Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.
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Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.
Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.
Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.
Inhalt
Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.
Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.
Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:
Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.
Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.
Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?
Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.
Holger meint
8. Mai 2018 at 8:37
Hallo,
ich bin seit dem 17.01. arbeitsunfähig und beziehe mittlerweile Krankengeld (das erste Mal). Neu war für mich, dass die Krankenkasse von AU zu AU bezahlt. Nun gibt es immer wieder Ärger mit der Auszahlung und, obwohl ich noch nicht wieder 100% fit bin, spiele ich mit dem Gedanken mich gesundschreiben zu lassen. Ich bin es leid als Bittsteller behandelt zu werden. Ich bin mehr als 35 Jahre bei meiner Krankenkasse versichert, das nur nebenbei. Nun meine Frage: Wie verhält es sich, wenn ich bis zum 11.05. arbeitsunfähig bin und ich an dem Tag meinen Arzt bitte, mich beispielsweise für den 25.05. abschließend arbeitsfähig zu schreiben, wann bekomme ich dann das Krankengeld? Wie bisher, 7-10 Tage nachdem ich die AU abgegeben habe, oder dann nach dem 25.05..
Über eine Antwort würde ich mich freuen
MFG
Holger
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:36
Hallo Holger,
leider ist uns die Handhabe der Krankengeldstelle nicht bekannt. Daher können wir keine verlässliche Aussage über das Datum machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frl.Smilla meint
1. Mai 2018 at 20:27
Hallo.
Hier sind ja schon einige Fälle erklärt worden. Meiner ist folgender:
Bin Auszubildende, volljährig und psychisch krank. Vorgesetzte wissen Bescheid und haben zuerst Verständnis gezeigt. War deswegen im März schon 2 Wochen krank. Nun habe ich es Montag nach 4 Stunden Arbeit psychisch nicht mehr ausgehalten und konnte Schichleiter überreden, dass ich zum Arzt gehen darf. Schichtleiter ( = nicht direkter Vorgesetzter) hat Satz „ja geh mal heim, damit du Mittwoch wieder fit bist“ geäußert (Dienstag Feiertag). Ich kann natürlich nicht auf die Schnelle fit werden. Leide seit 15 von 31 Lebensjahren an Depressionen und vor kurzem wurde auch Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bin seit 1,5 Jahren in Therapie. Auch dass ich mir nen neuen Therapeuten suchen soll, wurde mir nahe gelegt seitens des Schichtleiters.
Habe es am Montag einfach nich auf die Reihe gebracht, meinem direkten Vorgesetzten von Krankmeldung in Kenntnis zu setzen. Habe ihm am Dienstag (Feiertag = kein Arbeitstag) AU für 14 Tage einschl 1. Tag per Whatsapp geschickt. Seine Antwort: „lustig dass du Krankmeldung seit gestern hast und erst heute Bescheid gibst […] . Wir werden nach Krankenstand mal mit Chef reden und nach einer Lösung suchen.“ Habe diese Nachricht gespeichert. Werde AU am Mittwoch mit Post losschicken. Hoffentlich reicht die Zeitspanne.
Ich mache mir natürlich Sorgen, ob ich nicht demnächst gekündigt werde oder mich doch bzgl Krankmeldung falsch verhalten habe. Im Azubivertrag steht nichts darüber. Bin seit 1.11.2017 im Ausbildungsverhältnis…
Danke im Vorraus.
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 9:24
Hallo Frl. Smilla,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, die Situation zu meistern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David T. meint
30. April 2018 at 8:39
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag ist ebenfalls die 3 Tage Regelung getroffen worden.
Für Mo.,den 23.04. bis Fr.,den 27.04.18 habe ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheiningung erhalten. Am Montag (heute) ging es mir wieder nicht gut und blieb zu hause.
Diesmal wegen etwas anderem.
Wochenendarbeit gibt es bei uns i.d.R. nicht.
