In der modernen Arbeitswelt werden einigen Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten gewährt. So können in vielen Bereichen die Angestellten selbst entscheiden, wann sie ihre Arbeit jeden Tag aufnehmen. Ganz frei sind sie dabei jedoch auch nicht. Auch unter Gleitzeit gibt es Regelungen, an die sich die Arbeiter zu halten haben. Ganz zentral dabei: Die Kernarbeitszeit.
Neben anderen Regelungen, die Arbeiter in Gleitzeit beachten müssen, ist die Kernarbeitszeit eine der wichtigsten. Doch was genau bedeutet Kernarbeitszeit? Wie wird diese festgelegt und von wem? Welche Konsequenzen drohen bei einer Kernzeitverletzung? Diese und weitere Fragen zur Kernarbeitszeit beantwortet Ihnen der folgende Ratgeber.
Kurz & knapp: Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer im Unternehmen anwesend sein muss. Sie bezeichnet die Spanne zwischen dem spätesten Beginn der Arbeit und dem frühestmöglichen Arbeitsende.
Die Kernarbeitszeit ist gewöhnlich Bestandteil einer Gleitzeitregelung, die Arbeitnehmern flexiblere Arbeitszeiten bietet. Sie wird üblicherweise in einer Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung geregelt, seltener auch im Arbeitsvertrag.
in diesem Fall verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber und muss bei wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen mit einer Abmahnung rechnen.
Die Kernarbeitszeit ist nur relevant, wenn im Arbeitsvertrag flexible Arbeitszeiten festgeschrieben wurden. Wenn ein Gleitzeitmodell angewendet wird, ist die Kernarbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Doch wer entscheidet über das Arbeitszeitmodell, das in der Firma angewendet werden soll?
Inhalt
Definition: Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit ist der Teil der Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer, der in Gleitzeit arbeitet, an seinem Arbeitsplatz zu sein hat. Sie wird von der sogenannten Gleitzeit bzw. Rahmenarbeitszeit unterschieden. Vor der Kernzeit liegt in der Regel die Eingleitzeit. Das ist der Zeitraum, in dem die Arbeitenden flexibel ihren Arbeitsbeginn selbst festlegen können. Am anderen Ende ist die Kernarbeitszeit bei Gleitzeit durch die Ausgleitzeit begrenzt. Hier kann der Arbeitende das Ende seines Arbeitstages abhängig von der Eingleitzeit frei planen.
Doch nicht in allen Fällen sieht die Zeitstruktur so aus. In leicht abgewandelter Form existiert auch eine Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit. Beispielsweise in Arbeitsbereichen, die relativ unabhängig von persönlichem Kontakt sind und zuverlässig funktionieren, kann auf eine Kernzeit verzichtet werden. Dann geschieht die Zeitabrechnung über Vertrauen oder ein Zeitkonto, das geführt werden muss. Gleitzeit ohne Kernzeit kommt jedoch sehr selten vor.
Wer stellt für die Kernarbeitszeit die Regelung auf?
Da es keine arbeitsgesetzliche Regelung speziell für Kernarbeitszeiten gibt, liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat. In der Regel wird die Kernarbeitszeit mit einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstanweisung festgelegt. Individuelle Arbeitsverträge mit individuellen Kernzeiten sind eher die Ausnahme.
Die Kernarbeitszeiten sind bei Teilzeit besonders interessant. Wenn eine flexible Arbeitszeitregelung existiert, bestimmt die Kernzeit für Teilzeitbeschäftigte maßgeblich, wie ein Arbeiter die restliche Zeit des Tages nutzen kann. Auch hier stellt sich die Frage, wie die Arbeitszeit zu dokumentieren ist. Doch die Anweisung zur Dokumentation ist nicht zwingend an die Regelungen zu den flexiblen Arbeitszeiten gebunden.
Was passiert bei einer Kernzeitverletzung
Das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und -nehmer ist die Grundlage für eine flexible Regelung der Arbeitszeit mit Rahmen- und Kernarbeitszeit. Eine Verletzung dieses Vertrauens kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen die Kernarbeitszeit ist ein Verstoß gegen eine Dienstanweisung bzw. die vereinbarten Arbeitszeiten, zu denen der Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag verpflichtet hat.
