Ein gebrochenes Bein durch einen Sturz auf der Arbeit, eine Sehnenscheidenentzündung durch eine falsche Haltung der Hand im Büroalltag oder ein Bandscheibenvorfall durch zu starke Belastung des Rückens beim schweren Heben – all dies kann bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Kurz & knapp: Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.
Inhalt
Verwenden Sie den Krankengeld-Rechner!
Spezifische Informationen zum Krankengeld:
Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.
Was ist Krankengeld eigentlich? Wer kann es beantragen? Wer zahlt es? Wann wird Krankengeld ausgezahlt? Wie hoch ist es? Was kommt nach dem Krankengeld? Haben Sie dann einen Anspruch auf andere Leistungen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist Krankengeld?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.
Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.
An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.
Eine Überlappung der Krankentage ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr nötig. Das Versorgungsstärkungsgesetz sorgte dafür, dass künftig weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren. Allerdings sollten Sie dabei dennoch beachten, dass Ihr Arzt Sie nicht rückwirkend krank schreiben kann.
Wann bekommt man Krankengeld?
Damit die Krankenkasse Krankengeld zahlt, muss ein Krankenversicherter wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Bei der Arbeitsunfähigkeit muss es sich um einen Versicherungsfall handeln. Dieser liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner Krankheit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Bei Arbeitslosen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für welchen sie sich beim Jobcenter zur Verfügung gestellt haben. Es ist dabei unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Folge eines Schwangerschaftsabbruchs, der nicht rechtswidrig war, oder eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation handelt.
Werden Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können nur Krankengeld beziehen, wenn sie in einer Wahlerklärung festlegen, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG 2) haben keinen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie nicht wegen eines anderen Tatbestandes dafür versichert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin Hartz 4. Auch Familienversicherte, die bei einer Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Haben Sie einen Krankengeldanspruch für einen gesamten Kalendermonat, wird ein gesetzliches Krankengeld für 30 Tage ausgezahlt. Handelt es sich um Teilmonate, erfolgt die Zahlung vom Krankengeld für die tatsächlichen Kalendertage des Monats. Das Krankengeld von Arbeitgeber bzw. die Entgeltfortzahlung erfolgt nur für sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld wird dann von der Krankenkasse nur für diese Dauer übernommen. Aber wann wird das Krankengeld eigentlich überwiesen? Grundsätzlich wird das Krankengeld rückwirkend gezahlt. Nachdem Sie für das Krankengeld den Antrag ausgefüllt und abgeschickt haben, dauert es meistens nur wenige Tage, bis die Leistung auf dem Bankkonto ist.
Wie lange wird Krankengeld ausgezahlt?
Wenn Sie Krankengeld wegen derselben Erkrankung bekommen, läuft dies zunächst über einen relativ langen Zeitraum. Innerhalb von drei Jahren kann 78 Wochen bzw. 19,5 Monate lang Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden. Dabei gilt, dass Sie nicht am Stück krankgeschrieben sein müssen.
Die Zeiträume werden addiert. Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit entstand und bis dato nicht ausgeheilt ist. Sind Sie schon krankgeschrieben wird die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert. Es bleibt bei 78 Wochen.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht der Leistungsanspruch, da Sie eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Zudem ruht der Krankengeldanspruch auch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in Elternzeit gehen. Währenddessen erhalten Sie dementsprechend kein Krankengeld.
Dadurch verkürzt sich die Leistungsdauer. Nach einer Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erhalten Sie das Krankengeld nur noch für bis zu 72 Wochen. Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum und Sie haben dasselbe Leiden wie bereits zuvor, beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld erneut.
Krankengeld beantragen: So funktioniert’s
Damit Sie Krankengeld bekommen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Ihre Krankenkasse nimmt automatisch Kontakt mit Ihnen auf, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Zum Ende der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber schickt die Krankenkasse einen Vordruck für Ihre Verdienstbescheinigung an Ihren Chef.
