Einer der Punkte, die einen Arbeitnehmer beim Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses neben Vergütung und Arbeitszeit am meisten interessieren, ist wohl ihr Urlaub. Wird das ganze Jahr über gearbeitet, fiebern die meisten doch auf die wenigen freien Tage regelrecht hin. Für den Jahresurlaub planen sie doch häufig Reisen in ferne Länder, die den Alltag vergessen lassen sollen. Nicht selten wird die Länge des Urlaubs jedoch als zu kurz empfunden.
Die Frage ist deshalb: Wie hoch ist überhaupt der Anspruch auf Jahresurlaub? Gibt es ein Gesetz dazu? Und was passiert mit dem übrigen Jahresurlaub bei Kündigung? Alltägliche fragen, deren Beantwortung sich dieser Artikel widmet.
Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären dies entsprechend 20 Tage.
Ja, der Chef kann Ihnen vertraglich mehr Urlaubstage im Jahr einräumen. Weiterhin gibt es spezielle Personengruppen, die ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch haben. Infos dazu finden Sie hier.
Können Sie aufgrund einer Krankheit nicht auf der Arbeit erscheinen, werden die Fehltage nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben. Dazu bedarf es jedoch in der Regel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Neben den Urlaubstagen müssen die meisten Arbeitnehmer ebenfalls nicht an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Sie werden dem Jahresurlaubsanspruch nicht zugerechnet, sondern kommen noch oben drauf.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Wie viele freie Tage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren muss, hat der Gesetzgeber in ein Gesetz gegossen – das zum Arbeitsrecht zählende Bundesurlaubsgesetz. Das Minimum an Urlaub dient den Arbeitnehmern als Erholung und ist damit Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er wird bezahlt.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ § 1 BurlG
Als Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang Arbeiter, Angestellte und Auszubildende wie auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das heißt, einen Jahresurlaubsanspruch haben sowohl befristete als auch unbefristete Mitarbeiter, Teilzeitkräfte und auch Volontäre.
Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?
Wie hoch der Jahresurlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres ausfällt, variiert. Sie hängt davon ab, ob regelmäßig an vier, fünf oder sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Es gilt: Wer mehr arbeitet, dem steht auch ein längerer Mindestjahresurlaub zu.
In Erfahrung bringen Sie den Urlaubsanspruch pro Jahr in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In diesem einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Rechte und Pflichten. Doch auch aus einem geltenden Tarifvertrag geht mit unter der Urlaubsanspruch für das Jahr hervor und der ist meistens höher als das, was das Bundesurlaubsgesetz als Jahresurlaub vorsieht. 30 Tage sind hier keine Seltenheit.
Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch
Die angegebenen Zeiten gelten für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer. Bestimmte Personen haben jedoch einen höheren Urlaubsanspruch im Jahr.
Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche. Hier sieht der Gesetzgeber höhere Werte vor.
Liegt bei einem Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung vor, so hat dieser bei einer Fünf-Tage-Woche – laut § 125 Sozialgesetzbuch IX – mindestens einen Jahresurlaubsanspruch, der gesetzlich auf 25 Tage terminiert ist. Er erhält damit fünf Tage Urlaub pro Jahr mehr als ein unversehrter Bediensteter.
Und wie hoch fällt der Mindesturlaub im Jahr für Jugendliche aus? Noch nicht volljährige Mitarbeiter werden besonders geschützt. Dies manifestiert sich nicht nur in den Regelungen zur Arbeitszeit, sondern auch ihrem Jahresurlaubsanspruch.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt in § 19, dass Minderjährige, die zum Anfang des Kalenderjahres:
- noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr haben.
- noch nicht 17 Jahre alt sind, einen Urlaubsanspruch im Kalenderjahr von 27 Werktagen Minimum haben.
- noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage im Jahr freibekommen müssen.
Urlaub in der Probezeit – geht das?
