Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.
Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
Vollstrecker meint
28. Februar 2018 at 8:53
Ich bin in NRW als kommunaler Vollziehungsbeamter tätig. Meinen Einstieg im Jahre 2007 habe ich mit EG6 Stufe 2 begonnen. Mein Antrag auf ordnungsgemäße Eingruppierung in EG8 wurde 2011 stattgegeben. 2017 war ich EG 8 Stufe 4. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.07.2016 wurde festgestellt, dass kommunale Vollziehungsbeamte falsch eingruppiert sind (nicht EG8) und sie mindestens mit EG9 eingruppiert werden müssen. Der klagende Vollziehungsbeamte hat dann auch rückwirkend eine Nachzahlung ab 2014 erhalten. Ich habe am 08.03.17 einen Antrag auf stufengleiche Höhergruppierung in EG9b Stufe 4 gestellt. Erst im Dezember wurde mir mitgeteilt, dass meinem Antrag insoweit stattgegeben wird, dass man mir die EG9a Stufe 3 gewährt. Hiermit bin ich jedoch nicht einverstanden, da es sich hier nicht um eine Höhergruppierung handelt, sondern um eine Anpassung der Entgeltgruppe. Die Stufenlaufzeit dürfte mir m.E. nicht genommen werden. So argument auch Ver.di, dass es sich dann um einen Bewertungsirrtum handelt und die Stufenlaufzeit nicht neu beginnen darf. Sehen Sie das genau so?
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 9:30
Hallo Vollstrecker,
die zuständige Gewerkschaft kann eine solche Problematik angemessen einschätzen. Bei Rechtsstreitigkeiten hilft Ihnen zudem ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas P. meint
8. Februar 2018 at 12:33
Guten Tag,
ich bin seit ca. 3 Hausmeister im öffentlichen Dienst und möchte ein höhere Gruppierung beantragen, da ich zu meinen jetzigen Tätigkeiten noch soziale Arbeiten hinzu kommen.
Ich bin in EG 5 / 3 eingruppiert und weiß das ich bis EG 8 eingruppiert werden kann, aber macht das Sinn.?!
Gruß Andreas
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:49
Hallo Andreas,
ob ein Antrag auf Höhergruppierung Sinn macht. kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uwe meint
6. Februar 2018 at 9:26
Liebe Experten,
bei meinem gestrigen ( und auch bei vorherigen Gesprächen) habe ich bei meiner Vorgesetzten Abteilungsleiterin eine Höhergruppierung beantragt.
Ihr ablehnender Kommentar war, das „wir“ ( die Abteilung besteht aus 5 Hausmeistern in einer FH )im öffentlichen Dienst bzw. in der FH nun mal in der Gruppe E5 eingeordnet seien und das eine Höhergruppierung nicht vorgesehen sei.
Sie hätte eine Höhergruppierung für mich und auch für eine weitere Person bereits avisiert, allerdings hätte der Personalrat dem Widersprochen .
Nach meinem Verständnis muss der Personalrat in solch einem Fall doch nur gehört bzw. informiert werden.
Liege ich hier falsch?
Oder hat der Betriebsrat tatsächlich die Möglichkeit die Entscheidung meiner direkten Vorgesetzten
zu überstimmen?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:09
Hallo Uwe,
in diesem speziellen Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
1. Februar 2018 at 20:57
Eine Frage an die Experten:
Ich bin über 25 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt und wurde zum 1.1.2017 von TVöD 9 nach TVöD 9a Stufe 5 übergeleitet. Nach der Erziehungszeit vom meinem Sohn wurde mir die A10 Beamtenplanstelle angeboten. Diese begleite ich mittlerweile seit 2009. Aufgrund dessen habe ich im Dezember einen Antrag auf Höhergruppierung nach TVöD 9 b gestellt. Mein Arbeitgeber möchte jetzt eine Arbeitsplatzbeschreibung (Stichtag rückwirkend zum 31.12.2016) haben. Meine Frage nun: Wenn die Stelle nach A10 bewertet ist, warum möchte er dann noch eine Arbeitsplatzbeschreibung von mir haben? Ist dies irgendwie geregelt?
