Ein gebrochenes Bein durch einen Sturz auf der Arbeit, eine Sehnenscheidenentzündung durch eine falsche Haltung der Hand im Büroalltag oder ein Bandscheibenvorfall durch zu starke Belastung des Rückens beim schweren Heben – all dies kann bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Kurz & knapp: Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.
Inhalt
Verwenden Sie den Krankengeld-Rechner!
Spezifische Informationen zum Krankengeld:
Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.
Was ist Krankengeld eigentlich? Wer kann es beantragen? Wer zahlt es? Wann wird Krankengeld ausgezahlt? Wie hoch ist es? Was kommt nach dem Krankengeld? Haben Sie dann einen Anspruch auf andere Leistungen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist Krankengeld?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.
Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.
An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.
Eine Überlappung der Krankentage ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr nötig. Das Versorgungsstärkungsgesetz sorgte dafür, dass künftig weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren. Allerdings sollten Sie dabei dennoch beachten, dass Ihr Arzt Sie nicht rückwirkend krank schreiben kann.
Wann bekommt man Krankengeld?
Damit die Krankenkasse Krankengeld zahlt, muss ein Krankenversicherter wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Bei der Arbeitsunfähigkeit muss es sich um einen Versicherungsfall handeln. Dieser liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner Krankheit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Bei Arbeitslosen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für welchen sie sich beim Jobcenter zur Verfügung gestellt haben. Es ist dabei unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Folge eines Schwangerschaftsabbruchs, der nicht rechtswidrig war, oder eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation handelt.
Werden Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können nur Krankengeld beziehen, wenn sie in einer Wahlerklärung festlegen, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG 2) haben keinen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie nicht wegen eines anderen Tatbestandes dafür versichert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin Hartz 4. Auch Familienversicherte, die bei einer Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Haben Sie einen Krankengeldanspruch für einen gesamten Kalendermonat, wird ein gesetzliches Krankengeld für 30 Tage ausgezahlt. Handelt es sich um Teilmonate, erfolgt die Zahlung vom Krankengeld für die tatsächlichen Kalendertage des Monats. Das Krankengeld von Arbeitgeber bzw. die Entgeltfortzahlung erfolgt nur für sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld wird dann von der Krankenkasse nur für diese Dauer übernommen. Aber wann wird das Krankengeld eigentlich überwiesen? Grundsätzlich wird das Krankengeld rückwirkend gezahlt. Nachdem Sie für das Krankengeld den Antrag ausgefüllt und abgeschickt haben, dauert es meistens nur wenige Tage, bis die Leistung auf dem Bankkonto ist.
Wie lange wird Krankengeld ausgezahlt?
Wenn Sie Krankengeld wegen derselben Erkrankung bekommen, läuft dies zunächst über einen relativ langen Zeitraum. Innerhalb von drei Jahren kann 78 Wochen bzw. 19,5 Monate lang Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden. Dabei gilt, dass Sie nicht am Stück krankgeschrieben sein müssen.
Die Zeiträume werden addiert. Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit entstand und bis dato nicht ausgeheilt ist. Sind Sie schon krankgeschrieben wird die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert. Es bleibt bei 78 Wochen.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht der Leistungsanspruch, da Sie eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Zudem ruht der Krankengeldanspruch auch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in Elternzeit gehen. Währenddessen erhalten Sie dementsprechend kein Krankengeld.
Dadurch verkürzt sich die Leistungsdauer. Nach einer Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erhalten Sie das Krankengeld nur noch für bis zu 72 Wochen. Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum und Sie haben dasselbe Leiden wie bereits zuvor, beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld erneut.
Krankengeld beantragen: So funktioniert’s
Damit Sie Krankengeld bekommen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Ihre Krankenkasse nimmt automatisch Kontakt mit Ihnen auf, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Zum Ende der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber schickt die Krankenkasse einen Vordruck für Ihre Verdienstbescheinigung an Ihren Chef.
Auf diesem findet sich der Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Neben dem Durchschlag für Ihre Unterlagen erhalten Sie zudem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber und einen für die Krankenkasse. Damit Sie sichergehen können, dass die AU bei der Krankenkasse ankommt, sollten Sie diese in einem Einschreiben mit Rückschein verschicken.