Auf diesem findet sich der Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Neben dem Durchschlag für Ihre Unterlagen erhalten Sie zudem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber und einen für die Krankenkasse. Damit Sie sichergehen können, dass die AU bei der Krankenkasse ankommt, sollten Sie diese in einem Einschreiben mit Rückschein verschicken.
Sobald die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüft hat, erhalten Sie das Krankengeld. Dieses wird rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie sollten außerdem Ihren Arbeitgeber über Ihre Lage informieren. Auch wenn dieser nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er wissen, wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Beziehen Sie ALG 1 ist die Agentur für Arbeit zu informieren.
Wann wird ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt?
Sind Sie als Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt, muss Ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung leisten. Anschließend haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt allerdings geringer aus als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Aus diesem Grund wird die Differenz oftmals vom Arbeitgeber ausgeglichen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Krankengeldzuschüsse. Aus diesem Grund enthalten viele Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge entsprechende Regelungen, die einen Krankengeldzuschuss sicherstellen.
Je nach Beschäftigungsdauer wird der Krankengeldzuschuss für wenige Wochen bis hin zu einigen Monaten gewährt. Festgelegt wird dies allerdings in jedem Vertrag oder vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Grundsätzlich wird das Krankengeld weitergezahlt, währenddessen Sie den Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Dieser darf zusammen mit dem Krankengeld allerdings nicht mehr als 50 Euro über dem vorher bezogenen Nettoarbeitsentgelt liegen. In diesem Fall wäre das Arbeitsentgelt beitragspflichtig und der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Können Sie das Krankengeld berechnen?
Wie hoch das Krankengeld ausfällt, ist gesetzlich festgelegt. Es beträgt grundsätzlich mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der geringere dieser Beträge wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Ausgezahlt bekommen Sie dann den Restbetrag als Krankengeld.
Dazu ein Beispiel: Hildegard Bergmann verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 2500 Euro brutto. Da sie sich in der Steuerklasse 4 wiederfindet, bleibt monatlich ein Nettolohn von 1630 Euro. Folgendermaßen sieht die Berechnung des Krankengeldes dabei aus:
monatliches Bruttogehalt | 2500 Euro |
---|---|
monatliches Nettogehalt | 1630 Euro |
70 % des Bruttogehalts | 1750 Euro |
90 % des Nettogehalts | 1467 Euro |
monatliches Krankengeld brutto | 1467 Euro |
abzgl. Anteil der Rentenversicherung (9,35 %) | 137,16 Euro |
abzgl. Anteil Arbeitslosenversicherung (1,5 %) | 22 Euro |
abzgl. Anteil Pflegeversicherung (1,275 %) | 18,70 Euro |
Zuschlag für Kinderlose (0,25 % von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts) | 5 Euro |
monatliches Krankengeld netto | 1294,14 Euro |
Differenz zum Nettoeinkommen | 355,86 Euro |
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Sollte der Arbeitgeber einen Zuschlag zahlen, kann dieser 355,86 Euro bis zum bisherigen Nettogehalt plus weitere 50 Euro betragen, ohne dass das Krankengeld ruht.
Wenn der Anspruch ausläuft – Was kommt nach dem Krankengeld?
Wenn Sie auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung nicht arbeitsfähig sind, könnte es sein, dass bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes fordert die Krankenkasse Sie dazu auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederhergestellt werden kann.
Ist dies allerdings nicht zu erwarten, wird Ihr Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, denn Sie haben einen Anspruch auf ALG 1, solange die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag überprüft.
FAQ: Fragen, die zum Thema Krankengeld aufkommen
Bekommen Sie auch Krankengeld für Ihr Kind?
Grundsätzlich können Eltern, die durch ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, auch einen Anspruch geltend machen, wenn ihr ebenfalls versichertes Kind krank ist und Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder.
Dabei darf das Kind höchstens elf Jahre alt sein. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kinder ist keine Altersbegrenzung vorgesehen. Generell muss ein Arzt allerdings bescheinigen, dass das Kind Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung benötigt. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann.
