Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.
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Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.
Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.
Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.
Inhalt
Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.
Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.
Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:
Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.
Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.
Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?
Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.
Carmen O. meint
21. April 2017 at 16:32
Bei uns ist geregelt, dass ab dem 4.Krankheitstag eine AU vorgelegt werden muss. Wenn nun ein Mitarbeiter nur 3 Tage am Stück arbeitet, dann 2 Tage frei hat, dann wieder 3 Tage arbeitet und sich für die 3 Tage jeweils krank meldet, kann dass alles ohne AU erfolgen? Werden die zwei freien Tage rückwirkend auch als „krank“ gewertet? Denn dann müsste doch eine AU beim Arzt eingeholt werden.
Ich finde dazu keine Literatur. Vielen Dank für eine klärende Antwort.
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 15:05
Hallo Carmen O.,
Ihre zwei freien Tage können normalerweise nicht rückwirkend als „krank“ gewertet werden. Daher könnte in der Regel alles, was Sie beschreiben, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen. Das Ausnutzen solcher Regelungen kann jedoch Konsequenzen haben. Können Sie Ihrem Arbeitgeber auf Dauer gewisse Krankzeiten nicht nachweisen, kann eine Abmahnung drohen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan M. meint
20. April 2017 at 18:39
Hallo,
im Gesetz steht ja genau „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung […]“.
Daraus folgere ich, dass ich erst ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung brauche.
Verstehen das alle falsch, wenn sie immer davon reden, man müsse am 3. Tag schon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen oder verstehe ich das falsch?
3 Tage sind doch nicht „länger als 3 Tage“!
Somit bräuchte ich, wenn ich Montag krank werde, laut Gesetz erst eine ärztliche Bescheinung, wenn ich auch noch Donnerstag krank werde.
Wie sehen Sie das?
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 13:22
Hallo Stefan M.,
es ist gesetzlich geregelt, dass Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, wenn Sie länger als drei Kalendertage krank sind. Diese Bescheinigung müssen Sie dem Arbeitgeber normalerweise am vierten Krankheitstag vorlegen. Er hat jedoch in der Regel das Recht, die Bescheinigung auch schon am ersten Krankheitstag zu verlangen. Ist im Arbeitsvertrag beispielsweise vereinbart worden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am dritten Tag zu erfolgen hat, ist diese Angabe maßgeblich. Es kommt demnach darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
19. April 2017 at 18:15
Meine Tochter war 2 Wochen krank geschrieben. Sie hat dem AG fristgerecht gleich am ersten Tag ein Attest vorgelegt. Nach den 2 Wochen hätte sie eine Woche Urlaub gehabt. Nach dem ersten Urlaubstag ging es ihr jedoch wieder schlechter und sie ist erneut zum Artz gegangen und hat eine AU für weitere 2 Wochen bekommen. Jetzt möchte der AG das sie zu einem Betriebsarzt geht, weil sie ihr nicht glauben das sie krank ist. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 14:14
Hallo Silke,
um nachzuprüfen, ob ein Mitarbeiter wirklich krank ist oder nur simuliert, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den betroffenen Arbeitnehmer zum Betriebsarzt zu schicken. Grundsätzlich ist der Mitarbeiter jedoch nicht dazu verpflichtet, sich auf Wunsch des Arbeitgebers von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen, nur um eine Bestätigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erlangen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karola meint
12. April 2017 at 12:07
Wenn sich unsere 450-Euro-Mitarbeiterin für einen Tag krank meldet, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung. Aber wie verhält es sich mit den nicht geleisteten Arbeitsstunden? Dürfen die vom Arbeitgeber eingefordert werden? Ist folgende Formulierung im Arbeitsvertrag zulässig: „Soweit gesetzlich zulässig, werden Krankheitstage auf den Erholungsurlaub angerechnet.“
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 10:54
Hallo Karola,
wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und den Arbeitgeber ordnungsgemäß darüber in Kenntnis setzt, dürfen sich daraus normalerweise keine Minusstunden ergeben. Die von Ihnen genannte Formulierung ist nicht zulässig. Der Erholungsurlaub bleibt von Krankheitstagen unberührt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
3. April 2017 at 23:27
Hallo, meine Freundin war mittwochs krank und hatte sich dafür eine au geholt ( einfach für Nummer sicher) donnerstag morgen ging es ihr aber immer noch nicht besser. Braucht sie jetzt für Donnerstag auch eine au und wird der Donnerstag als 1._krankheitstag gesehen (au muss am 3 tag erfolgen) oder braucht sie dennoch eine Folge Bescheinigung ?
