Ein gebrochenes Bein durch einen Sturz auf der Arbeit, eine Sehnenscheidenentzündung durch eine falsche Haltung der Hand im Büroalltag oder ein Bandscheibenvorfall durch zu starke Belastung des Rückens beim schweren Heben – all dies kann bewirken, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen müssen.
Kurz & knapp: Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.
Inhalt
Verwenden Sie den Krankengeld-Rechner!
Spezifische Informationen zum Krankengeld:
Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.
Was ist Krankengeld eigentlich? Wer kann es beantragen? Wer zahlt es? Wann wird Krankengeld ausgezahlt? Wie hoch ist es? Was kommt nach dem Krankengeld? Haben Sie dann einen Anspruch auf andere Leistungen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist Krankengeld?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.
Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.
An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.
Eine Überlappung der Krankentage ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr nötig. Das Versorgungsstärkungsgesetz sorgte dafür, dass künftig weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren. Allerdings sollten Sie dabei dennoch beachten, dass Ihr Arzt Sie nicht rückwirkend krank schreiben kann.
Wann bekommt man Krankengeld?
Damit die Krankenkasse Krankengeld zahlt, muss ein Krankenversicherter wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Bei der Arbeitsunfähigkeit muss es sich um einen Versicherungsfall handeln. Dieser liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner Krankheit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Bei Arbeitslosen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für welchen sie sich beim Jobcenter zur Verfügung gestellt haben. Es ist dabei unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Folge eines Schwangerschaftsabbruchs, der nicht rechtswidrig war, oder eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation handelt.
Werden Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können nur Krankengeld beziehen, wenn sie in einer Wahlerklärung festlegen, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG 2) haben keinen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie nicht wegen eines anderen Tatbestandes dafür versichert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin Hartz 4. Auch Familienversicherte, die bei einer Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Haben Sie einen Krankengeldanspruch für einen gesamten Kalendermonat, wird ein gesetzliches Krankengeld für 30 Tage ausgezahlt. Handelt es sich um Teilmonate, erfolgt die Zahlung vom Krankengeld für die tatsächlichen Kalendertage des Monats. Das Krankengeld von Arbeitgeber bzw. die Entgeltfortzahlung erfolgt nur für sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld wird dann von der Krankenkasse nur für diese Dauer übernommen. Aber wann wird das Krankengeld eigentlich überwiesen? Grundsätzlich wird das Krankengeld rückwirkend gezahlt. Nachdem Sie für das Krankengeld den Antrag ausgefüllt und abgeschickt haben, dauert es meistens nur wenige Tage, bis die Leistung auf dem Bankkonto ist.
Wie lange wird Krankengeld ausgezahlt?
Wenn Sie Krankengeld wegen derselben Erkrankung bekommen, läuft dies zunächst über einen relativ langen Zeitraum. Innerhalb von drei Jahren kann 78 Wochen bzw. 19,5 Monate lang Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden. Dabei gilt, dass Sie nicht am Stück krankgeschrieben sein müssen.
Die Zeiträume werden addiert. Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit entstand und bis dato nicht ausgeheilt ist. Sind Sie schon krankgeschrieben wird die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert. Es bleibt bei 78 Wochen.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht der Leistungsanspruch, da Sie eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Zudem ruht der Krankengeldanspruch auch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in Elternzeit gehen. Währenddessen erhalten Sie dementsprechend kein Krankengeld.
Dadurch verkürzt sich die Leistungsdauer. Nach einer Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erhalten Sie das Krankengeld nur noch für bis zu 72 Wochen. Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum und Sie haben dasselbe Leiden wie bereits zuvor, beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld erneut.
Krankengeld beantragen: So funktioniert’s
Damit Sie Krankengeld bekommen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Ihre Krankenkasse nimmt automatisch Kontakt mit Ihnen auf, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen. Zum Ende der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber schickt die Krankenkasse einen Vordruck für Ihre Verdienstbescheinigung an Ihren Chef.
Auf diesem findet sich der Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Neben dem Durchschlag für Ihre Unterlagen erhalten Sie zudem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber und einen für die Krankenkasse. Damit Sie sichergehen können, dass die AU bei der Krankenkasse ankommt, sollten Sie diese in einem Einschreiben mit Rückschein verschicken.