Deswegen kann eine Kernzeitverletzung von einer Rüge, über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung führen. In besonderen Fällen können Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche zum Tragen kommen, wenn durch das Fehlen der Betriebsablauf empfindlich gestört wird.
Cornelia H. meint
4. November 2022 at 21:11
Bei einer 40 Stunden Woche wird die Kernarbeitszeit von 9 bis 17 Uhr festgelegt.
Da ist für mich keine flexible Gestaltung möglich.
Und wie soll es mit Arbeitspausen sein, wo man in der Kernzeit erreichbar sein soll?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
A.L. meint
21. Oktober 2022 at 15:05
Guten Tag,
In unserem Betrieb haben wir eine flexibele Arveitszeit ohne Kernzeiten. Leider nur auf dem Papier. Es ist nicht erwünscht das man vor 15.00 Uhr den Arbeitsplatz verlässt. Arztbesuche, aber auch z.B. Zeugenaussagen vor Gericht gelten aber immer als Freizeit. Jetzt sollen wir sogar flexibel den Telefondienst am Freitag Nachmittag sicherstellen. Freitag sei schließlich ein normaler Wochentag. Mit flexibeler Gleitzeit hat das nach meiner Auffassung nichts mehr zu tun. Laut Vertrag kann die Arveitszeit zwischen 6.30 und 19.00 erbracht werden. Was ist wenn der Arbeitgeber sich nicht an die vertraglich vereinbarte Zeit hält? Kann man dann Arztbesuche die in die Zeit fallen wo man anwesend sein muss als entschuldigt fehlende Arbeitzeit anmelden?
Rosaria meint
4. Juni 2022 at 8:49
Wir haben eine Gleitzeitregelung von 8 Uhr bis 19 Uhr und eine Arbeitswoche von 38 Stunden. Wir haben in diesem Bereich ein 2 Schichtsystem… eine Frühschicht und eine spätschicht. Die spätschicht ist ab 11 Uhr bis 19 Uhr. Die Zeiten vor 11 Uhr werden dem Zwitkonto gutgeschrieben. Was passiert wenn der Arbeitnehmerr statt im Wechsel früh und spät 2 Wochen hintereinander z. B. auf der Frühschicht kommen müsste, wegen einer Vertreter Rolle… muss man dann den BR um Zustimmubg bitten?
Jörg B. meint
12. September 2021 at 3:26
Bestimmt die Kernarbeitszeit auch die Gleitzeit?
Beispiel: Kernarbeitszeit ist von 8-13Uhr, 37 Stunden Woche, mindestens 0,5 Stunden Pausenzeit bei 7,4 Stunden Arbeitszeit sind vorgeschrieben, also insgesamt ca. 40 Stunden. Normalerweise war bei uns 5Uhr frühester Arbeitsbeginn. Durch hohen Auftragseingang wurde dies jetzt geändert, d.h., es kann ab 3Uhr angefangen werden, um Überstunden nach vorne und hinten zu ermöglichen. Bei Einhaltung der Kernarbeitszeit sind dies 10 Stunden, inkl. mindestens 45min Pause. Wenn jemand freiwillig um 3Uhr anfängt, muss er dann bis 13Uhr arbeiten oder muss dann die Kernarbeitszeit auf 8-11Uhr geändert werden? Es ist ja nicht jeden Tag für diese Stundenzahl genügend Arbeit da, z.B. aufgrund von Materialmangel. Damit man seinen Tagesrhythmus beibehalten kann, wenn man denn um 3Uhr anfängt, muss dann die Kernarbeitszeit auf 8-11Uhr geändert werden, damit man auch nach 8 Stunden gehen kann oder muss man dann um 5Uhr anfangen? Die Kernarbeitszeit wurde erst letztes Jahr eingeführt, in meinem Arbeitsvertrag steht davon nichts. Sie wurde nur per Mail mitgeteilt. Man kannte vorher arbeiten, wann man wollte, nur die 37 Stunden mussten eingehalten werden. Es steht also weder Arbeitsbeginn noch Arbeitsende im Vertrag.
