Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.
Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
Benning meint
9. November 2017 at 8:12
Guten Morgen,
ich habe die E8/Stufe 6 . Wenn ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen würde, bekäme ich dann in der E9 ebenfalls die Stufe 6? Oder beginne ich wieder bei 1?
Viele Grüße
C. Benning
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:45
Hallo Benning,
bei einer Höhergruppierung bleibt die Stufe erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
28. Oktober 2017 at 17:46
Ich komme im April von Stufe 3 in Stufe 4 der Entgeltgruppe 8.
Wenn ich zum 01. April eine Tätigkeit nach Entgelrgruppe 9 aufnehme bleibe ich dann in Stufe 4 oder muss ich bis Mai warten um in Stufe 4 zu bleiben?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:31
Hallo Jürgen,
die Stufe richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese sollten Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag vermerken lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
21. Oktober 2017 at 23:35
Bei einer Höhergruppierung erfolgt ja meines Wissens der Erhalt der Stufe, allerdings bei Neubeginn der Stufenlaufzeit. Ich frage mich jetzt ob der Antrag der Höhergruppierung welcher bei mir noch bis zum 31.12 möglich ist zum Zeitpunkt des Antrags erfolgt, Rückwirkend mit eintreten des neuen Entgeldordnung oder rückwirkend zu einem beliebigen Zeitpunkt den ich wähle.
Hintergrund: Ich bin im September von P7 – 2 auf P7 – 3 gestiegen. Ich frage mich jetzt ob sie eine Höhergruppierung auf P8 lohnt. Wäre diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Tarifordnung (Anfang des Jahres?) so würde ich ja so wie ich das verstanden habe in P8 – 2 fallen und erst wieder zwei Jahre warten müssen. Wäre es auf den Antragszeitpunkt bezogen müsste dies P8 – 3 sein. Da bei uns eine Beratung nur für Gewerkschaftsmitglieder erfolgt, steht man mit fragen leider ziemlich auf verlorenem Posten. Könnten Sie mir hierbei behilflich sein?
Lieben Gruß und Danke bereits im Vorraus
Max
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:17
Hallo Max,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen bei Ihren Fragen mit Sicherheit weiterhelfen und Sie entsprechend beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C meint
20. Oktober 2017 at 16:20
Hallo,
ich habe eine Frage zur stufengleichen Höhergruppierung aufgrund neuer Tätigkeiten. Meinem Antrag, den ich im September 17 gestellt habe, wurde jetzt schriftlich zugestimmt. Ich mache einen Sprung von s15 nach s18. Allerdings soll dies erst ab Januar 2018 in Kraft treten. Ist das rechtens, oder müsste die Höhergruppierung nicht rückwirkend sein? Die neue Tätigkeit mache so in der Form bereits seit März 2016.
Danke schon mal im Voraus.
Grüße
Carmen
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:26
Hallo C.,
ein Antrag auf Höhergruppierung erfolgt normalerweise mit einem Datum für die Rückwirkung, auf das dann in der Antwort Bezug genommen wird. Sollte das ignoriert worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian W. meint
12. Oktober 2017 at 7:45
Hallo,
ich wurde zum 01.01.2017 von EG 9 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 übergeleitet. Meine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 war zum 31.12.2016 erfüllt.
Ich habe einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 9 b gestellt. In welcher Stufe würde ich dort landen?
Bis wann muss eine Reaktion des Arbeitgebers auf meinen Antrag erfolgen? Eine Eingangsbestätigung habe ich erhalten, seit dem (ca. 6 Monate) habe ich nichts mehr weiter gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Christian
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 16:03
Hallo Christian W.,
seit März 2014 bleibt bei Höhergruppierungen normalerweise die im Vorfeld erreichte Stufe der Entgelttabelle erhalten, lediglich die Stufenlaufzeit wird in der neuen Entgeltgruppe auf Null gesetzt. Uns ist leider keine Frist bekannt, innerhalb der Ihr Arbeitgeber auf Ihren Antrag reagieren muss. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, schriftlich nachzufragen, ob es bereits Neuigkeiten diesbezüglich gibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dirk meint
1. Oktober 2017 at 12:32
Hallo,
Ich bin seit 15.05.17 unbefristet für 15 Wochenstunden als Unterkunftsarbeiter in einer PI eingestellt. Bei der PI mache ich nicht nur Arbeiten als Unterkunftsarbeiter sondern als vollwertiger Hausmeister/Haustechniker und werde auch dort so angesehen. Eingestellt wurde ich in E3 TV-L mit 2 abgeschlossen Ausbildungen als Werkzeugmechaniker und Gärtner. Bei Einstellung wurde mir eine Vollzeitstelle als Hausmeister in Aussicht gestellt. Meine Probezeit endet in einem Monat. Mal abgesehen davon das die 15 Wochenstunden viel zu wenig für die anstehenden Arbeiten sind, was kann ich machen um als vollwertiger Hausmeister eingestellt zu werden. Ich sollte doch mindestens in E5 eingruppiert werden.
