Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.
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Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.
Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.
Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.
Inhalt
Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.
Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.
Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:
Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.
Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.
Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?
Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.
Ulrike meint
22. Dezember 2017 at 16:59
Mein Arbeitgeber verlangt eine AU ab dem 1. Krankheitstag und möchte das Attest auch an diesem Tag vorliegen haben. Ich wohne ca 20 km vom Arbeitsort entfernt.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich persönlich das Attest bei ihm abgebe?
Ich habe keinen Scanner zu Hause. Ich kann das Attest also nur mit der Post an den Arbeitgeber senden. Dann liegt es ihm aber nicht am selben Tag vor. Kann ich dadurch Schwierigkeiten bekommen?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:02
Hallo Ulrike,
unter Ihren Umständen ist es angeraten, mit dem Vorgesetzten ein gemeinsames Vorgehen in solchen Fällen zu erarbeiten. Eigentlich sollte einer umgehenden postalischen Übersendung nichts im Wege stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nici meint
22. Dezember 2017 at 16:00
Hallo ,
Ich bin am Mittwoch früher von der Arbeit gegangen weil es mir nicht gut ging (Magen-darm). Am folgenden Tag (Donnerstag) war ich dann beim Hausarzt und habe dann auf der Arbeit bescheid gesagt dass ich bis Freitag krankgeschrieben bin.
Nun ist heute Freitag und ich werde nachher die Krankmeldung in den Briefkasten werfen.
Ist es schlimm, wenn mein Chef die Krankmeldung erst im Januar wenn die Firma wieder auf hat (haben zwischen den Jahren zu) die Krankenmeldung sieht ?
Mfg
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:00
Hallo Nici,
die Handhabung mit den Krankschreibungen ist von Firma zu Firma unterschiedlich. Deswegen können wir keine Aussage darüber machen, wie Ihr Arbeitgeber reagieren wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bea meint
19. Dezember 2017 at 13:10
Ich habe mich von Mi-Fr am Mittwoch krank gemeldet. Es ging mir besser. Am Sonntag jedoch ging es mir auf einmal so schlecht, dass ich mich bereits an diesem Tag für den folgenden und 1 Woche AU meldete.
Den Krankenschein sandte ich am Mo um 9 Uhr per E-Mail und am Di wurde er abgegeben. Am Freitag rief mich meine KK an, dass mein AG beantragte, mich dem MdK vorzustellen und die KK das ablehnen wolle. Sie wollte sich jedoch zunächst erkundigen, wie es mir geht und ob ich ab Mo wieder arbeiten ginge, was ich bejahte. Mein AG will mir nun das Wochenende zwischen der Karrenztageregelung und der Vorlage des AU Nachweises vom Gehalt abziehen. Meine AT sind aber Mo-Fr. Wie soll ich damit umgehen?
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 14:37
Hallo Bea,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mimi meint
18. Dezember 2017 at 11:29
Pardon: es muss beide Male Donnerstag nicht so heißen.
Mimi meint
18. Dezember 2017 at 11:27
Guten Tag, meine Frage lautet:
Montag bis einschließlich Mittwoch ohne Krankschreibung mit Infekt krank zu Hause gewesen. So und Fr leidlich arbeiten gewesen. Übers Woende erneuter Infekt, sodass am folgenden Mo und So wieder nicht gearbeitet werden kann. Ist dann für diese 2 Tage jetzt eine Krankschrift notwendig, oder geht der 3-Tagerhythmus ohne Krankschreibung von vorne los?
Danke und freundlicher Gruß.
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 14:13
Hallo Mimi,
ab welchem Tag der Arbeitgeber eine Krankschreibung (AU) verlangt, ist gewöhnlich im Arbeitsvertrag geregelt. Sollten sich hier Unklarheiten ergeben, so sprechen Sie bitte zuerst mit Ihrem Arbeitgeber und fragen dort nach der geltenden Regel. Im Übrigen gibt es hierzu auch eine gesetzliche Vorschrift. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ursula meint
12. Dezember 2017 at 14:35
Hallo
Ist es rechtens, dass nur ein Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest braucht, alle anderen aber ab dem 3. Tag ?
