Einer der Punkte, die einen Arbeitnehmer beim Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses neben Vergütung und Arbeitszeit am meisten interessieren, ist wohl ihr Urlaub. Wird das ganze Jahr über gearbeitet, fiebern die meisten doch auf die wenigen freien Tage regelrecht hin. Für den Jahresurlaub planen sie doch häufig Reisen in ferne Länder, die den Alltag vergessen lassen sollen. Nicht selten wird die Länge des Urlaubs jedoch als zu kurz empfunden.
Die Frage ist deshalb: Wie hoch ist überhaupt der Anspruch auf Jahresurlaub? Gibt es ein Gesetz dazu? Und was passiert mit dem übrigen Jahresurlaub bei Kündigung? Alltägliche fragen, deren Beantwortung sich dieser Artikel widmet.
Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären dies entsprechend 20 Tage.
Ja, der Chef kann Ihnen vertraglich mehr Urlaubstage im Jahr einräumen. Weiterhin gibt es spezielle Personengruppen, die ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch haben. Infos dazu finden Sie hier.
Können Sie aufgrund einer Krankheit nicht auf der Arbeit erscheinen, werden die Fehltage nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben. Dazu bedarf es jedoch in der Regel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Neben den Urlaubstagen müssen die meisten Arbeitnehmer ebenfalls nicht an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Sie werden dem Jahresurlaubsanspruch nicht zugerechnet, sondern kommen noch oben drauf.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Wie viele freie Tage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren muss, hat der Gesetzgeber in ein Gesetz gegossen – das zum Arbeitsrecht zählende Bundesurlaubsgesetz. Das Minimum an Urlaub dient den Arbeitnehmern als Erholung und ist damit Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er wird bezahlt.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ § 1 BurlG
Als Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang Arbeiter, Angestellte und Auszubildende wie auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das heißt, einen Jahresurlaubsanspruch haben sowohl befristete als auch unbefristete Mitarbeiter, Teilzeitkräfte und auch Volontäre.
Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?
Wie hoch der Jahresurlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres ausfällt, variiert. Sie hängt davon ab, ob regelmäßig an vier, fünf oder sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Es gilt: Wer mehr arbeitet, dem steht auch ein längerer Mindestjahresurlaub zu.
In Erfahrung bringen Sie den Urlaubsanspruch pro Jahr in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In diesem einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Rechte und Pflichten. Doch auch aus einem geltenden Tarifvertrag geht mit unter der Urlaubsanspruch für das Jahr hervor und der ist meistens höher als das, was das Bundesurlaubsgesetz als Jahresurlaub vorsieht. 30 Tage sind hier keine Seltenheit.
Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch
Die angegebenen Zeiten gelten für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer. Bestimmte Personen haben jedoch einen höheren Urlaubsanspruch im Jahr.
Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche. Hier sieht der Gesetzgeber höhere Werte vor.
Liegt bei einem Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung vor, so hat dieser bei einer Fünf-Tage-Woche – laut § 125 Sozialgesetzbuch IX – mindestens einen Jahresurlaubsanspruch, der gesetzlich auf 25 Tage terminiert ist. Er erhält damit fünf Tage Urlaub pro Jahr mehr als ein unversehrter Bediensteter.
Und wie hoch fällt der Mindesturlaub im Jahr für Jugendliche aus? Noch nicht volljährige Mitarbeiter werden besonders geschützt. Dies manifestiert sich nicht nur in den Regelungen zur Arbeitszeit, sondern auch ihrem Jahresurlaubsanspruch.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt in § 19, dass Minderjährige, die zum Anfang des Kalenderjahres:
- noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr haben.
- noch nicht 17 Jahre alt sind, einen Urlaubsanspruch im Kalenderjahr von 27 Werktagen Minimum haben.
- noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage im Jahr freibekommen müssen.
Urlaub in der Probezeit – geht das?
Für die meisten Arbeitsverhältnisse werden Probezeiten vereinbart. In dieser Zeit haben sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu bewähren und es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung. Kann ein Mitarbeiter denn nun in dieser Zeit Urlaub nehmen?
