Ein gebrochenes Bein durch einen Sturz auf der Arbeit, eine Sehnenscheidenentzündung durch eine falsche Haltung der Hand im Büroalltag oder ein Bandscheibenvorfall durch zu starke Belastung des Rückens beim schweren Heben – all dies kann bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Kurz & knapp: Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.
Inhalt
Verwenden Sie den Krankengeld-Rechner!
Spezifische Informationen zum Krankengeld:
Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.
Was ist Krankengeld eigentlich? Wer kann es beantragen? Wer zahlt es? Wann wird Krankengeld ausgezahlt? Wie hoch ist es? Was kommt nach dem Krankengeld? Haben Sie dann einen Anspruch auf andere Leistungen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist Krankengeld?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.
Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.
An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.
Eine Überlappung der Krankentage ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr nötig. Das Versorgungsstärkungsgesetz sorgte dafür, dass künftig weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren. Allerdings sollten Sie dabei dennoch beachten, dass Ihr Arzt Sie nicht rückwirkend krank schreiben kann.
Wann bekommt man Krankengeld?
Damit die Krankenkasse Krankengeld zahlt, muss ein Krankenversicherter wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Bei der Arbeitsunfähigkeit muss es sich um einen Versicherungsfall handeln. Dieser liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner Krankheit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Bei Arbeitslosen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für welchen sie sich beim Jobcenter zur Verfügung gestellt haben. Es ist dabei unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Folge eines Schwangerschaftsabbruchs, der nicht rechtswidrig war, oder eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation handelt.
Werden Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können nur Krankengeld beziehen, wenn sie in einer Wahlerklärung festlegen, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG 2) haben keinen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie nicht wegen eines anderen Tatbestandes dafür versichert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin Hartz 4. Auch Familienversicherte, die bei einer Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Haben Sie einen Krankengeldanspruch für einen gesamten Kalendermonat, wird ein gesetzliches Krankengeld für 30 Tage ausgezahlt. Handelt es sich um Teilmonate, erfolgt die Zahlung vom Krankengeld für die tatsächlichen Kalendertage des Monats. Das Krankengeld von Arbeitgeber bzw. die Entgeltfortzahlung erfolgt nur für sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld wird dann von der Krankenkasse nur für diese Dauer übernommen. Aber wann wird das Krankengeld eigentlich überwiesen? Grundsätzlich wird das Krankengeld rückwirkend gezahlt. Nachdem Sie für das Krankengeld den Antrag ausgefüllt und abgeschickt haben, dauert es meistens nur wenige Tage, bis die Leistung auf dem Bankkonto ist.
Wie lange wird Krankengeld ausgezahlt?
Wenn Sie Krankengeld wegen derselben Erkrankung bekommen, läuft dies zunächst über einen relativ langen Zeitraum. Innerhalb von drei Jahren kann 78 Wochen bzw. 19,5 Monate lang Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden. Dabei gilt, dass Sie nicht am Stück krankgeschrieben sein müssen.
Die Zeiträume werden addiert. Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit entstand und bis dato nicht ausgeheilt ist. Sind Sie schon krankgeschrieben wird die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert. Es bleibt bei 78 Wochen.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht der Leistungsanspruch, da Sie eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Zudem ruht der Krankengeldanspruch auch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in Elternzeit gehen. Währenddessen erhalten Sie dementsprechend kein Krankengeld.
Dadurch verkürzt sich die Leistungsdauer. Nach einer Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erhalten Sie das Krankengeld nur noch für bis zu 72 Wochen. Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum und Sie haben dasselbe Leiden wie bereits zuvor, beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld erneut.
Krankengeld beantragen: So funktioniert’s
Damit Sie Krankengeld bekommen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Ihre Krankenkasse nimmt automatisch Kontakt mit Ihnen auf, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Zum Ende der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber schickt die Krankenkasse einen Vordruck für Ihre Verdienstbescheinigung an Ihren Chef.