Sobald die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüft hat, erhalten Sie das Krankengeld. Dieses wird rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie sollten außerdem Ihren Arbeitgeber über Ihre Lage informieren. Auch wenn dieser nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er wissen, wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Beziehen Sie ALG 1 ist die Agentur für Arbeit zu informieren.
Wann wird ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt?
Sind Sie als Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt, muss Ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung leisten. Anschließend haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt allerdings geringer aus als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Aus diesem Grund wird die Differenz oftmals vom Arbeitgeber ausgeglichen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Krankengeldzuschüsse. Aus diesem Grund enthalten viele Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge entsprechende Regelungen, die einen Krankengeldzuschuss sicherstellen.
Je nach Beschäftigungsdauer wird der Krankengeldzuschuss für wenige Wochen bis hin zu einigen Monaten gewährt. Festgelegt wird dies allerdings in jedem Vertrag oder vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Grundsätzlich wird das Krankengeld weitergezahlt, währenddessen Sie den Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Dieser darf zusammen mit dem Krankengeld allerdings nicht mehr als 50 Euro über dem vorher bezogenen Nettoarbeitsentgelt liegen. In diesem Fall wäre das Arbeitsentgelt beitragspflichtig und der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Können Sie das Krankengeld berechnen?
Wie hoch das Krankengeld ausfällt, ist gesetzlich festgelegt. Es beträgt grundsätzlich mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der geringere dieser Beträge wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Ausgezahlt bekommen Sie dann den Restbetrag als Krankengeld.
Dazu ein Beispiel: Hildegard Bergmann verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 2500 Euro brutto. Da sie sich in der Steuerklasse 4 wiederfindet, bleibt monatlich ein Nettolohn von 1630 Euro. Folgendermaßen sieht die Berechnung des Krankengeldes dabei aus:
monatliches Bruttogehalt | 2500 Euro |
---|---|
monatliches Nettogehalt | 1630 Euro |
70 % des Bruttogehalts | 1750 Euro |
90 % des Nettogehalts | 1467 Euro |
monatliches Krankengeld brutto | 1467 Euro |
abzgl. Anteil der Rentenversicherung (9,35 %) | 137,16 Euro |
abzgl. Anteil Arbeitslosenversicherung (1,5 %) | 22 Euro |
abzgl. Anteil Pflegeversicherung (1,275 %) | 18,70 Euro |
Zuschlag für Kinderlose (0,25 % von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts) | 5 Euro |
monatliches Krankengeld netto | 1294,14 Euro |
Differenz zum Nettoeinkommen | 355,86 Euro |
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Sollte der Arbeitgeber einen Zuschlag zahlen, kann dieser 355,86 Euro bis zum bisherigen Nettogehalt plus weitere 50 Euro betragen, ohne dass das Krankengeld ruht.
Wenn der Anspruch ausläuft – Was kommt nach dem Krankengeld?
Wenn Sie auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung nicht arbeitsfähig sind, könnte es sein, dass bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes fordert die Krankenkasse Sie dazu auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederhergestellt werden kann.
Ist dies allerdings nicht zu erwarten, wird Ihr Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, denn Sie haben einen Anspruch auf ALG 1, solange die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag überprüft.
FAQ: Fragen, die zum Thema Krankengeld aufkommen
Bekommen Sie auch Krankengeld für Ihr Kind?
Grundsätzlich können Eltern, die durch ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, auch einen Anspruch geltend machen, wenn ihr ebenfalls versichertes Kind krank ist und Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder.
Dabei darf das Kind höchstens elf Jahre alt sein. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kinder ist keine Altersbegrenzung vorgesehen. Generell muss ein Arzt allerdings bescheinigen, dass das Kind Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung benötigt. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann.
Ohne zeitliche Beschränkung ist der Krankengeldanspruch für Eltern, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Krankheit leidet,
- die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Nach § 45 Abs. 3 SGB V haben Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld für diese Dauer gegen ihren Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dies ist der Fall, sofern nicht aus einem anderen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Krankengeld und Urlaub: Wie lässt sich dies vereinbaren?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Erkrankte während ihres Bezugs von Krankengeld verreisen.