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:39
Hallo Ursula,
es gilt, was im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers steht, unabhängig von den Regeln, nach denen sich andere Beschäftigte richten müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
12. Dezember 2017 at 8:27
Hallo und vielen Dank für den Artikel!
Wie verhält sich das, wenn man sich krankgemeldet hat (bei 3-Tage-Regelung, also ohne Attest) und dann bei Besserung den halben Tag noch zur Arbeit kommt? Hat man dann Unterstunden, was man im vollen Krankheitsfall ja nicht hätte?
Grüße
Peter
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 11:28
Hallo Peter,
leider ist die Regelung zur Krankschreibung nicht so detailliert. Erscheint der AN an einem Krankheitstag auf Arbeit wird der Tag in der Regel als regulärer Arbeitstag gewertet. Sollten so Unstimmigkeiten entstehen können Sie jedoch mit Ihrem AG reden und den Fehler korrigieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra L. meint
11. Dezember 2017 at 14:47
Guten Tag, ich habe jetzt leider die Konstellation, ich habe mich Mittwoch, dann Donnerstag und dann Freitag für je einen Tag krank ohne Attest gemeldet. Heute ist Montag und ich bin wieder arbeiten. Muss ich einen Krankenschein vorlegen. Hierzu ist auch nichts in der Betriebsvereinbarung zu lesen.
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 11:11
Hallo Petra,
der Arbeitgeber hat ein Recht auf eine AU ab dem ersten Tag der Krankheit, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu belegen. Davon abweichende Regelungen müssen im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole Sp. meint
6. Dezember 2017 at 11:39
Liebes Arbeitsrechte.de- Team,
meine Arbeitstage sind von Montag bis Donnerstag geregelt. Nun bin ich am vergangenen Montag aufgrund einer Schulterentzündung zu Hause geblieben. Mein Arbeitgeber hätte nun gerne eine AU, da der Montag der vierte Kalendertag meiner Abwesenheit sei. Meine Abwesenheit bezog sich aber nur auf diesen einen Montag.
Ist das Verlangen der AU nachvollziehbar?
VG, Nicole
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 8:32
Hallo Nicole,
der Arbeitgeber kann die AU ab dem ersten Tag verlangen. Häufig gibt es einen Kulanzrahmen von drei Tagen, doch wenn dieser nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann der Arbeitgeber diese fordern, um nachzuweisen, dass wirklich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marli meint
6. Dezember 2017 at 10:13
Meine Frage ist Folgende:
ich bin seit Montag Mittag krank, den Montag als Arbeitstag habe ich noch halb absolviert, dann bin ich krank nach Hause gegangen. Dienstag und heute Mittwoch bin ich auch noch krank zu Hause. Wir benötigen bei uns in der Firma ein Attest ab dem 4. Tag. Meine Frage lautet nun: zählt der halbe Montag als mein erster Krankheitstag oder erst der Dienstag? Bräuchte ich also schon ab Donnerstag ein ärztliches Attest oder erst ab Freitag?
Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 16:04
Hallo Marli,
da der Umgang mit Fehlzeiten von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich ist, kann Ihnen das Ihre Personalabteilung oder Ohr Vorgesetzter am besten erklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Renate D. meint
5. Dezember 2017 at 16:58
Hallo,
Ich habe eine Frage:
Ich habe eine 50%-Stelle (Montag, Mittwoch und Donnerstag) und einen Minijob (Dienstag und Freitag).
Ich bin am Montag krank geworden, und auch heute, Dienstag noch zuhause, da mein Kreislauf nach dem hohen Fieber gestern noch nicht wieder in Ordnung ist. Wenn ich morgen, Mittwoch, auch noch nicht fit bin, brauche ich dann (wenn die 3-Tage-Regelung gilt) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Ich habe ja sozusagen bei jedem Arbeitgeber erst einen Tag gefehlt. Oder werden hier einfach die Arbeitstage zusammengezählt, egal bei wem ich arbeite?