Conny meint
4. August 2021 at 16:47
Hallo, wir haben in unserem Unternehmen vertrauensarbeitszeit. Jetzt möchte der Arbeitgeber einen schichtdienst einführen. Das ist doch widersprüchlich oder? Geht nicht nur entweder oder?
Vielen Dank
Lisa meint
22. Oktober 2020 at 20:52
Hallo eine Frage bei uns ist es so wir können von 13.45 -14 anfangen zu arbeiten doch jetzt haben die Meister das so gemacht das nur 10 Mitarbeiter erst am 13.55 kommen dürfen sprich uns fehlen 10 min darf er das wir haben nichts schriftlich bekommen es wurde nur gesagt
P. König meint
26. Mai 2020 at 21:01
Ich habe eine Frage zur verpflichtenden Arbeitszeit nach Ende der Kernarbeitszeit. In meinem Betrieb heißt es laut BV, das die Kernarbeitszeit von 8:30 bis 16:15 ist, das Zeitfenster in der Kernarbeitszeit erbracht wurde vor Corona. Jets sollen wir 6:00 bis 12:00 Uhr Arbeiten. Die zweite Schicht 12:30 bis 18:30 Uhr. Mein Teamleiter verlangt eine Woche “Spätdient danach wider Frühdienst. Ist die Regelung überhaupt zulässig? Ich bin ehrlicherweise nicht sonderlich erpicht darauf, meinen Arbeitsalltag so stark zu verändern. Da ich normaler weise um 8:30 beginne würde, und um 13:30 Feierabend machen würde, scheint mir das am besten zu sein. Solange wie der Corona ist. Könnte die beste Arbeitzeit doch so anlegen, von 7:30 bis 13.30 Uhr Spätdient von 13:30 bis 19:30 Uhr vereinbar?
Ich freue mich über eine Antwort
MfG
König
Pascal meint
9. Januar 2020 at 10:35
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Unternehmen ist folgender Fall passiert:
Wir haben ein Gleitzeit-Modell, welche eine Kernarbeitszeit von 9:30 Uhr bis 15 Uhr vorsieht. Die Funktionsarbeitszeit ist von 8 bis 18 Uhr. Bei uns im Unternehmen gibt es die Regelung, sollte man nicht um 9:30 Uhr anwesend sein, dass man einen halben Tag Urlaub nehmen muss.
Hierzu die Frage: Ist das rechtens?
Es ist bei uns in dem Zusammenhang folgender Fall passiert:
Ein Kollege ist morgens um 9:31 Uhr hier gewesen und ist um 17:20 Uhr gegangen. Abzüglich einer Pause von einer halben Stunde, die wir nehmen müssen, kommt man hier auf eine Arbeitszeit von 7:19 Stunden plus 4 Stunden für den halben Tag Urlaub. Also eine Gesamtarbeitszeit von 11:19 Stunden. Nun ist von unserer Vorgesetzten nur 9,5 Stunden in dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden mit dem Verweis, dass man sonst ja nur 9,5 Stunden arbeiten kann. Rechnerisch ist das ja korrekt. Nur ist uns diese Regelung nie mitgeteilt worden, dass dann maximal 9,5 Stunden angerechnet werden können inkl. dem halben Urlaubstag.
Die Frage hierzu: Ist das korrekt, wie unsere Vorgesetzte das in dem Fall handhabt?
MfG
Tobias meint
2. Oktober 2019 at 13:56
Guten Tag
Unser neuer Arbeitgeber möchte unsere Vorbereitungszeit von morgens verlegen.
Ich fange 7:15 Uhr an und arbeite bis 15:00 Uhr. Er möchte die Zeit verändern, dass ich von 7:30 Uhr bis 15:15 Uhr arbeite. Die Hauptbetreuungszeit von unsern Kinder ist von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Doch wir benötigen diese Vorbereitungszeit frühs.
Ich arbeite an einer Tagesbildungsstätte für Behinderten Kindern.
Seine Aussage darauf war, dass eine halbe Stunde als Vorbereitung reicht. Ohne das der neue Geschäftsführer sich einen Überblick geschaffen hat von unserer Arbeit.