Gruß Andrea
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:25
Hallo Andrea,
die Eingruppierung richtet sich nach Arbeitsumfang und Verantwortung. Daher kann eine Arbeitsplatzbeschreibung relevant sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
susan meint
1. Februar 2018 at 9:30
Hallo, kann man sich aufgrund seiner Arbeitserfahrungen hochgruppieren lassen? Zwischenzeugnisse vorhanden und seit 2000 incl. 3 Jähriger Ausbildung im gleichen Betrieb. Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:13
Hallo Susan,
wegen einer möglichen Höhergruppierung sollten Sie sich an den Personalchef wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna A. meint
31. Januar 2018 at 18:57
Guten Tag,
die Stadt hat eine Stelle, die sich nach der EG 12 TVöD richtet ausgeschrieben. Die Stadt will mich gerne einstellen. Ich besitze jedoch einen Hochschulabschluss mit über 12 Jahren Berufserfahrung und müßte somit in die EG 13 TVöD eingestuft werden. Kann ich den Antrag auf Höhereinstufung bei Vertragsschliessung dem Personalchef vorlegen? Besteht überhaupt eine Chance in die EG 13 statt 12 eingestuft zu werden?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:08
Hallo Anna,
sie können den Antrag jederzeit beim Personalchef abgeben. Welche Chancen Sie haben können wir leider nicht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simon P. meint
30. Januar 2018 at 14:42
Hallo liebes Team,
Ich bin seit 6 Monaten in TVöD s15, Stufe 4 und soll ab Januar 2018 in s16, Stufe 4. Meine Frage ist, beginnen meine 4 Jahre Wartezeit in der s16, Stufe 4 von Neuem, also verliere ich mein halbes Jahr Erfahrung in der s15?
Vielen Dank für die Hilfe.
Freundliche
Simon
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:29
Hallo Simon,
die 6 Monate Erfahrung können nicht übertragen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brita meint
30. Januar 2018 at 10:19
Eine Kollegin hat einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt im April 2017. In der letzten Gemeinderatssitzung 2017 wurden dieser Antrag genehmigt mit Wirkung ab Januar 2018. Die Kollegin sagt, dass ab Antragsstellung (also April 2017) die Höhergruppierung wirksam sein müsse.
Herzlichen Dank in Voraus für eine entsprechende Erklärung,
Brita
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:17
Hallo Brita,
die Termine, auf die sich der Antrag bezieht, sollten aus dem Antrag hervorgehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
30. Januar 2018 at 7:23
Ich bin zu E8/3 eingeordnet. Ich bin HSU-Lehrerin in Grundschulbereich. Leider nach meiner Sicht es ist falsch, weil ich hatte Hochschulbildung mit Bachlor (nicht in Deutschland) und ich soll eine E10 bekommen. Ist das wirklich falsch? Oder ich habe etwas nicht verstanden? Kann es sein, dass es wurde ein Fehler passieren? Und soll ich einen Antrag auf Erhöhung stellen?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:11
Hallo Julia,
ob Ihre Gruppierung so gerechtfertigt ist, können Sie mit den Personalverantwortlichen klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
25. Januar 2018 at 13:27
Hallo,
Ich bin Ergotherapeutin 56J., (Ausbildung auf einer Fachschule, kein Studium )
in einer großen Einrichtung. Ich arbeite in einem Wohnheim mit chronisch psychisch kranken Menschen in der Abteilung für Tagesstruktur. In unserer Einrichtung wurde jetzt der Wechsel von avr zu tvöd vollzogen. Ich war vorher schon und wurde jetzt wieder in Gruppe 8, letzte Stufe eingruppiert. Nun habe ich gehört, dass die Tätigkeitsmerkmale sich geändert haben. Demnach könnte ich auch in 9a oder 9b eingruppiert werden, da meine Arbeit ausschließlich mit psychisch kranken Menschen besteht. .
Ist das so? Und wenn ich eine höhere Entgeltstufe beantragen würde, in welche Entwicklungsstufe würde ich dann vermutlich eingestuft? Könnte ich dann auch „zurück „fallen bezüglich meines Gehaltes?
Wie /womit müsste ich bei einem Antrag argumentieren, um gute Erfolgsaussichten zu haben?
Wäre um Klarheit für mich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Susi
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:46
Hallo Susanne,
lassen Sie sich von der zuständigen Gewerkschaft beraten. Alternativ kann diese Aufgabe auch ein Anwalt für Arbeitsrecht übernehmen. Wir können auf Entfernung keine präzise Prognose abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hannelore meint
16. Januar 2018 at 14:07
Ich habe da mal eine Frage. Ich war bisher in der Entgeltgruppe 9beingruppiert. Dann habe ich neue Arbeitsverträge zugeschickt bekommen, mit der Entgeltgruppe 9b mit der Möglichkeit einer Höhergruppierung in 9c.
