Kommt eine Person erst einmal in den Umstand, auf Krankengeld angewiesen zu sein, handelt es sich in der Regel um eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung.
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In der Regel zahlt der Arbeitgeber erst einmal sechs Wochen lang reguläres Gehalt, bevor die Krankenkassen für eine weitere Versorgung aufkommen.
Kurz & knapp: Krankengeld – Wie lange es gezahlt wird
Krankengeld hat eine Bezugsdauer von maximal 78 Wochen für dieselbe Erkrankung. Nach drei Jahren beginnt diese Frist erneut.
Eine Ausnahme besteht, wenn dieselbe Krankheit eintritt und für diese bereits eine Krankengeldzahlung mit höchstmöglicher Dauer erfolgt ist. Dann müssen für einen erneuten Bezug besondere Voraussetzungen gegeben sein. Weitere Infos dazu gibt es hier.
Wo die Unterschiede zwischen Krankentagegeld und Krankengeld liegen, erfahren Sie hier.
Doch diese Zahlungen werden nicht ewig erbracht; die Auszahlung von Krankengeld hat eine maximale Dauer. Im Nachfolgenden ist deshalb bündig zusammengefasst, was Krankengeld ist und wie lange es in der Regel gezahlt wird.
Inhalt
Vorweg: Der Unterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld
Hier sollte erst einmal zwischen zwei ähnlich klingenden, jedoch unterschiedlichen Leistungen differenziert werden: Krankengeld und Krankentagegeld. Ersteres ist die gesetzliche Krankenversicherung, zweiteres eine Zusatzversicherung.
Sie ist vor allem für Privatversicherte wichtig, denn diese haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Wie lange Krankentagegeld höchstens ausgezahlt wird, ist nicht festgelegt. Theoretisch kann eine unbegrenzte Inanspruchnahme erfolgen – dennoch muss auch hier eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nachgewiesen werden. Kassenpatienten könnten auch eine zusätzliche Krankentagegeld-Versicherung abschließen, wenn sie eine Aufstockung für den krankheitsbedingten Lohnausfall wünschen.
Wie lange wird Krankengeld insgesamt gezahlt?
Die Dauer von Krankengeld ist ganz konkret im V. Sozialgesetzbuch, § 48 festgelegt. Dort heißt es:
Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
Weiterhin ist dort aufgeführt, dass das Eintreten einer zweiten Krankheit während der ersten Krankheit keine neue Frist für ein Krankengeld auslöst. Wie lange die Leistungsdauer tatsächlich ist, hängt weiterhin davon ab, ob ein Anspruch auf Krankengeld einmal geruht hat oder versagt wurde. Dies werde laut Gesetzestext „berücksichtigt“: Das bedeutet, dass diese Zeitspannen ebenfalls als Bezugsdauer gewertet werden können – gleichwohl eine Person keine entsprechende Leistung erhalten hat.
Hinweis: Grundsätzlich ist die Gewährung von Krankengeld auf die Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Die Krankenkasse benötigt dementsprechend regelmäßig Nachweise. Sie müssen sich aktiv mit Ihrem Versicherer in Verbindung setzten, wenn Sie Krankengeld benötigen sollten. Wie lange die Bearbeitung und die entsprechende Überweisung in Anspruch nimmt, kann von Stelle zu Stelle unterschiedlich sein. Um Lücken zu vermeiden, sollte deshalb frühst möglich gehandelt werden.
Ein Sonderfall besteht, wenn eine Person die höchstmögliche Dauer der Krankengeldzahlung bereits beanspruchen musste und nach drei Jahren erneut wegen desselben Leidens Krankengeld benötigt. Wie lange bzw. ob es dann überhaupt in Anspruch genommen werden kann, ist davon abhängig, ob die betroffene Person mindestens für ein halbes Jahr sowohl a) nicht wegen eben dieser Krankheit arbeitsunfähig war und b) erwerbstätig war, respektive dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Trifft eine dieser Umstände nicht zu, besteht meist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld.
Andrea meint
21. Januar 2021 at 14:19
Hallo, ich bin seit dem 22.11 2019 krankgeschrieben, seit dem 03.01.2020 bekomme ich Krankengeld, meine Frage ab wann zählen die 78 Wochen?
Ellen meint
21. Dezember 2020 at 21:29
Hallo,
eine Frage:
ich erhalte wegen eines „Burn-outs“ seit ungefähr 61 Wochen Krankengeld. Meine KK hat mir nun mitgeteilt, dass ich nur mehr für nur weitere 7 Wochen Krankengeld erhalte. Auf die 78 Wochen würden einerseits die ersten 6 Wochen (in denen mein Arbeitgeber noch Gehalt gezahlt hat) und andererseits 4 Wochen aus den Jahren 2018/ 2019 angerechnet. Bei diesen „Altanrechnungen“ war ich wegen Erschöpfung zweimal für 2 Wochen krank geschrieben (ohne dass die KK hierfür eintreten musste). Von den angeblich 78 Wochen hätte die KK also insgesamt nur 68 (78-6-2-2) geleistet!
Ist das so rechtens, oder versucht die KK ihre Leistungspflicht etwas zu ihren Gunsten auszulegen?
Danke für eine Antwort!