Grundsätzlich ja. Denn mit jedem abgelaufenem Monat der Betriebszugehörigkeit, erarbeitet sich der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (anteiliger Jahresurlaub). Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat er erst nach sechs Monaten. Der Gesetzgeber schützt hier die Interessen des Arbeitgebers, den ein längerer Urlaub gleich nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses womöglich hart trifft. Aus diesem Grund wurde eine Wartezeit eingeführt, die dazu führt, dass vorher der Jahresurlaub nur anteilig genommen werden kann.
Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer, wird diese Zeit nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, da es sich nicht um eine Phase der Erholung, sondern der Genesung handelt. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass eine Erkrankung während des Urlaubs eintritt. Und was jetzt?
In diesem Zusammenhang stellt sich darüber häufig die Frage: Wann verfällt der Jahresurlaub? Beschäftigte haben die Möglichkeit, aufgelaufenen Resturlaub aus dem vorherigen Jahr für gewisse Zeit ins nächste Jahr mitzunehmen. In der Regel ist der Stichtag hier der 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die übrigen Tage dann genommen werden, sonst kommt es dazu, dass der Jahresurlaub verfällt.
Wie ist es um den Jahresurlaub bei Kündigung bestellt?
Entscheidet sich die eine oder andere Seite dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden, heißt das nicht, dass der Urlaubsanspruch damit hinfällig wird.
In der Praxis haben sich hier zwei verschiedene Wege etabliert. Entweder der Resturlaub wird gewährt oder er wird ausbezahlt. Doch hierbei ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Berechnung vom Jahresurlaub. Schließlich scheiden Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten aus. Und das hat Auswirkungen.
Erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres, steht dem Angestellten ein Teil vom Jahresurlaubsanspruch zu. Und was passiert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon zu viel Urlaub genommen wurde?
Hier können Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen, wenn diese zum Beispiel in einem geltenden Tarifvertrag festgehalten sind. Im zweiten Halbjahr sieht es anders aus: Sie haben Sie einen Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub bei wirksamer Kündigung. Für diesen ist es jedoch unabdingbar, dass Sie im Unternehmen mindestens sechs Monate durchgängig beschäftigt waren.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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W. meint
12. Juli 2017 at 17:47
Guten Tag,
ich habe einen Arbeitsvertrag mit Urlaubsanspruch von 12 Tagen pro Kalenderjahr, die regelmäßige Arbeitszeit beträgt an 2 Wochentagen je 8 Stunden, seit Einstellung. Eine besondere Klausel bei Kündigung besteht nicht. Es liegt auch keine Tarifbindung vor.
Ich habe meine Arbeitsstelle zum 31.08.2017 gekündigt ( 2 Urlaubstage habe ich bereits genommen).
Wie hoch ist der Resturlaub?
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 11:25
Hallo,
bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer in der Regel die Inanspruchnahme alle vereinbarten Resturlaubstage zu (also der Jahresanspruch zählt). Ausschlaggebend dabei sind Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und die Anstellungsdauer. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arbeitgeber oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
12. Juli 2017 at 17:27
Hallo, ich werde von meinem Arbeitgeber zum 08.09. gekündigt da ich ab dem 12.09. auf die meisterschule gehe.
Jetzt meine Frage. Kann er mich zum 08.09. kündigen und muss das nicht zum 01.09. schon? und wie ist das mit meinem Jahresurlaub. Hab ich da den vollen Anspruch drauf?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:18
Hallo Anna,
die gesetzlichen Kündigungsfristen geben eine Kündigung zur Mitte oder zum Ende des Monats vor. Ansonsten gilt, was in Ihrem Arbeitsvertrag geschrieben steht. Der volle Jahresurlaub steht Ihnen zu, wenn Sie im vorliegenden Kalenderjahr bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
My meint
5. Juli 2017 at 22:42
Hallo,
ich arbeite seit Mitte März, nach zwei Jahren Mutterschutz wieder in meinem alten Büro (unter 10 Mitarbeiter).