Auf diesem findet sich der Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Neben dem Durchschlag für Ihre Unterlagen erhalten Sie zudem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber und einen für die Krankenkasse. Damit Sie sichergehen können, dass die AU bei der Krankenkasse ankommt, sollten Sie diese in einem Einschreiben mit Rückschein verschicken.
Sobald die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüft hat, erhalten Sie das Krankengeld. Dieses wird rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie sollten außerdem Ihren Arbeitgeber über Ihre Lage informieren. Auch wenn dieser nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er wissen, wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Beziehen Sie ALG 1 ist die Agentur für Arbeit zu informieren.
Wann wird ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt?
Sind Sie als Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt, muss Ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung leisten. Anschließend haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt allerdings geringer aus als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Aus diesem Grund wird die Differenz oftmals vom Arbeitgeber ausgeglichen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Krankengeldzuschüsse. Aus diesem Grund enthalten viele Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge entsprechende Regelungen, die einen Krankengeldzuschuss sicherstellen.
Je nach Beschäftigungsdauer wird der Krankengeldzuschuss für wenige Wochen bis hin zu einigen Monaten gewährt. Festgelegt wird dies allerdings in jedem Vertrag oder vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Grundsätzlich wird das Krankengeld weitergezahlt, währenddessen Sie den Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Dieser darf zusammen mit dem Krankengeld allerdings nicht mehr als 50 Euro über dem vorher bezogenen Nettoarbeitsentgelt liegen. In diesem Fall wäre das Arbeitsentgelt beitragspflichtig und der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Können Sie das Krankengeld berechnen?
Wie hoch das Krankengeld ausfällt, ist gesetzlich festgelegt. Es beträgt grundsätzlich mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der geringere dieser Beträge wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Ausgezahlt bekommen Sie dann den Restbetrag als Krankengeld.
Dazu ein Beispiel: Hildegard Bergmann verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 2500 Euro brutto. Da sie sich in der Steuerklasse 4 wiederfindet, bleibt monatlich ein Nettolohn von 1630 Euro. Folgendermaßen sieht die Berechnung des Krankengeldes dabei aus:
monatliches Bruttogehalt | 2500 Euro |
---|---|
monatliches Nettogehalt | 1630 Euro |
70 % des Bruttogehalts | 1750 Euro |
90 % des Nettogehalts | 1467 Euro |
monatliches Krankengeld brutto | 1467 Euro |
abzgl. Anteil der Rentenversicherung (9,35 %) | 137,16 Euro |
abzgl. Anteil Arbeitslosenversicherung (1,5 %) | 22 Euro |
abzgl. Anteil Pflegeversicherung (1,275 %) | 18,70 Euro |
Zuschlag für Kinderlose (0,25 % von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts) | 5 Euro |
monatliches Krankengeld netto | 1294,14 Euro |
Differenz zum Nettoeinkommen | 355,86 Euro |
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Sollte der Arbeitgeber einen Zuschlag zahlen, kann dieser 355,86 Euro bis zum bisherigen Nettogehalt plus weitere 50 Euro betragen, ohne dass das Krankengeld ruht.
Wenn der Anspruch ausläuft – Was kommt nach dem Krankengeld?
Wenn Sie auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung nicht arbeitsfähig sind, könnte es sein, dass bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes fordert die Krankenkasse Sie dazu auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederhergestellt werden kann.
Ist dies allerdings nicht zu erwarten, wird Ihr Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, denn Sie haben einen Anspruch auf ALG 1, solange die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag überprüft.
FAQ: Fragen, die zum Thema Krankengeld aufkommen
Bekommen Sie auch Krankengeld für Ihr Kind?
Grundsätzlich können Eltern, die durch ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, auch einen Anspruch geltend machen, wenn ihr ebenfalls versichertes Kind krank ist und Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder.
Dabei darf das Kind höchstens elf Jahre alt sein. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kinder ist keine Altersbegrenzung vorgesehen. Generell muss ein Arzt allerdings bescheinigen, dass das Kind Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung benötigt. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann.
