Arbeitgeber müssen den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden garantieren. Das schließt auch die Einhaltung bestimmter Mindesttemperaturen ein: Sorgt ein Arbeitgeber in Räumen, in denen Angestellte sich während der Arbeit dauerhaft aufhalten, nicht für ausreichende Wärme, kann das Gericht ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot wegen Kälte am Arbeitsplatz verhängen. Dergleichen ereignete sich etwa durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg im Fall eines Ladenbesitzers, der keine Vorkehrungen gegen die niedrigen Temperaturen in seinem Geschäft traf.
Arbeitnehmer müssen vor Kälte am Arbeitsplatz geschützt werden
Das Arbeiten bei Kälte, kann einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz darstellen. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass sowohl die Sicherheit als auch die Gesundheit der Angestellten geschützt und Gefährdungen so gering wie möglich gehalten werden. Dies umfasst ebenfalls die Einhaltung bestimmter Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz, die der Arbeitgeber garantieren muss.
Beträgt die Temperatur in einer Räumlichkeit, in der sich Angestellte im Rahmen der Berufsausübung dauerhaft aufhalten müssen, beispielsweise weniger als 17 Grad Celsius, kann im Sinne des Arbeitsschutzes ein Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmenden eines Betriebs ausgesprochen werden. Geschehen ist dies zuletzt durch einem am 09.01.2020 veröffentlichten Beschluss (Az.: 4 K 4800/19) des VG Freiburgs im Fall eines Ladenbesitzers, der seine Mitarbeitenden nicht gegen die herrschende Kälte am Arbeitsplatz geschützt hatte.
Gericht bewertete Arbeitsbedingungen wegen Kälte am Arbeitsplatz als Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz
Der Beschluss des Gerichts bezog auf sich auf ein Ladengeschäft, in dem die Beschäftigten ihrer Arbeit im Unter- und im Erdgeschoss nachgingen. Weil das Geschäft aufgrund eines Defekts im Heizungssystem nicht über ausreichende Heizungsmöglichkeiten verfügte, mussten die Angestellten bei Kälte arbeiten. Nachdem ein Kunde deshalb Beschwerde bei der Arbeitsschutzbehörde über die vorherrschenden Zustände eingereicht hatte, veranlasste diese eine Gefahrenprüfung zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden.
Messungen, die sowohl im Februar 2018 als auch im November desselben Jahres vorgenommen wurden, ergaben, dass die Temperatur in den betreffenden Räumlichkeiten unter 17 Grad Celsius lag. Im November bewegten sich die Raumtemperatur sogar lediglich zwischen 14 und 15 Grad Celsius. Diesbezüglich und gemäß seiner Einstufung zur Arbeitsschwere im betreffenden Betrieb, führte das Gericht an:
Nach 4.2 ASR A3.5 muss die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der hier einschlägigen Arbeitsschwere und Körperhaltung während der gesamten Nutzungsdauer zwischen 17 und 20°C betragen, nach Absatz 4 der Vorschrift in Pausenräumen 21°C.
Beschluss des VG Freiburg (17.12.2019 – Az: 4 K 4800/19)
Der Arbeitgeber sicherte der Behörde zu, die Heizungsmängel durch den Eigentümer der Immobilie, in denen sich die Arbeitsräume befanden, beseitigen zu lassen. Spätere Messungen im Jahr 2019 ergaben jedoch, dass die vorherrschenden Temperaturen in den betreffenden Räumen weiterhin unter der Mindestvorgabe lagen und die Angestellten ihre Arbeiten weiterhin bei Kälte verrichten mussten. Das VG Freiburg befand hierauf, dass die andauernde Kälte am Arbeitsplatz einen fortwährenden Verstoß gegen den Arbeitsschutz darstelle und sprach ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot für die Mitarbeitenden des Betriebs aus. Dieses gelte solange bis der Gesundheitsschutz der Angestellten wieder nachweislich gesichert sei.
Die jeweils gesetzlich festgelegten Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten hängen von der sogenannten Einstufungen zur Arbeitsschwere ab: Arbeiten Angestellte vorwiegend im Sitzen oder üben leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus, muss die Raumtemperatur bei mindestens 19 Grad Celsius liegen. Für Arbeitstätigkeiten im Stehen oder Gehen beträgt die Mindestvorgabe 19 Grad bei leichten und 17 Grad bei mittleren Belastungen. Bei schwerer körperlicher Arbeit darf die Temperatur nicht unter 12 Grad Celsius fallen. In Pausen- oder Sanitärräumen hingegen muss die Raumtemperatur immer bei mindestens 21 Grad liegen. Der Betriebsrat muss prüfen, ob der Arbeitgeber diesen Vorgaben nachkommt und Arbeitnehmer Kälte am Arbeitsplatz verhindert.
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