Brauche ich nun wieder einen Attest oder eine Folgebescheinigung oder wird wieder von vorne gerechnet, weil das WE dazwischen lag und 1. AU-Bescheinigung nur bis voraussichtlich Freitag ausgeschrieben war.
Vielen lieben Dank
David
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 8:25
Hallo David,
diesen Fall sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Dieser sollte darüber Informiert sein, dass Sie wegen einer anderen Erkrankung nicht auf Arbeit erscheinen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eileen meint
22. April 2018 at 9:10
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Thema Krankheit ist in meinem Vertrag Folgendes festgehalten: „Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.“
Nachdem ich Anfang März 1 Tag krank war, mich vor Arbeitsbeginn krank gemeldet habe und am Folgetag wieder arbeiten war, habe ich keine AU vom Arzt, da ich die Formulierung so verstanden hatte, dass ich eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen muss, wenn ich min. 3 Tage krank bin, also 2 Tage krank + am 3. Tag wieder arbeiten keine ärztliche Bescheinigung erfordern. Nun wurde ich gefragt wo die AU vom Arzt für diesen Tag sei. Für die Zukunft ist es auf jeden Fall klar, dass ab dem 1. Tag eine Bescheinigung vom Arzt benötigt wird. Dies wurde vorher allerdings nicht mitgeteilt (auch nicht mündlich) und da der Satz im Vertrag nun irgendwie schwammig erscheint, hätte ich gerne gewusst, ob Ihrer Meinung nach hiermit gemeint ist, dass man erst eine ärztliche Bescheinigung braucht, wenn die Erkrankung 3 Tage und länger andauert und die Bescheinigung auch am 3. Kranktag dem Arbeitgeber vorliegen muss, oder ob man grundsätzlich ab dem 1. Krankheitstag eine AU braucht, die spätestens am 3. Tag nach dem Kranktag dem Arbeitgeber vorliegen muss. Wie gesagt wurde mündlich nicht besprochen, dass grundsätzlich ab dem 1. Krankheitstag eine Bescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss und von Bekannten habe ich erfahren, dass es entweder mündlich klar gestellt wurde oder im Vertrag explizit steht „ab dem 1. Krankheitstag wird eine AU benötigt.“
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:09
Hallo Eileen,
leider dürfen wir keine Einschätzung zu Verträgen abgeben, da dies eine Rechtsberatung wäre, die nur von einem zugelassenen Anwalt gemacht werden darf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ursula meint
18. April 2018 at 14:49
Ich war 15 tage krankgeschrieben habe meine krankmeldung rechtzeitig per Einschreiben und rückschein geschickt auch die zweite soverschickt jetzt sagt mein Arbeitgeber das er keine wochenende und keine Feiertage bezahlt ist das rechtens.
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 11:22
Hallo Ursula,
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt, dass der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch sein Gehalt hat. Die Frage, ob das Verhalten des Arbeitgebers im Einzelfall rechtens ist, kann nur im Rahmen einer Rechtsberatung beantwortet werden. Zu dieser sind wir nicht berechtigt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian meint
17. April 2018 at 20:26
Hallo was passiert wenn ich auf Arbeit bin und sagen wir mal nach 4-5 Stunden nach Hause geh weil es mir wirklich schlecht geht!
Frage: muss ich dann noch eine Krankschreibung vorlegen wenn ich trotzdem am nächsten Tag wiederkomme?
Mfg.
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 11:00
Hallo Florian,
bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welche Regelung diesbezüglich bei Ihnen im Unternehmen gelten. In der Regel kann der Arbeitgeber nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
14. April 2018 at 17:19
Hallo,
bei uns gilt die Regelung ab dem 1. Krankheitstag. Ich habe bis einschließlich Freitag gearbeitet. Nach der Arbeit bin ich zum Arzt und wurde krank geschrieben. Der Arzt hat allerdings bei arbeitsunfähig seit das Datum vom Freitag angegeben. Samstag und Sonntag muss ich nicht arbeiten. Müsste ich mich bereits am Freitag krankmelden (obwohl ich da noch gearbeitet habe) oder reicht Montag vor Arbeitsbeginn?