Ohne zeitliche Beschränkung ist der Krankengeldanspruch für Eltern, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Krankheit leidet,
- die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Nach § 45 Abs. 3 SGB V haben Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld für diese Dauer gegen ihren Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dies ist der Fall, sofern nicht aus einem anderen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Krankengeld und Urlaub: Wie lässt sich dies vereinbaren?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Erkrankte während ihres Bezugs von Krankengeld verreisen.
Sofern sich die Reise nicht nachhaltig auf die Genesung auswirkt, steht dem Urlaub nichts im Wege.
Haben Sie beispielsweise eine Verletzung am Bein, kommt ein Aktivurlaub in den Bergen nicht in Frage.
Sind Sie allerdings psychisch erkrankt, kann sich ein Urlaub durchaus positiv auf Ihre Genesung auswirken. Grundsätzlich sollten Sie allerdings sicherstellen, dass Sie keine ärztlichen Termine verpassen und für die Krankenkasse erreichbar sind.
Wollen Sie einen Urlaub innerhalb Deutschlands antreten, müssen Sie ausschließlich für Ihre Krankenkasse erreichbar sein. Bei einer Auslandsreise sollten Sie im Vorfeld die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen. Andernfalls kann die Zahlung des Krankengeldes während der Reise gestoppt werden.
Damit die Krankenkasse Ihre Auslandsreise genehmigt, kann eine schriftliche Bestätigung des Arztes von Vorteil sein. Aus dieser sollte hervorgehen, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Einen Antrag können Sie schriftlich bei der Krankenkasse einreichen. Darin sollten Sie ausführen, wohin die Reise gehen soll und was Sie am Urlaubsort unternehmen werden.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld trotz Krankengeld aus?
Dazu ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2010 [Az. 6 Sa 723/09] kann eine lange Krankheit dazu führen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig entfällt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Sonderzahlungen leisten.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.1999 [Az. 7 Ca 1743/99] darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Dabei kommt es in jedem Fall darauf an, wie die Leistung deklariert ist.
Welche Auswirkungen hat das Krankengeld auf die Rentenversicherung?
Wenn Sie Krankengeld beziehen, wird dies von Ihrer Krankenkasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Anschließend werden die Rentenbeiträge dorthin überwiesen. So sollen vor allem Nachteile bei der Rente vermieden werden.
Berechnet werden die Beiträge nicht vom Zahlbetrag des Krankengeldes sondern auf der Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgehend von 80 Prozent des Arbeitsentgelts, welches der Leistung zugrunde liegt. Dementsprechend ist ein Jahr Krankengeldbezug für die Rente so viel wert wie 80 Prozent des vorausgegangenen Beschäftigungsjahres.
Haben kurzzeitig und unständig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld?
Ab dem 1. Januar 2009 folgte eine Änderung der Krankengeldzahlung. Unständig Beschäftigte und maximal zehn Wochen befristet Angestellte haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Unverändert bleibt jedoch die Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld: Was tun Sie nun?
Grundsätzlich kann es trotz eines Anspruchs auf Krankengeld dazu kommen, dass die Krankenkasse sich querstellt und kein Krankengeld zahlen will.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Krankenkasse der Überzeugung ist, dass Sie wieder gesund sind und zu Unrecht Krankengeld beziehen.
In diesem Fall entschied ein Urteil vom Hessischen Landessozialgericht am 18. Oktober 2007 [Az. L 8 KR 228/06], dass die Krankenkasse sich bei der Beurteilung nicht ausschließlích auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlassen kann. Grundsätzlich müssen auch eine Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Die Zahlungen ohne hinreichende Überprüfung stoppen darf die Krankenkasse nicht.