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 10:36
Hallo Melanie,
wenn Ihre Freundin am Freitag wieder zur Arbeit erschienen ist, benötigt sie normalerweise keine Krankschreibung. Der besagte Donnerstag gilt als zweiter Krankheitstag. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Krankschreibung auch schon früher zu verlangen (also vor dem dritten Krankheitstag); daher kann es nicht schaden, ebenfalls für den Donnerstag eine solche zu besorgen. Grundsätzlich sollte Ihre Freundin jedoch keine benötigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
3. April 2017 at 22:16
Hallo mir hat man erzählt, dass ich einen Tag in der Woche ohne Krankmeldung fehlen kann.
Das würde bedeuten ich kann am Freitag ohne AU zuhause bleiben und am Montag ebenfalls?
Hätte dann vier Tage frei. ist das Richtig od. Quatsch
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 10:09
Hallo Peter,
dem ist nicht so. Gesetzlich ist es so geregelt, dass Sie normalerweise eine Krankschreibung benötigen, wenn Sie länger als drei Kalendertage krank sind. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu berechtigt, die Krankschreibung auch schon früher zu verlangen. Erscheinen Sie am Freitag und am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit, benötigen Sie demnach in jedem Fall eine Krankschreibung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Axel G. meint
3. April 2017 at 11:57
Wet teilt dem Arbeitnehmer mit, dass er ein Attest bereits ab dem 1. Tag benötigt, obwohl im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist? Muss der Betriebsrat diese Maßnhame genehmigen oder zur Kenntnis nehmen? Wird dieses Vorgehen in der Personalakte dokumentiert/hinterlegt.
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 12:17
Hallo Axel G.,
diese Regelung ist in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes festgehalten. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber eine Krankschreibung auch schon früher verlangen kann. Der Betriebsrat wird wohl nur etwas dagegen unternehmen können, wenn dieses Recht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen ist. Es ist durchaus möglich, dass ein solches Vorgehen in der Personalakte dokumentiert wird. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, zunächst mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen und zu versuchen, die Angelegenheit zu klären. Ggf. kann sich auch der Gang zum Anwalt anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tatjana K. meint
3. April 2017 at 7:22
Hallo,
ich bin am Donnerstag und Freitag mit Grippe zu Hause geblieben. Für Freitag habe ich einen Attest. Nur ging es mir am Montag noch immer nicht so gut und ich bin auch da zu Hause geblieben. Ich benötige normalerweise ab dem 3. Tag einen Attest. Wird es ausreichend sein, dass ich für Freitag einen Attest habe oder brauche ich jetzt für den Montag auch noch eine Krankschreibung vom Arzt?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 10:52
Hallo Tatjana K.,
Sie benötigen normalerweise auch für den Montag ein Attest.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nora meint
27. März 2017 at 22:07
Hallo, heute habe ich das Attest von meiner Mitarbeiterin erhalten,obwohl sie seit dem 17.3.17 krank geschrieben war. Lt. Personalabteilung bin ich verpflichtet als AG den gelben Schein entgegen zu nehmen bis zu 3 Monaten sogar. Ich sehe es immer noch nicht ein u bin stink sauer darüber. Bitte um aufklärung
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 10:20
Hallo Nora,
normalerweise besteht die Pflicht, die Krankschreibung am vierten Tag der Krankheit vorzulegen. Hat sich Ihre Mitarbeiterin nicht daran gehalten, kann eine Abmahnung fällig werden. Es ist Ihnen in der Regel jedoch nicht möglich, die Krankschreibung abzulehnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uta A. meint
13. März 2017 at 15:44
Sehr geehrtes Team,
Ich habe mal eine Frage,