Vielen Dank! Gruß Renate D.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:47
Hallo Renate,
wie mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Seiten Ihrer Arbeitgeber umgegangen wird, können Ihnen diese oder die Personalabteilungen mit Sicherheit sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Narotschka meint
4. Dezember 2017 at 18:20
Hallo,
unsere Personalverwaltung teilte mir mit, dass ich erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung (AU) brauche.
Ich nahm dass nun bei einer Erkankung wortwörtlich und bin am dritten Tag meiner Erkrankung zum Arzt, da ich noch nicht wirklich gesund war . Er stellt mir für die nächsten zwei Tage eine AU aus. Der Arzt frage mich sogar, ob ich auch rückwirkend eine AU brauche, aber ich verneinte aufgrund der Aussage der Personalverwaltung.
Jetzt fragte mich die Personalverwaltung wiederum nach der rückwirkenden AU.
Offentlichsichtlich lag ein Missverständnis meinseits vor, da ich auch erst seit einem Jahr in dem Betrieb arbeite und es sich um meine erste Krankmeldung handelt.
Unsere Verwaltung wäre vielleicht auch „kulant“ und würde das als Missverständnis zu meinen Gunsten auslegen, aber wie ist denn nun rechtlich geregelt, wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag steht? Mit was müsste ich nun schlimmstenfalls rechnen?
arbeitsrechte.de meint
1. Februar 2018 at 16:08
Hallo Narotschka,
laut § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntGFG) kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher verlangen.
Mögliche Folgen einer Verletzung dieser Nachweispflicht sind z. B. die Abmahnung oder eine Kündigung. Unter welchen Umständen diese in Betracht kommen und ob Sie damit zu rechnen haben, können Sie bei einem Anwalt erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
DONFeliz meint
4. Dezember 2017 at 9:53
Liebes Team von Arbeitsrechte.de
Folgender Sachverhalt: Mitarbeiter hat eine 5,5 Tage Woche, arbeitet im Schichtdienst eines Krankenhauses auch an den Wochenenden. Er meldet sich am Freitag fristgerecht für das anstehende Wochenende beim AG arbeitsunfähig. Am darauffolgenden Montag geht er zum Arzt und lässt sich für weitere 4 Tage krank schreiben. Dies Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt er am Montag beim Arbeitgeber fristgerecht ab. Laut bestehendem Arbeitsvertrag muss eine Bescheinigung erst nach dem dritten Tag vorliegen. Der Arzt stellt Ihm eine Bescheinigung ab Montag aus. Ist dies korrekt bzw. benötigt er eine Bescheinigung bereits ab Samstag?
Vielen Dank für Eurer Antwort
arbeitsrechte.de meint
1. Februar 2018 at 15:14
Hallo DONFeliz,
bei Unsicherheiten hinsichtlich der Regelungen zur Krankschreibung sollten sich Mitarbeiter zuerst bei ihrer Personalabteilung erkundigen, wie die Vertragsregelung zu verstehen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas R. meint
2. Dezember 2017 at 14:03
An das Arbeitsrecht.de Team!
Muss ich obwohl ich krankgeschrieben bin, einen kurzfristig einberufenen ( allgemeinen ) Gesprächstermin an einem Sonntag wahrnehmen? ( Eventlogistik )
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 15:30
Hallo Andreas,
in der Regel ist der Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seiner Arbeitsleistung befreit und ist deshalb nicht verpflichtet, Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, solange er krankgeschrieben ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Berta meint
1. Dezember 2017 at 7:13
Hallo liebes Team,
Bei uns gilt die 3 Tage Regelung. Also ab dem 4 Tag AU.
Ich arbeite von montags bis freitags.
Letzten Montag und Dienstag war ich zu Hause wegen Fieber und Halsschmerzen (lag bereits am Sonntag flach).
Mittwoch war ich arbeiten. Donnerstag und Freitag liege ich flach mit Rückenschmerzen. . Brauche ich eine AU?
