Arbeitnehmer, die unverschuldet erkranken und dementsprechend arbeitsunfähig sind, müssen sich in Deutschland keine Gedanken darüber machen, in dieser Zeit möglicherweise ohne Gehalt dazustehen. § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) zufolge werden sie bis zu 6 Wochen lang weiterhin vom Arbeitgeber entlohnt.
Verwenden Sie den Krankengeldrechner!
Dauert die Krankheit auch nach diesem Zeitraum noch an, löst die Krankenkasse den Arbeitgeber in der Regel ab und zahlt das sogenannte Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Dies betrifft zumindest Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind. Aber wie viel Krankengeld bekommt man nach diesen 6 Wochen? Und welche Methoden gibt es, um das Krankengeld zu berechnen?
Kurz & knapp: Berechnung von Krankengeld
§ 47 Absatz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) regelt in Deutschland, wie viel Krankengeld Arbeitnehmern bei Krankheit gezahlt wird. Es liegt zwischen 70 Prozent des regelmäßigen Brutto- und 90 Prozent des individuellen Nettoverdienstes.
Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Ihr Krankengeld berechnen möchten. Alternativ können Sie auch einen speziellen Krankengeldrechner dafür verwenden.
Alles, was bei den Bruttobeträgen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist entsprechend nicht beitragspflichtig und muss nicht berücksichtigt werden, wenn Sie Ihr Krankengeld berechnen möchten.
Im Ratgeber lesen Sie, in welcher Höhe sich das Krankengeld bewegt und was Sie bedenken sollten, wenn Sie das Krankengeld berechnen möchten. Zusätzlich erklären wir, wie Sie den kostenlosen Krankengeldrechner nutzen können, damit dieser die Höhe des Krankengeldes für Sie ermittelt.
Inhalt
Literatur rund um das Thema Krankengeld
Wie hoch ist das Krankengeld nach 6 Wochen?
Beim Krankengeld sind die Höhe sowie die Berechnung gesetzlich festgeschrieben. § 47 Absatz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) besagt dazu Folgendes:
Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des […] berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.“
Dementsprechend lautet die Antwort auf die Frage: „Wie viel Prozent Krankengeld bekommt man nach 6 Wochen?“ – Zwischen 70 Prozent des regelmäßigen Brutto- und 90 Prozent des individuellen Nettoeinkommens. Möchten Sie das Krankengeld berechnen, spielen also Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen sowie Ihr Nettoverdienst eine Rolle.
Wie wird das Krankengeld berechnet?
Neben den gerade beschriebenen Grenzwerten müssen Sie bei der Krankengeldberechnung außerdem bedenken, dass Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld miteinzubeziehen sind. Verfügen Sie über kein regelmäßiges Einkommen (beispielsweise bei Akkordlohn), bildet Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate die Grundlage.
Um die individuelle Höhe vom kalendertäglichen Krankengeld nach 6 Wochen zu ermitteln, benötigen Sie zusammenfassend also folgende Werte:
- Ihr regelmäßiges Bruttomonatsgehalt bzw. Ihr Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate
- Ihr Nettoarbeitsentgelt
- Mögliche Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten
- Ggf. die aktuelle monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Individuelle Krankengeldberechnung: Ein Beispiel
Um zu verdeutlichen, wie Sie Ihr individuelles Krankengeld berechnen können, hier ein Beispiel:
- Herr Schröder verdient monatlich 3.000 Euro brutto.
- Sein Nettoeinkommen liegt bei 2.180 Euro pro Monat.
- In den letzten 12 Monaten erhielt er Sonderzahlungen von insgesamt 1.980 Euro.
- Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024 monatlich 5.175 Euro brutto beträgt, findet sie in diesem Beispiel keine Berücksichtigung.
Da das Krankengeld kalendertäglich zu berechnen ist, müssen diese Angaben zunächst heruntergerechnet werden. 3.000 Euro im Monat wären täglich 100 Euro (3.000/30), die Sonderzahlungen von 1.980 Euro pro Jahr würden bei 5,50 Euro liegen (1.980/360). Zusammengerechnet wären dies 105,50 Euro. Laut § 47 Absatz 1 SGB V liegt das Krankengeld bei 70 Prozent. Bei diesem Betrag wären das entsprechend 73,85 Euro brutto pro Kalendertag.