Danke und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 11:32
Hallo Angela,
da Sie am Freitag noch gearbeitet haben, mussten Sie sich an diesem Tag auch nicht krankmelden. Montag vor Arbeitsbeginn sollte dementsprechend ausreichend sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Leo meint
8. April 2018 at 10:13
Hallo,
Bei mir gilt die Regelung ab dem 3. Krankheitstag.
Ich war Fr krank und auch noch am Mo, Di war ich wieder in der Arbeit. Am Wochenende muss ich nicht arbeiten.
Gilt jetzt Sam und So trotzdem als Krankheitstage oder erst wenn ich Di auch noch krank wäre, wären die 3 Tage voll.
Danke gut die Antwort im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2018 at 10:01
Hallo Leo,
das Wochenende sollte nicht zu den Krankheitstagen dazu zählen, da sie an diesem nicht arbeiten. Vor Dienstag sollte keine Krankmeldung notwendig sein. Im Zweifelsfall klären Sie das Problem mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
wolfgang meint
29. März 2018 at 7:45
Frage:
Ich werde Mittwoch und Donnerstag vor Ostern krank.
In der darauffolgenden Woche habe ich ich schon genehmigten Urlaub.
Muss ich für die zwei Tage eine AU vorlegen ?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:27
Hallo Wolfgang,
im Regelfall ist erst ab dem dritten Krankheitstag eine AU fällig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Blanca meint
27. März 2018 at 16:34
Hallo, ich bin etwas verunsichert ich mache ein Jahrespraktikum in einem Kindergarten und war heute aufgrund einer Magenverstimmung die in der Nacht begonnen hat zuhause. Ich habe mich ordnungsgemäß rechtzeitig vor Arbeitsbeginn per Telefon abgemeldet. Nun ging es mir aber so schlecht das ich fast die ganze Zeit auf Toilette war und garnicht den Weg bis zum artzt geschafft habe, somit konnte ich mir keinen Attest holen. Nun ist es Nachmittags und die Sprechstundenzeiten sind um bei meinen Ärtzten in der Umgebung und mir geht es nun schon besser, benötige ich nun wirklixh eine Krankmeldung als Praktikant, ich brauche ja keine Vertretung für mich und bekomme auch kein Geld, weshalb ich auch eig der Krankenkasse nicht bescheid geben müsse aber meine Chefin ist sehr strend nun weiß ich nicht ob sie von mir verlangen kann das ich ein Attest nachreiche oder ob sie mir ein unentschuldigeten Fehltag in mein Abschlusszeugniss rein drürcken kann?!
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:29
Hallo Blanca,
im Regelfall ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Krankschreibung erst ab dem dritten Fehltag nötig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christoph meint
22. März 2018 at 16:10
Guten Tag,
meine Arbeitswoche läuft von Dienstag bis Samstag. Freitag und Samstag war ich krank, habe mich beim AG krankgemeldet und bin zu Hause geblieben, am Dienstag bin ich wieder arbeiten gegangen. Benötige ich dann eine Krankmeldung für diese beiden Tage? Zählen Sonntag und Montag (meine sowieso freien Tage) als Krankheit mit??
Viele Grüße.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:22
Hallo Christoph,
grundsätzlich ist eine lückenlose Krankschreibung empfehlenswert. Waren Sie jedoch an diesen Tagen wieder gesund, müssen diese vom Attest auch nicht abgedeckt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eva meint
7. März 2018 at 0:58
Hallo,
Sie scheiben unter Pkt. 2.Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang „vorliegen“? Versende ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post und muss diese am 4. Tag „vorliegen“ müsste ich also spätestens am 2 Kranktag zum Arzt um die Zustellung per Post bis zum 4. Tag zu gewährleisten? Muss ich also die Postlaufzeit mit einkalkulieren? Ist die Frist gewahrt indem man die AU per Fax oder E-Mail dem AG zukommen lässt oder muss die Original-AU dem AG bis zum 4. Kranktag vorliegen.