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 18:09
Hallo Berta,
da es sich dabei um eine „neue Erkrankung“ handelt, beginnt die Regelung von vorn und Sie brauchen theoretisch keine AU. Bei kurz aufeinander folgenden Ausfällen wie diesen kann der Arbeitgeber jedoch Missbrauch vermuten. Hier sollten Sie achtgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Svenson meint
24. November 2017 at 18:02
Liebes Team von arbeitsrechte.de – ich bin am heutigen Freitag ausgefallen, da ich erkältet bin und kein Risiko eingehen wollte, dass es schlimmer wird. Beim Arbeitgeber habe ich ebenfalls bescheid gesagt, alles in Ordnung. Nun meinte eine Kollegin von mir, dass ich (sie sei sich aber nicht ganz sicher) wegen dem folgenden Wochenende für den heutigen Freitag einen Attest brauchen würde. Da ich aber aller Voraussicht am Montag wieder arbeiten gehen werde, bin ich der Meinung, dass das nicht wirklich Sinn macht – gehört habe ich davon auch noch nie etwas.
Was könnt ihr mir dazu sagen?`
Danke und liebe Grüße
Sebastian
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 10:39
Hallo Svenson,
Arbeitgeber können bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Was bei der Krankschreibung gilt, wenn ein Wochenende dazwischen liegt, haben wir im Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Bei Unsicherheiten ist es ratsam, direkt beim Arbeitgeber nachzufragen oder im eigenen Arbeitsvertrag nachzulesen, welche Anforderungen gestellt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
22. November 2017 at 13:24
Hallo, ich habe folgende Frage:
Es geht um eine 32-Std.-Woche (Fr. frei)
Mi. wird mündlich Kündigung ausgesprochen. Aus betriebl. Gründen. Mitarbeitergespräch usw. war alles sehr gut – gut.
Die ganze Nacht nicht geschlafen, gebrochen, weil überhaupt nicht mit gerechnet und die Nerven lagen total blank. Do.-Morgen dann auch noch verhoben (vorhandener Bandscheibenvorfall)
Nicht aus dem Bett gekommen, krank gemeldet auf der Arbeit, aber nicht zum Arzt, da Hoffnung, es würde übers We weggehen und Fr. ja eh frei. Und in der Firma musste man bisher die Krankschreibung immer erst am 3. Tag abgeben. 2 Tage konnte man auch ohne fehlen. Da es aber
Montag so schlimm war, zum Arzt gegangen,
Krankschreibung für die Woche erhalten.
Direkt Mo. eingereicht. Nun erfolgt vom Arbeitgeber die Aufforderung für den Do.
und den Fr. (freier Tag) Krankschreibung nachzureichen. Im AV steht folgendes: Im Falle der Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Firma ist berechtigt, auch schon vor Ablauf des 3. Tages der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erbitten. Arzt sagt natürlich, er darf rückwirkend gar keine Krankschreibung ausschreiben, da 4 Tage und We würde dazuzählen) Ich hatte ja vor, Mo. wieder hinzugehen, da es sich aber übers We so verschlimmert hat, bin ich direkt Mo. zum Arzt. Frage: Kann dadurch eine fristlose Kündigung erfolgen? Muss für die 2 besagten Tage wirklich ein Attest nachgereicht werden? Vielen Dank im Voraus. MfG
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2018 at 10:18
Hallo Thomas,
generell kann auf eine ordentliche Kündigung auch eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen, sofern diese aus einem anderen Grund ausgesprochen wird als die ordentliche Kündigung.
ABER: Die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen gute Gründe sein, durch die es für den Arbeitgeber unzumutbar wird, den Angestellten bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Inwiefern dieser in Ihrem Fall vorliegt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Dieser kann Ihnen außerdem sagen, wie die Formulierung Ihres Vertrags auszulegen ist, und ob die Einreichung der AU tatsächlich zu spät erfolgte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anke P. meint
22. November 2017 at 10:20
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte. de.