Mein Mann hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende März. Er ist allerdings seit Anfang des Jahres krankgeschrieben auf ein und die selbe Krankheit. Sein Arbeitgeber hätte ihm telefonisch informiert das er ihn nicht verlängern werde. Was er aber nicht getan hat. Jetzt meine Frage, ist es rechtens ihn im Krankheitsfall zu kündigen auch wenn es nur ein befristeter Arbeitsvertrag ist.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 9:20
Hallo Uta A.,
es existiert keine gesetzliche Grundlage, die es dem Arbeitgeber vorschreibt, seinem Mitarbeiter mitzuteilen, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Es handelt sich außerdem nicht um eine Kündigung, wenn der Vertrag ausläuft. Da es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, endet dieser normalerweise automatisch mit dem Ablauf der Zeit, für die er geschlossen wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yashila meint
10. März 2017 at 8:00
Hallo,
wie sieht es mit den Versicherungen aus, im Fall wenn meine AU über eine Woche geht und ich nach zwei Tagen wieder arbeiten gehen würde und dann ein Arbeitsunfall passiert. z.B. Sym: Bluthochdruck, Sehstörungen. Wer haftet bei einem Unfall, wenn ich vom Gerüst falle und berufsunfähig werde? Wie verhält sich das mit der BG, gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:20
Hallo Yashila,
bei richtiger Meldung hilft hier die zuständige Berufsgenossenschaft. Sechs Wochen zahlt der AG weiter den Lohn, dann übernimmt die BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franz meint
17. September 2018 at 11:58
Die Frage wurde nicht beantwortet es geht darum wie bei vorzeitiger Arbeitssufnahme obwohl noch krankgeschrieben bei einem eventuellen Arbeitsunfall die BG von der Leistung freigestellt ist
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:29
Hallo Franz,
wer in einem solchen Fall konkret haftet, kann nicht pauschal beantwortet werden, weil es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Auch sind wir dazu nicht befugt, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Daher nur einige allgemeine Anmerkungen:
Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin gesetzlich unfallversichert, wenn er vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Probleme mit dem Versicherungsschutz kann es jedoch geben, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall durch die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht wird.
Außerdem muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und den Mitarbeiter unter Umständen wieder nach Hause schicken, wenn er der Auffassung ist, der krank geschriebene Arbeitnehmer könnte sich durch die frühere Arbeitsaufnahme gefährden. Unterlässt der Arbeitgeber dies, könnte er in Haftung genommen werden.
Für weitergehende Fragen zur Haftung empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Nachfragen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
10. März 2017 at 7:43
Guten Morgen. Ich habe auch mal eine Frage. Es geht um meine Arbeitskollegin, diese war im Dezember 10 Tage mit Au krank, hat es aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung versäumt sich am ersten Tag telefonisch krank zu melden, die Au lag fristgerecht vor. Auf ihrer Abrechnung hat sie festgestellt dass ihr nur 9 der 10 Tage die sie krank war anerkannt wurden. Darauf angesprochen sagte ihr die direkte Vorgesetzte dass dies so mit dem Geschäftsführer abgesprochen wurde. Sie selbst wurde darüber nie informiert sondern hat es erst anhand der Abrechnung gemerkt. Ich wäre dankbar für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:29
Hallo Diana,
wir empfehlen den Kontakt zum Arbeitsrechtanwalt. Krankmeldungen gelten auch rückwirkend. Entsprechend sollte eine Anerkennung der Tage stattfinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
9. März 2017 at 12:31
Hallo, liebes Arbeitsrechte.de Team,
ich arbeite Mittwochs, Donnerstags und Freitags. Am Mittwoch war ich für 1,5 Std. arbeiten und dann krankheitsbedingt zuhause. Auch am Donnerstag und Freitag war ich krank. Eine Bescheinigung benötige ich laut Vertrag, ab dem 3. Arbeitstag. Brauche ich in diesem Fall eine Krankmeldung vom Arzt?