Für die meisten Arbeitsverhältnisse werden Probezeiten vereinbart. In dieser Zeit haben sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu bewähren und es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung. Kann ein Mitarbeiter denn nun in dieser Zeit Urlaub nehmen?
Grundsätzlich ja. Denn mit jedem abgelaufenem Monat der Betriebszugehörigkeit, erarbeitet sich der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (anteiliger Jahresurlaub). Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat er erst nach sechs Monaten. Der Gesetzgeber schützt hier die Interessen des Arbeitgebers, den ein längerer Urlaub gleich nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses womöglich hart trifft. Aus diesem Grund wurde eine Wartezeit eingeführt, die dazu führt, dass vorher der Jahresurlaub nur anteilig genommen werden kann.
Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer, wird diese Zeit nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, da es sich nicht um eine Phase der Erholung, sondern der Genesung handelt. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass eine Erkrankung während des Urlaubs eintritt. Und was jetzt?
In diesem Zusammenhang stellt sich darüber häufig die Frage: Wann verfällt der Jahresurlaub? Beschäftigte haben die Möglichkeit, aufgelaufenen Resturlaub aus dem vorherigen Jahr für gewisse Zeit ins nächste Jahr mitzunehmen. In der Regel ist der Stichtag hier der 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die übrigen Tage dann genommen werden, sonst kommt es dazu, dass der Jahresurlaub verfällt.
Wie ist es um den Jahresurlaub bei Kündigung bestellt?
Entscheidet sich die eine oder andere Seite dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden, heißt das nicht, dass der Urlaubsanspruch damit hinfällig wird.
In der Praxis haben sich hier zwei verschiedene Wege etabliert. Entweder der Resturlaub wird gewährt oder er wird ausbezahlt. Doch hierbei ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Berechnung vom Jahresurlaub. Schließlich scheiden Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten aus. Und das hat Auswirkungen.
Erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres, steht dem Angestellten ein Teil vom Jahresurlaubsanspruch zu. Und was passiert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon zu viel Urlaub genommen wurde?
Hier können Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen, wenn diese zum Beispiel in einem geltenden Tarifvertrag festgehalten sind. Im zweiten Halbjahr sieht es anders aus: Sie haben Sie einen Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub bei wirksamer Kündigung. Für diesen ist es jedoch unabdingbar, dass Sie im Unternehmen mindestens sechs Monate durchgängig beschäftigt waren.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Sabine meint
1. Mai 2017 at 16:47
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 28. 02. zum 30.09. gekündigt (halbes Jahr Kündigungszeit, da ich seit 16 Jahren in der Firma bin) Ist es jetzt wirklich war, dass ich den kompletten Urlaub von 30 Tagen in der alten Firma nehmen kann und in der neuen nochmals die anteiligen 10 Tage? Vorausgesetzt der alte AG teilt dem neuen AG nicht mit, dass ich bereits 30 Tage hatte. Aber wieso sollte er dies tun? Er kennt den neuen ja gar nicht. Oder fragt der neue AG so etwas ab?