Da das Krankengeld allerdings nicht mehr betragen darf als 90 Prozent des Nettoeinkommens, ist dieser Betrag ebenfalls zu ermitteln. 2.180 Euro netto heruntergerechnet pro Tag wären gerundet 72,67 Euro (2.180/30). Um die Netto-Sonderzahlungen zu berechnen, können Sie folgende Formel verwenden:
Hier würde dies wie folgt aussehen: (72,67 / 105,50) * 5,50 = 3,79 Euro netto. Diesen Betrag addieren Sie nun zu den im Vorfeld errechneten 72,67 Euro hinzu (tägliches Nettoeinkommen), was einen Wert von 76,46 Euro ergibt. Da an dieser Stelle 90 Prozent maßgeblich sind, würde dies 68,81 Euro bedeuten. Zusammenfassend wären Sie damit bei folgenden Ergebnissen, die relevant wären, um das Krankengeld zu berechnen, das Herr Schröder erwarten kann:
- 70 Prozent brutto = 73,85 Euro
- 90 Prozent netto = 68,81 Euro
Wie können Sie mit dem Rechner Ihr Krankengeld berechnen?
Ist Ihnen die gerade beschriebene Methode zu kompliziert bzw. zu langwierig, um Ihr Krankengeld zu berechnen, können Sie auch den kostenlosen Krankengeldrechner benutzen. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Geben Sie zunächst Ihr monatliches Bruttogehalt ein. Sollte dieser Betrag variieren, können Sie auf Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate zurückgreifen.
- Im nächsten Feld tragen Sie ein, wie viel Sie monatlich netto verdienen.
- Danach geht es darum, mögliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (in brutto) anzugeben. Maßgeblich ist hier ein Zeitraum von 12 Monaten vor der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit.
- Der letzte Punkt besteht daraus, anzugeben, ob Sie das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben und ob Sie Kinder haben. Diese Angabe spielt insofern eine Rolle, da der Beitrag zur Pflegeversicherung für 24-Jährige Arbeitnehmer ohne Kinder höher ist (im Jahr 2018 1,525 Prozent anstatt 1,275 Prozent) und ebenfalls von Belang ist, um das Krankengeld zu berechnen.
Wichtig: Bei jedem Bruttobetrag, mit dem Sie den Rechner füttern, ist lediglich der beitragspflichtige Part von Belang. Für das Jahr 2018 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 4.425 Euro. Alles, was darüber liegt, ist entsprechend nicht beitragspflichtig und muss daher auch nicht angegeben werden, um das Krankengeld zu berechnen.
Weiterführende Literatur zum Thema Krankengeld
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Krankengeld:
- Olischer, Florian (Autor)
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Uwe meint
6. Juli 2022 at 10:41
Ich bin 6 Monate krank gewesen und habe Krankengeld bezogen. Danach bin ich wieder arbeiten gegangen und habe meine Stunden von 39 auf 25 reduziert weil ich durch die Krankheit nicht mehr so belastbar bin.
Jetzt bin ich nach 3 Monaten wieder mit der gleichen Krankheit Zuhause. ich habe jetzt Angst das durch die Reduzierung der Stunden auch mein Krankengeld weniger wird.
Auf welcher Grundlage wird in so einem Fall mein neues Krankengeld festgelegt??
Martin meint
21. Januar 2022 at 23:29
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zur Berechnung vom Krankengeld.
Wird hierzu das
EBV Brutto (incl. Firmenwagen),
das Gesamtbrutto (ohne Firmenwagen) oder das KV Brutto zur Berechnungsgrundlage herangezogen?
Sprich, da sich durch Erhalt eines Firmenwagens die Sozialabgaben erhöht haben, müsste sich nach meinem Verständnis auch das Krankengeld durch den Geldwertenden Vorteil erhöhen, auch wenn der Netto-Auszahlungsbetrag durch die Versteuerung des Firmenwagens niedriger ausfällt.
Somit wird wohl das EBV Brutto und das EBV netto der Berechnung zu Grunde gelegt, ist das korrekt?