Lieben Gruß
Dirk
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 14:23
Hallo Dirk,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Eine professionelle Beratung zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mortimer meint
25. September 2017 at 19:30
Hallo,
bei den Beschäftigten in den Gesundheitsberufen kennt die Entgeltordnung TVöD VKA nur solche Lehrkräfte, die an Pflegeschulen tätig sind (Rubrik XI Ziffer 3) oder solche an staatlich anerkannten Schulen für medizinische Berufe (Ziffer 21). In beiden Fällen handelt es sich um Einrichtungen, die grundständige Berufsausbildungen durchführen.
Wo sind die Lehrkräfte und die Leitungen von staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen (z. B. für Operationsdienst, Intensivpflege etc.) zuzuordnen?
In welcher EG wäre an einer solchen Weiterbildungsstätte eine Lehrkraft eingruppiert, der die Leitung übertragen wurde und die einen Masterabschluss hat?
Vielen Dank für eine Antwort!
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 15:07
Hallo Mortimer,
bitte wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder alternativ die für Sie zuständige Gewerkschaft. Dort erhalten Sie eine professionelle Beratung zum Thema.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
20. September 2017 at 22:44
Hallo, ich bin Fachangestellter für Bäderbetriebe im öffentlichen Dienst.
Ich habe anfang Juni einen Antrag auf Höhergruppierung bei meinem Arbeitgeber gestellt.
Ich bekomme momentan die E3 Stufe 3 und habe beatragt Höhergruppierung in die E5 Stufe 3.
Meine Frage wäre: ist dieses realistisch?
Und wie verhält sich das mit der Stufen Eingliederung? Behalte ich meine Stufe 3 bei einer Höhergruppierung oder ändert sich dieses.
Die Personalabteilung in meiner Verwaltung kann oder will mir leider darüber keine Auskunft geben.
Zwei Monate nach Eingang meiner Empfangsbestätigung rief ich in meiner Verwaltung an um mich zu informieren wie weit die Bearbeitung meines Antrags auf Höhergruppierung sei. Als Antwort bekam ich das die Anträge erstmal gesammelt werden und dann im Herbst bearbeitet werden. Ist dieses rechtens? Hat der Arbeitgeber nach Erhalt des Antrags auf Höhergruppierung eine Bearbeitungsfrist?
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 13:06
Hallo Daniel,
diese Fragen können wir Ihnen leider nicht beantworten, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
18. September 2017 at 21:37
Hallo,
ich bin in derzeit in EG 9b eingruppiert. Im April 2017 bin ich von einer 1/2 Stelle auf eine Ganze gewechselt. Nun leite ich eine 2. Außenstelle und mein Etat hat sich verdreifacht. Seit dem 1.1.2017 gibt es die EG 9c. Mir wurde von meinem Vorgesetzten vorgeschlagen trotzdem einen Antrag auf EG 10 zu stellen.
In der Stellenbeschreibung ist aber nur 1 Tätigkeitmermal mit 35% in die EG 10 zugeordnet worden. 27 % wurde einem Tätigkeitsmal in der EG 9c zugeordnet.
13 % in der 9b (Mitarbeiterführung) 3 Mitarbeiter sind mir unterstellt, 50 % EG 4, 50 % A6, 15 % 9b. Die restlichen 25 % sind jetzt zur Häfte aufgeteilt in die EG 5 und EG 6.
Ist es so überhaupt möglich in die EG 10 zu kommen, da die Tätigkeitsmerkale für die EG 10 unter einen Zeitanteil in Prozent nur bei 35 % liegt.
Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 11:26
Hallo Maria,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich bei der zuständigen Gewerkschaft informieren zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
16. September 2017 at 13:34
Hallo!
Meine Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt des Höhergruppierungsantrags.
Ich bin zur Zeit in Entgeldgruppe 11 Stufe 4 und im November 2018 komme ich in Stufe 5.
