Kurz & knapp: Illegale Beschäftigung
Schwarz arbeitet, wer beispielsweise keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis arbeitet. Illegale Beschäftigung ist unter anderem die Unterschreitung des Mindestlohns und die illegale Form der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit).
Die Bundeszollverwaltung prüft, ob illegale Beschäftigung vorliegt. Wie genau illegale Beschäftigung durch den Zoll kontrolliert wird, lesen Sie hier.
Illegale Beschäftigung kann bei den Hauptzollämtern angezeigt werden. Die Selbstanzeige erfolgt über das Finanzamt. Hier erfahren Sie, ob Selbstanzeige die Sanktionen lindern kann.
Inhalt
Was versteht man unter Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung?
Es stellt sich die Frage: Was genau ist illegale Beschäftigung und ist illegale Beschäftigung gleichbedeutend mit Schwarzarbeit? Die Bedeutungen beider Begriffe finden Sie im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (kurz SchwarzArbG). Sie unterscheiden sich wie folgt:
Nach § 1 SchwarzArbG fallen unter den Begriff der illegalen Beschäftigung:
- Arbeitgeber, die Ausländer illegal beschäftigen und die Ausländer, die die Tätigkeit aufnehmen.. Illegale Ausländerbeschäftigung liegt vor, wenn die erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen fehlen. Darüber hinaus fallen hierunter auch ungünstigere Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern.
- Arbeitgeber, die den Angestellten weniger als den Mindestlohn auszahlen und die Mindestarbeitsbedingungen nicht einhalten.
- Arbeitgeber, die Arbeitskräfte unter ausbeuterischen Bedingungen beschäftigen.
- Arbeitgeber, die ohne Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein Unternehmen seine Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen, das Bedarf an Arbeitskräften hat. Fehlt bei diesem Vorgang die Erlaubnis, wird ebenfalls von illegaler Beschäftigung gesprochen.
Schwarzarbeit leisten:
- Arbeitgeber oder versicherungspflichtige Selbstständige, die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge nicht entrichtet. Dazu gehören Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
- Steuerpflichtige Menschen, die die erforderlichen Steuern nicht zahlen und damit Steuerhinterziehung begehen.
- Dienst- und Werkleistungserbringer, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein oder ein stehendes Gewerbe ohne Reisegewerbekarte ausüben (§ 55 Gewerbeordnung).
Leistungen, die von Angehörigen aus Gefälligkeit, aus Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe erfüllt werden, werden nicht als illegale Beschäftigung oder Schwarzarbeit angesehen. Beschäftigungen, die nicht bezahlt werden, gelten nicht als illegal.
Wer kümmert sich um die Bekämpfung illegaler Beschäftigung?
Grundsätzlich unterliegt die Bekämpfung illegaler Beschäftigung der Bundeszollverwaltung: Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden und die Einheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ kümmern sich drum, dass das Gesetz gegen illegale Beschäftigung befolgt wird.
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung ob:
- die steuerliche Pflicht eingehalten wird
- der Arbeitgeber das Mindestlohngesetz einhält
- Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen, wenn es sich um ausländische Angestellte handelt
- die Arbeitgebermeldepflichten zur Sozialversicherung erfüllt sind
- Missbrauch von Leistungen vorliegt
- Arbeitnehmer die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen und Erlaubnisse haben
Illegale Beschäftigung: Vorgehen bei Straftatbestand
Ob illegale Beschäftigung eine Strafe oder ein Bußgeld als Folge hat, hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Die Sanktionen für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind in verschiedenen Gesetzbüchern festgehalten. Grundsätzlich haben illegale Beschäftigungen Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die illegale Beschäftigung von Ausländern erfüllt manchmal mehrere Tatbestände. Somit können auch die Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber höher ausfallen.
Als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird beispielsweise die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne Arbeitserlaubnis. Hier droht gemäß § 404 Abs. 3 SGB III für den Arbeitgeber eine Geldbuße von 500.000 €. Eine illegale Beschäftigung als Ausländer ohne Arbeitserlaubnis auszuüben wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Hier ist gemäß § 404 Abs. 3 SGB III für den Angestellten ein Bußgeld von bis zu 5,000 € zu zahlen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber also ein deutlich höheres Bußgeld.
Handelt es sich bei dem Verstoß wiederum um eine Straftat, so können Geldbuße oder Freiheitsstrafen drohen. Als Straftat gilt die Beschäftigung ohne Sozialversicherungsbeiträge. Hier droht dem Arbeitgeber gemäß § 266a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Denn das Gesetz besagt in diesem Fall:
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
Hier trägt also der Arbeitgeber Verantwortung und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
Neben den Bußgeldern oder Freiheitsstrafen wird der Arbeitnehmer möglicherweise auch aufgefordert werden, die Kosten der Abschiebung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Oft fehlt den Beschäftigten nämlich das Geld, diesen Betrag selbst zu zahlen. In solchen Fällen muss dann der Arbeitgeber dafür aufkommen. Die zusätzlichen Kosten der Abschiebung erheben die ohnehin zu zahlende Strafe deutlich.
Kann Selbstanzeige Strafen für illegale Beschäftigung verringern?
Selbstanzeige bedeutet, sich bei einer Ordnungswidrigkeit beim zuständigen Amt anzuzeigen. Bei der illegalen Beschäftigung erfolgt die Selbstanzeige über das Finanzamt.
Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ist es möglich, Selbstanzeige zu erstatten, um somit mögliche Strafen oder Bußgelder zu verringern. Gemäß § 371 Abs. 1 AO können sich Arbeitnehmer und -geber straffrei machen, wenn die in der Abgabenordnung festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sanktionen bzw. Strafen für steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten können durch Selbstanzeige abgemildert werden.
Ist es also von Vorteil, wenn Sie Selbstanzeige erstatten? Illegale Beschäftigung zu melden, trägt unter Umständen zu einer milderen Bestrafung bzw. Sanktion bei. Hier gilt: Je früher Sie Selbstanzeige erstatten, desto höher die Chance auf eine mildere Strafe bzw. ein geringeres Bußgeld.
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