Ich war am 13.10.17 ein Tag krank, nachdem ich die Woche mit einer Mittelohrentzündung gearbeitet habe, ging an dem Tag nichts mehr, auch der Besuch beim Arzt war für mich nicht möglich. Ich war auch in dem Glauben, 1 Tag geht das so. Als ich dann am Montag, immer noch stark angeschlagen wieder gearbeitet habe, wurde nicht nach einem Krankenschein gefragt.
Gestern, als am 21.11. ! wurde mir dann gesagt, ich müsste für den Tag Urlaub oder unbezahlt nehmen! Ist das korrekt, nach so langer Zeit?
Wie gesagt, ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich einen Schein vorlegen muss, es steht zwar im AV, wie ich jetzt festgestellt habe, aber das war mir damals nicht so präsent.
Ich hoffe, Sie können mir helfen.
LG Anke
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 11:37
Hallo Anke P.,
ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten, dass Sie bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, müssen Sie dem auch nachkommen. Tun Sie dies nicht, könnte Ihnen eine Abmahnung drohen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
19. November 2017 at 16:46
Hallo, ich hatte mich Dienstag krank gemeldet. Die AU müsste am 4. Tag vorliegen. Ich arbeite Montag bis Donnerstag. Da ich davon ausgegangen bin, dass ich nach dem WE wieder fit bin, war ich bisher nicht beim Arzt. Bin allerdings immer noch krank. Reicht es denn, wenn ich morgen zum Arzt gehe oder muss ich quasi zur Arbeit um keine Probleme zu bekommen?
Danke & liebe Grüße
Melanie
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 14:31
Hallo Melanie,
Sie müssen rechtzeitig im Unternehmen Bescheid sagen und zügig eine Folgebescheinigung vorlegen. Dann sollte es keine Probleme geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika meint
18. November 2017 at 11:53
hallo, ich arbeite im service und habe keinen schriftlichen vertrag, wenn ich jetzt am samstag krank bin muss ich dann eine krankmeldung für den einen tag vorlegen??
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 11:27
Hallo Angelika,
ab welchen Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, legt gewöhnlich der jeweilige Arbeitgeber fest. Bitte fragen Sie daher bei Ihrem Arbeitgeber nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
17. November 2017 at 10:04
Hi,
bei uns gilt die 3-Tages-Regelung. Wie verhält es sich denn, wenn der AN am Donnerstag und Freitag krank ist, aber am Montag wieder auf Arbeit erscheint. Wird dann hier eine AU benötigt?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 8:19
Hallo Tobias,
in diesem Fall sollten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dimitri meint
15. November 2017 at 14:48
Hallo Arbeitsrechte-Team,
bei uns im Betrieb gilt, dass wir zwei Tage ohne AU zuhause bleiben können, ab dem dritten Tag müssen wir dann eine AU einreichen. Ich habe mich also am Montag krank gemeldet und bin wegen starker Schmerzen zum Arzt gegangen, dieser wollte mich bis einschließlich Dienstag krankschreiben, was ich allerdings ablehnte, so dass die AU nur für Montag ist. Habe dann später am Montag noch einmal im Betrieb angerufen um mittzuteilen wie lange die AU gilt. Weil ich allerdings gemerkt habe, dass es eine schwere Fehleinschätzung meinerseits war, dass ich am Dienstag wieder fit bin, habe ich angegeben, dass ich Mittwoch wieder da sein werde. Ich war also Montag mit AU krank und Dienstag Ohne, nun will die Perso eine AU für den Dienstag. Eigentlich hätte ich ja nicht einmal für die beiden Tage eine AU einreichen müssen…jetzt bin ich der gelackmeierte…am Mittwoch war ich im übrigen wieder auf der Arbeit.
Liebe Grüße
Dimitri
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 17:38
Hallo Dimitri,
durch Ihre Teilweise-Krankmeldung verkompliziert sich Ihr Fall. Lassen Sie sich am besten für einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten, wenn es zu ernsthaften Problemen kommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kati meint
13. November 2017 at 21:05
Hallo,
unsere Regelung besagt, dass man wenn man LÄNGER als drei Kalendertage krank ist, einen Attest vorlegen muss.