Da ich aber ab Oktober 2017 stellvertretender Fachbereichsleiter (der Fachbereichsleiter bekommt EG 13) werden soll, habe ich die stille Hoffnung auf eine Höhergruppierung in EG 12. Rechnerisch macht es für mich keinen Sinn den Antrag vor dem Erhalt der Altersstufe 5 zu stellen, da ich sonst ja in EG 12/4 kommen würde und diese geringer ist als die EG11 Stufe 5.
Gibt es Dinge die ich beachten muss wie z.B. man muss die Stelle erst einen bestimmten Zeitraum inne haben, bevor der Anspruch besteht oder gibt es einen Übergangszeitraum in dem ich trotz erreichen der EG 11 Stufe 5 bei Höhergruppierung doch in EG12 Stufe 4 „zurückgesetzt“ werden kann?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jens
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:29
Hallo Jens,
wenden Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Ihren Fall genau analysieren und alle Fragen zu Übergangszeiträumen beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl meint
30. August 2017 at 11:43
Hallo Team von Arbeitsrecht.de,
ich wurde am 11.8. in der Probezeit gekündigt. Grund dafür war, dass ich meinen neuen Arbeitsvertrag blöder weiße zu vorschnell unterschrieben hatte. Ich habe eine Lehre zum Fachangestellten für Bäderbetriebe hinter mir und bin somit mindestens in der Entgeltgruppe E4 Stufe 1 einzuordnen. Vertraglich wurde mir aber nur E2 angeboten und es gab auch nichts zu rütteln. Nun bin ich Arbeitslos und habe noch nicht 1 Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt (außer die 3 Jahre Lehre). Kann ich irgendwas gegen den Betrieb machen, bzw. könnten sie mir da einen Tipp geben?
Außerdem soll ich einen „Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung“ stellen, sodass ich wenigstens vom 6.7.-31.8. in die E4 eingeordnet werde. Was ist wenn ich dann wieder nicht in die E4 eingeordnet werde und was muss ich da genau in den Antrag schreiben?
Danke für die Antwort.
Schöne Grüße
Karl H.
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 15:54
Hallo Karl,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. meint
29. August 2017 at 9:46
Guten Tag,
ich bin seit 2014 Angestellt im Öffentlichen Dienst, Bereich Technik. Gem. Auskunft Personalamt habe ich als Grundlage eine Vergütungsgruppe BAT IV b, Fallgruppe 1, Bewehrungszeit: 8 Jahre nach BAT IV a, Fallgruppe 1c.
Momentan werde ich gem. TVÖD EG 10 entlohnt. Mir wurde geraten einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Laut Auskunft Personalamt ergibt sich bei BAT IV a Fallgruppe 1c auch EG 10. Stimmt es so und ist es rechtens in der gleichen Gruppe zu bleiben trotz Bewehrungszeit? Macht dann ein Antrag auf Höhergruppierung noch einen Sinn?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
A. M.
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 12:39
Hallo,
bitte wenden Sie sich an den Personalrat, Betriebsrat oder einen Anwalt, auch um prüfen zu lassen, inwieweit sich eine Höhergruppierung für Sie auszahlen würde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marco E. meint
22. August 2017 at 14:44
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf eine Höhergruppierung von der Gruppe 8 ( TVÖD VKA) in die 9A.
Diese Höhergruppierung ist auf Antrag Rückwirkend zum 01.01.17 möglich.
Da ich aufgrund der gearbeiteten Jahre aber seit Juni 2017 von der Gruppe 8 Stufe 4 in Gruppe 8 Stufe 5 gewechselt bin, soll diese nun nicht berücksichtigt werden, sondern der Stand vom 01.01.17.
(Auch wenn ich eine Höherguppierung zum jetzigen Zeitpunkt stelle!)
Das hiesse dann mir fallen die kompletten letzten 4 Jahre als Steigerung in der Stufe weg.
Somit soll ich nun in Gruppe 9a Stufe 3, statt in die Gruppe 9a Stufe 4 eingruppiert werden.
Entspricht das dem geltenten Recht?