Ich lese überall, dass man Anspruch auf seinen gesamten Jahresurlaub hat, wenn man in der zweiten Hälfte des Jahres kündigt. Habe ich auch Anspruch auf meinen kompletten Jahresurlaub, wenn ich in der ersten Hälfte des Jahres meinen Job beginne? Gibt es hier Sonderregelung für kleine Betriebe? Ich könnte den Urlaub wegen KiGa und Kita Schließzeiten sehr gut gebrauchen. Danke schonmal für eure Antwort.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 10:59
Hallo My,
es ist nicht möglich, sich zwei Jahre lang im Mutterschutz zu befinden. Wir gehen daher davon aus, dass Sie von der Elternzeit sprechen. Urlaubstage, die Sie vor dem Beginn des Mutterschutzes nicht in Anspruch genommen haben, verfallen nicht und können normalerweise auch im Anschluss an die Elternzeit noch genommen werden. Dies gilt für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr. Während der Elternzeit besteht der Urlaubsanspruch normalerweise wie gewohnt fort. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftes des Jahresurlaubsanspruchs zu kürzen. Dies könnte sich bei Ihnen entsprechend auf die Monate Januar und Februar beziehen. Bleibt nach dieser Kürzung noch Urlaub übrig (was in Ihrem Fall so sein müsste), kann dieser ebenfalls im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr nach dem Ende der Elternzeit beansprucht werden. Sie sollten dementsprechend das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und klären, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irma meint
4. Juli 2017 at 16:19
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam,
Mein Mann ist ein Litauer und arbeitet seit August 2016 bei einem Unternehmen in Deutschland (als LKW-Fahrer).
Seine Arbeitszeiteinteilung ist: 6 Wochen beim Unternehmen und 2 Wochen frei zu Hause in Litauen. Es ist 6 Arbeitstage Woche.
In seinem Arbeitsvertrag steht es, dass er 20 Urlaubstage pro Jahr haben kann.
Eine Urlaubswoche (eigentlich 5 Tagen) hat er schon im Juni. Noch eine Woche möchtet er am Ende August haben. Der Areitgeber hat aber diese Anfrage auf Grund viel Arbeit abgelehnt. Allerdings der Urlaubsplan wurde ganz im Voraus (im Februar) dem Arbeitsgeber zur Verfügung gestellt.
Kann der Arbeitsgeber sich so benehmen? Gelten andere Arbeitsrechte für den ausländischen Arbeistnehmern?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Irma
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 8:59
Hallo Irma,
normalerweise gilt für alle in Deutschland Beschäftigten auch deutsches Arbeitsrecht. Bei einer Sechs-Tage-Woche sollten Ihrem Mann jedoch 24 Urlaubstage zustehen, nicht bloß 20. Dem Bundesurlaubsgesetz zufolge muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers berücksichtigen. Sollten jedoch z. B. „dringende betriebliche Belange“ (§ 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz) diesen Wünschen entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen. Ob dies bei Ihrem Mann der Fall ist, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irma meint
25. Juli 2017 at 14:12
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Irma
Benjamin meint
3. Juli 2017 at 11:47
Hallo,
ich arbeite Seit Februar 2017 Festangestellt. Ich möchte ab dem 01.10.2017 ein Studium beginnen. Daher kann ich den gesamten Jahresurlaub gültig machen?
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 9:46
Hallo Benjamin,
gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes erwerben Sie nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) steht Ihnen normalerweise ebenfalls der gesamte Jahresurlaub zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katrin meint
28. Juni 2017 at 9:45
Ich habe von meinem Arbeitgeber 26 tage im jahr urlaub. Er erlaubt mir keine 3 wochen am stück . Ist das rechtens? Ich arbeite 6 tage die woche in der pflege. Urlaub kann ich mir von montag bis freitag nehmen und hab am wochende automatisch frei
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2017 at 8:05
Hallo katrin,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Demzufolge ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen mindestens zwölf Werktage hintereinander Urlaub zu gewähren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. meint
25. Juni 2017 at 9:53
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte. de!
Ich arbeite seit 2000 im Unternehmen. Ab 1.10.2017 kann ich in Rente mit 45 Arbeitsjahren gehen. Mein Arbeitgeber will mir nur anteilig bis September den Urlaub gewähren. Da ich nicht in ein anderes Unternehmen wechsele sondern in Rente gehe, stünde mir nicht der volle Jahresurlaub zu. Ist das Rechtens ?
Liebe Grüße H.