Ist es üblich, dass man neue Arbeitsverträge erhält? Reicht da nicht ein Schreiben seitens des Arbeitgebers aus, dass man auf Antrag des Arbeitnehmers seit dem 01.01.2017 in 9c eingruppiert wird???
Ich habe aktuell ein Klageverfahren anstehend, wo eine noch höhere Entgeltgruppe gefordert wird. Würde ich durch die Unterschrift nicht meine Klage gefährden?
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 11:52
Hallo Hannelore,
ein Arbeitsvertrag und auch jede Vertragsänderung bedarf einer entsprechenden Willenserklärung bei Parteien.
Ob Sie mit Ihrer Unterschrift Ihre Klage gefährden, erfragen Sie bitte bei Ihrem Anwalt. Dies fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
8. Januar 2018 at 11:03
Wie ist eine große Station definiert, kann man bei 23,5 Stellen bereits von einer Abteilung sprechen oder ist das noch eine großem Station, wober eine Station i. d. R. nicht mehr als 12 VK umfassen soll.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 8:55
Hallo Frank,
inwieweit sich die Größe einer Station definiert, ist uns nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich an Ihren Personalrat oder ggf. Ihre Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
René meint
5. Januar 2018 at 11:16
Hallo ,
derzeitig bin ich in E10 Stufe 4 im öffentlichen Dienst angestellt. Die Stufenlaufzeit Stufe 4 begann am 1.02.2014 und endet am 31.01.2018. Ab dem 01.02.2018 sollte die Stufe 5 beginnen zu laufen. Nun werde ich ab dem 01.02.2018 eine neue Stelle beim gleichen Arbeitgeber antreten, die mit E12 bewertet ist. Wird mir in der neuen Stelle die Stufe 5 angerechnet, da die Stufenlaufzeit Stufe 4 beendet ist? Oder beginnt die Stufenlaufzeit der Stufe 4 neu an zu laufen? Was wäre, wenn der Arbeitsbeginn in der neuen Stelle am 02.02.2018 wäre?
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 15:18
Hallo René,
wenden Sie sich mit diesen Fragen bitte ggf. an Gewerkschaft oder Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
GH meint
27. Dezember 2017 at 10:33
Hallo,
ich bin laut Info der Personalabteilung weiterhin in EG 10 einzugruppieren.
Ein IT-Sicherheitsbeuaftragter sollte laut Info des Bundesverwaltungsamt (Beschäftigte in der Informationstechnik; Definitionen und Kommentierungen) in EG 12 eingruppiert werden. Kann/Sollte ich somit einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA stellen, damit ich eine nochmalige Prüfung der Eingruppierung mit Hinweis auf das BVA vornehmen lassen kann und besteht dann eine Pflicht des Arbeitgeebrs dies nochmals zu prpfen? oder muss ich eher einen Höhergruppierungsantrag stellen mit Wirkung ab 01.03.2017?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:23
Hallo GH,
in einer so speziellen Situation kann Ihnen eine Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bastian meint
22. Dezember 2017 at 12:06
Hallo,
ich habe mich auf eine höherwertige Stelle innerhalb meiner Verwaltung beworben und die Zusage erhalten. Erfolgt die Höhergruppierung bei Antritt der neuen Stelle automatisch oder muss ich einen Antrag stellen? Ab wann kann ich mit der Höhergruppierung rechen – sofort oder nach einer gewissen Bewährungs-/Einarbeitungsfrist?
Vorab schon mal vielen Dank!
MfG
Bastian
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 15:00
Hallo Bastian,
wir würden Ihnen empfehlen, dies direkt mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. In der Regel erfolgt eine Höhergruppierung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Beschäftigten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
19. Dezember 2017 at 12:58
Ich habe vor ca. 2 Jahren eine neue Dienststellenbeschreibung geschrieben und auch über meine Amtsleitung bei Personalamt eingereicht ( E 6 auf E 8 ) heute erfahre ich von meiner Amtsleitung das unser Personalamt / Personalrat keine Dienststellenbeschreibung mehr überprüft. Laut unserer Verwaltung werden die Dienststellenbeschreibungen jetzt an einen Externen Anwalt zur Prüfung abgegeben ! Welche Möglichkeiten habe ich weiter
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:24
Hallo Rainer,
Sie könnten dafür sorgen, dass Ihre Beschreibung an den Anwalt weitergeleitet wird. Alternativ dazu können Sie sich auch mit Ihrer Amtsleitung direkt über eine Höhergruppierung sprechen oder sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ioanna G. meint
16. Dezember 2017 at 14:13
Hallo!