Ohne zeitliche Beschränkung ist der Krankengeldanspruch für Eltern, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Krankheit leidet,
- die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Nach § 45 Abs. 3 SGB V haben Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld für diese Dauer gegen ihren Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dies ist der Fall, sofern nicht aus einem anderen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Krankengeld und Urlaub: Wie lässt sich dies vereinbaren?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Erkrankte während ihres Bezugs von Krankengeld verreisen.
Sofern sich die Reise nicht nachhaltig auf die Genesung auswirkt, steht dem Urlaub nichts im Wege.
Haben Sie beispielsweise eine Verletzung am Bein, kommt ein Aktivurlaub in den Bergen nicht in Frage.
Sind Sie allerdings psychisch erkrankt, kann sich ein Urlaub durchaus positiv auf Ihre Genesung auswirken. Grundsätzlich sollten Sie allerdings sicherstellen, dass Sie keine ärztlichen Termine verpassen und für die Krankenkasse erreichbar sind.
Wollen Sie einen Urlaub innerhalb Deutschlands antreten, müssen Sie ausschließlich für Ihre Krankenkasse erreichbar sein. Bei einer Auslandsreise sollten Sie im Vorfeld die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen. Andernfalls kann die Zahlung des Krankengeldes während der Reise gestoppt werden.
Damit die Krankenkasse Ihre Auslandsreise genehmigt, kann eine schriftliche Bestätigung des Arztes von Vorteil sein. Aus dieser sollte hervorgehen, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Einen Antrag können Sie schriftlich bei der Krankenkasse einreichen. Darin sollten Sie ausführen, wohin die Reise gehen soll und was Sie am Urlaubsort unternehmen werden.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld trotz Krankengeld aus?
Dazu ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2010 [Az. 6 Sa 723/09] kann eine lange Krankheit dazu führen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig entfällt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Sonderzahlungen leisten.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.1999 [Az. 7 Ca 1743/99] darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Dabei kommt es in jedem Fall darauf an, wie die Leistung deklariert ist.
Welche Auswirkungen hat das Krankengeld auf die Rentenversicherung?
Wenn Sie Krankengeld beziehen, wird dies von Ihrer Krankenkasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Anschließend werden die Rentenbeiträge dorthin überwiesen. So sollen vor allem Nachteile bei der Rente vermieden werden.
Berechnet werden die Beiträge nicht vom Zahlbetrag des Krankengeldes sondern auf der Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgehend von 80 Prozent des Arbeitsentgelts, welches der Leistung zugrunde liegt. Dementsprechend ist ein Jahr Krankengeldbezug für die Rente so viel wert wie 80 Prozent des vorausgegangenen Beschäftigungsjahres.
Haben kurzzeitig und unständig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld?
Ab dem 1. Januar 2009 folgte eine Änderung der Krankengeldzahlung. Unständig Beschäftigte und maximal zehn Wochen befristet Angestellte haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Unverändert bleibt jedoch die Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld: Was tun Sie nun?
Grundsätzlich kann es trotz eines Anspruchs auf Krankengeld dazu kommen, dass die Krankenkasse sich querstellt und kein Krankengeld zahlen will.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Krankenkasse der Überzeugung ist, dass Sie wieder gesund sind und zu Unrecht Krankengeld beziehen.
In diesem Fall entschied ein Urteil vom Hessischen Landessozialgericht am 18. Oktober 2007 [Az. L 8 KR 228/06], dass die Krankenkasse sich bei der Beurteilung nicht ausschließlích auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlassen kann. Grundsätzlich müssen auch eine Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Die Zahlungen ohne hinreichende Überprüfung stoppen darf die Krankenkasse nicht.
Klaus meint
11. Juni 2018 at 12:22
Hallo
Ich arbeite in Luxemburg und bin seid einem Jahr krankgeschrieben. Nach Ablauf des Jahres bekomme ich eine automatische Kündigung per gesetzt. Ich wohne in Deutschland und falle wieder in dass deutsche System.
Meine Frage, wie geht es in Deutschland weiter? Wo bekomme ich mein Geld wenn ich weiter krankgeschrieben bin ?