Vielen Dank
Stefan
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 9:59
Hallo Stefan,
da Sie Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank waren, würden wir vermuten, dass Sie eine Krankschreibung vom Arzt benötigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus K. meint
6. März 2017 at 17:54
In dem Beitrag ist erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangt werden kann, wenn dieses im Arbeitsvertrag explizit untersagt ist.
Frage:
Ist das schon explizit untersagt, wenn im Vertrag geregelt wurde, dass erst nach dem zweiten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest einzureichen ist?
Hintergrund:
Ich habe Terminarbeiten im Büro. Der einzige Mitarbeiter, der hieran arbeiten kann ist nun krank. Ich muss meinem Auftraggeber darlegen, dass ich den Termin wegen Krankheit im Büro evtl. nicht halten kann. Hierzu muss ich ggfs. das Attest beifügen.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:34
Hallo Markus K.,
durch diese Formulierung ist normalerweise nicht explizit ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein Attest schon früher verlangen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ursula meint
24. Februar 2017 at 11:51
Hallo liebes Team,
ich muss lt. Vertrag am 3. Tag einen Schein vorlegen. Habe mich Don. mit Fieber krank gemeldet und Fr auch noch, da ich mich noch schlapp fühlte. Samstag war ich wieder fit. Nun brauche ich für Montag aber einen Schein, weil die beiden Wochenendtage dazwischen liegen. Ist das nicht eine absurde Regel? Demnach darf man Don./Fr. nicht mehr krank werden, da die beiden Wochenendtage in jedem Fall dazu gezählt werden, egal ob man da wieder gesund ist oder nicht, und man also einen Krankenschein vorzulegen hat. Warum hat man nicht die Möglichkeit, sich da wieder gesund zu melden? Die Chance wird einem ja verwehrt, weil das System die beiden Tage als Krankheitstage wertet. Selbst wenn man nur einen Tag (Freitag) fehlt, braucht man für Montag einen Krankenschein, da das der vierte Kalendertag wäre…hallo?!
LG
Ursula
Uwe M. meint
7. Dezember 2017 at 20:37
Hi Ursula, wurde schon geantwortet? Ich finde das auch nicht ganz stimmig.
Uwe Milkau meint
7. Dezember 2017 at 21:03
Hi Ursula, wurde schon geantwortet? Ich finde das auch nicht ganz stimmig. Denn es handelt sich praktisch um 2 Ausfalltage. Gibt man jetzt am Montag einen Schein ab, weiß ich auch nicht was logischerweise da drauf stehen soll. Soll der Arzt bescheinigen, das man Samstag und Sonntag gesund war? Oder soll er bescheinigen, das man nur Do. und Fr. krank war, was er ja nicht muss, weil wir uns ja 2 Tage selbst zubilligen dürfen.
MARIE meint
23. Februar 2017 at 16:27
Hallo,
bin wegen einem Schulter/Arm-Syndrom seit 14 Tagen krankgeschrieben, morgen wird der Termin für die OP besprochen, ich weiß dass ich nach der OP mindestens 4 Wochen nicht arbeiten kann und falle somit nach 6 Wochen Krankschreibung ins Krankengeld! Meine Frage: Wenn ich den Arzt morgen ( Freitag) bitte, mich erst wieder ab Montag krankzuschreiben gilt der Schein doch wieder als Erstbescheinigung oder nicht?? Wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar,
Gruß MARIE
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 14:18
Hallo Marie,
wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten für dieselbe Krankheit so nah zusammenliegen, werden diese quasi addiert, auch, wenn Sie zwischendurch für einen oder mehrere Tage wieder gearbeitet haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
20. Februar 2017 at 16:59
Hallo,
es ist gesetzlich recht klar geregelt, wann eine Krankmeldung spätestens beim Arbeitgeber sein muss, nämlich am nächsten Arbeitstag nach 3 Kalendertagen (“ Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“) Welchen Bereich muss aber die Krankmeldung abdecken? Angenommen, ich werde Donnerstags krank. Dann ist der dritte Kalendertage Samstag. Ich müsste also Montag eine Bescheinigung vorlegen. Aber ab wann muss die gelten? Reicht es, wenn ich Montag zum Arzt gehe und er mich ab Montag krank schreibt, oder muss die Krankschreibung auch Sonntag oder Samstag überdecken?