Danke im voraus für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 12:34
Hallo Sabine,
es kann passieren, dass der neue Arbeitgeber einen Nachweis über die genommenen Urlaubstage sehen möchte. Diesen muss der vorherige Vorgesetzte dann vorlegen. Dieser darf dabei natürlich nicht liegen und behaupten, Sie hätten mehr Urlaub genommen, als es tatsächlich der Fall war.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sabine meint
28. April 2017 at 16:28
Hallo,
ich arbeite 3 Tagen die Woche. Montags 3 Stunden, dienstags und donnerstags jeweils 7 Stunden. Wenn ich 3 Wochen am Stück Urlaub machen möchte, ist es dann rechtens, wenn ich nur dienstags und donnerstags Urlaub einreiche und montags Überstunden abbauen würde?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 14:35
Hallo sabine,
dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Es liegt letztendlich in seinem Ermessen, wann er Sie Überstunden abbauen lässt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kay S. meint
26. April 2017 at 22:29
Hallo ich habe mal eine Frage ist das ok wenn der Arbeitgeber im Urlaub das normale Gehalt weiter zahlt und kein urlaubsgeld zahlt und dafür Weihnachtsgeld zahlt.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 15:22
Hallo Kay S.,
sowohl beim Urlaubsgeld als auch beim Weihnachtsgeld handelt es sich um freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Von daher würde uns kein Grund einfallen, weshalb diese Vorgehensweise nicht in Ordnung sein sollte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerrit meint
25. April 2017 at 9:56
Hallo Arbeitsrechteteam,
ich befinde mich zurzeit in der Ausbildung. In meinem Azubivertrag ist festgehalten das ich 30-Tage Jahresurlaub habe. Nun endet meine Ausbildung zum 14.07.2017. Als „Faustregel“ gilt hier 2,5 Tage pro Monat. Habe ich nun Anspruch auf 17,5 Tage Urlaub, da ich ja noch bis mitte Juli beschäftigt bin oder wird der Urlaub auf 16 oder gar 15 Tage gekürzt? Oder gilt dann damit das ich volle 6 Monate vollbeschäftigt bin und damit Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub habe?
Vielen Dank für die Hilfe 😀
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 15:57
Hallo Gerrit,
normalerweise sollten Sie einen vollen Anspruch auf die jährlichen Urlaubstage haben, da Sie erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheiden. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, dies noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia S. meint
13. April 2017 at 16:14
Hallo sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bis 02/2017 als 100% Kraft gearbeitet im Schichtsystem. Arbeite ab März als 50%ige Kraft. Ich hatte einen Urlaubsanspruch bei 100% 29 Tage Urlaub. Jetzt bei 50 % habe ich 17 Tage Urlaub aufgrund der Stundenkürzung. Nun ist folgendes. Normalerweise wenn ich richtig liege hätte ich eine 3 Tage Woche. Ich arbeite nicht immer nur 3 Tage sondern auch 5-7 Tage durchgehend einschließlich Wochenende.
Sind die 17 Urlaubstage rechtens?
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 11:27
Hallo Silvia S.,
der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nicht danach, wie viele Stunden gearbeitet werden, sondern an wie vielen Tagen in der Woche Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Da dies bei Ihnen scheinbar variiert, müsste normalerweise ein durchschnittlicher Wert ermittelt werden. Aus diesem ergibt sich dann der Urlaubsanspruch. Liegt dieser bei einer 5-Tage-Woche bei 29 Urlaubstagen, sind 17 Urlaubstage bei einer 3-Tage-Woche rechtens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gisell meint
12. April 2017 at 15:05
Ich habe einen bestehenden Arbeitsvertrag vom 1.11.15 mit 25 Tage Urlaub, jährlich, habe das Arbeitsverhältnis fristgerecht am 11. April 2017 zum 15.Mai 2017 gekündigt
Habe ich Anspruch für 2017 auf diese 25 Urlaubstage nach der Kündigung ?