Danke
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 12:49
Hallo Klaus,
in der Regel sollte Ihnen Krankengeld zustehen. Bitte erkundigen sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thilo meint
7. Juni 2018 at 23:43
Hallo,
vielen Dank für diese informative Seite. Ich habe noch eine Frage, von der ich hoffe, dass Sie mir diese beantworten können.
Ich bin bisher seit 4 Wochen wegen Kopf- und Rückenschmerzen krank geschrieben. Es wird nun deutlich, dass dahinter eine psych. Erkrankung liegt. Was passiert, wenn mein Arzt mich jetzt wegen dieser krank schreibt und nicht wegen der körperlichen Schmerzen? Beginnen dann neue 6 Wochen in denen mein Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist auch wenn ich zwischenzeitlich nicht gearbeitet habe oder wird dann nach insgesamt 6 Wochen (also in 2 Wochen) schon die Lohnfortzahlung eingestellt? Falls letzteres der Fall ist, habe ich dann einen Anspruch auf Krankengeld, obwohl es sich um zwei verschiedene Krankheiten handelt?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:19
Hallo Thilo,
dadurch, dass es sich um eine andere Erkrankung handelt, kann es sein, dass die 6-Wochen-Frist erneut zu laufen beginnt. Das kommt jedoch darauf an, wie der behandelnde Arzt den Einzelfall bewertet. Bei Überschreitung der 6-Wochen-Frist haben Sie Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
5. Juni 2018 at 20:26
Hallo,
Nachdem ich meine Folgekrankmeldung bei der Krankenkasse einreiche,
Dauert es manchmal bis zu 14 Tagen bis Geld auf dem Konto ist.
Das führt häufig zu Rücklastschriften bei der Bank und auf den Kosten bleibe ich jedesmal sitzen.
Gibt es einen Zeitraum, in dem nach einreichen der Krankmeldung das Krankengeld ausgezahlt werden muss?
Grüße Max
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:01
Hallo Max,
unserer Redaktion sind keine derartigen Fristen bekannt. Bei Ihrer Versicherung können Sie den üblichen Modus erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas N. meint
5. Juni 2018 at 19:25
Hallo,
meine Frage: wenn man nach einer Krankheit Wiedereingliederung in Anspruch nimmt und dann fängt man
normal zu arbeiten aber nach einige Zeit (2 Monate) stehlt man fest das man es doch nicht schaft wird das Krankengeld direkt weiter von der Krankenkasse übernommen oder muss es neu angerechnet werden.
Gruß
Andreas
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:48
Hallo Andreas,
die Umstände, um wieder ins Krankengeld zu kommen, nachdem eine Wiedereingliederung nicht durchführbar war, können Sie mit Ihrer Krankenversicherung besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pelz meint
31. Mai 2018 at 19:14
Hallo,
mein Mann ist krankgeschrieben und erhielt eine Änderungskündigung. Wie berechnet sich künftig das Krankengeld , da das Gehalt mit der Änderungskündigung deutlich geringer ausfallen wird ?
Besten Dank
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 11:44
Hallo Pelz,
das Krankengeld liegt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi meint
31. Mai 2018 at 10:35
Hallo,
gibt es eine Regelung oder eine Frist, die der Arbeitgeber einhalten muss, um die Verdienstbescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen?
Ein Bekannter hat das Problem, dass ihm kein Krankengeld gezahlt wurde. Auf Nachfrage bei der Krankenkasse teilte ihm diese mit, dass sie schon zwei Anfragen an seinen Arbeitgeber gestellt haben, aber leider keine Information erhielten.
MfG
Heidi
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 16:01
Hallo Heidi,
in solchen Fällen ist ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
28. Mai 2018 at 14:12
Hallo, ich bin momentan leider im Krankengeld. Ich habe heute den Betrag für den Zeitraum 5.5. – 18.5 bekommen und am 18.5. wurde ich nochmals bis 1.6. krankgeschrieben und habe dies direkt zur Krankenkasse hingeschickt. Mir wurde jetzt heute gesagt, dass das Krankengeld für den Zeitraum bis 1.6. erst dann gezahlt wird, wenn die nächste Krankmeldung ankommt bzw. ich den Bescheid hingeschickt habe, dass ich ab 2.6. wieder arbeiten kann.
