Berlin. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin hat am Freitag, 22. Juni 2018 in einem Urteil entschieden, dass ein ehemaliger Straftäter nicht bei der Polizei arbeiten darf, selbst wenn die Straftat bereits mehrere Jahre zurückliegt und noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurde. Der betroffene Kläger hatte im Jahr 2017 seine Bewerbung für einen Job bei der Polizei eingereicht, woraufhin das Land Berlin eine Einstellung unter Vorbehalt der Leumundsprüfung in Aussicht gestellt hatte (Az.: 10 Sa 163/18).
Warum ist es nicht möglich, als ehemaliger Straftäter für die Polizei zu arbeiten?
Im Jahr 2009 wurde der betroffene Kläger wegen schwerer Körperverletzung zu acht Monaten Haft verurteilt. Da er zu dem Zeitpunkt erst 20 Jahre alt war, wurden für ihn Strafen nach dem Jugendstrafrecht verhängt.
Bei der Leumundsprüfung war das Land Berlin auf den Strafeintrag gestoßen, der zum Anlass genommen wurde, um den Bewerber abzulehnen. Daraufhin erhob der Betroffene Klage.
Am 17. Mai 2018 wies das LAG Berlin die Klage ab. Obwohl das Strafurteil bereits acht Jahre zurückliegt, habe das Land bei dem Bewerber
eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.
Nach Leumundsprüfung besteht keine Möglichkeit mehr für den Straftäter, bei der Polizei zu arbeiten
Im Rahmen der Leumundsprüfung wurde festgestellt, dass der Bewerber nicht für die Arbeit bei der Polizei geeignet ist. Was genau ist eine Leumundsprüfung?
Bei einem Leumund werden im Sinne eines Auftraggebers Daten über eine Person gesammelt, um ein tatsächliches Bild über die Person zu gewinnen. Je nach Zweck kann die Prüfung privat oder von einer Wirtschaftsdetektei übernommen werden. In Deutschland stellt das Führungszeugnis den Beleg für den persönlichen Leumund dar.
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