Adam meint
23. Oktober 2018 at 16:55
Ich bin krank 2 Monate KK hatte bezahlt und weiter ich bekomme brife KK bezahlt nicht weiter ich bin krankgeschrieben von 13.08 bis jetzt 18.11 und ich habe das Krankschreiben bei KK gegeben was mus ich weiter machen Gruß Adam
Siegfried meint
19. Oktober 2018 at 14:30
Bekam letzes jahr im Dezember 15000 euro sonderzahlung,bekomme ab naechste woche krankengeld
Wird das mit einberechnet
Nguyen meint
9. Oktober 2018 at 15:54
Sehr geehrte Damen und Herren!!
Nach 12 Wochen krank wusste ich erst jetzt, dass man nicht nur krank melden beim Arbeitgeber sondern auch bei der Krankenkassenversicherung. Kann man rückwirkend das Krankengeld zurück fordern? Ich habe noch alle Krankenbescheinigungen erhalten und ich bin noch krank. Danke Ihnen sehr für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:57
Hallo Nguyen,
wenn die Meldung bei der Krankenkasse nicht rechtzeitig eingegangen ist, kann das Krankengeld vorenthalten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
2. Oktober 2018 at 13:49
Wird eine Jahressonderzahlung, beziehungsweise Weihnachtsgeld (ich werde welches bekommen) mit dem Krankengeld verrechnet oder erhält man dieses zusätzlich und es hat keinen Einfluss auf das Krankengeld? Zum Ruhen führt diese Einmalzahlung ja nicht, wie sieht es aber mit Kürzung aus?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:35
Hallo Paul,
einmalige Zahlungen (wie das Weihnachtsgeld) haben keinen Einfluss auf den Krankengeldanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Noni meint
25. September 2018 at 23:41
Guten Tag …
Problem … ich war 3 Wochen von 6 Wochen in Ferienjob krank geschrieben … nun hab ich eine Aufforderung bekommen den Lohn dieser 3 Wochen zurück zu erstatten da er mir nicht zusteht da ich angeblich unbezahlten Urlaub genommen hab … ist das so richtig oder wollen die mich über den Tisch ziehen … bin ich in der Pflicht das zu zahlen und wenn ja … zählen dann die 3 Wochen Krankheit als
Urlaub ???
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:47
Hallo Noni,
wir können den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht beurteilen, weil dies unter die Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
11. September 2018 at 12:45
Hallo,
Ich habe zum Ende des Monats meinen Job gekündigt und war vor der Kündigung auch schon krankgeschrieben. Ich war bei 2 Ärzten, die mich jeweils krank geschrieben haben.
Vor meiner Kündigung war ich 3 Wochen krank aus psychischen Gründen, jetzt nach meiner Kündigung, um dort nicht mehr hin zu müssen, hat ein anderer Arzt mich nochmal 2 Wochen krankgeschrieben.
Jetzt ist meine Frage: Was passiert, wenn ich mich nun die letzten 2 Wochen krankschreiben lasse, dann wäre ich eine Woche über den 6 Wochen, bekomme ich dann trotzdem Krankengeld? Oder wäre es besser sich die letzten beiden Wochen einfach gar nicht krankschreiben zu lassen damit ich mein volles Gehalt bekomme?
Lg Nadine
arbeitsrechte.de meint
4. Oktober 2018 at 11:50
Hallo Nadine,
welche Vorgehensweise im Einzelfall besser ist, dürfen wir nicht beurteilen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt, welche wir nicht anbieten. Bitte lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jacqueline meint
4. September 2018 at 17:33
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihren Artikel als sehr informativ und aufschlussreich empfinde.
Aber mir ergibt sich eine Frage:
Was passiert, wenn man z.b. nach 10 Wochen wieder arbeitsfähig ist ?
In meinem Fall war ich vom 8.6 bis 19.8 AU, hatte dann auch recht schnell das Geld von der Krankenkasse bekommen.
Zum 31.8 hatte ich gekündigt und musste vom 21.8-31.8 Urlaub nehmen. Wer zahlt für die Zeit vom 20.8-31.8 ?