Ich bin 42 Jahre alt und arbeite seit 20 Jahre im öffentlichen Dienst in der Pflege. Ich habe die Eingruppierznd P7 Stufe 6. Seit einige Monate können sich Praxisanleiter in der Pflege auf P8 hochgrupieren lassen. Laut Entgelttabelle würde ich 500€ weniger bekommen. Kann das wirklich sein? Für höhere Eingruppierung weniger Gehalt zu bekommen?
LG und Danke im voraus Ioanna
[Edit vom 18.12.2017 um 16:19 Uhr]
Hat sich erledigt!
Ich habe heute mit den Personalrat gesprochen. Da man bei einer Hochgruppierung nicht weniger Gehalt bekommen darf, würde ich bei der stufe 6 bleiben! ☺ jetzt hoffe ich dass ich die P8 bekomme…!
Caro meint
16. Dezember 2017 at 9:16
Hallo,
Bin seit 8 Jahren im Öffentlichen Dienst beschäftigt, seit Mai in Stufe 4 (S11c).
Es steht mit der Frist zum 31.12.17 der Antrag auf 9c im Raum, rückwirkend ab 01.01.17 (Diplomstudium abgeschlossen, würde durchgehen)
Da die Stufenlaufzeit im SUE-Tarif länger ist, wäre ich bereits seit 2 Jahren in Stufe 4 (VKA).
Kann mein AG dennoch argumentieren, dass ich am 01.01.17 in Stufe3 (SUE!) war und mich somit auf 9c Stufe3 zurücksetzen?
Würde mich sehr freuen, wenn meine Frage nicht zwingend einen Anwalt bedarf.
Danke vorab.
Grüße, Caro
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 13:30
Hallo Caro,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
stefan meint
26. November 2017 at 18:48
Liebe Experten eine Frage:
Ich bin im Öffentlichen Dienst bisher in TvöD BT-K9a Stufe 5 gewesen. Lohnsteuerklasse 1.
Auf meinen Antrag vom 01.08.2017 auf Höhergruppierung wurde ich gem. §§29b TVÜ-VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 4 höhergruppiert. Das Schreiben habe ich am 05.10.2017 von der Perso erhalten. Zum 01.07.2017 rückte ich außerdem in die Stufe 5 vor.
Ich habe dann für die Monate 07/08/09 2017 eine Nachzahlung in Höhe von je 228€ erhalten.
Meine Frage nun, da kann ja was nicht stimmen. Wenn ich rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert wurde, müsste ich doch Nachzahlungen für die Monate 01-06 mit 9b Stufe 4, für die Monate 07-09 mit 9b Stufe 5 erhalten?
Zweite Frage, Brutto macht die Höherstufung 228€ aus, ich bekomme Netto aber nur 95€ mehr?
Da passt wohl auch was nicht, ist das Lohnsteuerklasse 7…?
Bitte um Hilfe, danke.
Stefan
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2018 at 14:03
Hallo Stefan,
bitten wenden Sie sich an die zuständige Gewerkschaft oder wahlweise an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dort erhalten Sie eine ausreichende Beratung zur korrekten Höhergruppierung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven meint
24. November 2017 at 9:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite auf einer EG 10 Stelle in der Verwaltung. Eingestellt wurde ich aber aufgrund meiner Spezialkenntnisse (Dipl.-ing. + Master in einem Spezialgebiet Denkmalpflege) So auch in der Stellenausschreibung. Wäre ich damit nicht mindestens der EG 11 zuzuordnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sven
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 10:29
Hallo Sven,
konkrete Aussagen darüber, ob im Einzelfall eine Höhergruppierung in Betracht kommt, können und dürfen wir nicht treffen. Im Zweifel kann Ihnen Ihr Dienstherr hier weiterhelfen. Bei rechtlichen Streitigkeiten kann Sie gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beraten. Auch die Gewerkschaft ist ein möglicher Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mareike K. meint
20. November 2017 at 14:38
Kann ich den Antrag zurückziehen, wenn noch nicht darüber entschieden wurde?