Vielen Dank für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 11:01
Hallo Gisell,
in der Regel haben Sie in dieser Situation lediglich einen anteiligen Anspruch auf die 25 Urlaubstage. Für jeden vollen Monat, den Sie gearbeitet haben, besteht dieser Anteil aus einem Zwölftel. Haben Sie volle drei Monate gearbeitet, stehen Ihnen demnach 6,25 Urlaubstage zu, bei vollen vier Monaten (wenn Sie den kompletten April noch arbeiten) sollten es 8,3 Urlaubstage sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emely.S meint
11. April 2017 at 23:07
Hallo,
ich habe meinen Arbeitsvertrag am 01.12.2014 unterschrieben und am 15.12.2014 angefangen zu arbeiten mit 15 Stunden der Woche. Direkt nach einem Monat wurde mein Vertrag auf 20 Stunden der Woche aufgestockt und dann 25 Stunden im 2016 sogar 30 Stunden. In meinem Arbeitsvertrag stand darauf, dass ich 20 Arbeitstage Urlaubanspruch habe. Dementsprechend habe ich im Jahr 2015 20 Tage Urlaub genommen. Vom Jahr 2016 hatte ich 5 Tage Resturlaub, die ich für März 2017 eingetragen habe. Jetzt sagt mein Arbeitgeber, dass ich doch nur 14,5 Arbeitstage Urlaub habe da ich im Jahr 2016 Teilzeit gearbeitet habe. In dem Fall möchte ich mich an meinen Vertrag richten da ich sonst nichts unterschrieben habe. In der Anpassung bzw. Aufstockung steht darauf dass die Vertragsinhalte außer wöchentlicher Arbeitszeit unberührt bleibt. Habe ich das Recht?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 10:47
Hallo Emely.S,
es macht in der Regel keinen Unterschied, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt waren; maßgeblich sind die Tage, an denen Sie in der Woche gearbeitet haben. Handelte es sich dabei um 5 Tage, steht Ihnen generell ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen zu. Ansonsten gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
31. März 2017 at 17:35
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe in meiner neuen Anstellung anderthalb Monate voll gearbeitet und mir stehen laut Arbeitsvertrag 3 Tage Urlaub zu. Jetzt habe ich allerdings gekündigt und mein AG will mir den erwirtschafteten Urlaub nicht gewähren sonden auszahlen. Ist das rechtens????
Liebe Grüße
Jana
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:17
Hallo Jana,
grundsätzlich hat die Gewährung des Resturlaubs bei Kündigung Vorrang vor einer möglichen Auszahlung. Kann der Urlaub aufgrund der Kündigung nicht mehr gewährt werden oder sprechen betriebliche Gründe dagegen (z. B. Unterbesetzung oder ein hoher Auftragsstand), hat der Arbeitgeber in der Regel keine andere Wahl und muss die restlichen Urlaubstage abgelten. Ob dies in Ihrem Fall der Grund dafür ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa L. meint
27. März 2017 at 17:39
Hallo,
ich habe am 15.März in bei meinem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen.
Bei meinem alten Arbeitgeber habe ich bis 28.02. gearbeitet und in diesem Zeitraum (Januar-Ende Februar 17) noch keinen Urlaub in Anspruch genommen.
Wie viel Urlaub steht mir für dieses Jahr zu?
Beste Grüße,
Lisa
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:47
Hallo Lisa L.,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge steht Ihnen bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr zu. Da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem alten Arbeitgeber vor dem 30. Juni beendet wurde, haben Sie normalerweise Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, in dem Sie in seinem Unternehmen beschäftigt waren. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Januar und Februar normalerweise auszahlen muss. Ihren restlichen Jahresurlaub können Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber einfordern; ebenfalls 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat im Unternehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus S. meint
21. März 2017 at 19:36
Hallo,
ich habe ab 1.3.2017 einen neuen Job mit 6 Monaten Probezeit und 24 Tagen Jahresurlaub.
Im Januar bei meinem alten Arbeitgeber hatte ich keinen Urlaub.
Im Februar war ich Arbeitslos gemeldet.
Wie viel Urlaub im Jahr von den 24 Tagen steht mir noch zu ?
Gruß Markus
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 9:43
Hallo Markus S.,
in diesem Fall sollte Ihnen der Urlaub anteilig für 10 Monate zustehen (20 Tage). Bedenken Sie jedoch, dass Sie den vollen Anspruch auf die 20 Tage erst nach der Probezeit geltend machen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas E. meint
17. März 2017 at 16:39
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
auf Ende August werde ich meinem Aktuellen Arbeitgeber kündigen um eine weiterführende Schule zu besuchen.
Ich habe 30 Tage Urlaub bei einer 5 Tage Woche.
Im Arbeitsvertrag steht beim Urlaub der Zusatz: „Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Urlaub zeitanteilig gewährt.