Michael meint
10. März 2024 at 23:49
Meine Meinung:
Lohnfortzahlung vom AG hat nichts mit Krankengeld von der KK zu tun. Da würde ich meine Rechte als Versicherter beeinträchtigt sehen.
K. Stefan meint
4. November 2020 at 8:52
Hallo,
Hätte mal eine Frage bezüglich Urlaubs und Weihnachtsgeld.Bin seit 10.01.2020 Krankgeschrieben,habe ich da ein Recht auf Urlaubs oder Weihnachtsgeld,finde da keine richtige Aussage darüber.Dann noch etwas über die Urlaubstage und Überstunden,habe noch die 30Tage Urlaub und ca.150 Überstunden wie wird das geregelt?Verfallen die,darf ich die nach der Krankheit nehmen oder werden die ausbezahlt?
Vielen Dank mal
Gruß Stefan
Manfred meint
27. Juli 2020 at 17:56
Hallo,
ich habe ein Frage zum Krankengeld:
Wenn die drei Jahre seit der 1. Krankschreibung wegen der selben Krankheit abgelaufen sind, bzw. neu starten und man das letzte halbe Jahr (6 Monate) nicht wegen dieser Krankheit krank geschrieben war, man aber auch die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft hat, starten dann die 78 Wochen neu?
vllt als Beispiel:
– 1. AU wegen Krankheit am 1.9.2015
– letzte AU wegen der gleichen Krankheit endet am 1.2.2018
– 76 Wochen Krankengeld in dieser Zeit verbraucht
am 1.9.2018 würden dann die 3 Jahre neu starten: starten dann auch die 78 Wochen neu?
Vielen Dank
mfg
Manfred S.
Seifert meint
13. Januar 2020 at 9:57
Hallo,
ich habe eine Frage zum Krankengeld bei Bezug von ALG I. Werden die 6 Wochen, die ich von der Arbeitsagentur bei Krankheit Leistungsfortzahlung erhalten habe, auch von dem Anspruch auf max. 78 Wochen Krankengeldbezug abgezogen?
MfG
R. Seifert
Fränzis meint
7. November 2019 at 18:52
Hei & Hallo an euch alle 🙋♀️
Ich habe eine Frage zum Thema ‚Krankengeld‘ und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Im Endteil dieses Artikels zum Thema ‚Krankengeld‘ steht dieser Satz…->
“ Wie lange bzw. ob es dann überhaupt in Anspruch genommen werden kann, ist davon abhängig, ob die betroffene Person mindestens für ein halbes Jahr sowohl a) nicht wegen eben dieser Krankheit arbeitsunfähig war und b) erwerbstätig war, respektive dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Trifft eine dieser Umstände nicht zu, besteht meist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld.“
…und ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstanden habe…
Damit ist also gemeint, dass wenn ich …z.B. wegen einer Lungen-Op für 78 Wochen lang Krankengeld bezogen habe, die 3 Jahre abgelaufen sind und ich dann wieder wegen meiner Lunge arbeitsunfähig bin & Krankengeld beziehen muss/möchte, dass ich darauf dann nur Anspruch habe, wenn ich im laufe der 3 Jahre für mindestens 6 Monte lang Krankgeschrieben war und nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, richtig!?!
Wenn ich in der Zeit aber nicht deswegen krankgeschrieben war und arbeiten gegangen bin oder zumindest in der Lage dazu gewesen wäre, dann habe ich KEINEN (erneuten) Anspruch auf Krankengeld, oder?!?
Habe ich das so richtig verstanden?..oder liege ich voll daneben?
Liebe Grüße, vielen Dank für eure Antworten und einen schönen Abend noch!
Frau Schmidt meint
16. Juli 2019 at 19:19
Guten Tag,
das mit den 3 Jahren ist missverständlich.
Muss man nach Ablauf der letzten Krankschreibung volle 3 Jahre warte, bis ein erneuter Anspruch besteht auf KG?
Oder sind es 3 Jahre ab dem 1. Tag der Krankschreibung, so dass man nach 78 Wochen die Zeit bis zu vollen 3 Jahren keinen Anspruch hat?
Beispiel:
Krank ab 1.1.2019 – die 3 Jahre sind vorbei ab dem 1.1.2022
Ab dem 2.1.2022 wäre wieder ein Anspruch vorhanden bei gleicher Krankheit?
Eine Antwort wäre prima, die letzten Postings wurden je teils nicht mehr beantwortet, aber diese Frage wäre sicher für viele Patienten wichtig zum Verständnis.
Ganz herzlichen Dank und Grüße
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2019 at 12:01
Hallo Frau Schmidt,
wir verweisen diesbezüglich auf den zitierten Paragrafen 48 SGB V, in dem es unmissverständlich heißt: „… jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
1. Juni 2019 at 15:07
Hallo, ich bin seit dem 05.12.17 krankgeschrieben jetzt schreibt mir die Krankenkasse das mir nur bis zum 03.07.19 krankengeld bezahlt wird. Ich habe aber 2018 4Wochen Urlaub und bin 3 Wochen zur Reha gewesen. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
3. Juni 2019 at 9:08
Hallo Jürgen,
die Frage, ob etwas im Einzelfall rechtens ist, dürfen wir nicht beantworten, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich jedoch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de