Gruss Bernd
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 11:18
Hallo Bernd,
um sicherzugehen, empfiehlt es sich stets, direkt am ersten Tag der Krankheit zum Arzt zu gehen und eine Krankschreibung zu besorgen. Wenn Sie weder Samstag noch Sonntag arbeiten müssen, reicht es normalerweise, wenn Sie am Montag zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
17. Februar 2017 at 22:10
Wenn ich 3 Arbeitstage krank bin (z.B. Montag bis Mittwoch) und Donnerstag wieder arbeiten gehe: Muss ich ein Attest vorlegen und wenn ja, reicht es dann, am Mittwoch erst zum Arzt zu gehen?
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 8:40
Hallo Michael,
normalerweise finden sich Regelungen dazu, ab wann der Arbeitgeber eine Krankmeldung verlangt, im Arbeitsvertrag. Grundsätzlich sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie direkt am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen und sich ein Attest ausstellen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
9. Februar 2017 at 7:41
Liebes Arbeitsrecht.de Team,
ich bin seit gestern (Mi) krank. Bei uns muss man am 4. Krankheitstag ein Attest vorlegen. Wenn ich nun
morgen auch noch krank bin, benötige ich dann ein Attest für das Wochenende, wenn ich Montag wieder arbeiten kann?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 11:45
Hallo Jana,
dies hängt davon ab, ob Sie auch samstags arbeiten oder nicht. Sie sollten ebenfalls bedenken, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Attest auch vor dem vierten Krankheitstag verlangen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina T. meint
7. Februar 2017 at 0:19
Hallo,
bei mir im Manteltarifvertrag steht die Regelung, dass die Krankschreibung am 4.Tag beim Arbeitgeber sein muss, nichts jedoch dazu, ob der Arbeitgeber diese schon am ersten Tag verlangen kann.
Kann er den Paragraphen aus dem EFZG, der dies zulässt, trotzdem anwenden??
Vielen Dank für Ihre Antowrt, Katharina T.
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 9:53
Hallo Katharina T.,
im Regelfall gilt in puncto Krankschreibung das, was im Arbeitsvertrag angegeben ist. Gemäß EntFG hat der Arbeitgeber jedoch das Recht, eine Krankschreibung auch schon früher zu verlangen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Recht nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mark meint
31. Januar 2017 at 23:28
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
folgendes: Ich bleibe am Donnerstag wegen Migräne arbeitsunfähig daheim und melde mich ordnungegemäß beim Arbeitgeber für den Tag ab. Am darauffolgenden Freitag bin ich wieder fit, aber habe eine Tag frei, muss also nciht arbeiten. Am Wochenende ist alles bestens. Aber am Montag wach ich auf und habe einen Hexenschuß. Ich rufe wieder an und melde mich nun für die Woche krank. An welchem Tag muss ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben, wenn die Regelung im Betrieb die 3-Tage-Regel ist? Wegen der anderen (Vor-)Erkrankung von Donnerstag auch schon am Montag? oder erst am Donnerstag NACH dem Montag?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:28
Hallo Mark,
die 3-Tage-Regel greift für jede einzelne Krankheit. Der Migräne-Nachweis muss spätestens am Montag vorliegen, der Hexenschuss bis Donnerstag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Felix meint
25. Januar 2017 at 8:13
Moin,
Habe mich nur für 2 Tage mit Halsschmerzen und husten krank gemeldet. Arbeitgeber hatte mir gesagt ich soll ein Attest vorbei schicken, obwohl ich nach den 2 Tagen wieder gesund bin…muss ich dann trotzdem noch zum Arzt?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:54