Sobald die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüft hat, erhalten Sie das Krankengeld. Dieses wird rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie sollten außerdem Ihren Arbeitgeber über Ihre Lage informieren. Auch wenn dieser nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er wissen, wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Beziehen Sie ALG 1 ist die Agentur für Arbeit zu informieren.
Wann wird ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt?
Sind Sie als Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt, muss Ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung leisten. Anschließend haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt allerdings geringer aus als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Aus diesem Grund wird die Differenz oftmals vom Arbeitgeber ausgeglichen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Krankengeldzuschüsse. Aus diesem Grund enthalten viele Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge entsprechende Regelungen, die einen Krankengeldzuschuss sicherstellen.
Je nach Beschäftigungsdauer wird der Krankengeldzuschuss für wenige Wochen bis hin zu einigen Monaten gewährt. Festgelegt wird dies allerdings in jedem Vertrag oder vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Grundsätzlich wird das Krankengeld weitergezahlt, währenddessen Sie den Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Dieser darf zusammen mit dem Krankengeld allerdings nicht mehr als 50 Euro über dem vorher bezogenen Nettoarbeitsentgelt liegen. In diesem Fall wäre das Arbeitsentgelt beitragspflichtig und der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Können Sie das Krankengeld berechnen?
Wie hoch das Krankengeld ausfällt, ist gesetzlich festgelegt. Es beträgt grundsätzlich mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der geringere dieser Beträge wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Ausgezahlt bekommen Sie dann den Restbetrag als Krankengeld.
Dazu ein Beispiel: Hildegard Bergmann verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 2500 Euro brutto. Da sie sich in der Steuerklasse 4 wiederfindet, bleibt monatlich ein Nettolohn von 1630 Euro. Folgendermaßen sieht die Berechnung des Krankengeldes dabei aus:
monatliches Bruttogehalt | 2500 Euro |
---|---|
monatliches Nettogehalt | 1630 Euro |
70 % des Bruttogehalts | 1750 Euro |
90 % des Nettogehalts | 1467 Euro |
monatliches Krankengeld brutto | 1467 Euro |
abzgl. Anteil der Rentenversicherung (9,35 %) | 137,16 Euro |
abzgl. Anteil Arbeitslosenversicherung (1,5 %) | 22 Euro |
abzgl. Anteil Pflegeversicherung (1,275 %) | 18,70 Euro |
Zuschlag für Kinderlose (0,25 % von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts) | 5 Euro |
monatliches Krankengeld netto | 1294,14 Euro |
Differenz zum Nettoeinkommen | 355,86 Euro |
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Sollte der Arbeitgeber einen Zuschlag zahlen, kann dieser 355,86 Euro bis zum bisherigen Nettogehalt plus weitere 50 Euro betragen, ohne dass das Krankengeld ruht.
Wenn der Anspruch ausläuft – Was kommt nach dem Krankengeld?
Wenn Sie auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung nicht arbeitsfähig sind, könnte es sein, dass bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes fordert die Krankenkasse Sie dazu auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederhergestellt werden kann.
Ist dies allerdings nicht zu erwarten, wird Ihr Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, denn Sie haben einen Anspruch auf ALG 1, solange die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag überprüft.
FAQ: Fragen, die zum Thema Krankengeld aufkommen
Bekommen Sie auch Krankengeld für Ihr Kind?
Grundsätzlich können Eltern, die durch ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, auch einen Anspruch geltend machen, wenn ihr ebenfalls versichertes Kind krank ist und Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder.
Dabei darf das Kind höchstens elf Jahre alt sein. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kinder ist keine Altersbegrenzung vorgesehen. Generell muss ein Arzt allerdings bescheinigen, dass das Kind Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung benötigt. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann.
Ohne zeitliche Beschränkung ist der Krankengeldanspruch für Eltern, wenn das Kind nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Krankheit leidet,
- die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Nach § 45 Abs. 3 SGB V haben Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld für diese Dauer gegen ihren Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dies ist der Fall, sofern nicht aus einem anderen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Krankengeld und Urlaub: Wie lässt sich dies vereinbaren?
