablauf erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
9. Juni 2017 at 10:48
Hallo,
ich habe ein Kollegin die derzeit in EG 8 Stufe 4 ist und nun auf Antrag in dei EG 9b eingruppiert wird. Außerdem soll sie mir gleichgestellt werden und soll auch die Stufenlaufzeiten überspringen und gleich in die EG 9b Stufe 6 kommen. Ist dies rechtlich korrekt oder kann ich mich dagegen wehren. Ich empfinde dies als Schlag ins Gesicht gegenüber den Mitarbeitern die auf „normalem“ Weg zu Ihrem Ziel gekommen sind.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 11:47
Hallo Sabine,
da dem Antrag Ihrer Kollegin zugestimmt wurde, wird Sie wohl die für diese Entgeltgruppe benötigten Voraussetzungen erfüllen. Weshalb Ihre Kollegin jedoch ebenfalls die Stufenlaufzeiten überspringen soll, ist uns nicht ganz klar. Normalerweise verhält es sich bei einer Höhergruppierung so, dass der Betroffene seine erreichte Stufe nicht mitnimmt, sondern in den Stufen der neuen Entgeltgruppe zurückfällt, wobei mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2 verpflichtend ist. Fühlen Sie sich ungerecht behandelt, können Sie sich über Ihre Rechte bei einem Anwalt für Arbeitsrecht informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin H. meint
2. Juni 2017 at 11:14
Hallo.
ich bin seit 2001 in einer städt. Kita als Erzieherin festangestellt und werde nach TVöD Sue bezahlt: E8b S6
Von meiner Ausbildung her bin ich allerdings Diplompädagogin (Hochschulabschluss) mit Zusatzausbildung (Begabungspädagogin).
Müsste ich nicht eigentlich von der Ausbildung her mindestens E13 bekommen?
oder ist die Ausbildung egal, wenn ich als Erzieherin – also nicht dem Abschluss entsprechend – angestellt bin?
Lg, Karin
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 16:34
Hallo Karin H.,
wir würden ebenfalls vermuten, dass Sie keine E13 bekommen, da Sie als Erzieherin und nicht Ihrem eigentlichen Abschluss entsprechend tätig sind. Um sich zu vergewissern, sollten Sie jedoch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
19. Mai 2017 at 14:19
Hallo,
ich arbeite seit 17 Jahren an einem Universitätsklinikum und bin mittlerweile in E11 bei der letzten Entgeltstufe angelangt. Ich habe einen Diplomabschluss in einem Fachhochschulstudium.
Besteht mit diesem Abschluss und der langjährigen Zugehörigkeit die Möglichkeit eine Höhergruppierung in E13 zu erreichen?
Vielen Dank und Grüße!
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:08
Hallo Susanne,
wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
18. Mai 2017 at 11:24
Hallo liebes Team,
ich konnte mich nach einigem hin und her durchsetzen, dass ich von der bisherigen E 8 (Entwicklungsstufe 6) höher gruppiert werde in E 9, und zwar rückwirkend (!) ab 01.01.2013 (!!).
Die Entscheidung/Bewilligung bzw. die Abwicklung erfolgt jetzt im Juni 2017.
Worauf muss ich bei der Abrechnung der Nachzahlung achten? Gehe ich in der höheren Entgeltgruppe nun in der Entwicklungsstufe soweit zurück, wie es 2013 meinem letzten Bruttogehalt entsprochen hat? Oder kann/darf ich mit einem Verbleib (Mitnahme) in der bisherigen Entwicklungsstufe in die nun höhere Entgeltgruppe rechnen? -ich habe gehört, der TVöD soll dahin geändert worden sein -gilt diese neue Fassung für mich?