Sofern sich die Reise nicht nachhaltig auf die Genesung auswirkt, steht dem Urlaub nichts im Wege.
Haben Sie beispielsweise eine Verletzung am Bein, kommt ein Aktivurlaub in den Bergen nicht in Frage.
Sind Sie allerdings psychisch erkrankt, kann sich ein Urlaub durchaus positiv auf Ihre Genesung auswirken. Grundsätzlich sollten Sie allerdings sicherstellen, dass Sie keine ärztlichen Termine verpassen und für die Krankenkasse erreichbar sind.
Wollen Sie einen Urlaub innerhalb Deutschlands antreten, müssen Sie ausschließlich für Ihre Krankenkasse erreichbar sein. Bei einer Auslandsreise sollten Sie im Vorfeld die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen. Andernfalls kann die Zahlung des Krankengeldes während der Reise gestoppt werden.
Damit die Krankenkasse Ihre Auslandsreise genehmigt, kann eine schriftliche Bestätigung des Arztes von Vorteil sein. Aus dieser sollte hervorgehen, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Einen Antrag können Sie schriftlich bei der Krankenkasse einreichen. Darin sollten Sie ausführen, wohin die Reise gehen soll und was Sie am Urlaubsort unternehmen werden.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld trotz Krankengeld aus?
Dazu ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2010 [Az. 6 Sa 723/09] kann eine lange Krankheit dazu führen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig entfällt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Sonderzahlungen leisten.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.1999 [Az. 7 Ca 1743/99] darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Dabei kommt es in jedem Fall darauf an, wie die Leistung deklariert ist.
Welche Auswirkungen hat das Krankengeld auf die Rentenversicherung?
Wenn Sie Krankengeld beziehen, wird dies von Ihrer Krankenkasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Anschließend werden die Rentenbeiträge dorthin überwiesen. So sollen vor allem Nachteile bei der Rente vermieden werden.
Berechnet werden die Beiträge nicht vom Zahlbetrag des Krankengeldes sondern auf der Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgehend von 80 Prozent des Arbeitsentgelts, welches der Leistung zugrunde liegt. Dementsprechend ist ein Jahr Krankengeldbezug für die Rente so viel wert wie 80 Prozent des vorausgegangenen Beschäftigungsjahres.
Haben kurzzeitig und unständig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld?
Ab dem 1. Januar 2009 folgte eine Änderung der Krankengeldzahlung. Unständig Beschäftigte und maximal zehn Wochen befristet Angestellte haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Unverändert bleibt jedoch die Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld: Was tun Sie nun?
Grundsätzlich kann es trotz eines Anspruchs auf Krankengeld dazu kommen, dass die Krankenkasse sich querstellt und kein Krankengeld zahlen will.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Krankenkasse der Überzeugung ist, dass Sie wieder gesund sind und zu Unrecht Krankengeld beziehen.
In diesem Fall entschied ein Urteil vom Hessischen Landessozialgericht am 18. Oktober 2007 [Az. L 8 KR 228/06], dass die Krankenkasse sich bei der Beurteilung nicht ausschließlích auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlassen kann. Grundsätzlich müssen auch eine Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Die Zahlungen ohne hinreichende Überprüfung stoppen darf die Krankenkasse nicht.
Daniel meint
6. Juli 2019 at 12:24
Hallo,
Ich wahr in den ersten 28 Tagen 2 Tage krankgeschrieben, aber das Arbeitsverhältnis dauert keine 10 Wochen. Daher meine Frage bekomme von irgendwo her Geld? Arbeitgeber sagt nein und die Krankenkasse auch.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
arbeitsrechte.de meint
11. Juli 2019 at 8:36
Hallo Daniel,
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit entsteht laut § 3 Abs. 3 EntgFG „nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses“.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
28. Mai 2019 at 19:13
Hallo und guten Abend,
ich brauche mal Hilfe. Ich bin seit dem 20.03.2018 krankgeschrieben, nun hat mir die DAK mitgeteilt dass mein Krankengeld Anfang Juli ausläuft, was ja noch keine 78 Wochen entspricht. Begründung: eine alte Diagnose vom 06.02.2017 die mein Arzt als Begleitdiagnose zur Hauptdiagnose dazugeschrieben hat. Die Hauptdiagnose ist zum ersten Mal am 20.03.2018 gestellt worden.