Viele Grüße
Martin
Michael G. meint
2. November 2021 at 12:11
Hallo, ich habe folgende Frage: Erst Übergangsgeld der Rentenkasse dann Krankengeld. Wie wird da Berechnet wen das Übergangsgeld nach §68 SB IX n.F. berechnet wurde?
zb. – Sonderfall – neues Recht seit 1.1.2018
Bezugsgröße West 2021- 39480 EUR,
da Wohnsitz West (§ 18 SGB IV)
Quotient: 450 – Qualifikationsgruppe 3 –
abgeschlossener Ausbildungsberuf
68 Prozent – § 66 Absatz 1 Satz 3 Nr 2 SGB IX n F.
Berechnung:
Bezugsgröße 39480 EUR
geteilt durch 450 (Quotient Qualif.)
= fiktives Arbeitsentgelt (brutto) 87.73 EUR
fiktives Arbeitsentgelt 87.73 EUR * 65 Prozent
= 57.02 EUR (netto)
Bemessungsgrundlage 57.02 * 68 Prozent
= Übergangsgeld kalendertgl. 38.77 EUR
Welcher Wert ist maßgebent.
Gruß Michael
Yvonne meint
10. August 2021 at 22:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Berechnungzeitraumes der letzten Verdienstbescheinigungen gegenüber der Krankenkasse für Krankengelsbezug habe ich folgende Fragen. Wenn z.B. Krankengeldanspruch ab 1.August besteht, welche Verdienstbescheinigungen müssen der Krankenkasse durch den Arbeitgeber eingereicht werden. Mai,Juni, Juli und wenn zudem seit Mai eine Lohnerhöhung vertraglich besteht, muss diese dann ebenfalls berücksichtigt werden?
Mein Problem besteht darin. Das März, April, Mai berechnet wurde und natürlich ein anderes Brutto-/ Nettogehalt ergeben.
Über Antwort würde ich mich freuen. Mfg
Gaby meint
30. Juli 2021 at 9:39
Guten Tag,
ich bin am 19.07.2021 stationär aufgenommen worden und am 20.07.2021 operiert worden. Da ich aber noch eine AHB vor mir habe, möchte ich gerne wissen, ob ich weiterhin von meinem Arbeitgeber mein Gehalt bis zu 6 Wochen erhalten werde, oder die Krankenkasse bzw. die Rentenversicherung mit mein Gehalt bezahlt?
Vielen Dank im voraus
Winfried meint
13. Juli 2021 at 12:18
guten tag ,nach 6wochen krankengeld von kasse was wirt berechnet . der brutto mit leistungzahlung oder nur brutto ,den der brutto ist immer verschieden.
Jutta meint
18. Mai 2021 at 13:12
Hallo,
ich bin seit dem 15.04.21 arbeitsunfähig bis (laut neuer Folgebescheinigung) vorraussichtlich zum 30.05.21. Daraus müßte sich ergeben, daß ich in den letzten 2 Tagen der Krankschreibung ins Krankengeld rutsche. Gestern habe ich die Erstbescheinigung und die Folgebescheinigungen zusammen zur Krankenkasse (AOK)geschickt und lese jetzt, daß eine AU dort innerhalb einer Woche eingereicht werden muß. Wie wirkt sich dies denn jetzt auf die Krankengeldzahlung aus? Bekomme ich nichts oder reicht für die Zahlung der pünktliche Eingang der letzten Bescheinigung aus? Und wie sieht es dann mit dem Krankengeld aus, falls ich nach dem 30.05.noch immer nicht arbeitsfähig bin?
Danke, Jutta
Antonio meint
14. Januar 2021 at 15:25
Guten Tag.
Antonio ist meine Name.
Ich habe eine Frage.
Ich bin Selbständig seit 2007 und Freiwillig bei der Krankenkasse versichert.
Von Nov. 2019 bis Juni 2020 war ich Arbeitsunfähig.
Die Krankenkasse hat mir Krankengeld bezahlt für diese Zeit.
Das Krankengeld wurde von Einkommensteuerbescheid 2018 vorläufig berechnet.
Im Sept. 2020 habe den Einkommensteuerbescheid von 2019 an die Krankenkasse angereicht.
Die Krankenkasse hat nach meine tatsächliches Einkommen für das Jahr 2019 neue Beiträge berechnet und ich soll fast 5.000 € nachzahlen müssen, aber das Krankengeld die ich bezogen habe wurde nicht nach meine tatsächliches Einkommen berechnet.
Habe ich Anspruch auf das neue Berechnung des Krankengeldes ?
Vielen Danke im Voraus.
Anette meint
4. Dezember 2020 at 12:33
Ich brauche Hilfe.