Huemmer meint
1. September 2018 at 2:22
Huemmer
Hallo
Habe eine Frage meinen Arbeitslosengeld wäre am 30.03.18 abgelaufen, wegen meine hinter-kreuz-band, riss bin ich seit 14.02.18 krankgeschrieben wurde am 01.08.18 Operiert wird meine Au Krankenzeit bis heute auf mein Arbeitslosen Zeit verlängert.
Danke für ihre Antwort
Alexander meint
31. August 2018 at 5:40
Hallo, ich beziehe Krankengeld seit 5 Monaten. Mein Arbeitgeber bittet mir die Auszahlung von Urlaubstagen an. Wird dabei das Krankengeld weiter gezahlt oder ruht es ?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:33
Hallo Alexander,
wenden Sie sich an die Krankenkasse, um dioese Frage beantworten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josefa S. meint
25. August 2018 at 14:24
Wenn ich im August 2016, im Juli 2017 und im April 2018 jeweils 2 Wochen eine starke Hals-Nasen-Ohren-Infektion hatte und jetzt wieder daran erkranke, falle ich dann ins Krankengeld??
Wieviel zeit muss zwischen 2 gleichen Erkrankungen liegen, damit sie nicht mehr als ein Erkrankungszyklus gelten?
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 8:30
Hallo Josefa,
in der Regel stellt der Arzt fest, ob es sich um einer Erst- oder Folgeerkrankung handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg Sch. meint
22. August 2018 at 11:57
Hallo ich war vom 16.01.bis 30.06 krank geschrieben. Habe 2 Ops machen lassen, und anschl. 4 Wochen Reha. Ich habe dann, weil mir ein neuer Job angeboten wurde am 01.07 wieder angefangen zu arbeiten obwohl man sagte dass ich nicht vor Oktober wieder arbeiten gehen soll. Nun habe ich 2 Monate so gut es geht gearbeitet habe jetzt wieder Probleme.
Würde die Krankenkasse das Krankengeld wieder zahlen, wenn ich jetzt wieder krank geschrieben werden würde?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 16:00
Hallo Jörg,
leider können wir keine Aussage über die zukünftigen Entscheidungen der Krankenkasse treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Solveig meint
19. August 2018 at 17:26
Tolle Seite, sehr informativ!
Habe nun auch eine Frage. Mein Sohn bezieht aktuell Krankengeld. Aufgrund einer von mir privat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zu seinen Gunsten erhält er nun von dieser Versicherung eine monatliche Rente und es gab einen größeren Betrag aus einer Nachzahlung. Müssen wir diese Beträge der Krankenkasse melden und kann dies einen Einfluss auf das Krankengeld haben?
Vielen Dank
S.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:41
Hallo Solveig,
welchen Einfluss private Versicherungen auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Versicherung haben, kann Ihnen ein Versicherungsberater mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doris S. meint
14. August 2018 at 16:09
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Altersrentnerin und habe noch einen 120 Std. Job für den ich Krankengeld und Pflegekasse außer Rentenversicherungsbeiträge also die üblichen Abgaben zahle. Ich bin seit über 6 Wochen krank geschrieben aufgrund einer psychischen Erkrankung und es steht auch noch eine stationäre Aufnahme bevor. Der Arbeitgeber hat die 6 Wochen Arbeitsentgelt gezahlt nun stellt sich die KK quer in dem Sie behauptet mir stünde kein Krankengeld zu, da ich ja Altersrente beziehen würde. Stimmt das so??? Bekomme ich Ihre Antwort per E-Mail oder über diese Seite!
Mit freundlichen Grüßen
Doris S.
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 15:29
Hallo Doris,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir können Ihnen deshalb nur raten, die rechtliche Situation von einem Anwalt einschätzen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
petra meint
10. August 2018 at 19:02
Hallo
Seit Juli 2017 bin ich krank geschrieben.Im Januar 2019 werde ich von der Krankenkasse ausgesteuert.