Hallo Felix,
Ihr Arbeitgeber hat das Recht, auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bestehen. Diese ist der Nachweis darüber, dass Sie wirklich krank waren. Entsprechend sollten Sie sich diese rückwirkend beim Arzt holen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike meint
21. Januar 2017 at 13:12
Hallo,ich habe schon seid Monaten Schmerzen,bin aber Arbeiten gegangen und ausgerechnet am Samstag konnte,ich mich garnicht mehr bewegen und konnte nicht zur Arbeit fahren,kann die Firma dann trotzdem eine krank Meldung verlangen und wer gibt sie mir?wollte Montag morgen direkt zum Arzt
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:42
Hallo Heike,
ob Sie bereits nach einem Tag eine Krankmeldung benötigen, sollte in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. In Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Krankmeldung möglich, eine solche erhalten Sie von Ihrem Arzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja K. meint
13. Januar 2017 at 17:51
Hallo, ich war im Dezember krank geschrieben. Hab aber am dritten Tag (mit Fieber) nachmittags 3 Stunden gearbeitet. Muss der AG diese als Überstunden bezahlen? Oder verfallen diese einfach?
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 10:32
Hallo Anja,
wenn Sie zur Arbeit erscheinen, obwohl Sie krankgeschrieben sind, handelt es sich dabei nicht automatisch um Überstunden. Im Regelfall haben Sie jedoch bei Krankheit das Recht auf Entgeltfortzahlung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas B. meint
7. Januar 2017 at 20:56
Interessanter und lesenswerter Beitrag!
Leider wird nie die Frage geklärt, wie man sich verhalten muss, wenn die Krankheit einen Gang zum Arzt
NICHT zulässt. Muss dann der Notarzt her? Der stellt aber leider keine Krankschreibungen aus..?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 10:10
Hallo Andreas,
in diesem Fall haben Sie unter anderem die Möglichkeit, Ihren Arzt um einen Hausbesuch zu bitten oder sich von Freunden oder Verwandten zum Arzt fahren zu lassen. Mit einer rückwirkenden Krankmeldung sind einige Arbeitgeber nicht einverstanden, weshalb Sie versuchen sollten, dies zu vermeiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Konrad P. meint
21. November 2018 at 17:40
Hallo liebes arbeitsrechte.de Team,
aus aktuellem Anlass habe ich nun auch eine Frage.
Folgendes Beispiel: Der Arbeitnehmer meldet sich am Donnerstag mündlich beim Arbeitgeber, bedingt durch eine Erkältung, krank. Am Freitag ist der Gemütszustand noch nicht bedeutend besser woraufhin er dem Arbeitgeber Bescheid gibt, dass er nochmals fehlen wird und das Wochenende zum auskurieren nutzt um am Montag dann in „alter Frische“ wieder arbeiten zu können -> Was so auch eintrifft.
Am Mittwoch der darauffolgenden Woche besteht der Arbeitgeber auf das vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und bezieht sich auf einen Aushang der im Unternehmen hängt. Dort ist vermerkt das eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag zu erbringen ist. Im Arbeitsvertrag selber ist aber nichts derartiges vermerkt und es wurde auch sonst nichts unterschrieben. Es handelt sich um ein KMU ohne Betriebsrat.
Bianca meint
6. Juli 2018 at 5:18
Ärzte können bis zu 3 Tagen Rückwirkend krank schreiben!
WICHTIG ist, dass man bei seinen Hausarzt anruft und Bescheid gibt, sodaß ein evtl. nötiger Hausbesuch möglich ist.