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Erkrankte während ihres Bezugs von Krankengeld verreisen.
Sofern sich die Reise nicht nachhaltig auf die Genesung auswirkt, steht dem Urlaub nichts im Wege.
Haben Sie beispielsweise eine Verletzung am Bein, kommt ein Aktivurlaub in den Bergen nicht in Frage.
Sind Sie allerdings psychisch erkrankt, kann sich ein Urlaub durchaus positiv auf Ihre Genesung auswirken. Grundsätzlich sollten Sie allerdings sicherstellen, dass Sie keine ärztlichen Termine verpassen und für die Krankenkasse erreichbar sind.
Wollen Sie einen Urlaub innerhalb Deutschlands antreten, müssen Sie ausschließlich für Ihre Krankenkasse erreichbar sein. Bei einer Auslandsreise sollten Sie im Vorfeld die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen. Andernfalls kann die Zahlung des Krankengeldes während der Reise gestoppt werden.
Damit die Krankenkasse Ihre Auslandsreise genehmigt, kann eine schriftliche Bestätigung des Arztes von Vorteil sein. Aus dieser sollte hervorgehen, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Einen Antrag können Sie schriftlich bei der Krankenkasse einreichen. Darin sollten Sie ausführen, wohin die Reise gehen soll und was Sie am Urlaubsort unternehmen werden.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld trotz Krankengeld aus?
Dazu ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2010 [Az. 6 Sa 723/09] kann eine lange Krankheit dazu führen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig entfällt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Sonderzahlungen leisten.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.1999 [Az. 7 Ca 1743/99] darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Dabei kommt es in jedem Fall darauf an, wie die Leistung deklariert ist.
Welche Auswirkungen hat das Krankengeld auf die Rentenversicherung?
Wenn Sie Krankengeld beziehen, wird dies von Ihrer Krankenkasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Anschließend werden die Rentenbeiträge dorthin überwiesen. So sollen vor allem Nachteile bei der Rente vermieden werden.
Berechnet werden die Beiträge nicht vom Zahlbetrag des Krankengeldes sondern auf der Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgehend von 80 Prozent des Arbeitsentgelts, welches der Leistung zugrunde liegt. Dementsprechend ist ein Jahr Krankengeldbezug für die Rente so viel wert wie 80 Prozent des vorausgegangenen Beschäftigungsjahres.
Haben kurzzeitig und unständig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld?
Ab dem 1. Januar 2009 folgte eine Änderung der Krankengeldzahlung. Unständig Beschäftigte und maximal zehn Wochen befristet Angestellte haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Unverändert bleibt jedoch die Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld: Was tun Sie nun?
Grundsätzlich kann es trotz eines Anspruchs auf Krankengeld dazu kommen, dass die Krankenkasse sich querstellt und kein Krankengeld zahlen will.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Krankenkasse der Überzeugung ist, dass Sie wieder gesund sind und zu Unrecht Krankengeld beziehen.
In diesem Fall entschied ein Urteil vom Hessischen Landessozialgericht am 18. Oktober 2007 [Az. L 8 KR 228/06], dass die Krankenkasse sich bei der Beurteilung nicht ausschließlích auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlassen kann. Grundsätzlich müssen auch eine Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Die Zahlungen ohne hinreichende Überprüfung stoppen darf die Krankenkasse nicht.
P. meint
23. Januar 2023 at 17:57
Guten Tag,
Meine Enkelin bezieht Krankengeld un dazu ALG II. Beim Jobcenter werden 30 Tage Krankengeld angerechnet im Monat, aber von der AOK bekommt sie nur Tageweise Krankengeld. Ihr fehlt seit 2021 jeden Monat Geld zum Lebensunterhalt. Der Überprüfungsantrag wurde abgelehnt. Was kann sie noch tun?