Im Juli 2018 kam eine neue Krankheit hinzu,die mit der ersten nichts gemeinsam hat.Die Krankenkasse meint das die zweite Krankheit mit angerechnet wird.Meine Ärztin sagte mir das es nicht so ist,da es eine
andere Diagnose sei und von einem anderen Spezialisten behandelt wird.Der Spezialist meint das meine erst behandelte Ärztin mich weiter krank schreiben soll.da die neue Erkrankung auch lang zeitig ist.Wenn ich auf die zweit Erkrankung krank geschrieben werde,muss die Kasse dann weiter zahlen oder werde ich
trotzdem ausgesteuert?
arbeitsrechte.de meint
31. August 2018 at 13:47
Hallo Petra,
wir dürfen keine rechtliche Beurteilung von Einzelfällen vornehmen, da dies in die Rechtsberatung fällt. Bitte besprechen Sie Ihr Anliegen gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fuchs meint
1. August 2018 at 23:26
Hallo,
Ich habe bis ende Juni ALG1 bezogen, ab Anfang Juli habe ich eine schlecht bezahlte Stelle angenommen und bin Ende Juli erkrankt was mit einer Kündigung der neuen Stelle endete. Die Kündigung erfolgte am 30.07. zum 02.08.. Kann jetzt das Krankengeld nur von der schlecht bezahlter Stelle berechnet werden?
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:51
Hallo Fuchs,
in der Regel wird das Krankengeld anhand des Einkommens berechnet, dass unmittelbar vor der Erkrankung erzielt wurde. Wenden Sie sich hierzu ggf. an Ihre Krankenkasse und holen Sie weitere Informationen ein.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Vogt meint
31. Juli 2018 at 10:18
Hallo,bin in den Zeitraum von August 2016 bis März 2017 krankgeschrieben gewesen,dann Eingliederung
und kurz gearbeitet,dann wieder für die gleiche Krankheit wieder krank geschrieben zeitraum juni 17
bis Februar 18,bin aber so bei 74 Wochen krank geschrieben gewesen,wie lange ist der Zeitraum zwischen der gleichen Krankheit um wieder Krankengeld zubeziehen,kann mich leider immer wieder treffen?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 16:09
Hallo Vogt,
in der Regel gibt es einen Drei-Jahres-Zyklus beim Krankengeld. Sie können innerhalb von drei Jahren bis zu 72 Wochen (mit Lohnfortzahlung) Krankengeld für die gleiche Erkrankung erhalten. Für genauere Informationen sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
26. Juli 2018 at 10:35
Guten Tag,
Ich habe folgendes Problem die Krankenkassse hat mir immer noch nichts ausgezahlt seit 3 Wochen warte ich nun auf das Geld lt Krankenkassen fehlt ein Dokument vom Arbeitgeber gibt es da eine Regelung wann die Kasse das Krankengeld spätestens überweisen muss ?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:10
Hallo Patrick,
in der Regel gibt es keine festgelegten Fristen für die Krankenkasse. Diese muss die Vorfälle so schnell wie möglich bearbeiten. Wenn Dokumente fehlen, wird der Prozess normalerweise unterbrochen, bis die Dokumente durch den Versicherten nachgereicht werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
24. Juli 2018 at 16:43
Ich wurde nach langer Krankheit ausgesteuert und beziehe ALG1, welches nun Ende August ebenfalls ausläuft. Nun muss ich mich jedoch wegen einer anderen Erkrankung (für die es bisher noch keine AU gab) einer OP unterziehen und da sich der Heilungsverlauf bis zu 12 Wochen hinziehen kann, würde ich mit dieser neuen Krankheit eine neue Blockfrist für das KG erhalten. Wenn jedoch ab AU nur noch ca. 1-2 Wochen Anspruch auf ALG1 besteht, ab wann erhalte ich dann Krankengeld? Ab Ende ALG1 (also nach ca. 1-2 Wochen) oder muss ich die Zeit von 4-5 Wochen überbrücken, da das Krankengeld erst ab der 7ten AU-Woche gezahlt wird?