Ich fragte, wie es sein kann, dass obwohl die Krankmeldung dort ist, ich dennoch erst womöglich am 10,6 geld bekomme, wo doch am 1ten sämtliche Abzüge sind. Mir wurde nur geantwortet, tja Krankengeld ist anders wie normales Gehalt.
Ist dass denn rechtlich so zu agieren von der Krankenkasse?
LG Martin
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 10:55
Hallo Martin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Ob sich die Krankenkasse hier rechtlich richtig verhält, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peggy meint
19. Mai 2018 at 23:29
Hallo! Mein Partner ist als Leiharbeiter eingestellt und wird nach stumdenllhm bezahlt. Nun hat man ihn nur den letzten Monat berwchnet für sie Endgeldfortzahlung. Aber sein Monatsverdienst ist jeden Monat sehr unterschiedlich. Wieviele Monate müssen von vorher berechnet werden?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 9:19
Hallo Peggy,
die Entgeltfortzahlung berechnet sich an den im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mari meint
16. Mai 2018 at 15:22
Hallo. Ich bin seit 3 Wochen wg einer Atemwegserkrankung krankgeschrieben. Ein operativer Eingriff hätte nächste Woche stattfinden sollen mit 2 wöchiger Ausheilungszeit. Der OP-Termin hat sich wg Erkrankung der Ärztin jetzt nach hinten verschoben. Krankmeldung liegt jetzt bis zum neuen OP-Termin vor. Kann mein Arbeitgeber mich wg zu langer Erkrankung kündigen?
Danke im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 17:06
Hallo Mari,
eine krankheitsbedingte Kündigung kann nur in bestimmten Extremfällen begründet werden. Eine einmalige Erkrankung, wie sie von Ihnen beschrieben wird, sollte in der Regel nicht zu dieser Maßnahme führen. Eine Rechtsberatung dürfen wir jedoch nicht erteilen. Für eine definitive Beurteilung wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rike meint
13. Mai 2018 at 18:39
Hallo. Ich bin jetzt in der 11.Woche krank geschrieben. In meiner Firma gibt es ein 13. Gehalt, das in Urlaubs und Weihnachtsgeld gesplittet wird. Ende Juni zahlt die Firma Urlaubsgeld. Bekomme ich trotz Krankschreibung auch Urlaubsgeld ausgezahlt?
Wie sieht es bei einer Krankschreibung mit „bis auf weiteres“ aus? Wie zahlt dann die Krankenkasse? Eigentlich immer rückwirkend, wie ist es aber bei solch einer Krankschreibung?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:28
Hallo Rike,
in der Regel ist im Krankheitsfall das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Das 13. Monatsgehalt kann hier dazu gezählt werden. Verbindlich kann Ihnen das aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuel meint
9. Mai 2018 at 20:54
Hallo, werden Sichtzulagen auch im Krankengeld berechnet? Was ist wenn man nur 3 Monate eine Beschäftigung hatte und Krankengeld beziehen muss? Davor war man arbeitslos… wie wird es dann berechnet, da ich immer lese vom Gehalt der letzten 12 Monate.
Besten Dank.
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:13
Hallo Manuel,
erhält ein Arbeitnehmer regelmäßig Schichtzulagen, werden diese in der Regel bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.
