Laut einer Studie vom Deutschen Wirtschaftsinstitut in Berlin aus dem Jahr 2020 erfahren 30 Prozent der homo- und bisexuellen sowie queer, trans- und intersexuellen Menschen Homophobie am Arbeitsplatz. Die Rechtslage in diesem Fall ist eindeutig: Betroffene müssen Diskriminierungen keinesfalls hinnehmen und Arbeitgeber sind in der Pflicht, etwas dagegen zu unternehmen.
Homophobie am Arbeitsplatz verstößt gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Bis 1994 standen sexuelle Handlungen zwischen Männern in Deutschland unter Strafe. Dann endlich wurde Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) abgeschafft. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch Menschen des gleichen Geschlechts den Bund der Ehe eingehen. Trotz dieser wichtigen Schritte im Kampf gegen Diskriminierung, ist diese auch heute noch immer ein Problem.
Nicht selten berichten Arbeitnehmer, dass sie unter Homophobie am Arbeitsplatz leiden. Äußerungen oder Handlungen, die Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität diskriminieren, verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In Paragraph 1 AGG heißt es:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das bedeutet: Spricht der Arbeitgeber zum Beispiel eine Kündigung gegen Sie aus, welche nur auf Ihrer sexuellen Orientierung beruht, so stellt dies einen klaren Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar. Können Sie diesen entsprechend beweisen, haben Sie gemäß § 15 AGG Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Was Arbeitgeber bei Homophobie im Job tun müssen
Doch wie verhält es sich, wenn die Homophobie am Arbeitsplatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von Kollegen ausgeht? Auch dieses Verhalten müssen Sie keinesfalls hinnehmen. Ereignet sich ein Vorfall, bei welchem beispielsweise eine homophobe Äußerung getätigt wird, sollten Sie diese protokollieren (inklusive möglicher Zeugen) und umgehend dem Arbeitgeber (Ihrem direkten Vorgesetzten oder falls vorhanden einer Beschwerdestelle) melden.
Dieser ist laut AGG verpflichtet, den Vorfall zu prüfen und Maßnahmen zum Schutz des Beschäftigten zu ergreifen. Das kann im ersten Schritt durch ein Gespräch mit dem Kollegen, der sich homophob geäußert hat und einer entsprechenden Belehrung erfolgen. Kommt es dann durch den Betroffenen wiederholt zu einem homophoben Verhalten am Arbeitsplatz, können auch eine Abmahnung, Versetzung sowie die fristlose Kündigung folgen.
Wird Ihr Arbeitgeber bei Homophobie am Arbeitsplatz trotz seiner rechtlichen Verpflichtung diesbezüglich nicht tätig, so haben Sie die Möglichkeit, sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden. Ggf. kann es auch sinnvoll sein, dass Sie sich einen anwaltlichen Rat einholen.
Wichtig: Homophobe Äußerungen und Handlungen haben weder am Arbeitsplatz noch im Alltag etwas zu suchen. Solche Diskriminierungen verstoßen gegen geltendes Recht. Sind Sie davon betroffen, müssen Sie entsprechende Vorfälle nicht hinnehmen. Häufig kann es helfen, sich an vertrauensvolle Kollegen zu wenden oder, wenn möglich, die Probleme offen anzusprechen. Liebe ist Liebe und dabei ist es vollkommen egal, ob es sich bei dem Paar um zwei Männer, zwei Frauen oder einen Mann und eine Frau handelt.
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