Das ganze nimmt mich ziemlich mit, weil ich nicht weiß wie es weitergeht bzw. ich durch die OP nicht in der Lage bin ggf. bei anderen Stellen Anträge o.ä. zu stellen. Aus diesem Grund danke ich Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 16:48
Hallo Petra,
bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Diese kann Ihnen erläutern, ab wann Ihnen das Krankengeld zusteht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
B. katja meint
23. Juli 2018 at 16:30
Hallo
ich habe mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag geschlossen und bekomme noch Gehalt. Allerdings bin ich psychisch krank und seit 12 Monaten krank geschrieben.
Die AU s habe ich weder bei der Krankenkasse ( Gehaltszahlung läuft weiter) noch bem AG abgegeben.
voraussichtlich werde ich weiterhin, also auch nach Ablauf der Gehaltszahlung A U sein. Wielange werde ich dann Krankengeld beziehen können? Und ab wann soll ich die AU s bei der KV einreichen?
Danke
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 15:47
Hallo katja,
für gewöhnlich muss der Arbeitgeber nur sechs Wochen lang ab Beginn der Krankschreibung das Gehalt zahlen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung in Form von Krankengeld. Da Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nie eingereicht haben und Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem weiter Gehalt gezahlt, liegt hier ein sehr spezieller Fall vor. Dies wird dadurch verkompliziert, dass wir die Bedingungen Ihres Aufhebungsvertrags nicht kennen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, die genaue Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Neli meint
18. Juli 2018 at 13:42
Hallo,
Bei mir war ein langer Klinikaufenthalt wegen meiner Esstörung geplant, dadurch habe ich mich von meiner ehemaligen Chefin kündigen lassen damit ich Arbeitslosengeld 1 beziehen kann. Nun ist es so dass ich ab Ende Februar krank geschrieben bin und zweimal in der Klinik war ( mit ca 4 Wochen zwischen den beiden Aufenthalten) nun würde mir von der Klinik empfohlen dass ich mich bis zu meiner neuen Arbeit krankschreiben lassen sollte um das in der Klinik aufgearbeitet zu verarbeiten. Nun ist es so dass ich am 1. September wieder anfange zu arbeiten. Ich bin seit Mitte Juni wieder aus der Klinik, und eben seit dem Zeitpunkt krankgeschrieben. Jetzt macht die Krankenkasse Druck ob ich nicht krank mache und arbeitsfähig wäre, was tatsächlich noch nicht der Fall ist, da mir momentan meine körperlichen folgen sehr zu schaffen machen. Jetzt habe ich natürlich Angst dass mir mein Krankengeld gestrichen wird.
Was würde passieren wenn dies geschehen würde?
Wäre ich trotzdem noch gesetzlich krankenversichert?
Wie müsste ich weiterhin vorgehen?
Es ist tatsächlich sehr schwer sich bei dem
Druck der Krankenkasse auf eine Genesung zu konzentrieren, zumal dies auch schon der Fall war als ich noch in der Klinik war.
Danke!
Neli
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:32
Hallo Neli,
die Streichung des Krankengeldes geht nicht mit dem Verlust der Versicherung einher. Sollt aber das Krankengeld gestrichen werden und kein alternatives Einkommen bestehen, können Sie sich ans Jobcenter wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karsten Sch. meint
16. Juli 2018 at 16:13
Hallo,
ich bin selbstständig und habe zur Zeit kein Einkommen, auch kein Hartz 4 oder ALG. Ich bin freiwillig in der BKK GilSei versichert mit dem Mindestbeitrag ( Bemessungsgrundlage 1.015€ = 154,28€ Beitrag und 28,42€ Pflegeversicherung) und auf dem letzten Bescheid steht “ Ihre Mitgliedschaft wird geführt ohne Recht auf Krankengeld“. Ich wurde am 15.05 mit fortgeschrittenen Blasenkrebs diagnostiziert und bin seit dem dauernd Krank geschrieben, also jetzt schon über2 Monate mit Krankenhausaufenthalten und permanenten Ambulaten Behandlungen. Mein Geld reicht kaum um die KK zu bezahlen, da ich jetzt komplett Platt bin. Habe ich dennoch ein Recht auf Krankengeld oder welche Rechte habe ich ansonsten?