Lg
Johanna meint
16. August 2019 at 20:53
Hallo,
Wir haben eine Kernarbeitszeit bis 16:30. Mein Abteilungsleiter besteht darauf, dass ich IMMER bis 17 Uhr bleibe.
Ist das rechtens?
Ich habe bereits um 16:30 meine Stunden voll sowie meine Arbeit erledigt.
Matthias B. meint
16. Juli 2019 at 13:45
Meine Frage:
Wir führen gerade eine Gleitzeitregelung (Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“) ein, ohne eine Kern- und/oder Rahmenarbeitszeit festzulegen.
Demnach wird in den einzelnen Abteilungen intern geregelt, wann wer bzw. wie viele Mitarbeiter anwesend sein müssen, um einen funktionierenden Betriebsablauf sicherzustellen.
Einziger Rahmen soll die tägliche Arbeitszeit von 7:48 h (39-Stunden-Woche von Montag bis Freitag) sein.
Gleitzeit bedeutet hier, dass Überstunden in einem gewissen Rahmen aufgebaut werden können und abgebaut werden können bzw. müssen.
Die jeweiligen Führungskräfte sind für Einhaltung des Rahmens beim Gleitzeitkonto verantwortlich.
Kann der Betriebsrat eine solche Betriebsvereinbarung überhaupt rechtswirksam abschließen?
Kann der Betriebsrat pauschal, ohne eigene Mitwirkung, den einzelnen Abteilungen die Absprachen und Regelungen gestatten?
Ich bin gespannt auf die Antwort!
Viele Grüße
Matt
Petra K. meint
9. Juli 2019 at 11:28
In unserem Betrieb gibt es eine Gleitzeitregelung mit einer Kernarbeitszeit von 6 h täglich.
Wie viele Überstunden muss ich ansammeln, um einen Tag Freizeitausgleich nehmen zu können?
6 h entsprechend der Kernarbeitszeit oder 8 h, was dem durchschnittlichen Tagessoll entsprechen würde?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
John M. meint
6. Juni 2019 at 15:58
Wenn der Arbeitgeber eine kernarbeitszeit von 10-17 Uhr definiert hat, darf er dann ein verpflichtende Meeting für alle um 9 Uhr einstellen und Anwesenheit verlangen?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2019 at 8:54
Hallo John M.,
der Arbeitgeber hat gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, „soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
marita meint
23. Januar 2019 at 16:47
Hallo…
ich habe einen teilzeit job mit 30 std die woche….. meine „kernarbeitszeit“ ist auf 6 std pro tag angesetzt…. an heiligabend und silvester wird bei uns nicht gearbeitet… wenn ich für diese tage jeweils einen halben tag urlaub nehme… darf mein arbeitgeber mir dafür 3minus-stunden eintrageen ????? ist so passiert… im arbeitsvertrag gibt es kein detalierte regelung dazu.
vielen dank für eine antwort
Louise meint
4. Januar 2019 at 9:02
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur verpflichtenden Arbeitszeit nach Ende der Kernarbeitszeit. In meinem Betrieb (IG Metall) heißt es laut BV, dass die Kernarbeitszeit von 8:30 bis 15:15 ist, das Zeitfenster in der die Arbeit laut Gleitzeit erbracht werden kann ist 6:00 bis 18:00 Uhr. Mein Teamleiter verlangt aber von mir und dem Rest unserer Abteilung (Customer Service, 7 Angestellte) 1 mal alle 1,5 Wochen den „Spätdient“ zu machen, sprich bis 18:00 in der Arbeit zu bleiben. Ich bin neu in der Abteilung und soweit ich weiß macht der Rest der Abteilung das mehr oder weniger auf freiwilliger Basis, weil der Teamleiter sie so stark dazu gedrängt hat. Ist diese Regelung überhaupt zulässig? Ich bin ehrlicherweise nicht sonderlich erpicht darauf, meinen Arbeitsalltag so stark zu verändern, da ich normaler weise um 7 beginne und um 15:15 Feierabend mache. Bis 18 Uhr scheint mir als sehr starke Einschränkung einzelner Mitarbeiter, da das außerdem meines Wissens nach in keiner anderen Abteilung im Unternehmen so gehandhabt wird.