Ich soll nun versuchen Widerspruch einzulegen, mir wurde aber schon suggeriert dass das wohl keinen Erfolg haben würde, es wäre alles rechtens, stimmt das ?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2019 at 10:30
Hallo Michaela,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrem Vorhaben von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und unterstützen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Azra meint
23. Mai 2019 at 5:53
Vom 01.04.2019 bis 14.04 krankgeschrieben . Dann bis zum 31.05 Urlaub. Zudem beendet sich mein Arbeitsverhältnis am 31.05. Die KK sagt , wenn ich am 31.04 wieder zum Arzt gehe ist alles in Ordnung und ich bekomme mein Krankengeld. Allerdings hab ich ja ne krankheitslücke aufgeund meines Urlaubs. Was ist nun richtig ?
Sven meint
8. Mai 2019 at 19:48
Guten Abend,
meine Frage behandelt die Berechnung des Krankengeldes, ich war zuvor schon mal im Krankengeld, habe aber dennoch nochmal einen neuen Job angenommen und dort für 2 Wochen gearbeitet bis ich wieder krank wurde (selbige Krankheit), aber zu einem niedriger monatlichen Arbeitsentgelt.
Ist es da in Ordnung von der KK, nach der neuen Arbeitsstelle auch automatisch das Gehalt des 2 wöchigen Arbeitsplatzes als Grundlage zu wählen oder muss die KK sich aufgrund der Kürze der Arbeitszeit hier auch am alten Entgelt der vorherigen Arbeitgebers orientieren?
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 17:03
Hallo Sven,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Wir empfehlen Ihnen, den Fall von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mirja S. meint
18. April 2019 at 13:30
Guten Tag. Ich bin seit 6.11.18 im KG- Bezug. Zum 30.4.19 erhielt ich nun die Kündigung.wollte mich gestern arbeitslos melden melden. Die nahmen alles soweit auf. Riefen in meinem Beisein die KK an,u diese versicherte mir das ich weiter KG erhalte, da meine AU bis 11.6.geht u danach ich in Reha gehe. Alle Krankmeldungen gingen lückenlos a. die KK. Ich hoffe ich erhalte wirklich KG weiter?
Karsten meint
6. April 2019 at 20:17
Hallo,
war jetzt 14 Wochen inkl. Wiedereingliederung auf HWS krank,wie lange muss ich jetzt arbeiten um nicht bei gleichem Krankheitsbild HWS ins Krankengeld zu kommen ,sondern das die Lohnfortzahlung wieder beginnt. Die einen sagen 6 Mon. andere 12 Mon.
Mfg Karsten
Sarah meint
19. März 2019 at 10:54
Guten Tag.
Mein Opa ist seit Dezember 2018 krankgeschrieben und würde von der Krankenkasse noch Krankengeld nachgezahlt bekommen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber noch etwas ausfüllen, weigert sich aber oder schiebt es immer weiter nach hinten, sodass er bis jetzt immer noch nichts erhalten hat. Kann man dem Arbeitgeber irgendwie Druck machen oder gibt es da Fristen, die bei bestimmten Dokumenten einzuhalten sind?
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 8:27
Hallo Sarah,
bitte wenden Sie sich an die Krankenkasse und fragen dort nach. Außerdem können Sie sich an einen Anwalt wenden, falls es zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommt. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ManniT meint
4. März 2019 at 20:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde am 19.10.2017, nach den 6 Wochen Krankheit vom meinem Arbeitgeber gekündigt, die 6 Wochen hat er bezahlt!