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:57
Hallo Karsten,
ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann die Versicherung mitteilen. Ansonsten kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines meint
5. Juli 2018 at 23:27
Meine Tochter war im FSJ und wurde dann krank. Sie bekam Krankengeld. Da das FSJ beendet wurde, haben wir sie wieder familienversichert. Jetzt zahlt aber die Krankenkasse kein Krankengeld mehr. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 10:18
Hallo Ines,
ob ein bestimmtes Vorgehen der Krankenkasse rechtens ist, dürfen wir nicht beurteilen. Dies fällt unter die Rechtsberatung. Im Streitfall kann jedoch ein Anwalt hierzu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bertram meint
28. Juni 2018 at 13:20
Hallo,
ich war wegen eines Bänderanrisses 4 Wochen krank geschrieben, war nun ca. 1,5 Monate wieder arbeiten und nun hab ich mir an selber Stelle wieder die Bänder angerissen. Zählen die 6 Wochen Entgeldfortzahlung durch den AG nun wieder von vorn oder Rutsche ich ins Krankengeld sollte ich jetzt wieder länger als 2 Wochen krank geschrieben werden? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2018 at 15:07
Hallo Bertram,
Ihr Arzt entscheidet in der Regel, ob es sich um eine Neu- oder eine Folgeerkrankung handelt. Bei Letzterer wird die vorherige Krankheitszeit angerechnet, bei Ersterer beginnt die Laufzeit von vorn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tschulowska meint
19. Juni 2018 at 16:48
Sehr geehrte Damen und Herren,
während Probezeit und Erkrankung ab 11.05.2018 wurde mir am 14.05. zum 30.05. gekündigt.
Von wem bekomme ich jetzt Krankengeld , Arbeitgeber oder Krankenkasse.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 12:00
Hallo Tschulowska,
das kommt auch darauf an, wie lange Sie schon in dem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. In manchen Fällen kann nämlich auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen (§ 8 Entgeltfortzahlungsgesetz). In der Regel zahlt jedoch die Krankenkasse weiter. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Erkrankung in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis waren. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wie es sich in Ihrem individuellen Fall verhält, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt verbindlich sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
14. Juni 2018 at 16:15
Mein Mann hatte im Februar einen Arbeitsunfall und war 5 Wochen im Krankenstand. Anschliessend 2 Wochen auf Überstunden daheim, ging einen Tag arbeiten und da die Verletzung vom Unfall noch zu arg war, musste er nochmals 2 Wochen in Krankenstand. Nun bekam er gestern seine Gehaltsabrechnungen auf der ihm knapp 700€ abgezogen werden. Die Begründung heute, das läge an unserer Krankenkasse. Auf nachfragen erklärten diese, dass mein Mann wohl ins Krankengeld gerutscht sei. Okay ist ja nicht schlimm, aber muss der Arbeitgeber nicht vorher darüber informieren, dass er das Gehalt plötzlich kürzt? Mein Mann ist alleinverdiener, ich beziehe Elterngeld und wir haben 2 Kinder im Kindergarten. Wir waren natürlich erst mal geschockt. Wer weiss wie lange es nun dauert bis wir das Geld bekommen. Aber weiss jemand wie das aussieht? Hätte der Arbeitgeber informieren müssen?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:48
Hallo Sabrina,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Ob der Arbeitgeber Ihres Mannes Ihnen vorab zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre, kann deshalb nur ein Anwalt genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de