Ist es rechtens, wenn man sich am 1. Kranktag telefonisch krankmeldet, dann z. B. am 2 Tag zum Arzt geht eine AU ausgestellt bekommt, diese dann am gleichen Tag faxt und das Original dem AG vorlegt, sobald man wieder gesund zur Arbeit erscheint. Oder muss die ORIGINAL-AU dem AG fristgerecht vorliegen? Also persönlich beim AG abgeben (nicht so toll, wenn man eigentlich schnellstmöglich ins Bett möchte oder direkt Briefmarke und Briefumschlag zum Arzt mitnehmen um die AU direkt in den Postkasten zu werfen.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 10:51
Hallo Eva,
normalerweise ist zwischen Informationspflicht (muss unverzüglich geschehen, telefonisch oder per Email ab 1. Krankheitstag) und Nachweispflicht (Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) unterschieden werden. Die AU sollte dem Arbeitgeber tatsächlich am darauf folgenden Tag vorliegen, weshalb die Brieflaufzeiten eine Rolle spielen könnten. Abhängig ist dies im Einzelfall auch vom Arbeitsvertrag. Manche Arbeitgeber dulden es, dass die AU auch später eingereicht wird, solange die Arbeitsunfähigkeit richtig datiert ist. Erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrem Arbeitgeber, ob die Brieflaufzeiten berücksichtigt werden müssen, oder ob Sie die AU auch nachreichen können, solange der Arbeitgeber über das Attest und die voraussichtliche Dauer der Krankheit informiert wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michel meint
4. März 2018 at 13:09
Hallo Miteinander,
meine Frage, wie muß ich mich verhalten wenn ich wieder mal mit
Migränekopfschmerzen flach liege ?
in dieser Situation gibt es nur hinlegen, Rollos runter und Augen zu machen.
Irgend eine Art der Bewegung ist möglichst zu vermeiden.
Wie soll ich dann wegen einer Krankmeldung zum Arzt kommen ?
Das selbe gilt für meinen Morbus Cron, diese schubhaften Durchfälle
verhindern schon mal das verlassen der Wohnung bis es sich
wieder stabiliesiert!
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:17
Hallo Michel,
in bestimmten Fällen ist es auch zulässig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend zu erhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt darüber, ob dies bei Ihren chronischen Erkrankungen der Fall ist. Trotzdem sollte der Arbeitgeber rechtzeitig telefonisch oder per Email über eine Arbeitsabwesenheit informiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vanessa meint
2. März 2018 at 18:29
Hallo!
Ich habe vier Fälle von mir und bräuchte Euren Rat!
1) Ich war am Mi und Do krank und hatte dafür eine AU. Am Freitag bin ich ebenso noch daheim geblieben. Die Woche drauf hatte ich Urlaub! Brauch ich für den Fr. eine weitere AU? Mein Arbeitgeber hat mir einen Tag Urlaub mehr (für diesen Fr.) abgezogen! Darf er das?
2) Mir ging es am Do und Freitag nicht gut und bin erst am Montag zum Arzt! Dieser hat mir eine AU von Montag und Dienstag gegeben. Am Mittwoch war ich nochmal ohne AU daheim! Mein Arbeitgeber sagte mir, das er jetzt eigentlich 3 Urlaubstag (Do, Fr, und Mi) abziehen müsste. Stimmt das?
3) Mir ging es am Montag nicht gut. Bin dann am Dienstag zum Arzt. Dieser hat mich von Di bis Fr. Kranke geschrieben (AU). Mein Arbeitgeber verlangt jetzt für den Montag auch noch eine AU sonst will er mir einen Urlaubstag abziehen. Darf er das?
4) Bin an diesem Mittwoch daheim geblieben, da mein Haustier Krank war und zum Tierarzt musste. Jetzt sagt mir mein Arbeitgeber, das ich dafür ebenso Urlaub nehmen muss. Stimmt das?