Da ich die ganze Zeit durchgehend krank geschrieben bin, zahl die Krankenkasse mein Krankengeld.
jetzt sagt die Krankenkasse ich bekomme nur noch bis zum 17.04.2019 Krankengeld. Rechnerisch richtig, aber 05.01.2018 wurde eine andere Krankheit festgestellt und nur noch die Stand auf der Krankmeldung.
wenn man jetzt Rechnet haben sie mit der ersten Krankheit recht und nicht mit der neuen Erkrankung, danach müsste ich doch eigentlich bis Juli Krankengeld bekommen oder zu mindestens bis Ende 29-05.2019 ( wenn man nur noch mit 72 Kalenderwochen rechnet)
weiß es jetzt nicht so genau…
man sagt 78 Kalenderwochen inklusive die Zeit wo der Chef noch zahlt,
aber wenn eine neue Krankheit dazukommt, und nur noch die auf der Krankmeldung steht, sind es dann vom 05.01.2018 nun noch 72 Kalenderwochen oder, dann müsste mir die Krankenkasse doch bis zum 29.05.2019 Geld zahlen oder?
man muss sich ja 3 Monate vorher Arbeitslos melden, das hatte ich damals gleich nach der Kündigung gemacht, trotz Krankmeldung, wobei die gute Frau vom Arbeitsamt gleich sagte, ich soll mich erst wieder melden wenn ich gesund bin, da trotz Arbeitslosigkeit die Krankenkasse die Zahlung übernimmt, natürlich sagt keiner mehr, das man 3 Monate vor gesund sich dort melden muss, ich weiß aber nicht wie lange ich noch krank bin!
und jetzt wäre es ja entscheidend wie lange ich auch noch Krankengeld bekomme bevor das Arbeitsamt für mich zuständig ist bzw wird.
eigentlich stellt sich für mich nur eine Frage,
jede Krankheit ist doch für sich zu sehen, wenn seit Januar nur noch die neue Krankheit draufsteht und ab da sind 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse zu zahlen oder?
und ich müsste mich jetzt schnellstens beim Arbeitsamt melden, damit die Bescheid wissen,
Egal ob ich dann noch krank wäre, um dann wenigstens mein Arbeitslose Geld zu bekommen oder?
hoffe sie können mir kurzfristig eine Antwort schicken und bedanke mich schon mal rechtherzlich
MfG
Zinser meint
15. Februar 2019 at 9:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war vom 7.11.2016 – bis 22.3.18 krank wegen 4 Bandscheibenvorfälle die operiert werden mussten und einem Tumor am Fuß somit habe ich meine 78 Wochen Krankengeld verbraucht.
Habe die Widereingliederung gemacht und war 8 Monate arbeitsfähig.
Jetzt bin ich seit 14.12.18 wegen psychischer Erkrankungen wieder krank dich die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld da ich angeblich wegen dieser Krankheit schon krank war.
Mir wurde nah gelegt mich bei der Agentur für Arbeit zu melden damit ich finanziell abgesichert bin.
Heißt es nicht das man nach 6 Monaten wieder Anspruch auf Krankengeld hat wegen Neuerkrankung????
M7882 meint
30. Januar 2019 at 20:02
Hallo
ich brauche mal bitte euren Rat. Ich hatte am 1.12.18 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und bin am 8.01.19 krank geschrieben worden. Ich war am 8.1.19 noch in der Arbeit und habe die Kündigung durch den Arbeitgeber bekommen in der Probezeit.
Am Tag der Kündigung hat mich meine Ärztin krank geschrieben, da eine schwere Depression festgestellt wurde.
Jetzt sagt die Krankenkasse sie zahle nicht. Weil ich nur 8 Wochen beschäftigt gewesen sei und ich hätte 10 Wochen beschäftigt sein müssen.
Die Krankenkasse bezieht sich hier bei auf das SGB V § 44 Abs. 2 Nr. 3.
Ich weiß nicht mehr wie es weiter gehen soll und bin wirklich am Ende, ich habe heute den ganzen Tag geweint und habe Existenzängste!
Auf Arbeitslosengeld habe ich keinen Anspruch da ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und wenn ich wieder arbeiten könnte würde das Arbeitslosengeld vorne und hinten nicht reichen um nur mal die nötigsten Kosten zu decken. Das Krankengeld dagegen wäre höher.
Was sagt ihr? Habe ich einen Anspruch? Vielen Dank im Voraus schon mal.
stephan meint
1. August 2019 at 7:17
Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Krankengeld zahlen ! Es muss seperat ein Antag bei der kk
gestellt werden,welche sich die Verdienstbescheinigung beim AG holt!
Ist meistens ein mühseeliger und langer Prozess!
Die KK muss dir aber trotzdem Geld bezahlen!