Die Arbeitszeit ist Montag-Freitag, man KANN aber auch samstags arbeiten.
Nun war eine Kollegin Donnerstag und Freitag krank, ist aber am Montag wieder zur Arbeit gekommen. Muss sie dann einen Attest vorlegen, obwohl sonntags nicht gearbeitet wird? Und sie auch immer nur Mo-Fr arbeitet?
Grüße Kati
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 10:20
Hallo Kati,
wir würden Ihrer Kollegin empfehlen, sich mit dieser Frage direkt an den Arbeitgeber zu wenden. Sie arbeitet zwar nur von Montag bis Freitag, die Regelung bezieht sich allerdings auf Kalendertage, weshalb es sich anbietet, sicherheitshalber ein Attest vorzulegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
11. November 2017 at 13:15
Hallo zusammen,
bei uns fehlt alle paar Wochen ein Kollege nur einen einzigen Tag, wegen welcher Symptome auch immer . Die Krankmeldung kommt meist per SMS und am nächsten Tag ist er wieder im Dienst. Einen Arzt hat er jeweils nicht aufgesucht.
1. Frage:
benötigt er für den Fehltag eine AU – Bescheinigung oder wenigstens ein Attest, wenn bei uns erst nach dem 3. Tag die AU – Bescheinigung vorgelegt werden muss.
2. Frage:
wie verhält es sich hier mit der Lohnfortzahlung wenn nichts nachgereicht wird
Vorab schon mal vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
4. Januar 2018 at 16:26
Hallo Jörg,
es gilt die Regelung aus dem Arbeitsvertrag. Wird erst ab „Tag Nummer 3“ eine Krankmeldung verlangt, sind Meldungen dieser Art zunächst in Ordnung. Das ändert sich aber schnell, wenn die Krankmeldung frequent auftreten und an den jeweiligen Tagen viel zu spät an zuständiger Stelle eintreffen. Eine Krankmeldung via SMS erscheint uns auch eher unüblich, aber das kann von Unternehmen zu Unternehmen anders sein. Arbeitgeber sollten in jedem Fall darauf achten, dass solche kulanten Regelungen nicht missbraucht werden und Meldungen nicht, entgegen arbeitsrechtlicher Bestimmungen, erst nach Arbeitsbeginn im Betrieb eintreffen. Unangemessene bzw. unrechtmäßige Krankmeldungen können die Lohnfortzahlung negativ beeinträchtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karla meint
10. November 2017 at 14:16
Guten Tag,
wie sieht es mit folgender Situation aus:
(Im Betrieb gilt die Regelung, 3 Tage ohne AU krank, und AU dann am 4. Tag.)
Mitarbeiter xy ist von Montag – Freitag mit AU wegen eines verstauchten Fußes krankgeschrieben. Am Wochenende kann er wieder normal gehen und ist gesund. Am Montag hat er dann starke Migräne, weswegen er nicht zur Arbeit geht. Benötigt der Mitarbeiter für diesen Tag eine AU?
(Aktuell tendiert der Betrieb dazu, dass eine AU benötigt wird.)
Ist es wichtig, dass es zwei voneinander unabhängige Krankheiten sind? Evtl. gibt es dort eine Sonderregelung.
Und wie sieht es aus, wenn jemand einen Tag mit AU krank ist und dann direkt darauf folgend 2 Tage ohne AU krank ist?
Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
4. Januar 2018 at 16:02
Hallo Karla,
es gilt, was im Arbeitsvertrag steht. Ist eine Krankheit „abgeschlossen“ und tritt kurze Zeit später eine neue Erkrankung auf, gilt die Tage-Regel grundsätzlich erneut. Arbeitgeber achten jedoch auch darauf, ob Regelungen dieser Art zu Unrecht ausgenutzt werden. Zeigt sich, dass ein Unwohlsein nur vorgetäuscht ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de