Ich freue mich über eine Antwort
MfG
Louise
Perrucci meint
3. Januar 2019 at 6:12
Bei uns gibt es ab dem 1.1.2019 eine Gleitzeitregelung.
( vorher 8:00 – 17:00 Uhr)
Neu:
Start ab 6:00 bis 9:00. ( Mittagspause 45 Minuten mind – 60 Minuten Max)
Die Kernarbeitszeit ist wie folgt formuliert:
„Die Kernarbeitszeit startet von 8:00 bis 16:45 Uhr in dieser Zeit müssen die Abteilungen für ausreichende Besetzung der Abteilungen Sorge tragen.“
Das hat doch nicht wirklich was mit flexibler Arbeitszeit zu tun oder?!
Kann ich die Formulierung “ ausreichend“ damit übersetzen, dass eine Personenzahl anwesend sein muss, die das Tagesgeschäft problemlos bewältigen kann? Also nicht Anwesenheitspflicht für alle?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:08
Hallo Perrucci,
die Auslegung von arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte fragen Sie ggf. bei einem Anwalt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P.H. meint
15. August 2018 at 10:10
Hallo!
Wir haben festgelegte Kernarbeitszeit an 4 Tagen die Woche von 8.00 – 12.00 und einen Nachmittag von 14.00 – 18.00. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Haben also keine Gleitzeit.
Ist es in dieser Konstellation zulässig die Sollarbeitszeit zu vierteln und für jeden Tag 5 Stunden anzurechnen???
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 15:59
Hallo P.H.,
ob ein solches Vorgehen zulässig ist, hängt von den Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages ab. Wir raten Ihnen, dies mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Personalleiter zu besprechen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Kabisch meint
23. Mai 2018 at 13:08
Hallo,
wie verhält es sich mit Pausenzeiten in der Kernarbeitszeit. Bei einer Kernarbeitszeit von 08:30 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr ist die Pausenzeit dann grundsätzlich auf die Zeit von 12:00 – 13:00 Uhr beschrenkt und auch nur in der Zeit zu nehmen?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 11:29
Hallo Kabisch,
ein Arbeitnehmer unterbricht seine Arbeit für die gesetzlich vorgeschriebene Pause. Wann und wie die Pause gestaltet ist, kann zwischen AG und AN ausgehandelt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. J. meint
22. März 2018 at 14:45
Hallo,
habe eine Frage.
Bei uns im Unternehmen haben wir eine Kernarbeitszeit Montag bis Donnerstag jeweils bis 16 Uhr. Da mein persönlicher Arbeitsbeginn bereits um ca. 06:30 Uhr ist, habe ich massiv Probleme mich nachmittags noch zu konzentrieren, sodass ich ab 14 Uhr nur noch „leichte“ Tätigkeiten ausführe. Ein späterer Arbeitsbeginn kommt für mich nicht in Frage, da ich morgens einfach produktiver bin.
Kann man sich vom Arzt ein Attest ausschreiben lassen, dass meine Konzentrationsschwäche bestätigt und damit eine Verkürzung der Kernarbeitszeit erzielen?
Würde mich über eine Antwort freuen.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:20
Hallo S.J.,
sie sollten generell mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob nicht eine Ausnahmeregelung möglich ist. Darüber hinaus müssen Sie darauf achten, durch die zusätzliche Arbeit nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Die Verwendung eines Attests auf diese Weise ist eher ungewöhnlich und uns ist nicht bekannt, dass dies eine rechtssichere Methode darstellt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jackson meint
13. April 2018 at 9:10
Hallo, wir arbeiten in versetzten Arbeitszeiten:
5:45 bis 14:30 Kernzeit Laut BV 6:00 bis 14:15
Und von 9:45 bis 18:30 Kernzeit 10:00 bis 18:50
So können wir bei einem 7,5 Stunden Tag nie Abbauen, da wir
in der Kernzeit immer anwesend sein müssen, ist doch nicht normal oder ?
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:34
Hallo Jackson,
bei einer solchen Arbeitsplanung kann nicht von flexibler Arbeitszeit gesprochen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de