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 13:02
Hallo,
fällt der Renteneintritt und damit der Berufsaustritt in die zweite Jahreshälfte, besteht regelmäßig der volle jährliche Urlaubsanspruch als Maßstab, soweit es keine abweichenden Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gibt (etwa anteilige Berechnung o.a.). Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um sich zu Ihren Ansprüchen beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rebecca B. meint
20. Juni 2017 at 16:01
Hi,
ich arbeite in einer kleinen Bäckerei mit 3Vollzeit Angestellten und sonst nur Aushilfen (450£€)
bekomme seit Jahren nur 2Wochen Urlaub im Jahr mit der Begründung mehr geht betrieblich nicht
was kanm ich da tun ?
Grüsse Rebecca
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 11:54
Hallo Rebecca B.,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mike meint
19. Juni 2017 at 11:24
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
Ich arbeite im 4 Schichtsystem; 4Tage Nacht, 1Tag frei, 4Tage Spät, 1Tagf frei, 4Tage Früh und wieder 1Tag frei usw. usw. Meint Tägliche Arbeitszeit beträgt 8,0h mit bezahlter Pause. Mein Arbeitgeber gibt mir die gesetzlichen 20Tage Urlaub +8 zusätzliche somit komme ich auf 28 Tage. Mein Kollege meinte allerdings das wir min 36Tage bekommen müsste. Ich kann das nicht nachvollziehen auf welcher Grundlage könnte er sich das errechnet haben?
Als Beispiel diesen Monat:
1-2.6 Spätschicht
3.6 frei
4-7.6 Früh
8.6 frei
9-12.6 Nacht wobei hier bis zu 13.6 6:00Uhr gearbeitet wird
13-14.6 frei
15-18.6 Spät
19.6 frei
20-23.6 früh
24.6 frei
25-28.6 Nacht wobei hier wieder bis zum 29.6 6:00Uhr gearbeitet wird
30.6 frei
Gibt es eine „Formel“ mit der man sich seinen Urlaubsanspruch errechnen kann??
Und dann:
Ich arbeite somit jeden Sonntag im Juni, wenn ich jetzt einen dieser Tag frei nehmen wöllte z.b. die Woche/Schichtblock vom 9-12.6 (Freitag-Montag) muss ich da 4 Tage Urlaub nehmen oder würden 3 reichen da der Sonntag ja eigentlich ein Feiertag ist.
Grüße Mike
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 11:53
Hallo Mike,
bei der Schichtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht eine allgemeine Formel entwickelt (nach einem Urteil aus dem Jahre 2014, 11 Sa 659/13), mit deren Hilfe sich der Urlaubsanspruch leichter abschätzen lässt. Diese lautet wie folgt:
Jährlicher Urlaubsanspruch (laut Tarif- oder Arbeitsvertrag) x tatsächliche Arbeitstage pro Jahr geteilt durch die möglichen Arbeitstage des Kalenderjahres. Bei Nachtschichten könne u.U. auch der Folgetag als Arbeitstag gewertet werden. Wie sich dies in Ihrem Einzelfall verhält und wie Sie ggf. einen höheren Urlaubsanspruch geltend machen können, erfahren Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
18. Juni 2017 at 19:09
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam.
ich habe nochmals eine Frage. Seit März arbeite ich als 50%ige Kraft. Ich hatte einen Urlaubsanspruch bei 100% 29 Tage Urlaub. Jetzt bei 50 % habe ich 17 Tage Urlaub aufgrund der Stundenkürzung.
Nun ist Folgendes. Eine andere Kollegin, auch eine 50% Stelle und bekommt 26 Tage Jahresurlaub. Eine weitere Kollegin ist als 60 % Kraft tätig und bekommt 29 Tage Urlaub. Mein Arbeitsvertrag hat sich nicht geändert bis auf die Stundenkürzung. Ich finde das sehr ungerecht.