Gilt für mich dann auch die Regelung mit dem voll gewährten Urlaub oder werden Pro Monat 2,5 Tage abgezogen ?
Danke für die Mühe
grüße Peter
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 11:38
Hallo Lukas E.,
aufgrund dieser Formulierung im Arbeitsvertrag wird Ihnen der Urlaub nicht voll gewährt, sondern nur anteilig. Dabei darf jedoch der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) nicht unterschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. F. meint
16. März 2017 at 11:47
Hallo zusammen,
richtet sich der Urlaub nach den Gesamttagen in der Woche ?
ich arbeite in der Sport und Freizeitbranche Teilzeit 120 Std monatlich (alleinerziehende Mutter)
manchmal arbeite ich 4 Tage manchmal 5 Tage manchmal 6 , unser Unternehmen hat quasi 24/7 geöffnet. Montags Reinigungsschichten, di-so normaler betrieb. Auch an Feiertagen etc ist geöffnet.
LG
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 11:15
Hallo R. F.,
normalerweise richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr nach den Tagen, die Sie in der Woche tätig sind. Es empfiehlt sich, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen und nachzuschauen, was dort geregelt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina meint
13. März 2017 at 20:39
Liebes arbeitsrechte team,
danke für Ihr Antwort vom 13.03. 12:48h auf meine Frage vom 07.03.19 19:47h, da ergibt sich für mich ein weitere Frage:
Ist zusätzlicher Urlaub individuell vereinbar, ähnlich wie der Gehaltsvereinbarung??? Oder muss jeder Arbeitnehmer gleich berechtigt sein?
In Ihrer Antwort schreiben Sie „normalerweise“, auch rechtlich stehen mir die 10Tage mehr zu???
Da sind meinen Kollegen bei dem Urlaubsmehr von 10Tagen bei einer 5-Tage Arbeitswoche natürlich ansich weniger lange weg wie ich mit einer 3Tage Woche… Vielen Dank für Ihr Mühe mir da nochmals weiterzuhelfen!
Regina M.
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 9:59
Hallo Regina,
da Sie nur drei Tage in der Woche arbeiten, wir jedoch versehentlich von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen sind, müssen wir unsere vorher getätigte Aussage korrigieren. Sie sollten demnach Anspruch auf einen Mindesturlaub von zwölf Tagen haben. Hinzu kommen sechs vertraglich vereinbarte Urlaubstage, sprich insgesamt 18 Tage im Jahr. Zusätzliche Urlaubstage können außerdem individuell verhandelt werden. Wir entschuldigen uns nochmals für das Versehen und hoffen, nun all Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
13. März 2017 at 10:17
Guten Tag,
ich arbeite als Zusteller, habe maximal 2 Fünftagewochen und dem zufolge 2 Sechstagewochen. Wie hoch ist da mein Urlaubsanspruch?
Liebe Grüße Frank
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:03
Hallo Frank,
Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach dem, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Dem Gesetz nach stehen Ihnen mindestens 20 freie Tage zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
11. März 2017 at 19:22
Hallo,
der arbeitgeber meines mannes hat für den 06. und 07. Mai inventur angeortnet. Dies ist ein wochenende. Es ist pflicht für alle mitarbeiter an diesem wochenende zu arbeiten. Allerdings wird unsere tochter da auch konfirmiert. Darf der chef meinem mann den urlaub verweigern? Falls er frei bekommt, werden dann auch urlaubstage abgezogen?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:20
Hallo Christina,
in diesem Fall hätte der Arbeitgeber Ihres Mannes das Recht, ihm den Urlaub aus betrieblichen Gründen zu verweigern. Wird ihm der Urlaub hingegen gewährt, müssen ihm die Tage entsprechend abgezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas H. meint
10. Mai 2017 at 22:07
Hallo Arbeitsrechte.de
Gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage auch die man sich beziehen kann?