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 9:50
Hallo Mareike K.,
unter Umständen können Sie den Antrag auf Höhergruppierung zurückziehen. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie jedoch direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
17. November 2017 at 13:25
Hallo,
ich habe vor 1,5 Jahren einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und sehr lange auf eine Antwort vom Dezernat gewartet. Irgendwann traf ich die Dezernatleitung persönlich und fragte nach. Hier wurde mir gesagt, ich hätte den Antrag nicht formal richtig gestellt und deswegen würde er nicht bearbeitet werden und wurde inzwischen entsorgt (eine Antwort hätte ich im Normalfall nicht erhalten).
Sie schreiben: „Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen. “
Hierzu die zwei Fragen, wie sieht die Nichtbearbeitung in meinem Fall juristisch aus? Und bei uns ist der (wie ich inzwischen erfahren habe) reguläre Vorgang, ich muss meinen Antrag auf Höhergruppierung mit meinen Vorgesetzten besprechen und diese müssen dem Antrag zustimmen, damit er an das Dezernat weitergeleitet wird. Kann dies richtig und rechtens sein?
Nun möchte ich erneut einen Antrag stellen und frage mich, ob ich dies auch rückwirkend erwirken könnte. Zur weiteren Information, ich arbeite an einer Hochschule in NRW.
Vielen Dank
Max
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 9:54
Hallo Max,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist recht komplex. Die rechtliche Beurteilung von Einzelfällen gehört in den Bereich der Rechtsberatung. Wir dürfen diese nicht anbieten. Bei derartigen Fragen kann jedoch ein Rechtsanwalt weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
hummelbiene meint
16. November 2017 at 8:27
Hallo liebes Team,
ich habe in einer bayrischen Kommune (TV-V) nach einem internen Wechsel nun das Controlling übernommen. Aktuell bin ich in EG 9 eingruppiert. Ein nach längerer Krankheit wieder „zurückgekommene“ Mitarbeiter gehört nun zu meinem Team. Ich bin die Vorgesetzte jedoch unter seiner EG eingruppiert. Vermutlich wird sich nächstes Jahr nach Stellenbewertung „automatisch“ etwas in EG 10 tun.
Die Aufgaben sind gemäß Entgeltordnung ebenso in EG11 darstellbar.
Habe ich grundsätzlich Anspruch auf eine höhere Eingruppierung als dem mir unterstellten?
Liebe Grüße
Hummelbiene
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 18:00
Hallo hummelbiene,
die zuständige Gewerkschaft oder ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie in diesem Fall beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
15. November 2017 at 21:45
Sehr geehrtes Team „arbeitsrecht“ ,
wir haben eine Frage zu unserer Eingruppierung.
Wir sind in der Entgeldgruppe E12 eingeordnet und alle Stellen sinf mut einem Master-/Diplom (Uni) als Voraussetzung ausgeschrieben. Wäre somit nicht eine Eingruppierung in E13 richtig wenn konkret der Hochschulabschluss Voraussetzung für die Position ist?
Besten Dank voran für eine hoffentlich hilfreiche Antwort!
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 17:59
Hallo Franziska,
wenden Sie sich bei gezielten Fragen in diesem Bereich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
10. November 2017 at 15:21
Hallo,
als Grundschullehrerin war ich über mehrere Jahre befristet angestellt, zuletzt wurde ich nach E11 Stufe 4 bezahlt. Als mein Kind zur Welt kam, endete die befristete Anstellung innerhalb der Elterngeldbezugszeit. Ich war knapp 8 Monate nicht berufstätig. Nach einem Jahr „Elternzeit“ wurde ich erneut befristet eingestellt, jedoch rückgestuft auf Erfahrungsstufe 2, da ich über 6 Monate nicht beschäftigt war. Mein erneuter Arbeitsbeginn wurde ähnlich einer Neueinstellung bewertet – mit einer kleinen Berücksichtigung zurückliegender Arbeitsjahre erfolgte eine Zuordnung in Stufe 2.
Ich persönlich habe die Rückstufung um 2 Stufen als sehr ungerecht empfunden, da das Tarifrecht offensichtlich zwischen Elternjahr (für Festangestellte) und Elterngeldbezugsjahr (bei befristet Angestellten) unterscheidet und den befristet Angestellten keinerlei Rechte im gewünschten Elternjahr gewährt. Muss man das so akzeptieren oder gibt es Wege zur Höhereinstufung?
arbeitsrechte.de meint
4. Januar 2018 at 16:18
Hallo Birgit,
Ihre Frage erfordert eine Rechtsberatung, die wir hier leider nicht geben dürfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder alternativ an die zuständige Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de