Vielen Dank in voraus für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 9:51
Hallo Marco E.,
diese Frage sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
16. August 2017 at 17:56
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe im Juni 2017 eine rückwirkende Höhergruppierung (TVöD L) zum 01.08.2015 erhalten, die ich bereits im Oktober 2015 beantragt habe. Im Juli 2017 erhielt ich die erste Rate der Gehaltsnachzahlung. Kann ich auf die Lohndifferenz aus 24 Monaten Zinsen geltend machen ?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 13:50
Hallo Rainer,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht bzw. mit Ihrer Gewerkschaft besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
10. August 2017 at 15:24
Hallo, ich wurde zum 01.01.2017 in die EG 9a Stufe 6 eingruppiert. Ich habe jetzt ein Schreiben des Personalamtes bekommen, dass ich aufgrund der mit auf Dauer unverändert übertragenen Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt (9b).
Somit müsste ich auf Antrag in die 9b Stufe 5 eingruppiert werden.
Das Entgelt ist in beiden Gruppen gleich.
Bekomme ich einen Garantiebetrag ausgezahlt.
Viele Grüße und Danke
arbeitsrechte.de meint
1. September 2017 at 17:35
Hallo Bettina,
sprechen Sie mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft über den Garantiebetrag. Wir können dafür keine Zusage erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. meint
10. August 2017 at 10:23
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Controller / Regulierungsmanager in EG 9 eingestuft worden. Die Stellenbewertung steht noch aus. Ich habe einen Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften und erhoffe mir eine höhere Eingruppierung. Nach meinen Recherchen müsste mir EG 13 zustehen, ist das korrekt? Außerdem würde mich interessieren, ob mir nach meiner neuen EG eine Ausgleichszahlung über den Zeitraum zwischen der alten EG 9 und der neuen EG zusteht?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
arbeitsrechte.de meint
1. September 2017 at 17:34
Hallo M.,
mit diesen Fragen müssen Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft wenden. Dort erhalten Sie detaillierte Antworten, die Ihnen in Ihrem Einzelfall weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcus meint
6. August 2017 at 9:34
Hallo,
ich bin seit 25Jahren in meiner Firma tätig. 2012 wurde ich nach einem Auswahlverfahren mit meiner Tätigkeit in E9 eingestuft. Nach drei Jahren in E9-3 bin ich in die E9-4 gekommen. Einige meiner Kollegen, die schon zwei Jahre Vorsprung haben sind nach 4 Jahren in die E9-5 gekommen. Nun, nach Umstellung der EGO2017 wurden wir alle in die E9a Eingruppiert, obwohl wir keine geänderten Laufzeiten der sogenanten „kleinen E9“ hatten und weder im Vertrag, Stellenbeschreibung noch Gehaltsabrechnung steht etwas von kleiner E9. Können sie mir einen Tip geben wie und ob ich/wir Anspruch auf die E9b haben.
Vielen Dank
Marcus
arbeitsrechte.de meint
1. September 2017 at 17:32
Hallo Marcus,
erkunden Sie sich bei einem Verantwortlichen der für Sie zuständigen Gewerkschaft. Wir besitzen leider keine Geheimtipps.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Spencer meint
4. August 2017 at 20:30
Hallo,
ich bin auch in E11 Stufe 5 und kann nicht Höhergruppiert werden weil dazu eine Leitungsfunktion mit mindestens 3 MA nötig ist die in E10 liegen. Was kann ich tun um trotzdem nach E12 zu gelangen da meine Tätigkeit ebenfalls eher E12 entspricht nur eben ohne Personalverantwortung.
schöne Grüßé
Spencer
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 15:59
Hallo Spencer,
bitte wenden Sie sich ggf. an den zuständigen Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Höhergruppierung in Ihrem Einzelfall dennoch denkbar wäre. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simon meint
1. August 2017 at 22:16
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte bis zum 31.07. einen befristeten Vertrag in EG 9 bei einer Bundesverwaltung (war in Stufe 2 und wäre jetzt im August in Stufe 3 gekommen). Jetzt habe ich seit 01.08. einen neuen Vertrag in EG 10 (gleicher Arbeitgeber). Starte ich jetzt wieder ganz neu in Stufe 1?
Mit freundlichen Grüßen
Simon
arbeitsrechte.de meint
1. September 2017 at 17:28
Hallo Simon,
sprechen Sie mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft über die Höhergruppierung. Diese kann Sie zu allen Konditionen informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
31. Juli 2017 at 14:48
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich werde eine neue Stelle antreten.