Wäre echt super, wenn ich mir die einzelnen Punkte kurz Antworten könntet.
Vielen Dank im voraus!
Lg Vanessa
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:59
Hallo Vanessa,
jeder unentschuldigte Arbeitstag ist ein ausreichender Grund für eine Abmahnung und weitere arbeitsrechtliche Schritte. So ist Urlaub die einzige Alternative.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
28. Februar 2018 at 21:52
Moin,
Meine Angestellte ist jetzt seit 2 Tagen nicht zur Arbeit erschienen und hat sich auch nicht bei mir gemeldet.
Da sie ansonsten sehr zuverlässig ist und auch vorher etwas gekrängelt hat gehe ich davon aus das sie krank ist.
Wenn ich richtig informiert bin muss sie ja spätestens am 4. Tag eine Krankmeldung abgeben und alles wäre fast gut. Bis auf das sie sich nicht am ersten Tag z.B. telefonisch bei mir gemeldet hat. Würde sie am 4. Tag einfach wieder zur Arbeit erscheinen hätte ich dann die Möglichkeit das Gehalt für die drei Tage die Sie unentschuldigt gefehlt hat einzubehalten?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:09
Hallo Frank,
Arbeitnehmer sind auch am ersten Tag der Krankheit dazu verpflichtet den Arbeitgeber über den Arbeitsausfall zu unterrichten. Ob Sie hier allerdings schon mit einer Lohnkürzung reagieren dürfen, oder zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, kann Ihnen im Einzelfall nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
27. Februar 2018 at 7:19
Wie sieht es aus wenn der Arbeitnehmer sich am Montag krank meldet? Zählt man dann auch das Wochenende mit?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:18
Hallo Tina,
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ausstellt, gibt genau an, für welche Tage die Krankschreibung erfolgt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hansen meint
21. Februar 2018 at 15:31
Hallo,
ich war von Montag bis Mittwoch krank geschrieben..
Wir haben bei der Arbeit 3 K.O. Tage die wir ohne Krankschreibung nehmen können. Nun fühle ich mich aber nicht schon wieder fit und habe mich beim Arbeitgeber bis einschließlich Fr krank gemeldet. Muss ich jetzt eine Fortbescheinigung einholen oder kann ich dafür 2 von den drei Tagen nutzen ?
Danke im Voraus
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 11:59
Hallo Hansen,
entsprechend der Regeln im Arbeitsvertrag müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 4. Tag vorlegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
waltraut meint
2. Februar 2018 at 17:24
Mein Mann war im Jahr 2017 an Tagen krank geschrieben. Im Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass erst ab dem 4. Tag ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. In den 52 Tagen Krankenzeit ist auch eine Leistenbruchoperation durchgeführt worden. Mein Mann übt einen Beruf aus, wo er den ganzen im stehen oder laufen verbringt. Die Krankschreibung für diesen Krankheitsfall betrug 20 Tage. Nun erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Schreiben in dem der Arbeitgeber schon ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Dieser teilte mit, dass nur 42 Tage als Krankheitsfall zählen in der die Regelung mit dem 4. Tag gilt. Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:59
Hallo waltraut,
der Arbeitgeber hat das Recht, die AU ab dem ersten Tag zu fordern. Andere Vereinbarungen dahingehen können widerrufen werden. Das ist auch meist im Arbeitsvertrag so vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander E. meint
2. Februar 2018 at 12:58
Hallo zusammen! In meiner Arbeitsvertrag steht, das bei Krankheit am dritten Tag eine entsprechende AU die den ersten Tag mit berücksichtigt einzureichen ist. Wie ist dieser Passus zu werten? Bedeutet das, dass ich bereits ab dem ersten Tag eine AU brauche? Dies verlang man nun von mir da ich einen einzigen Tag krank war und man mir diesen Tag so nicht gewehrt sondern mir dafür nun Stunden abziehen möchte!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:37
Hallo Alexander,
eine rechtliche Bewertung der Inhalte ihres Vertrages darf leider nur ein Anwalt übernehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Linda meint
27. Januar 2018 at 9:41
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass eine Krankmeldung ab dem 3. Arbeitstag vorliegen muss. Jedoch erhielt ich nun ein Schreiben meines Arbeitgebers, dass ab Februar ein Attest ab dem 1. Tag vorliegen muss. Darf der Arbeitgeber dies einfach so ändern ohne Einwilligung meinerseits? Und die zweite Frage wäre: Muss ein Werkstudent eine Urlaubssperre einhalten, wenn er zu diesem Zeitpunkt z.B noch Prüfungen bzw. Seminararbeiten hat? Und zu guter Letzt: Darf ein Vertrag, der schlechter für den Arbeitnehmer ausfällt, einfach so erneuert werden ohne einen bestimmten Grund?
