Kurz & knapp: Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (Abkürzung: JArbSchG) gilt für Jugendliche zwischen 15 Jahren und 18 Jahren.
Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind bei jeder bezahlten Beschäftigung von Jugendlichen einzuhalten, einschließlich Ausbildung, Nebenjob und Praktikum.
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Hier erklären wir Arbeitszeiten für Jugendliche genauer.
Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz
Spezifische Informationen zum Jugendarbeitsschutz
Inhalt
Jugendarbeitsschutzgesetz: Geltungsbereich
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt in Deutschland für jede Berufsausbildung und bezahlte Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter sowie für Praktika.
Es ist nicht anwendbar auf gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen, die ein Jugendlicher aus Gefälligkeit oder aufgrund familienrechtlicher Vorschriften erbringt.
Das Gesetz schützt Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Auf Berufsschüler und Auszubildende, die bereits 18 Jahre alt sind, ist das Gesetz nicht mehr anwendbar.
Beschäftigungsverbot für Kinder und schulpflichtige Jugendliche
5 JArbSchG verbietet Kinderarbeit, denn Kinder, die noch keine 15 Jahre alt sind, sollen gar nicht arbeiten. Ein Kind im Sinne dieses Gesetzes Dasselbe gilt für vollschulzeitpflichtige Jugendliche.
In folgenden Ausnahmefällen dürfen Kinder und Schüler doch beschäftigt werden:
- im Rahmen eines Betriebspraktikums
- bei leichten Arbeiten für Kinder über 13 Jahren (mit Zustimmung der Eltern, höchstens zwei Stunden täglich)
- in den Ferien für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr (Ferienjob nur für Schüler ab 15 Jahren)
- bei einer Anordnung von „Sozialstunden“ durch den Jugendrichter
- Mitwirkung bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen (nur mit Ausnahmegenehmigung)
Zulässige Arbeitszeiten für Jugendliche
§ 8 JArbSchG regelt die Arbeitszeitgestaltung für Jugendliche sehr genau:
- Absolute Obergrenze für Jugendliche ist die 40-Stunden-Woche. Ein Arbeitstag darf für sie maximal 8 Stunden dauern.
- Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Überstunden ein Tabu für minderjährige Beschäftigte.
- Eine maximale Arbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag ist zulässig, wenn die Jugendlichen an den anderen Werktagen innerhalb derselben Woche verkürzt arbeiten, z. B. von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden und am Freitag dann dementsprechend verkürzt. So kommen auch junge Menschen in den Genuss von Gleitzeit.
- Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden ist auch zulässig, um freie Brückentage durch Mehrarbeit auszugleichen: Hat ein Unternehmen z. B. an einem Freitag geschlossen, weil der Donnerstag ein Feiertag ist, dann darf die am Freitag ausfallende Zeit vor- bzw. nachgearbeitet werden.
Pausen- und Ruhezeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche haben Anspruch auf feste Pausen, damit sie sich von ihrer Arbeit erholen können. § 11 JArbSchG sieht hierzu folgende Regelungen vor:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden stehen ihnen insgesamt 30 Minuten Pause zu.
- Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden täglich, muss der Arbeitgeber den Jugendlichen insgesamt 60 Minuten Pause gewähren.
- Der Arbeitgeber muss Pausen „in einer angemessenen zeitlichen Lage“ gewähren. Die erste Pause ist spätestens nach 4,5 Stunden einzulegen, weil Jugendliche nicht länger ohne Ruhepause arbeiten dürfen.
- Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
- Die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit + Ruhepausen) darf einen Zeitraum von 10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau liegt die Grenze bei 8 Stunden. In der Gastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf sie auf 11 Stunden verlängert werden.
Zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen laut § 13 JArbSchG mindestens 12 freie Stunden (sogenannte Ruhezeit) liegen.
Keine Nachtarbeit für Jugendliche gemäß § 14 JArbSchG
Frühestens um 6 Uhr darf für Jugendliche die Arbeit beginnen. Und spätestens um 20 Uhr ist Feierabend nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Weil dies nicht in allen Branchen möglich ist, sieht § 14 JArbSchG folgende Ausnahmen vor:
Branche | Altersgrenze | Frühester Arbeitsbeginn | Spätestes Arbeitsende |
---|---|---|---|
Bäckerei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Bäckerei | 17 Jahre | 4 Uhr | 20 Uhr |
Konditorei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Landwirtschaft | 16 Jahre | 5 Uhr | 21 Uhr |
Schichtbetriebe | 16 Jahre | 6 Uhr | 23 Uhr |
Gastronomie | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Schaustellergewerbe | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Die Ausnahmen von der Feierabendregelung gelten nicht für den Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Dann müssen Jugendliche spätestens um 20 Uhr Feierabend machen.
5-Tage-Woche für Jugendliche & Wochenendarbeit
Jugendliche dürfen nur 5 Tage pro Woche arbeiten. Der Arbeitgeber soll ihnen die zwei freien Tage möglichst hintereinander gewähren.