Ich kenne diverse tarifvertarglichen Anlässe für Sonderurlaub (von einer Konfirmation habe ich da allerdings nie etwas gelesen)
Besten Dank
Andreas H.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 11:08
Hallo Andreas H.,
es liegt normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann er einem Beschäftigten Sonderurlaub gewährt. Der Anspruch darauf ist in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt; explizite Gründe werden jedoch keine genannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina M. meint
7. März 2017 at 19:47
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe einen neuen Arbeitsvertrag mit folgendem Text:
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5- Tagewoche) pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter zusätzlich einen vertraglichen Urlaub in Höhe von 10 Tagen pro Jahr.
Ich arbeite 3 Tag in der Woche, d. h. für mich aus dem ersten Satz entsteht ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen und wie ist nun die rechtliche Siutation aus dem 2.ten Satz zu verstehen? Werden die zusätzlichen 10 Tage auch auf die tatsächlichen ArbeitsTage aufgeteilt oder erhalte ich die vollen 10 Tage dazu, also insgesamter Jahresurlaub 22 Tage?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:48
Hallo Regina M.,
in diesem Fall kommen zu Ihrem Mindesturlaub von 12 Tagen normalerweise noch 6 vertraglich geregelte Urlaubstage hinzu. Sie können daher über einen Jahresurlaub von 18 Tagen verfügen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel meint
3. März 2017 at 8:15
Mein Arbeitsbeginn – befristet bis 31.08.17 -ist der 08.02.17. Lt. Betriebsvereinbarung werden 30 Tage Jahresurlaub gewährt. Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer 5 Tage Woche zu?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:11
Hallo Bärbel,
bei einer sechsmonatigen Befristung besitzen Sie nur einen Teilanspruch. Das können bei Ihnen 15 Tage sein. Denn erst ab einer Arbeitszeit von mindestens 6 Monaten und 1 Tag stehen Ihnen alle Urlaubstage zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
RH meint
31. Mai 2017 at 13:19
Sind die 6 Monate nicht am 08.08. voll? Dann ist doch die Dauer der Beschäftigung 6 Monate + x Tage. Laut meinem Verständnis = voller Urlaubsanspruch.
Richtig?
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:08
Hallo RH,
das ist richtig. Jedoch sollte bedacht werden, dass der Jahresurlaub nur einmal gewährt wird. Werden dementsprechend alle 30 Urlaubstage beim alten Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist bei einem möglichen neuen Job kein Urlaub für dieses Jahr mehr möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wibke C. meint
29. Oktober 2018 at 12:53
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag 15.Okt.2016 steht bei einer Arbeitszeit von 32 bis 39 Stunden stehen mir 30 Tage Urlaub zu…nun hat man mir immer nur 24 Gewährt da ich diese 38 an 4 Tagen mache….im Arbeitsvertrag steht nichts von der Anzahl der Tage in der Woche.Jtzt möchte ich kündigen…meine Cheffin möchte mir die Überstunden nicht als Freizeit gewähren und will ich nicht zeitnah gehen lassen. Habe ich einen Anspruch auf die seit 2016 nicht gewährten Urlaubstage.
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Wibke
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:46
Hallo Wibke,
welcher Anspruch sich aus Ihrem Vertrag ergibt, kann ein Anwalt für Arbeitsrechte beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvia meint
26. Februar 2017 at 9:09
Hallo,
ich bin in der Gastronomie beschäftigt (Teilzeit). Je nach Auslastung arbeite ich an unterschiedlichen Tagen in der Woche. Manchmal nur an 2 Tagen in der Woche aber auch mal 5 Tage oder sogar 6 Tage.
Wie berechne ich meinen Anspruch auf Urlaub? Ich verstehe, dass die Arbeitsstunden keine Auswirkungen haben, egal wie viel Stunden ich an einen Tag gearbeitet habe?