Was empfehlen Sie mir
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 12:23
Hallo Silvia,
informieren Sie sich ggf. bei einem Anwalt über die arbeitsrechtlichen Grundlagen und halten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache. Beachten Sie jedoch, dass ggf. vertraglich ein Verbot ausgesprochen ist, über Einkünfte und Urlaubsansprüche mit Kollegen zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
simsalabim meint
16. Juni 2017 at 14:55
Und noch eine Frage:
Ab wann ist eine Kündigung wirksam? Der AG hat sowohl den Erhalt wie auch das Kündigungsdatum schriftlich bestätigt. Hat er trotzdem noch eine Art „Widerrufsfrist“ und wenn ja, wie lang ist die?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Simsalabim
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 11:33
Hallo simsalabim,
es handelt sich bei einer Kündigung um eine einseitige Erklärung. Ihr Arbeitgeber muss damit nicht einverstanden sein. Daher ist es ihm auch grundsätzlich nicht möglich, Ihre Kündigung zu widerrufen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
simsalabim meint
16. Juni 2017 at 14:49
Hallo,
ich habe zum 31.8. gekündigt und war langjährig im Unternehmen beschäftigt.
Mein Vertrag sieht einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Mein AG möchte aber nur 20 Tage gewähren, da dies der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch sei, und mir nur dieser zustände. Das mir der volle Anspruch nach Kündigung in der 2. Jahreshälfte zusteht wird nicht gestritten. Aber eben nur der gesetzliche und nicht der vertraglich vereinbarte.
Stimmt das?
Danke und Gruß
Simsalabim
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 11:22
Hallo simsalabim,
normalerweise müsste sich dazu eine Regelung im Arbeitsvertrag befinden, die im Falle einer Kündigung den Resturlaub auf den gesetzlichen Anspruch beschränkt oder eine anteilige Gewährung des vertraglich vereinbarten Urlaubs vorsieht. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, sollte Ihnen in der Regel auch der vertraglich vereinbarte Urlaub zustehen. Um sicherzugehen, haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SB meint
16. Juni 2017 at 11:34
Hallo habe mehrere Fragen:
1. Wenn ich eine 3 Tage Arbeitswoche habe muss ich für 1 woche Urlaub auch nur 3 Tage eintragen?
2. Mein Chef meint anscheinend das wenn er einen Urlaubstag mit 8 std berechnet ich aber immer 4-6 std arbeite das er dadurch den Jahresurlaub auf 10 Urlaubstage + 2,5 Schwerbehinderten beschränken kann.
Ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:02
Hallo SB,
der Ihnen zugesprochene Urlaubsanspruch muss anhand der 3-Tage-Woche verrechnet werden. Stehen Ihnen beispielsweise 24 Werktage zu, verlieren Sie bei einer Woche Urlaub trotzdem 6 Tage. Minusstunden dürfen Ihnen nur zur Last gelegt werden, wenn Sie diese selbst verschulden. Eine niedrige Auftragslage darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Urlaubskürzungen dieser Art sind in der Regel auch nicht zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fred B. meint
13. Juni 2017 at 14:45
Sehr geehrtes Team;
mein Mann arbeitet im Kurierdienst seid September 2016 als Angestellter 6 Tagewoche . er hat zum 01.07.17 gekündigt. Im Arbeitsvertrag steht , daß er 20 Tage Urlaub bei ( 5 Werktage ) für 2017 erhält.
Was steht Ihm als Urlaubstage bis zum 01.07.17 rechtlich zu ? 2 Werktage hat er im Mai genommen.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 10:39
Hallo Fred B.,
bei einer Sechs-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch Ihres Mannes bei insgesamt 24 Urlaubstagen im Jahr. Wie viel Resturlaub ihm zusteht, richtet sich nach dem Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ist dies in der ersten Jahreshälfte (bis einschließlich zum 30.06.) der Fall, hätte er Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat. Dies wären bei sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen zwei Tage noch 10 Tage Urlaub. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) hätte er Anspruch auf seinen gesamten restlichen Jahresurlaub, also 22 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hannah B. meint
12. Juni 2017 at 9:18
Hallo,
ich bin Auszubildende und habe einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen im Jahr. ich bin seit dem 01.08.2016 eingestellt.
Heute habe ich meine Kündigung zum 31.07.2017 eingereicht und werde bis dahin 18 Urlaubstage genutzt haben.
Habe ich dann überhaupt so viel Anspruch?