Norbert meint
29. Januar 2019 at 15:43
Hallo,
bin seit März 2018 Krank und das auch noch bis zum Renteneitritt am 1.03.2019. Jetzt bin ich von einem Mitarbeiter der Krankenkasse angerufen worden mit der Nachfrage auf evt. Urlaubsansprüche die ich ja möglicherweise noch hätte und das Urlaubsgeld wahrscheinlich höher wäre als das jetzige Krankengeld. Dem habe ich gesagt das ich das erst mal beim Arbeitgeber nachfragen muß. Nun soll ich sobald ich das weiß bei ihm Melden um weiteres zu besprechen.
Das heißt doch soviel wie das mein bestehender Urlaubsanspruch der mir, bei Auscheiden aus dem Unternehmen, Ausgezahlt wird mit dem Krankengeld Verrechnet werden soll. Ist das Rechtens?
Bitte gebt mir eine Antwort, das ist sehr wichtig für mich.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:44
Hallo Norbert,
wie sich das Ganze in diesem speziellen Fall verhält, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Findaril meint
21. Januar 2019 at 13:41
Hallo zusammen,
ich beziehe seit dem 18. November Krankengeld von der Krankenkasse. Mein Arbeitgeber schickte mir für den Monat November noch eine Abrechnung mit 0 €. Für den Dezember habe ich nun keine Abrechnung mehr bekommen. Muss die Firma nicht normalerweise trotzdem eine Abrechnung schicken, trotz 0€ Lohn ?
2. Punkt ist, daß mir der Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen keinen Cent Krankengeld gezahlt hat, obwohl er es müsste. Das ist schon mit rechtlichen Schritten unterwegs.
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:48
Hallo Finarill,
in der Regel werden auch bei 0€-Abrechnungen entsprechende Schriftstücke verschickt, damit der Nachweis lückenlos bleibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
rumen meint
15. Januar 2019 at 13:19
hallo!
bin seit dem 21.12.18 6wochew krank.Die krankmeldung ist leider erst am 04.01.19 bei der krankenkasse eingegangen.wusste nicht von der 7 tage frist.die krankenkasse verweigert die zahlung in den zeitraum von 21.12 bis 04.01. ist das wirklich korreckt? was kann ich dagegen tun?
P.S.
bin schon seit 25jahre bei dieser krannkenkasse und habe immer den höchst beitrag gezahlt.war auch bis vorm ein jahr kaum krank.gibt es nicht auch bei den krankenkassen sowas wie kulanz?
danke in voraus
Rumen
Seki meint
23. Mai 2019 at 5:56
Die ersten 6 Wochen hattest doch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder nicht? Verstehe ich da was falsch ? Warst du am 21.12 bereits 6wochen schon daheim oder war der 21.12 der erste Krankheitstag?
Steffi meint
5. August 2019 at 21:42
Sie ist warscheinlich am 21.12 6 wochen krank.
So denke ich meint sie es.
Ich habe genau das gleiche problem, kann man da was machen wenn man es versäumt hat die meldungen ab zu geben?
Hab mich da leider auf meine Ärztin verlassen, da die Praxis das sonst immer zur KK geschickt hat?
Mfg Steffi
Norbert E. meint
8. Januar 2019 at 22:14
Hallo Team
Ich habe eine Frage. Mein Arzt empfiehlt mir seit mehreren Monaten schon mich krank zu Schreiben, da ich extrem gemobbt werde. Meine Frage ist wie sich das Krankengeld berechnet wenn ich einen Geschäftswagen haben, da sich ja dadurch der Nettolohn um ca. 160€ verringert. Ist es Sinnvoll den Wagen und Tankkarte zurückzugeben oder kann ich diesen solange ich krank geschrieben bin weiterfahren was ich aber selber eigentlich nicht mehr will.
Vielen Dank und viele Grüße
Andrea meint
6. Januar 2019 at 10:52
Hallo, liebes Team,
ich war wegen Bandscheibenvorfällen 3 Monate krankgeschrieben. Nach der Reha möchte ich nun versuchen zu arbeiten.Allerdings bin ich nicht gesund…die Frage die sich mir stellt; angenommen nach einem halben Jahr würde ich wieder auf Grund dieser Krankheit ausfallen…..wird das dann immer wieder auf die 78 Wochen angerechnet? Wenn ja? Was passiert wenn die 78 Wochen ausgeschöpft sind?