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 12:15
Hallo Sylvia,
Ihr Urlaubsanspruch sollte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. Normalerweise errechnet sich dieser bei unregelmäßig arbeitenden Teilzeitkräften wie folgt: Gesetzlicher Urlaubsanspruch geteilt durch Werktage im Jahr multipliziert mit Ihren Arbeitstagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl Heinz J. meint
18. Februar 2017 at 10:43
Hallo ich beziehe Altersruhegeld und arbeite 3 Tage ca. 35 Stunden in der Woche. Hatte nach Vereinbarung 24 Tage Urlaubsanspruch im Jahr erhalten. Da ende 2015 aus Betrieblichen Gründen der Resturlaub von 9 Tagen nicht genommen werden konnte, wurde mit dem Firmeninhaber die Übernahme ins Jahr 2016 vereinbart. März 2016 wurde diese auch beantragt und gewährt. Danach wurde von der Buchhaltung der Anspruch auf 15 Urlaubstage reduziert. Trotz mehrfachen Widerspruch ist eine Korrektur nicht erfolgt. im Gegenteil wurde rückwirkend der Resturlaub mit dem Anspruch für das Jahr 2016 verrechnet und bei Übergang ins Jahr 2017 mit Anspruch für das neue Jahr abgezogen. Zusätzlich habe ich ab Sommer 2016 eine Schwerbehinderung mit Ausweis ,dies wurde dem Firmeninhaber mitgeteilt und durch Kopie des Schwerbehindertenausweises zu den Akten genommen.
Frage: kann einfach Rückwirkend vereinbarter Urlaub reduziert werden und mehr Anspruch bei Behinderung nicht Berücksichtigt werden?
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 10:06
Hallo Karl Heinz,
normalerweise sollte weder das Eine noch das Andere möglich sein. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
31. Januar 2017 at 15:53
Hallo , mein alter Chef ist in Rente gegangen. Der Neue hat die Verträge übernommen. Ich arbeite 120 Stunden im Monat. Je Woche 30 Stunden. Jetzt habe ich 1 Woche Urlaub gehabt. Und nun hat er diese Woche mit 27,5 Stunden geschrieben. Auf Anfrage wurde mir gesagt , dass es so seine Richtigkeit hätte das wäre De Faktor über das Jahr verteilt. Auch im Krankheitsfall. Da hätte ich aber im Monat keine 120 Stunden. Sondern Minusstunden. Ich habe das überhaupt nicht verstanden. Und keiner konnte es mir bisher erklären. Ich müsste diese Minusstunden im folgenden Monat wieder aufholen. Meine Kollegen und ich blicken nicht mehr durch. Im Arbeitsvertrag steht nichts dergleichen.
Vielen Dank im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:36
Hallo Stefanie,
ist der Arbeitgeber allein für die Anordnung der Arbeitszeit zuständig und entstehen dabei Minusstunden, dann haben Sie nicht zu wenig gearbeitet, sondern Ihnen wurde zu wenig zugewiesen. Ihnen steht in diesem Fall der volle Lohn für Ihre 30-Stunden-Arbeit zu und Sie sind nicht zur Nacharbeit verpflichtet. So steht es in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas H. meint
10. Mai 2017 at 21:59
Bitte aufpassen.
30 Stunden die Woche sind nicht 120 Stunden im Monat
Normalerweise ergibt die Monatsarbeitszeit mal 12 (Monate) durch 52 (Wochen) die Wochenarbeitszeit
Umgekehrt ergibt die Wochenarbeitszeit mal 52 / 12 die Monatsarbeitszeit
(Das Jahr hat nicht nur 48 Wochen, sonder 52)
Bei einem Arbeitsvertrag über 120 Std / Monat ergibt sich rechnerisch eine Wochenarbeitszeit von ca. 27,5 Std.
Werden Ihnen pro Woche Urlaub bzw. Karnkheit 27,5 Std gutgeschrieben, so ist dies (über das Jahr gerechnet) also (meines Erachtens) korrekt
Peter R. meint
21. Januar 2017 at 13:52
Hallo,
gibt es eine Regelung die besagt wie lange der Arbeitnehmer Anspruch auf zusammenhängende Haupturlaub hat?