Vielen Dank im voraus
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 10:30
Hallo Matthias,
im Bereich des TVöD Bund nehmen Sie Ihre Entwicklungsstufe mit. In allen anderen Fällen ist eine Mitnahme der Entwicklungsstufe ist nicht zwingend möglich. Sie werden in diese eingruppiert, die im etwa Ihrem vorigen Gehalt entspricht. Regelmäßig ist also eine Abstufung möglich, mindestens jedoch in Stufe 2. Die Stufenlaufzeit beginnt dann mit dem ersten Kalendermonat der Höhergruppierung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roman meint
15. Mai 2017 at 12:53
Hallo,
ich bin, nach langen Jahren des Basteln einer neue TD, nun von der E6 in die E8 höhergruppiert worden. Ich mache diese Tätigkeiten zwar schon über 15 Jahre in der Form, aber ich wurde rückwirkend nur zum 01.01.2017 höhergruppiert. Nun sollte ich nach der E6 im September 2017 in die Stufe 5 steigen, laut meiner jetzt aktuellen Bezügeberechnung steige ich nun erst im Jahr 2021. Ist dies so korrekt?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 10:40
Hallo Roman,
im Bereich des TVöD Bund verbleiben Sie in der gleichen Stufe. Ansonsten stehen Ihnen ggf. Garantiebeträge zu, um die Differenz auszugleichen. Wann Sie in die nächste Stufe aufsteigen, können wir aus der Ferne nicht beurteilen, da verschiedene Faktoren hier hineinspielen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
13. Mai 2017 at 15:21
Hallo.
Ich habe eine Frage bezüglich des Musterantrags. Muss ich oben meine private Adresse oder meine Dienstadresse angeben?
Ich arbeite für die Landeshauptstadt München, bin derzeit in E11 TVöD eingestuft und möchte jetzt eine Höhergruppierung in E13 beantragen. Worauf muss ich achten? Ich habe einen Masterabschluss in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, womit die Voraussetzungen für die Höhergruppierung erfüllt wären (E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium). Wie sehen Sie die Chancen auf Erfolg?
Vielen Dank im Voraus.
Viel
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 8:51
Hallo Oliver,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Worauf Sie bei einem Antrag auf Höhergruppierung achten müssen und wie Ihre Chancen auf Erfolg stehen, können Sie jedoch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erfragen. Normalerweise müssen Sie Ihre private Adresse angeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
8. Mai 2017 at 15:02
Hallo!
Ich arbeite als Stationsleitung mit einer Befristung auf 2 Jahre(bezogen auf die Leitungsposition), und bekomme derzeit dementsprechend einen Aufschlag von 4,5% meines jetztigen Gehalts (P7, Stufe 5).
Kann ich nach dem neuen Tarifverträg auf eine Höhergruppierung in P12 hoffen? Oder fällt das weiterhin unter vorrübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit nach §14 TVöD?
Weil ich in dem neuen Zuordnungen nichts mehr von „ständige Tätigekit als…“ lese, sondern nur Stationsleitung.
Ich bin NICHT als Vetretung einer Stationsleitung angestellt.
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 16:44
Hallo Yvonne,
bitte wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred meint
5. Mai 2017 at 12:58
Hallo,
ich bin Angestellte in der Kommune EG9 Stufe 3 ( Sept. 2018 Stufe 4 ). Auf Grund der Tarifänderung ist eine Höhergruppierung nach 9c bei gleichzeitige Rücksetzung in Stufe 2 möglich. Dies Rückwirkend zum 1.1.2017. Durch die Rücksetzung kein wirklicher Gewinn.
Ich bin auch Ausbilderin für den gehoben- und mittleren Dienst.
Auf Grund des erhöhten Arbeitsaufkommen werden bei uns jetzt mehrere Stellen ausgeschrieben und direkt mit 9c und Stufenbeibehaltung bewertet.
Die neuen Mitarbeiter werden von mir eingearbeitet und weitergebildet, gleichzeitig erhalten diese Rund 450€ /monatlich mehr Gehalt! bei gleichen Voraussetzungen.