Außerdem dürfen sie laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz am Samstag nicht arbeiten. Neben dieser Samstagsruhe sehen die §§ 17 und 18 JArbSchG auch eine Sonntags- und Feiertagsruhe für Jugendliche vor. Sie haben also auch an Sonn- und Feiertagen frei.
In manchen Branchen lässt sich dies jedoch nicht einhalten. Gerade im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, der Landwirtschaft und im Verkehrswesen besteht ein ganz anderer Arbeitsrhythmus. Hier ist es notwendig, dass auch am Wochenende oder an Feiertagen gearbeitet wird.
Deshalb erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Gastronomie und anderen Branchen Wochenendarbeit:
- Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
- Die 5-Tage-Woche muss trotz Wochenendarbeit sichergestellt werden.
Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nur in den Branchen arbeiten, in denen die Sonntagsarbeit zulässig ist. Laut § 18 Jugendarbeitsschutzgesetz sind folgende Feiertage tabu: 25. Dezember, 1. Januar, der ersten Osterfeiertag und 1. Mai. Für die Feiertagsarbeit steht den jungen Beschäftigten ein freier Tag an einem berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der darauffolgenden Woche zu.
Tarifvertragliche Abweichungen vom Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 21a JArbSchG lässt Abweichungen von den bereits benannten Regelungen zur Arbeitszeit für Jugendliche zu. Durch einen Tarifvertrag kann insbesondere Folgendes geändert werden:
- tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, 44-Stunden-Woche und 5,5 Arbeitstage pro Woche, wenn die Wochenarbeitszeit in einem Zeitraum von 2 Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt
- Kürzung der eigentlich 60-minütigen Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden um 15 Minuten
- Verlängerung der Schichtzeit von 10 bzw. 11 Stunden um bis zu eine Stunde (nicht im Bergbau unter Tage)
- Häufigere Samstagsarbeit, wenn der Jugendliche innerhalb derselben Woche dafür an einem anderen Werktag freigestellt wird
- Häufigere Sonntagsarbeit in der Gastronomie, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft während der Saison oder zur Erntezeit
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages dürfen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber solche tarifvertraglichen Abweichungen vom Jugendarbeitsschutzgesetz übernehmen. Dafür bedarf es einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen.
Urlaubstage für Jugendliche gemäß § 19 JArbSchG
Jugendliche haben Anspruch auf Jahresurlaub, der wie folgt nach dem Alter gestaffelt ist:
- mindestens 30 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind
- mindestens 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind
- mindestens 25 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind
- Für Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhöht sich der Anspruch um jeweils drei Tage.
Berufsschüler sollen möglichst während der Berufsschulferien in den Urlaub gehen. Ist das nicht möglich, so ist dem Jugendlichen laut § 19 Abs. 3 JArbSchG „für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag gewähren.“
Bei der Berechnung des Urlaubs geht das Jugendarbeitsschutzgesetz von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Der Samstag zählt demnach als Werktag mit.
Beschäftigungsverbote für Jugendliche
Bestimmte Arbeiten bringen hohe Gefahren und Unfallrisiken mit sich. In diesen Bereichen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Hierzu gehören laut § 22 Abs. 1 JArbSchG insbesondere:
- Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen
- mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten
- Aufgaben, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind
- Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind
- Arbeiten, bei denen sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen
Viele Ausbildungsberufe sind naturgemäß mit gefährlichen Arbeiten verbunden. Selbstverständlich muss ein jugendlicher Auszubildender auch diese Arbeiten lernen, um sein Ausbildungsziel zu erreichen. Deshalb erlaubt § 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt außerdem in zwei weiteren Ausnahmefällen eine Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten zu:
- Wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleisten kann, darf dieser auch gefährliche Arbeiten ausführen.
- Ebenso wenig gilt dieses Verbot, wenn ein Jugendlicher mit Gefahrstoffen arbeitet, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.
Auch Akkordarbeit dürfen Jugendliche laut § 23 JArbSchG nicht verrichten, es sei denn, es ist zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich oder der Jugendliche hat eine Berufsausbildung für eine solche Beschäftigung abgeschlossen. Dann muss allerdings sein Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet werden.
Unterweisung von Jugendlichen gemäß § 29 JArbSchG
- Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor Beginn seiner Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Hierzu gehört auch, dass er sie über die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung informiert.
- Eine Unterweisung ist auch notwendig, bei der Arbeit an neuen Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen und bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, z.B. Säuren.
- Alle sechs Monate muss diese Unterweisung wiederholt werden.
- Diese Unterweisungspflicht hat der Arbeitgeber im Übrigen gegenüber jedem im Betrieb Beschäftigten, unabhängig davon, ob es Auszubildende, Praktikanten oder Angestellte sind.
Eine weitere Besonderheit im Jugendarbeitsschutz liegt darin, dass Arbeitgeber keinen Jugendlichen ohne Gesundheitszeugnis beschäftigen dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auszubildende oder Arbeiter handelt.
Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsschule
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt den Unterricht in besonderer Form. Berufsschulpflichtige Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Dem Berufsschüler darf dadurch kein Entgeltausfall entstehen.