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 15:36
Hallo Hannah B.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Reimers meint
10. Juni 2017 at 15:13
Hallo. Mein Chef hat uns am 31.5.2017 in einer mitarbeiterversammlung gesagt das er zum 31.8 2017 schliessen muss. Ich bin eine 30 Std Kraft und habe im Einzelhandel auf Grund von Alter 36 Tage Urlaub. Habe offiziell noch 20 Tage Urlaub zu bekommen. Habe ich da jetzt noch Anspruch drauf? Oder verfällt der? MfG
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 14:20
Hallo Reimers,
normalerweise sollte Ihr Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn das Unternehmen geschlossen wird. Um sicherzugehen, können Sie jedoch einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Norbert H. meint
1. Juni 2017 at 12:26
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Firma hat meinen Teilzeitvertrag (32 Std./Wo.) am 26.4. mit Wirkung zum
31.7.17 gekündigt.
Die Kündigung erfolgte wegen Schließung unserer Filiale.
Mein Jahresurlaubsanspruch beträgt 25 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Steht mir nunmehr der gesamte Urlaub zu, wenn ich bei einem neuen Arfbeitgeber
keinen Urlaub mehr beanspruche?
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 12:59
Hallo Norbert H.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dieser kann jedoch nur einmal gewährt werden. Nutzen Sie demnach alle 25 Urlaubstage bei Ihrem alten Arbeitgeber, stehen Ihnen bei Ihrem neuen Arbeitgeber keine weiteren Urlaubstage mehr zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zsofia K. meint
30. Mai 2017 at 20:08
Hallo,
ich habe am 11.02.2016 angefangen. In meinem Vertrag stehen 26 Tage als Jahresurlaub. Im Januar habe ich keine Tage genommen. Meine Frage ist, wieviel Urlaubstage stehen mir für 2016 zu?
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:46
Hallo Zsofia K.,
wir gehen davon aus, dass Sie das Jahr 2017 meinen. Daher gilt: Wenn Sie im Februar eine neue Arbeit angefangen und im Januar keinen Urlaub genommen haben, so steht Ihnen für das Jahr 2017 in der Regel der komplette Jahresurlaub von 26 Tagen zu. Den vollen Anspruch darauf erwerben Sie jedoch erst nach sechs Monaten im Unternehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lieselotte S. meint
29. Mai 2017 at 12:01
Guten Tag,
ich habe einen Jahresurlaub von 30 Tagen, bin 59 Jahre alt und seit 14 Jahren im Betrieb.
Am 28.02.2017 haben wir die Kündigung zum 31.07.2017 erhalten. Der Betrieb schließt aus persönlichen Gründen des Arbeitgeber.
Wieviel Resturlaub steht mir denn nun zu?
Danke für eine Antwort und freundliche Grüße
Lieselotte S.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 8:48
Hallo Lieselotte S.,
da das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet werden soll, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatzurlaub steht Ihnen normalerweise ebenfalls in vollem Umfang zu, es sei denn, im Arbeitsvertrag befindet sich eine spezielle Klausel, die eine anteilige Urlaubsgewährung vorsieht. Dazu werfen Sie bitte einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carla meint
24. Mai 2017 at 21:29
Hallo,
ist richtig das Urlaub am Stück genomen werden kann / muss? Ich hab gehört das 3 Wochen am Stück üblich und von Gesetz vorgeschriben sind. Mein Vorgesetzter will nicht, daß ich länger als 2 Wochen zusammen am Stück verreist bin. Chef sagt Firma ist Kleinstunternehmen, ist anders. Ich habe Jahresurlaub von 29 Tagen. Danke für Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 15:34
Hallo Carla,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Sie sind demzufolge nicht dazu verpflichtet, Ihren Urlaub an einem Stück zu nehmen. Wenn Sie dies jedoch möchten, muss Ihr Arbeitgeber dem zustimmen, wenn keine Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. In diesem Fall haben Sie allerdings einen Anspruch auf mindestens 12 aufeinander folgende Urlaubstage (Werktage).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
19. Mai 2017 at 12:16
Guten Tag zusammen,