Mit freundlichen Grüßen
Linda
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:26
Hallo Linda,
das Attest ab dem ersten Tag zu fordern ist das Recht des Arbeitgebers. Urlaubssperren sind Arbeitsanweisungen bzw. Informationen über eine eingeschränkte Urlaubsbewilligung. Deswegen gilt sie auch für Werkstudenten. Jedoch kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die Situation vereinfachen. ob eine Vertragsänderung oder -erneuerung rechtmäßig ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
10. Januar 2018 at 16:25
Ich war 3 Kalendertage (Mi-Fr) krank. Der Arbeitgeber wurde informiert am ersten Tag über die Dauer von 3 Tagen. Am 4. Tag war ich wieder auf Arbeit. Jetzt eine Wo später verlangt der AG einen Schein. Aber ist der AG nicht innerhalb dieser 3 Tage verpflichtet eine K-Schein anzufordern?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:45
Hallo Christian,
wann der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage eines Krankenscheins zu verlangen, hängt maßgeblich von der Regelung im Arbeitsvertrag ab. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Personalabteilung oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin S. meint
8. Januar 2018 at 23:12
Moin,
ich habe mich wegen anhaltender Kopfschmerzen für den heutigen (am 08.01.18) Tag krank gemeldet. und werde höchstwahrscheinlich, sofern es morgen wieder besser ist, meine Arbeit wieder aufnehmen.
Im Vertag steht: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen“.
Kann ich in dem Fall auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten, sofern es bei diesem einen Tag bleibt und nichts anderes vereinbart wurde? Zum Arzt war ich deswegen jetzt nicht. Hab mich lediglich hingelegt, Kopfschmerztablette rein und geschlafen.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 8:54
Hallo Benjamin S.,
da Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht länger gedauert hat als drei Tage, sollten Sie in diesem Fall auch keine ärztliche Bescheinigung benötigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Warn meint
8. Januar 2018 at 13:35
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mir die Hand eingeklemmt und werde wohl morgen wieder zur Arbeit gehen. Arbeite im kosmetischen Bereich und müsste mit den Händen arbeiten, was heute definitiv nicht möglich ist mit den Schmerzen. Brauche ich dafür einen Attest, wenn ich nur einen Tag fehle? In meinem Vertrag steht, dass die Krankmeldung bis zum dritten Tag eingereicht werden soll.