MfG
E. P.
Roland meint
2. Dezember 2021 at 13:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Schwerbeschädigter Rentner und arbeite auf 450.-€ Basis in einem Leipziger Sicherheitsunternehmen. Ich musste mich Ende Oktober´21 einer dringenden Magenoperation unterziehen, worauf eine 14 tägige Krankschreibung folgte. Auf meiner folgenden Lohnabrechnung musste ich feststellen, dass Krankschreibung nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund meiner Reklamation beim Arbeitgeber bekam ich zur Antwort:“ Dir steht auch kein Lohnausfallgelt zu, weil wir nach dem Ausfallprinzip entlohnen. Das bedeute, wenn du nicht im Dienstplan verplant warst, bekommst du auch kein Geld“.
Ich habe einen Aushilfe Arbeitsvertrag und stehe der Firma den gesamten Monat zur Verfügung wenn Arbeitskräfte ausfallen. Die Dienstplangestaltung ist sehr unterschiedlich. Entweder bin ich für den ganzen Monat verplant oder nur für 12 Stunden oder zum 15. des laufenden Monats bekomme ich erst einen Dienstplan und/oder alle fehlenden Dienste werden dann auf Abruf getätigt.
Ich bin der Meinung, dass mir für die Krankschreibung eine Lohnfortzahlung zusteht, weil ich den kompletten Monat und das ein ganzes Jahr über als Arbeitskraft zur Verfügung stehe, wovon mein Arbeitgeber rege Gebrauch macht.
Können Sie mich bitte aufklären ob meine Denkweise richtig oder falsch ist?
Ich blicke auf 49 Arbeitsjahre zurück, hatte aber noch nie eine solche Situation.
Auch bin ich leider noch kein Kunde von Ihnen, da ich soeben erst auf Ihre Website aufmerksam geworden bin und würde gern Kunde von Ihnen werden.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe voller Hoffnung.
Mit freundlichen Grüßen
Roland
Weinrich meint
1. Juni 2021 at 10:41
Hallo
Habe Krankengeld bezogen! Bin dann vom 26.04 bis zum 05.5. arbeiten gewesen und war dann vom 06.05-12.05 noch mal wegen der selben Sache krank! Es geht ja dann direkt mit Krankengeld weiter ! Die Krankenkasse will jetzt zur berechnung des Krankengeldes die Abrechnung vom April haben! Habe im April bis zum 26.4 Krankengeld bezogen und nur 34 Euro vom Arbeitgeber bekommen in der Lohnabrechnung!
Kann die Krankenkasse den April nehmen um mein Krankengeld zu berechnen
mfg
paul meint
28. März 2021 at 19:06
Zusammenfassung Krankengeld trotz ALG1-Unterbrechung u.neuem Krankenbild?
Krankenkasse sieht Anspruch auf Krankengeld erschöpft:
Hallo, ich war vom 23.9.19 – 10.1.20 krank geschrieben wegen Gelenkproblemen. Dann vom 11.1. – 10.2. in ALG1 u. vom 11.2.20 – 24.4.21 wieder krank geschrieben. Während der letzten Krankschreibung änderte sich das Krankenbild. Am 25.2.20 bekam ich Herzprobleme (Bradygrafie mit Puls unter 30) u. bekam am 26.2.20 einen Herzschrittmacher implantiert. Meine Krankenkasse ist jetzt der Meinung, das das eine hinzugetretene Krankheit ist u. deshalb beide Zeiten zusammengefasst werden müssen u. somit mein Krankengeldanspruch am 21.4.21 endet. Ist das richtig?
mfG. paul
Mercedes meint
8. März 2021 at 12:26
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war bis zum 30.04.20 angestellt.