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer arbeitet als Midijobber in der Systemgastronomie. Laut Arbeitstrag mit 80 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber meldet coronabedingt keine Kurzarbeit an, sondern liess den Arbeitnehmer zu Hause / stand nicht auf dem Dienstplan. Demzufolge wurden in dem Monat Okt.2020 nur 70 Arbeitsstunden geleistet und bezahlt.
Hätte der Arbeitgeber nicht die vereinbarten 80 Stunden bezahlen müssen?
Am 2.11 erkrankt der Arbeitnehmer. AU wurde bis zum 3.1.2021 festgestellt.
Weihnachtsgeld mit Entgeltsabrechnung 11/20 ausgezahlt. Der Krankengeldbezug beginnt ab dem 13.12.2020 .Ist es richtig, dass bei schwankendem Einkommen hier ab August bis Oktober das Einkommen und WG 2020 maßgeblich für die Höhe des Krankengeld sind?
Freue mich auf Antworten.
A. meint
1. Juli 2020 at 14:52
Ich habe viele Jahre in der Nachtschicht gearbeitet. Jetzt bekomme ich Krankengeld. Die Kasse hat alle Zuschläge für die Nachtarbeit (wissenschaftlich belegt: sie verkürzt die Lebenszeit!), Sonntags-und Feiertagschichten herausgerechnet, weil ich dafür keine Lohnsteuer gezahlt hätte. (Aber: alle anderen Sozialabgaben!).Dadurch habe ich statt vorher 1900 Euro noch knapp 1200 Euro brutto, Da Zuschläge von Nachtschichten hinzugerechnet werden, wenn das zugrundegelegte Entgelt mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt, handelt es sich hier um eine eindeutige Diskriminierung von Arbeitern aus dem unteren Lohnsektor. Wo kann ich die Klage einreichen? Was kann ich dagegen unternehmen?
Knuth L. meint
15. Mai 2020 at 22:39
Guten Abend,
ich bin ein Alleinerziehender Vater und habe folgendes Problem.
Ich war 2019 ca. 5 Monate AU (Bandscheiben) und bezog Kgeld.
Anfang 2020 habe ich mir eine neue Stelle gesucht da mir in der Zwischenzeit fristgerecht gekündigt wurde.
Ich habe dann 3 Tage gearbeitet und wurde vom AG zum Arzt geschickt weil wir bemerkten das ich starke konditionelle Probleme hatte. Es wurde ein Problem mit der Herzklappe festgestellt und ich bekam im März 2020 eine neue Herzklappe.
Meine KK zahlt zwar Kgeld, aber in einer Höhe das ich nicht mal meine Miete zahlen kann. Ich wurde zu einem festen Monatslohn eingestellt, habe aber nur 3 Tage arbeiten können bis das Herz Problem erkannt wurde. Nach welchem Einkommen wird mein Kgeld berechnet? Die KK verzögert jede Auskunft, ich habe schon mehrmals nach einem rechtsfähigen Bescheid gebeten. Anwalt ist im Moment finanziell schwierig! Vielen Dank!
Petra meint
18. April 2019 at 19:14
Meine Frage wäre folgende : von meinem Netto-Gehalt wird monatlich ca 65 Euro für Betriebsrente abgezogen. Muss dieser Betrag zur Berechnung der Höhe des Krankengeldes , dem Netto wieder addiert werden ??
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 14:07
Hallo Petra,
bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael L. meint
27. Februar 2019 at 16:25
Hallo,
am 8.12.2018 hätte ich einen Arbeitsunfall und beziehe seitdem Verletztengeld bis zur Genesung wird noch einige Zeit vergehen. In der Zwischenzeit ist eine neue Krankheit entstanden die aber völlig unabhängig von der ersten ist, wurde aber auch bis auf weiteres Arbeitsunfähig geschrieben.Wer übernimmt jetzt die Verletztengeld bzw. Krankengeldzahlung.
Danke
Mit.freundlichen.Grüssen
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 8:17
Hallo Michael,
in der Regel sollte die Krankenkasse das Krankengeld zahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ömer meint
25. Februar 2019 at 22:56
hallo.ich bin der deniz
ich habe ein frage ich hatte ein arbeitsunfall 2011 ich habe Verletztengeld bekommen.ich habe danach gearbrit aber es ging nicht bin 6 op würden,bis 14.03.18 würde ich ausgesteurt von der BG.seit dem bekomme ich arbeitslosen geld aber bin immer noch weiter krank geschreiben. jetzt bekomme ich ein schreiben das die doch mir für den zeit raum 13.08.2018 bis 29.01.2019 Verletztengeld bezachlen wollen also nur für diesen zeit raum aber die rechenn nur das arbeitslos geld an. kein Verletztengeld in hoch 80 pozent .
ist es richtig wollte ich fragen? uns wie gesagt ich bin immer noch von die arbeitsunfall kranke gescheiben immer noch.könnte mir ein helfen oder kennst sich jemad aus.