Der Bemessungszeitraum für Krankengeld muss üblicherweise mindestens 4 Wochen betragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emma L. meint
8. Mai 2018 at 7:37
Was geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugs von Krankengeld aufgehoben wird? Wird das Krankengeld bei fortlaufender Krankschreibung weitergezahlt?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:28
Hallo Emma,
da es sich beim Krankengeld um eine Lohnfortzahlung handelt, wird es auch nur gewährt wenn ein Lohn zu ersetzen ist. Jedoch können Sie sich an einen Anwalt wenden, da während einer Krankschreibung normalerweise Kündigungsschutz herrscht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Olaf L. meint
7. Mai 2018 at 14:47
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bekomme seit September letzten Jahres Krankengeld. In diesem Jahr zu Ostern kam es zu Irritationen mit den Krankengeldzahlungen. Ist mir leider zu spät aufgefallen. Ich war bis zum 28.03.2018 krank geschrieben. Weiter ab dem 03.04.2018. So entstand eine Lücke von 5 Tagen. Auf den AU- Bescheinigungen steht aber immer seit dem 14.09.2017 krank. Diese 5 Tage will meine Krankenkasse nicht zahlen. Ist das korrekt? Eine Bestätigung über die lückenlose Krankschreibung habe ich der Krankenkasse zugesandt.
Mein Arbeitgeber zahlt eine Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter. Wirkt sich das auf das Krankengeld aus?
Vielen Dank für Ihre Rechtssichere Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Laue
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 12:36
Hallo Olaf,
Gehaltserhöhungen nach der Krankschreibung sind für die Bemessung von Krankengeld nicht relevant. Hinsichtlich der Lücke während Ihrer Krankschreibung empfehlen wir Ihnen, den Fall von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P. Gray meint
26. April 2018 at 13:10
Beziehe seit dem 26. Februar 2018 Krankengeld. Habe heute eine Abrechnung meiner Firma erhalten. Mir wird Urlaubsgeld in Höhe von 374,91 € netto überwiesen.
Meine Frage: muss ich das der Krankenkasse melden und wird die Summe mit demKrankengeld verrechnet?
Für Ihre Auskunft danke ich Ihnen schon im Voraus.
P. Gray
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 10:19
Hallo P. Gray,
das Uralubsgeld hat in der Regel keinen Einfluss auf das Krankengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika R. meint
24. April 2018 at 19:24
Guten Tag ich bin leider ùber die 78wochen krankgeschrieben .versuche immer noch bei meinen Arbeitgeber eine Umsetzung durch zubekommen,was leider sehr schlecht aussieht.habe mich auch schon beim Arbeitsamt gemeldet . meine Frage wenn ich jetzt Geld von Arbeitsamt bekomme bin ich den auch mein Geliebten Job los und Arbeitslo oder kann ich da wieder Anfang wenn es meine Krankheit zulässt.ich werde jetzt am 7.5.18 ausgesteuert von Krankenkasse und mein Arzt hat mich bis 15.5.18 krankgeschrieben.und was ist wenn ich einfach los gehen am 7.5.um den Job nicht zuverliren
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:39
Hallo Angelika,
vielleicht können Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der Krankenkasse im Gespräch eine Einigung finden. Ansonsten kann ein Anwalt für Arbeitsrecht ihre juristischen Chancen beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ursula meint
23. April 2018 at 9:44
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war 6 Wochen stationär auf Reha, die von der Rentenversicherung gezahlt wurde. Außerdem erhielt ich in der Zeit der Reha Übergangsgeld und kein Krankengeld.
Verlängert sich die Bezugsdauer des Krankengeldes nun durch den Reha Aufenthalt, also werden die 6 Wochen, in denen ich Übergangsgeld bekam „hinten“ dran gehängt an den Zeitpunkt, an dem die Krankengeldzahlung laut Krankenkasse endet?
Im Artikel steht, dass das Krankengeld 19,5 Monate gezahlt wird, meine Krankenkasse will aber nur 18 Monate zahlen? Was kann ich tun, damit die Kasse die 19,5 Monate zahlt?
Herzlichen Dank im Voraus
Ursula
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:51
Hallo Ursula,
da das Übergangsgeld eine Ersatzleistung ist, verlängert sich der Krankengeldanspruch nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
17. April 2018 at 12:04
Hallo,
ich habe letztes Jahr Krankengeld für eine orthopädische Krankheit erhalten. Jetzt wird mir eine orthopädische Reha genehmigt, läuft dann mein Gehalt weiter oder bekomme ich Geld von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung, wegen der letztjährigen Erkrankung??