Es stellt sich die Frage der Eingruppierung TVöD: Die Tätigkeiten sind insbesondere die der psychosoziale Beratungen von Menschen mit Behinderungen, d.h. diese Beratungen werden üblicherweise von Psychologen oder Sozialrbeitern gemacht. Mir aber fehlt ein Hochschulstudium, ich verfüge „nur“ über eine 3 jährige Ausbildung im kaufm. Berich mit IHK Abschluss. Dieser Abschluss hat nichts mit dieser neuen Stelle zu tun.
Ich habe ich bereits 7 Jahre Erfahrungen mit derartigen Beratungen gemacht, ich weiß also sehr genau wovon ich spreche und welche Problemlagen die Ratsuchenden haben.
Wonach nun richtet sich die tarifliche Eingruppierung? Richte ich mich nach der Tätigkeit ohne Beachtung des fehlenden Bachelors oder richte ich mich einfach nach der IHK Ausbildung?
MfG
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:34
Hallo Martin,
in der Regel sind die spezifischen Ausbildungsinhalte ausschlaggebend. Eine IHK-Ausbildung kann ggf. einem Bachelor gleich gewertet werden, in der Regel aber nur bei entsprechendem thematischen Bezug. Wenden Sie sich an die Personalstelle, um prüfen zu lassen, inwieweit eine Berücksichtigung der IHK-Ausbildung in Ihrem Fall möglich ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josef meint
29. Juli 2017 at 13:05
Hallo,
ich bin als Gärtner auf einem Bauhof beschäftigt und bekomme trotz dreijähriger Ausbildung EG 4, Stufe 3.
Da ich demnächst eine Antrag auf Höhergruppierung stellen werde, würde ich gerne wissen, wie ich mich im Falle einer Ablehnung verhalte.
Vielen Dank!
Gruß,
Josef
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:23
Hallo Josef,
Sie können gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Im Zweifel ließe sich die Forderung auch gerichtlich durchsetzen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu klären, inwieweit Erfolgsaussichten bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sofia M. meint
26. Juli 2017 at 23:42
Hallo,
ist es grundsätzlich möglich dass eine Höhergruppiering von Berufserfahrungen in dem Sachgebiet gekoppelt wird? Beispiel jetzige Eingruppierung E9b, es wurden Anträge auf E9c gestellt. Alle Mitarbeiter die länger als X Jahre im Team waren haben e9c erhalten, die anderen haben eine Ablehnung erhalten aufgrund der fehlenden X Jahre in dem Team. Alle bekleiden die identische Stelle.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 10:29
Hallo Sofia M.,
wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wackwitz meint
25. Juli 2017 at 23:22
Hallo, ich habe einen Abschluss als staatlich geprüfte Wirtschaftsfachwirtin ihk. Dieser wird als Meister/Bachelor gewertet. Ich wurde in der EG 6 Stufe 2 eingestellt. Ist das so richtig? Denn ich habe gelesen, dass man mit diesem Abschluss bereits in die EG 9 eingruppiert werden sollte?
Freundliche Grüße Wackwitz
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 10:51
Hallo Wackwitz,
wenn dieser Abschluss als Bachelor gewertet wird, besteht die Möglichkeit, dass Sie wirklich in eine zu niedrige Entgeltgruppe eingruppiert wurden. Um sich zu vergewissern, sollten Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Giese meint
25. Juli 2017 at 11:36
Hallo,
kann ich den Antrag auch bei einer TVL Eingruppierung genauso benutzen oder gilt der nur für TVÖD?
Mit freundlichem Gruß
Giese
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 9:13
Hallo Giese,
wenn Sie das Muster des Antrags entsprechend anpassen, können Sie es normalerweise auch als Orientierung für eine TV-L-Höhergruppierung verwenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karle meint
24. Juli 2017 at 23:36
Frage: Wurde eine Höhergruppierung ein Jahr nach Antragstellung genehmigt, wird dann das Datum der Antragsstellung für die Auszahlung relevant oder erst ab dem Datum der Genehmigung?
Gibt es beim öffentlichen Dienst eine entsprechende Gesetzesvorschrift?
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 11:36
Hallo Karle,
lagen die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung vor, kann das Datum maßgeblich sein, an dem der Antrag gestellt wurde (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O). In diesem Fall beginnt die Stufenlaufzeit der höheren EG ebenfalls zu diesem Zeitpunkt. Einen rückwirkenden Anspruch auf das höhere Entgelt haben Betroffene allerdings nur dann, wenn Sie eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung schriftlich geltend gemacht haben. Ansonsten kommt die Ausschlussfrist aus § 37 TVöD zum Tragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de