ich bin kurz vor meiner Anstellung in einem Tabak-, Post- und Lottoladen. Dort gibt es die 6-Tage-Woche und ich habe bei euch gelesen, dass man da 24 Tage Urlaubsanspruch grundsätzlich (nur bei Vollzeit) hat. Ich werde dort im Monat zunächst 68 Stunden laut Vertrag arbeiten. Evtl erhöhe ich das dann im Verlauf der Zeit. Der AG will das auch. Wie wird nun der Urlaub berechnet? Werden die 24 Tage anteilig prozentual meiner 68 Stunden zu XXX ?? Monatsstunden bei Vollzeit berechnet? (ich kenne ja nur den 160 Std.-Monat einer 40-Std.Woche bisher, was ja einer 5-Tage-Woche entspricht). Einstellung soll jetzt bald ab 01.06. oder 01.07. sein. Der Laden ist auch sonntags auf, wenn es in der Stadt erlaubt ist. Das kommt noch dazu. Mein Chef ist ziemlich jung und hat nicht so die Ahnung (meine Wahrnehmung). Deshalb frage ich euch, wie sich das für mich gestaltet. Vielen Dank, Andrea
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:33
Hallo Andrea,
in der Tat wird der Urlaubsanspruch hier anteiligt berechnet. Es gelten die Wochenarbeitstage. Arbeiten Sie beispielsweise drei Tage pro Woche, erhalten Sie bei dieser Regelung zwölf Urlaubstage im Jahr. Die Rechnung dabei ist 24 : 6 x 3. Bei Zwei Arbeitstagen in der Woche sind es nur noch 8 Urlaubstage, weil 24 : 6 x 2 – Sie sollten sich jedoch zur Sicherheit von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann auch kompliziertere Zusammenstellungen von Wochenstunden für Sie berechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd N. meint
12. Mai 2017 at 13:36
Ich Arbeite seit 1999 bei einer Wach und Sicherheits Firma. Ich habe 140 Stunden im Monat,
dafon im schnit 100 Stunden in der Nachtschicht. Seit 2005 habe ich eine Schwerbehiderung
von 50%. Mein jetziger Jahresurlaub betregt 33 Urlaubstage. Ist das mit dem Jahresurlaub
in ortnung.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 12:16
Hallo Gerd N.,
§ 125 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) besagt: „Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“ Es kommt also darauf an, an wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
11. Mai 2017 at 20:44
Hallo Arbeitsrechte-Team,
ich habe eine Stelle als Kurier/Auslieferfahrer angenommen und im Vertrag werden die gesetzlichen 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) plus 2 freiwillige Arbeitstage Urlaub gewährt. Momentan zeichnet sich jedoch eine regelmäßige Arbeitswoche von 6 Tagen (Montag bis Samstag bzw. ggf. Sonntag) ab.
Für die gesetzlichen Arbeitstage müssen mir für 5 Tage Urlaub von Montag bis inkl. Sonntag freigegeben werden, richtig?
Wie sieht das mit den 2 freiwilligen Urlaubstagen aus? Werden diese im Falle einer 6-Tage-Woche auf 2.4 Tage (2/5 x 6) aufgewertet?
Wie wird im Falle der Berechnung des Durchschnittes gerundet?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 12:56
Hallo Chris,
ja, das ist richtig. Ob die freiwilligen zwei Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche in irgendeiner Form aufgewertet werden, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber erfragen. Das Gleiche gilt für Ihre letzte Frage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kerstin s. meint
4. Mai 2017 at 10:46
Sehr geehrtes Team,
meine Kollegen und ich arbeiten im Bereich Pflege, wir arbeiten 12 Tage und haben dann 1 freies Wochenende, dann arbeiten wir wieder 12 Tage usw. Laut Arbeitsvertrag haben wir 24 Tage Urlaub ist dies korrekt?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 8:47
Hallo kerstin s.,
dies sollte korrekt sein, da sich daraus durchschnittlich eine 6-Tage-Woche ergibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
2. Mai 2017 at 20:36
Hallo,
ich arbeite seit dem 03.04.2017 5 Tage in der Woche.
Urlaub lt. AV sind 20 + 8 Tage. Wie wird mein Urlaub errechnet, weil der April ja kein voller Monat ist.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 17:30
Hallo Beate,
für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben, steht Ihnen normalerweise 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs zu. Nachdem Sie sechs Monate im Unternehmen tätig waren, haben Sie in der Regel einen vollen Anspruch auf Ihre Urlaubstage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de