Da ich vier Bandscheibenvorfälle habe, kann immer mal wieder einer Probleme machen…ich möchte aber unbedingt arbeiten….und werde auch immer versuchen das hinzubekommen…aber man weiß nie und mich quälen ein bisschen Zulunftsängste.
Vielen Dank im Voraus
Andrea
David meint
2. Januar 2019 at 12:29
Hallo,
ich bin jetzt seit September 2017 Krankgeschrieben, und beziehe derweil schon krankengeld.Dezember bei meiner Ärztin hatten wir und entschlossen die Krankmelden auf 8 Wochen zu legen, um es zu vermeiden das ich mich jeden Monat, bei ihr einfinde um den Schein abzuholen.Bin derzeit in einer stationären Vorsorge wegen Suchtproblemen. Hat die Krankenkasse das Recht das Geld jetzt erst nach 8 wochen,also im Februar auszuzahlen? Ich meine ich muss ja auch noch von etwas Leben können.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
7. Januar 2019 at 10:10
Hallo David,
damit sollten Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Albrecht meint
14. Dezember 2018 at 17:28
Habe meine Krankschreibung rechtzeitigt abgeschickt ist (23.11.) ist aber erst am 10.12. bei der Krankenkasse angekommen und beim Arbeitgeber pünktlich kann die Krankenkasse nach Wiederspruch die Zahlung verweigern ?
Wo von soll ich Leben ?
Albrecht
Kirsten meint
3. Dezember 2018 at 19:18
Ich beziehe seit dem 16.07.2018 Krankengeld von meiner Krankenkasse,zum 01.01.2019 beginne ich einen neuen Job. Falls ich wieder krankheitsbedingt ausfalle, wann habe ich dann einen neuen Anspruch auf Krankengeld?
Danke.
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:01
Hallo Kirsten,
wenn Sie krankheitsbedingt ausfallen, haben Sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber wieder Anspruch auf Krankengeld. Dabei muss aber die Höchstgrenze für drei Jahre beachtet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kutsch meint
25. November 2018 at 14:54
Guten Tag
Brauche dringend kurz Hilfe.
Folgendes
Ich arbeite seit dem 19.6.2009 in der Altenpflege für ein und das selbe unternehmen.
Ich bin seit Juni 2016 Krankgeschrieben.Seit März diesen Jahres wurde ich sowohl vom Arzt als auch vom Arbeitsamt berufsunfähig geschrieben für den Job in der Pflege. Ich mache seit 2 Wochen eine Umschulung in einen neuen Beruf.Allerdings wurde ich bis heute NICHT gekündigt ( Denke aus Angst wegen der Abfindung. Eine andere Verwendung hat der alte Arbeitgeber auch nicht für mich. Leider wird nur selten auf meine Email geantwortet.Ich habe nun gefragt auf wir einen Aufhebungsvertrag machen sollen, abe rauch keine ANtwort. Gestern kriege ich eine MAil .Ich kann Kündigen und danach wird mir mein Resturlaub ausbezahlt…Ich hab normal im JAhr 30 Urlaubstage bei uns…Wie viel steht mir wenn ich nun Kündige nun zu ? Von 2018 30? und was ist mit 2017 und der rest von 2016? Können sie mir das sagen? Und soll ich wirklich kündigen oder auf einen Aufhebungsvertrag pochen? Was kriege ich da an Geld? MFG
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 14:21
Hallo Kutsch,
ob die Ansprüche bezüglich dem Urlaub noch bestehen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Dieser kann Sie auch gezielt zu Ihrer Situation beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
18. November 2018 at 7:55
Hallo,
ich bin seit dem 30.09.2018 erkrankt, welcher Monat wird als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld herangezogen.
Der August oder der September?
Mitte September gab es eines AG Wechsel…sprich zwei Bruttogehälter, werden wenn der September die Berechnungsgrundlage ist, beide Gehälter berücksichtigt oder nur das letzte?