Am 29.04.2020 wurde ich krank und es startete mit einer starken Blasenentzündung und endete mit einer Form Morbus Crohn, das bedeutet unkontrolliert und zeitnah auf Toilette zu müssen. Das gebe ich hier offen an, um den Sachverhalt deutlich zu machen. Da ich am 29.04.20 nicht ohne weiteres zum Arzt gehen konnte und ein Feiertag sowie WE dazwischen lag, bin ich erst am 4.05.2020 vom Arzt rückwirkend krankgeschrieben worden. Zwischenzeitlich war ich bei der Agentur für Arbeit angemeldet und später abgemeldet, da ich ja krank war. Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld, da sie sagen, ich sei am Tag der Krankschreibung nicht versichert gewesen und für eine Krankengeldzahlung direkt am 29.04.20 krankgeschrieben werden müssen. Doch es war mir absolut nicht möglich und einen Krankenwagen zu bestellen ist mir nicht in den Sinn gekommen, was mir jedoch telefonisch mitgeteilt wurde. Immerhin konnte ich meinen Gang zur Toilette nicht kontrollieren und es ging nicht um Leben und Tot. Für den Mai soll ich Geld an die Agentur für Arbeit zurückzahlen und sonst habe ich keinerlei Leistung erhalten und sitze auf einen berg Schulden. Ist das alles ein Spuk oder soll ich wie mein Arzt mir sagt zum Sozialgericht. Persönlich bin ich erschrocken, da ich sonst nie etwas von der Krankenkasse gebraucht habe, da ich eher ein gesunder Mensch bin. Freue mich über Ihr Feedback.
Ed.R meint
10. Dezember 2020 at 0:02
Sehr geehrte Damen und Herren,
also bei mir ist es so momentan weis ich nicht weiter ich bin derzeit Arbeitsunfähig wegen meinem Bandscheibenvorfall bei mir geht das schon sehr lange min. zwei Jahre kämpfe ich schon mit meinen schmerzen ich habe einen sehr guten Hausarzt bei dem ich auch sehr gut betreut und regelmässig untersucht werde von ihm habe ich auch einen Ärztlichen Attest über meine Krankheit und deren verlauf bekommen das ich natürlich meinem Arbeitgeber gegeben habe momentan bin ich zwar im Arbeitverhältniss aber dieses hinund her macht mir schon sehr zu schaffen ich weis einfach nicht mehr weiter meine KK zahlt mir keine Krankengeld mehr weil die sagen ich sei schon ausgesteuert und würde jetzt weiter vom Arbeitsamt mein Geld bekommen das stimmt aber auch nicht so weil dort machen die mir auch schwierigkeiten und wollen mir so schnell kein Geld bezahlen immer wenn ich dort angerufen habe sagten die mir was anderes das dauert mit alles viel zulange und ich weis einfach nicht weiter.Lg ED
Norbert R. meint
10. November 2020 at 14:46
Schönen guten Tag,
Ich bekam nach einer Kardiologischen Reha für weitere 9 Tage Krankengeld von der Krankenkasse.
Die AU endete an einem Freitag, ab dem darauffolgenden Montag arbeitete ich wieder.
Von wem bekomme ich nun das Geld für das dazwischenliegende Wochenende.
Sowohl Krankenkasse als auch Arbeitgeber verweisen auf den jeweils anderen.
Was sagt hier die Rechtslage?
Gruß
Norbert R.
H. Buch meint
18. Mai 2020 at 13:31
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe da mal ne Frage:
Mein Sohn ist in der Ausbildung und seit ca. 3,5 Wochen krankgeschrieben. Auch davor war er öfters krank. Leider hat er es mehrfach versäumt, die AU-Bescheinigungen zur Krankenkasse zu schicken. Dies hat er letzte Woche persönlich getan. Der Arbeitgeber hat bei der Krankenkasse eine Prüfung in Auftrag gegeben und behält in dieser Zeit den Lohn ein. Somit hat mein Sohn kein Geld, bis die Prüfung auf Krankengeld abgeschlossen ist. Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohn für diesen Zeitraum einzubehalten ?
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
H. Buch
Ingrid H. meint
29. Januar 2020 at 16:23
Im Oktober letzten Jahres bin ich auf meiner Arbeitsstelle gestürzt. Durch diesen Sturz bekam ich Probleme an der Hand und musste wehen einer starken Arthrose im Mai letzten Jahres operiert werden. Die Hand ist nun versteift und ich beziehe noch bis Mai Krankengeld.
Durch diese Operation und die starken Beschwerden habe ich nun auch psychische Probleme bekommen.
Meine Psychiaterin empfiehlt mir nun, mich weiterhin krank zu schreiben.
Wie lange geht dann mein Krankengeld weiter?