In folgenden Fällen müssen Auszubildende unter 18 Jahren am Tag des Berufsschulbesuchs nach dem Unterricht nicht mehr arbeiten:
- An einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden ist der Berufsschüler an diesem Tag von der Arbeit freizustellen, sodass er den Unterricht aufarbeiten kann. Mit Unterrichtsstunden sind hier keine Zeitstunden von 60 Minuten gemeint, sondern Stunden von 45 Minuten.
- Der Jugendliche ist freizustellen, wenn die Berufsschule als Blockunterricht organisiert ist und nach dem Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen pro Woche geplant sind.
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für Prüfungen freistellen. Auch einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Auszubildende nicht in den Betrieb arbeiten gehen. Auch durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall eintreten.
Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
Verschiedene Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dies ist z. B. die Aufgabe des Gewerbeaufsichtsamts und des Amtes für Arbeitsschutz. Im Bergbau obliegt diese Aufgabe dem Bergamt.
Das Unternehmen muss die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörde bekanntgeben. Jugendliche, die Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz haben, können sich an die Aufsichtsbehörde wenden.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden nach § 58 JArbSchG als Ordnungswidrigkeiten oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat geahndet. Ein solcher Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Straftaten können mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Recht, G.(Autor)
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L.T. meint
29. September 2023 at 9:07
Moin
Wie lange darf ich eigentlich als 15 Schüler arbeiten
Dzintars meint
29. September 2023 at 9:04
Darf ich von 7-22 Uhr arbeiten oder ist es zu viel
S.S. meint
28. September 2023 at 8:36
Nach meinem Kenntnisstand gab es 2020 eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes (§15 BBiG), die besagt, dass auch volljährige Auszubildende an EINEM Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden beinhaltet, nicht mehr in den Betrieb müssen.
An einem zweiten Berufsschultag müssen jugendliche und volljährige Auszubildende nach der Berufsschule in den Betrieb, wenn die Unterrichtszeit z.B. nur sechs Unterrichtsstunden beträgt.
Es hat also eine Gleichstellung von jugendlichen und volljährigen Auszubildenden gegeben.
Kristina meint
15. November 2022 at 9:22
Guten Tag,
stimmt es, dass Jugendliche im Gaststättengewerbe nur solchen Alkohol ausschenken oder auch zum Tisch bringen dürfen, den sie entsprechend ihrem Alter selber konsumieren dürfen? Somit wäre der Einsatz einer 17jährigen Auszubildenden (Hotel- und Gaststättengewerbe) im Barbereich des Hotels beschränkt auf den Ausschank von Bier, Wein und Sekt, ist das richtig?
Alex meint
23. November 2021 at 10:50
guten tag,
unsere azubine ist 15!
hat am montag 8 std. und am donnerstag 5 stunden unterricht ….. muss sie am donnerstag dann noch mal ins geschäft ?
vielen dank
K.W. meint
19. Dezember 2022 at 9:21
ja
Manuela meint
19. Oktober 2021 at 12:23
Guten Tag,
ist es möglich die Ruhepausen von Jugendlichen mit der Einverständnis der Eltern zu verkürzen und der betrieblichen Pausenzeit von 30 Minuten anzupassen? Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung nach Tarifvertrag oder Betriebvereinbarung besteht nicht.
Falls nicht, ist dies mit einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig?
Fil meint
24. September 2021 at 14:35
Hallo, ich arbeite in einem Restaurant 3× pro Woche von 18 bis 22 Uhr oder noch später. Ich bin Schüler und meine Schulzeit beginnt vor 9 Uhr morgens.
Was genau sind meine Rechte/inwiefern verstößt mein Arbeitgeber gegen das Jugendschutzgesetz?
Noreen meint
21. Juli 2021 at 16:57
Hallo!
Mein Sohn (17 Jahre) möchte im Rahmen der Fachhochschule ein Praktikum machen. Die Fotografin arbeitet ab und zu auch nach 20 Uhr. Das Praktikum ist an 3 Tagen in der Woche und umfasst täglich 8 Stunden. Ist die Arbeit nach 20 Uhr zulässig in diesem Fall?
Freundliche Grüße!
N.
Claas meint
20. Juli 2021 at 23:05
Hallo,
ich hätte die Möglichkeit im Kino einen Nebenjob anzutreten. Jetzt ist sich der Inhaber aber nicht sicher, zu welchen Zeiten ich beschäftigt werden darf.
Bei den Ausnahmen zur Samstagsarbeit habe ich gefunden, das man in offenen Verkaufsstellen auch Samstags beschäftigt werden kann. Zählt das Kino generell oder die Popkorntheke im speziellen zu der im Gesetzt aufgeführten offenen Verkaufsstelle, so dass ich auch Samstags bis 20 Uhr arbeiten könnte?
Oder zählt der Thekenbetrieb im Kino generell zum Bereich der Gaststätten, da hier auch eine „Bewirtung“ im weiteren Sinne stattfindet, so dass im Bezug auf das Jugendarbeitsschutzgesetzt die Regelungen für Gaststätten Anwendung findet?
Vielen Dank u