Rücksprachen mit AG und BR verliefen alle enttäuschend, wäre halt TVÖD
vielen Dank im vorraus
Sören meint
18. Mai 2017 at 11:07
Hallo „Manfred“, wie ich sehe hast du offenbar noch keine Antwort erhalten (vielleicht weil du keine ausdrückliche Frage gestellt hast?). Bei mir ein ähnliche Ausgangslage:
bin seit 1.6.16 im ÖD (VKA), EG 9, Stufe 3. Kann man aus EG 9 (Stufe 3) nach erfolgreichem Antrag auf EG 9c also nur in Stufe 2 landen und besteht formalrechtlich keine Chance auf Stufe 3 ?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 10:36
Hallo Sören,
im Bereich des TVöD Bund ist eine Stufenmitnahme mittlerweile möglich. Ansonsten werden Sie in diese Stufe eingruppiert, die ungefähr Ihrem jetzigen Gehalt entspricht, mindestens jedoch in Stufe 2.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MfG L. meint
2. Mai 2017 at 17:16
Hallo, ich arbeite seit 1999 als verbeamteter Lehrer und erhalte A12. Vor meiner Lehrerlaufbahn habe ich eine 2jährige Ausbildung abgeschlossen. Kann und sollte ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 15:34
Hallo MfG L.,
diese Frage sollten Sie einem Anwalt für Arbeitsrecht stellen. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandro S. meint
2. Mai 2017 at 11:07
Hallo ich hab da mal ne Frage Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung als Drucker.
Ich arbeite jetzt aber schon 10 Jahre im öffentlichen Dienst.
Die letzten 4 Jahre leite ich die Wäscherei jedoch nicht als Betriebsleiter sondern als fester Mitarbeiter.
Der Betriebsleiter was vor mir hier beschäftigt war wurde im besoldungsraum A9 vergütet.
Ich werde lediglich mit E3 im TV-l entlohnt ist es überhaupt erlaubt mich so zu vergüten da ich ja auch eine abgeschlossene Ausbildung habe. Was gibt es für mich für Möglichkeiten höher eingruppieret zu werden.
Mfg Schwarz S.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 13:54
Hallo Sandro S.,
leider ist es uns nicht erlaubt, Sie unentgeltlich über die Möglichkeiten einer Höhergruppierung zu informieren. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen ebenfalls Informationen dazu geben, ob es sich in Ihrem Fall um eine rechtmäßige Eingruppierung handelt oder nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kasandra meint
20. April 2017 at 12:25
Hallo,
Ich habe vor 3 1/2 Jahren im gleichen Unternehmen, in eine andere Abteilung gewechselt.
Vorher war ich in die kleine E9 eingruppiert.
Durch die höheren Anforderungen in der neuen Abteilung hätte ich eigentlich in die große E9 eingruppiert werden sollen. Leider wurde das nicht gemacht durch einen internen Fehler, wo der lag weiß ich nicht und der Personalrat und das Management streiten immer noch darüber.
Da nichts passiert ist hab ich jetzt mit meinem Chef gesprochen der nicht wusste das ich nicht Hochgruppiert wurde und mich bei einer Höhergruppierung unterstützen würde.
Er hat mir auch die damalige tätigkeitsbeschreibung gegeben aber viel kann ich damit leider nicht anfangen.
Jetzt meine Frage wie und wer beantragt die Höhergruppierung, mache ich das oder mein Laborleiter. Wie beantrage ich das rückwirkend für wie lange. In der Medizinischen Hochschule gilt das TV-L, kann ich das Schreiben wie oben trotzdem verwenden? Weil dort vom TVöD die rede ist.
Oder muss eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt werden? Fragen über Fragen.
Vielen Dank schon im voraus
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 14:09
Hallo Kasandra,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, in diesem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fritz meint
18. April 2017 at 15:01
Hallo,
als Therapeut im Krankenhaus seit 2007 tätig, hatte ich bis zur neuen Entgeltordnung die E8 Stufe 4, Stufe 5 wäre fast erreicht gewesen. Jetzt, nach Antrag, in E9b eingestuft, allerdings mit Rückstufung auf Stufe 3.
Ist der Verlust der der Stufenlaufzeit bzw. die zeitl. Rückstufung unumstößlich und unanfechtbar??
HG
Fritz
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 8:00
Hallo Fritz,
seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung die erreichte Stufe der Entgelttabelle erhalten, die Stufenlaufzeit wird jedoch auf Null gesetzt. Daher empfiehlt sich eine Höhergruppierung vor allem nach einem Stufenaufstieg. Eine Rückstufung von Stufe 4 auf Stufe 3 sollte jedoch nicht rechtens sein. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de