Vielen lieben Dank für die Hilfe
Warn
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:10
Hallo Warn,
sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorschreibt, muss der Krankenschein in der Regel erst am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden. Im Zweifelsfall können Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber nachfragen, wie dies gehandhabt wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Volker meint
5. Januar 2018 at 11:24
Guten Tag und frohes neues Jahr,
ich war für 5 Tage bis 30.12.17 im Marokkourlaub. Den letzten Tag kratzte schon mein Hals und Fieber bahnte sich an. Das Ganze steigerte sich, sodass ich den ersten Arbeitstag, Dienstag, 2.1.18 mich eine Stunde vor Arbeitsbeginn telefonisch persönlich bei der Arbeitgeberin (A=450.-€ Job, immer Di+Fr) krank meldete. (Sonntag und Montag Ärzte geschlossen) Mit der Vereinbarung, Mittags nach Arztbesuch wieder anzurufen. War dann 11:45 beim Hausarzt, bzw bei der Rezeption, die mir für den nächsten Tag, also Mi, früh, einen Termin gab. Mit dem Hinweis, das die Krankschreibung auch rückwirkend ausgestellt würde. Ich rief dann vereinbarungsgemäss wieder bei der Arbeitgeberin(A) an und teilte ihr den Sachstand mit. Da ich das erste mal seit 3 Jahren krank bin, sagte sie kein Problem, kurieren Sie sich mal aus. Sie ging davon aus, dass ich wegen Grippe bis Freitag krank sei. (AU-Bescheinigung genüge ihr nä. Woche, obwohl im Vertrag steht nä Tag.)
Da ich bei zwei Arbeitgebern arbeite, rief ich daraufhin (immer noch Di, 2.1.18) den Arbeitgeber(B=sozialversichert beschäftigt im Umfang von 25 Stunden auf drei Tage/Mo/Mi/Do) an und teilte den Sachstand mit. Dass ich morgen, Mi, 3.1.18 nicht arbeiten könne, und den Mittwoch dann früh beim Arzt sei, der auch ein Attest ausstellt. Ungeklärt blieb bei diesem Gespräch ob ich auch noch Do krank bliebe.
Mittwoch gab es dann nach Untersuchung das erforderliche Attest samt Duplikat für 2ten Arbeitgeber für 50cent.
Umgehend informierte ich Mittwoch beide Stellen über die Dauer meiner Krankheit laut Attest (bis einschl. Fr). So wie es telefonisch gesagt wurde, wussten jetzt beide Arbeitgeber, dass ich bis Fr krankgeschrieben bin und nächste Woche wieder arbeiten werde. Bei beiden das erste mal seit über 3 Jahren krank)
Arbeitgeber (B=Mo/Mi/Do) bei dem eine ärzliche Krankmeldung laut Arbeitsvertrag erst ab dem 3ten Krankheitstag nötig ist, ruft Donnerstag an und teilt mit, dass keine Krankmeldung eingetroffen sei und wie lange ich denn krank sei. (Ich antworte bis Fr und dass ich Mo wieder arbeite).
Gehe dann doch am Fr hin und überreiche die AU persönlich.
Wie beurteilen Sie den Sachverhalt.
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 15:21
Hallo Volker,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
4. Januar 2018 at 0:43
Hallo,
mal eine Fachfrage. Wenn der AN am 4. Tag zum Arzt geht und sich eine AU einholt, da die Erkrankung eben länger als 3 Tage dauert, sehe ich es dann richtig, dass die AU den gesamten Zeitraum erfassen muss? Es ist ja die gleiche Erkrankung und da diese nicht nach 3 Tagen abgeklungen ist, müsste der Arzt die ersten 3 Tage doch ebenfalls mit attestieren, oder? Ich finde hierzu leider nichts im Gesetz, nur einen Artikel der Uni Jena, der genau dies bestätigt. Leider sehe ich das Gesetz an der Stelle nicht eindeutig genug, da dort nicht erwähnt wird ob eine AU dann auch entsprechend rückzudatieren wäre oder sich entsprechend eine „Krankheit mit Attest“ an „3-Tage-ohne-Attest“ anschließt.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 10:14
Hallo Lukas,
klären Sie die Angelegenheit mit Ihrem Vorgesetzten und überprüfen Sie, welche Regelung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Bei Regelungen, die eine bestimmte Anzahl an Tagen ohne Attest ermöglichen, reicht es in der Regel, die Krankschreibung auch ohne Rückwirkung auf die attestfreien Tage vorzulegen. Es kann jedoch sein, dass Arbeitgeber hier unterschiedliches wünschen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de