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:37
Hallo Jörg,
die Frage können und dürfen wir nicht beantworten. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vero K. meint
13. April 2018 at 14:06
Guten Tag,
mein Job wurde leider zum 15.4. gekündigt und ich bin seit dem 22.4 und über das Jobende nun erneut nahtlos krankgeschrieben.
Ab dem 16.4. ist für mich meine KK in Sachen Krankengeld zuständig.
Ich habe noch Resturlaub, den ich nicht nehmen konnte.
1. Wird so eine Einmalzahlung bei der Berechnung von Krankengeld berücksichtigt?
2. Falls ja, ist es entscheidend, ob das Urlaubsgeld im vollen Monat März oder im April (nur halber Monat ) gezahlt wird?
Ich freu mich auf Ihre Nachricht.
Mit freundlichen Grüße
Vero K.
Vero K. meint
13. April 2018 at 14:08
Korrektur: Krankschreibung seit dem 22.3.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 11:02
Hallo Vero,
die Auszahlung von Resturlaub steht in keinem Zusammenhang zum Krankengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Siefken meint
12. April 2018 at 20:59
Hallo war 78 Wochen krank Bandscheibenvorfall dann 4 Monate sollte zur Reha und dann wieder eingegliedert werden …Bekam jetzt eine. Schlaganfall..das Arbeitsamt bezahlt nicht mehr und jetzt ??
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:30
Hallo Siefken,
wenn Sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis sind, sollte bei einer neuen Erkrankung wieder der Arbeitgeber in der Verantwortung. Im Falle einer Arbeitslosigkeit oder -unfähigkeit ist Sozialamt der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole M. meint
11. April 2018 at 15:50
Guten Tag
Ich bin seid 1.11.2016 AU
Aber mit drei unterschiedlichen Krankheiten. Die jeweils vorige erlöscht auf dem Schein immer mit dem Eintreten der neuen . Also nie alle zusammen. Zählt man dann auch 78 Wochen alles zusammen ???Oder bei jeder neuen frischer Zeitraum.
Ich bin Teilzeit, ungekündigt, Aufstocker ALG2 und Aussteuerung jetzt Mitte April 2018.
Vielen Dank für Infos…
MFG M.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:45
Hallo Nicole,
mit einer neuen Diagnose beginnt in der Regel ein neuer Berechnungszeitraum.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kirsten meint
6. April 2018 at 9:34
Guten Tag,
meiner Tochter ist in der Probezeit gekündigt woden, sie ist aus psychischen Gründen krank. Sie hat leider keine Ausbildung bzw hat sie die auch aus psychischen Gründen abgebrochen. Sie war in Teilzeit beschaftigt, so dass sie zur Zeit knapp 500 € Krankengeld von der Krankenkasse erhält. Hat sie zusätzlich Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder irgendeine Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. April 2018 at 10:37
Hallo Kirsten,
für gewöhnlich schließt der Bezug von Krankengeld die Zahlung von Arbeitslosengeld I aus. Es besteht jedoch eventuell die Möglichkeit, das Krankengeld mit Arbeitslosengeld II aufzustocken. Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter und lassen Sie sich dort beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis H. meint
23. März 2018 at 17:03
Guten Tag mein Name ist Dennis und ich habe mir mein Handgelenk gebrochen. Ich bin Operiert worden und nun trage ich schrauben und eine platte unterhalb meiner Haut.
Mittlerweile bin ich 5 Wochen krankgeschrieben und habe meine Lohnfortzahlung erhalten von meinem Arbeitgeber. Zu meinem erschrecken war es fast nur die hälfte als das was ich vor dem Arbeitsunfall verdiente. Zudem muss ich erwähnen das ich nach stunden bezahlt werde und kein festgelegtes Monatliches einkommen erhalte. Demzufolge schwankt mein einkommen von Monat zu Monat etwas wie nachfolgend zu sehen ist.