Danke im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:18
Hallo Petra,
bitte klären Sie diese Fragen mit Ihrer Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
12. November 2018 at 13:00
Hallo, ich bekomme seit Januar 2018 Krankengeld. Das wird bis ca. April oder Mai 2019 gezahlt. Laut den Ärzten werde ich nicht mehr Arbeiten gehen können, höchstens noch auf 450 Euro Basis. Was passiert wenn die Krankengeldzahlung abläuft? Die normale Berufsunfähigkeitsrente sind 1150 Euro minus 11 %. Aber das ist zu wenig wenn man noch 650 Euro Kredit zu Zahlen hat mit Frau und 1 Kind 13 Jahre.
Die Krankheit wird auch nicht von der BG Anerkannt. Mein VDK Berater sagte was von Arbeitssuchend melden ?
Nils meint
9. November 2018 at 16:41
Hallo
Habe da mal eine Frage.
Ich bin seit 5.1.2017 arbeitsunfähig, wurde am 3.7.18 ausgesteuert, mein Arbeitgeber will mich nicht am Arbeitsplatz umsetzen.
In 2017 würde weihnachtsgeld gezahlt, in diesem Jahr will er nicht zahlen.
Im a.vertrag steht im Okt.wird eine sonderzahlung nach 12 monatiger betriebszugehörigkeit (50% des brutto) als weihnachtsgeld gezahlt.
Steht mir das trotzdem zu, bin ja noch angestellt.
Danke im vorraus
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:48
Hallo Nils,
ob Ihnen das Weihnachtsgeld zusteht, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht sicher beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bubu meint
1. November 2018 at 8:42
Hallo bin schwanger 5te Monat also 22ssw und bin schon seit über2 monaten im krankenstand weil ich sehr ubelkeiten hab und und dies schwangerschaft sehr anstrengend läuft bei mir und bis heute mich der [edit. v. d. Red.] ausbezahlt normal und [edit. v. d. Red.] am 31.10.2018 hab ich nur ein teil also 6tage ausbezahlt bekommen von [edit. v. d. Red.] 69€ und gestern war ich bei der gkk nachfragen und sie sagt mir das ich ab 07.10.2018 bei krankenkasse bekomme und es wird ausgerechnet mit dem krankstand ob alles stimmt wie der arbeitsgeber es bekannt gegeben hat weil noch kein geld bekommen hab von der krankenkasse obwohl ende des monat es is wie lange dauert bemessung wann krieg ich geld ausbezahlt weil ich meine rechnungen bezahlen muss ..hab nur noch 2monate bis ich Mutterschutz dann bin und wochengeld beziehe bis dahin wird der krankenkasse wahrscheinlich ausbezahlen … lg
Frau S. meint
30. Oktober 2018 at 17:41
Hallo,
ich bin seit 3 September krankgeschrieben bis vorraussichtlich 6 November. Meine KK erzählte mir irgendwas Zahlung ab 15 bis 25 Oktober. habe dies so ganz aber nicht verstanden, hat irgendwie was mit der ausstellung des letzten KS zu tun dies erfolgte am 25 Oktober. könne sie mir da weiterhelfen?
mfg
Rigoverto meint
26. Oktober 2018 at 20:03
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine dringende Rückfrage zum Krankengeld.
Ich wurde vor einen paar Monaten nach sieben Jahren bei meinem Arbeitgeber fristlos gekündigt und war in der Zeit noch krankgeschrieben und bin es auch noch immer. Als es mir nun wieder besser ging habe ich angefangen nach einem neuen Job zu suchen. Sobald man wieder ein neues Arbeitsverhältnis eingeht muss man ja die Krankenkasse informieren. Nun frage ich mich allerdings wie das gehaltlich funktioniert, da man das erste Gehalt beim Arbeitgeber ja erst zum Monatsende bezahlt bekommt.
Das heisst wenn dann auch die Krankenkasse aber Vertragsabschluss nicht mehr zahlt, wie soll man seine Miete zahlen und über den Monat kommen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.
Danke Euch!!
arbeitsrechte.de meint
1. November 2018 at 10:18
Hallo Rigoverto,
bei Geldproblemen und Schulden können Sie sich an eine öffentliche Schuldnerberatung in Ihrer Region wenden. Diese beraten meistens kostenlos.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de