Konkreter Fall:
5 Tage Woche, Sommerurlaub 3 Wochen.
Gearbeitet wird 14 tägig am Wochenende. Arbeitgeber erlaubt nur ein Arbeitswochenende im Haupturlaub.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:39
Hallo Peter R.,
§ 7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass Urlaub zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. Von dieser Regelung darf normalerweise nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder Sie als Arbeitnehmer Gründe aufführen, die dies erfordern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike B. meint
20. Januar 2017 at 14:23
Hallo, ich war von April 2016 bis Ende Oktober 2016 (7 Monate ) in einem REHA-Zentrum beschäftigt und habe in dieser Zeit 21 Urlaubstage konsumiert. Urlaubsanspruch 28 Tage (5-Tagewoche).
Urlaubsabrechnung lt. Arbeitgeber:
Jahresurlaub lt. Vertrag 28 Tage = 2,33 Tage pro Monat
April – Dez. = 21 Tage
bereits verbucht 21 Tage
gearbeitet April – Okt. = 16 Tage , das heißt 5 Tage müssen eingearbeitet werden.
Lt. meiner Auffassung steht mir aber der gesamte Jahresurlaub zu.
Kündigung durch mich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:55
Hallo Heike B.,
gemäß Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub nach sechs Monaten. Da Sie insgesamt sieben Monate dort beschäftigt waren, sollten Ihnen im Regelfall auch die abgesprochenen 28 Urlaubstage zustehen. Wir würden Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fili meint
17. Januar 2017 at 9:44
Hallo, ich hatte mein Urlaub 2016 verbraucht. Mein Chef hatte zwischen Weihnachten und neues Jahr kein arbeiten deswegen hat mich zuhause gelassen…dafür aber jetzt hat mir 4 Tage von mein 2017 Urlaub abgezogen! Kann her sowas machen???
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:50
Hallo Fili,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es:
Inwieweit die im Einzelfall angeordneten Betriebsferien rechtlich zulässig sind, dürfen wir nicht beurteilen. Bitte kontaktieren Sie hierfür einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
safina meint
9. Januar 2017 at 13:55
Hallo, ich arbeite seit Oktober 2016 bei dem Unternehmen. Mir stehen 8 Tage Resturlaub zu. Ich arbeite als Teilszeitkraft je 2 Tage die Woche(18 Stunden an beiden Tagen zusammen). Nun ist meine Frage, wie nehme ich meinen Urlaub wenn ich nur 8Tage habe. Werden diese 8 Tage als eine Woche gewertet? Zumal das Unternehmen 7 Tage die Woche auf hat. Oder werden diese 8 Tage als 4 Wochen gewertet da ich nur 2x die Woche arbeite?
Mit freundlichen Grüßen
S.Bund
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:54
Hallo Safina,
die Urlaubstage werden in der Regel auf die Arbeitstage übertragen, an denen der Arbeitnehmer nach den Vorgaben in Ihrem Arbeitsvertrag tätig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Hermus meint
1. Dezember 2016 at 13:03
Ich bin 56 Jahre alt, arbeite in einem ambulanten Pflegedienst in der 6-Tage- Woche und Vollbeschäftigung. Arbeite aus betrieblichen Gründen an 3 Wochenenden und habe demzufolge 1 Wochenende frei. Mein Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage. Ist das nicht zu wenig? Zumal ich bei meinem vorigen Arbeitgeber 36 Tage Urlaub hatte, nicht zuletzt wegen meines Alters.
Mit freundlichen Grüßen
M.Hermus
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:16
Hallo Frau Hermus,
das Bundesurlaubsgesetz schreibt einen Mindesturlaub von 24 Tagen bei 6 Werktagen in der Woche vor. Sie erhalten damit von Ihrem Arbeitgeber bereits einen Tag mehr. Der Gesetzgeber unterscheidet bei dieser Regelung nicht nach dem Alter der Arbeitnehmer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de