Arno A. meint
8. November 2019 at 7:03
Meine Krankenkasse AOK verweigert mir mein Krankengeld , Ich war Krank geschrieben bis 18.9.2019 wegen Knie Probleme rechts Taxi und Mietwagen . Habe dann eine Neue Arbeitsstelle gefunden und habe diese am 23.09.2019 begonnen , habe aber einen Tag später starke Schmerzen gehabt bin seitlich beim Gehen immer Weggeknickt Ischias ( Nerven ) hintere Nervenwurzel geschädigt und konnte die Neu erworbene Arbeit nicht weiter ausüben bin zum Doktor der eine Überweisung zum MRT und weiter ins Ärztehaus Würzburg / Dr. Fröhlich . Dort wurde mit offenbart eine Quetschung der Nervenbahnen links sowie ‚Schmerz mittel spritzen in den Nervenkanal zur Besserung . Diese halten aber immer nur 3-4 Tage an . Die AOK verweigert mir seit diesem Tag mein Krankengeld und verweist mich ,es müsse geprüft werden durch die AOK München und seitdem tut sich nichts mehr . Ich werde bei jedem Telefon Anruf hingehalten
Lucas meint
31. August 2019 at 1:08
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
[edit. v. d. Red.]
Ich wurde unvermittelt vor zwei Wochen über das Ende des Krankengeldanspruches (es wird sich auf die letzten drei Jahre bezogen) von der Krankenkasse informiert. Weder hat man mich darauf hingewiesen, das ich einen Anspruch eine medizinische Reha habe, noch wurde die drei Monatsfrist eingehalten. Selbstverständlich kann ich mich auch nicht mehr drei Monate vor Ende des Krankengeldanspruches bei der Agentur für Arbeit melden.
Könnten Sie mir einen Hinweis geben, in welchen Gesetzestext (Gesetzbuch und Paragraphen) ich diese Regelungen finden kann? Würde mir sicherlich bei meinem Einspruch sehr weiter helfen.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich schon einmal im voraus bei Ihnen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Lucas
arbeitsrechte.de meint
11. September 2019 at 8:15
Hallo Lucas,
als Redaktion ist es uns nicht gestattet, eine Rechtsberatung zu geben. Wir dürfen daher keine Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall geben und empfehlen Ihnen deswegen, sich dazu an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mantai meint
16. August 2019 at 15:58
Hilfe Hilfe große Not ,
Ich bin seit fast 16 Monaten wegen einer Depression krankgeschrieben, bin jedoch unkündbar ( 30 Jahre beim Staat) , Angestellt im öffentlichen Dienst, bekomme ich nach 18 Monaten weiter Krankengeld?
Oder wer ist dann für mich zuständig ?
Dankeschön für Ihre Bemühungen und ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Th.Mantai
Pascal meint
6. August 2019 at 16:34
Ich bin bis zum 18.08.19 Krankgeschrieben, bei meinem Arzt war ich am 11.07.19 Jetzt hat meine Krankenkasse mit gesagt, dass ich nur bis 11.07.19 Krankengeld bekomme, weil immer der Tag der Feststellung zählt, und nicht wie lange man Krankgeschrieben ist. Ergo, ich habe seit, dem 11.07.19 kein Geld mehr bekommen.
Er36 meint
29. Juli 2019 at 10:10
Guten Tag,
bin vor 2 Jahren wegen Depressionen krank geschrieben worden, nach 18 Monaten ausgesteuert worden mit dem Hinweis, dass ich 3 Jahre lang mit der selben Erkrankung keinen erneuten Anspruch auf Krankengeld habe.
Macht es Sinn, um vorzubeugen, die Krankenkasse zu wechseln um einem erneuten Risiko zu erkranken und dann mittellos zu werden vorzubeugen?
Gruß
Frank meint
10. Juli 2019 at 12:33
Hallo, bin seit September 18 krank geschrieben. Habe im Dezember 18 sogar Weihnachtsgeld bekommen, obwohl schon das Krankengeld von der KK gezahlt wurde.
Meine Frage: muss der AG nun auch das im Juli übliche Urlaubsgeld zahlen?
Danke für eine Rückmeldung