Nov 17 = 2096€
Dez 17 = 2165 €
Jan 18 = 1911 €
Im Februar 2018 erhielt ich 1180€ und konnte nicht verstehen das so gering ausfiel.
Nun war ich heute beim Arzt und dieser meinte das die Krankschreibung sich verlängert um ca. 4 Wochen. Im Anschluss daran, war ich bei meiner Krankenkasse und hatte mich erkundigt wie hoch mein Krankengeld ausfallen würde. Die aussage des Mitarbeiters war, dass sich die Berechnung des Krankengeldes anhand der vor dem Arbeitsunfähigkeit letzten 3 Monate durchschnittlichen Verdienst berechnet. Dann müsste mein Krankengeld definitiv höher ausfallen als meine Lohnfortzahlung. Da auch Prämien und einmal Zahlungen in die Berechnung einfließen. Im weiteren verlauf des Gesprächs fand ich heraus das der Arbeitgeber die Pflicht hat, meiner Krankenkasse zu melden wieviel ich verdiene.
Da der Text zur Regelung des Krankengeldes nicht ganz eindeutig zu verstehen ist, frage ich sie nun welche Grundlage zur Berechnung herangezogen wird und in wie weit man sich dagegen wehren kann, falls es wider erwarten weniger ist als die Regelung aussagt. Welche Möglichkeiten habe ich wenn mein Krankengeld unter der Mindesteinkommen Grenze fällt?
Ich bin etwas ratlos und weiß nicht ob ich trotz abraten meines Arztes, arbeiten gehen soll? Falls ich noch weniger Geld zur Bestreitung meines Lebensunterhalt als Krankengeld erhalte, bin ich gezwungen arbeiten zu gehen. Davon abgesehen das ich nicht voll einsatzfähig sein werde, von den Schmerzen ganz zu schweigen.
Ich bitte dringend um Rat, ab den 26.03.18 endet meine Krankschrift und würde sich verlängern, wenn ich mich dafür entscheide meinen Körper die Zeit zu geben die er braucht um Gesund zu werden.
Vielen lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen
Dennis H.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:52
Hallo Dennis,
bei Problemen mit der Verwaltung wie bei der Krankenkasse, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
5. Juni 2018 at 23:15
Guten Tag, ich erhalte kein Krankengeld mehr trotz durchgehender Krankmeldung die krankenkasse verweigert mir seit 3 Monaten mein Krankengeld zu zahlen jetzt plötzlich mit dem Grund da es verschiedene Erkrankungen sind und nicht die selbe Erkrankung können die das tun und mir jetzt sagen das ich Arbeitslosengeld 1 beziehen muss.
Kurze Info ich habe meinen Job verloren und war direkt krank seitdem.
Bitte um Hilfe
Danke
Jens
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:09
Hallo Jens,
ein Anwalt für Arbeitsrecht oder das Arbeitsamt können an dieser beratend Stelle helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
John meint
15. März 2018 at 14:34
Excellent, very thorough and very helpful article!
Thank you!
Klaus meint
4. März 2018 at 17:51
Kann man das Krankengeld aufrechnen lassen von einer anderen stelle als der Krankenkasse? Wen man feststellt das das Krankengeld 47% von Brutto erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:29
Hallo Klaus,
in der Regel beträgt Krankengeld 70 % des Bruttolohns, Sie sollten daher von ggf von einem Anwalt prüfen lassen, ob das Krankengeld richtig berechnet wurde. Je nach Arbeitsvertrag kann es auch Zuschüsse vom Arbeitgeber geben. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Vereinbarungen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Bahit meint
3. März 2018 at 11:57
Sehr geehrte Damen und Herren
Wenn ich verdiene Arbeitslosengeld I aber ich bin kranke mehr als 6 Wochen , nach 6 wochen müsse Krankengeld beziehen von Krankenkasse aber wieviel bekomme ich?Danke
Bitte ,können Sie mir Antworten.
Mit freundlichen Grüssen
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:08
Hallo Bahit,
in der Regel ist der Satz des Krankengeldes gleich dem des Arbeitslosengeldes.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de