MFG
deniz
Oliver meint
14. Januar 2019 at 13:39
Liebes Team,
Wie verhält es sich bei der Berechnung des Krankengeldes, wenn man nicht schlagartig von 100 % Beschäftigung auf 0 % geht, sondern vorher aufgrund von Krankheit zuerst einige Monate in Teilzeit arbeitet (zum Beispiel 2 Monate 70 %, danach 2 Monate 50 % etc.). Erfolgt dann die Berechnung im schlimmsten Fall von den noch übrigen 50 %?
Mit freundlichen Grüßen
Oliver
Markus K. meint
15. Oktober 2018 at 10:06
Hallo!
Von 04.2018 bis einschließlich 09.2018 war ich im Krankengeldbezug.
10.2018 im ALG 1 Bezug.
Ab 11.2018 in einem Soz. Vers. Beschäftigungsverhältniss.
Ich habe Bedenken das ich wegen Handgelenk OP ab Dezember 2018 wieder Arbeitsunfähigkeit habe, für mind. 4-6 Monate…
Wie Berechnet die KK das kommende Krankengeld?
Wird das niedrige ALG1 und die vorherige Krankengeldzahlung als Bemessungsgrundlage genommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
mit Freundlichen Grüßen
Markus K.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:11
Hallo Markus,
für das Krankengeld dient der regelmäßige Nettoverdienst die Berechnungsgrundlage. In Ihrem Fall sollten Sie sich jedoch direkt an die Krankenkasse wenden und diese Information erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schömer meint
8. Mai 2019 at 15:41
Guten Tag habe eine Frage. War seit November 18 krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen bis 1 .3.19 ab den 12.3.wieder bei einer neuen Firma gearbeitet wurde mit der selben Sache wieder krank nach 4tagen. Habe wieder Krankengeld beantragt wie wird dieses berechnet. Kündigung ist erfolgt.Für die Zeit habe ich 273 Euro erhalten
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 16:58
Hallo Schömer,
bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, wie das Krankengeld sich nun berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
susi meint
26. Mai 2019 at 1:48
Sehr geehrtes Team ,
ich bin seit 2 Jahren in der ATZ arbeite 2 Wochen und habe dann 2 Wochen
frei das ist eine Regelung von meiner Firma. Nun bin ich seit längerer Zeit Krankgeschrieben wegen verschiedener Krankheiten ich war 2 Wochen AU dann habe ich die 2 Wochen ATZ genommen danach wieder 2 Wochen AU
meine Frage habe ich mir diesbezüglich etwas vorzuwerfen? es wird sich niemand in seiner Freizeit Krank melden oder sehe ich das falsch ? muss ich mich an einem Stück Krankmelden
MfG
susi
Georg meint
12. August 2018 at 7:27
Hallo ich bin seit dm 10.01.18 Krankgeschrieben meine Firma leistete die Entgeldfortzahlung 42 Tage, ab da erhielt ich Krankengeld von Audi Bkk bis zum 22.08.18, da ich am 23.08.18 auf Reha gehe, nun bekam ich am 07.08.18 eine etwas unschöne Nachricht der Krankenkasse, dass ich angeblich zu viel an Krankengeld erhalten habe, nun soll ich den Gesamtbetrag v. ca 3200.– € zurück zahlen, der Fehler liegt ja soweit ich aus der Nachricht entnehmen kann nicht bei mir. Bin ich jetzt trotzdem verpflichtet diese Summe zurück zu zahlen. Außer dem verlangte die Krankenkasse im nach hinnein Kopien meiner Lohnabrechnungen v. Okt.- Dez. 2017. Diese hat ja vor der Berechnung schon die Info bei bei meiner FA. bzw. Steuerbüro eingeholt.
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 14:52
Hallo Georg,
wir können und dürfen keine Einzelfälle beurteilen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden und sich von diesem beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de