Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkranken und daher ihrer Tätigkeit nicht nachkommen können, müssen demzufolge auch nicht zur Arbeit erscheinen. Um zu beweisen, dass es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, zur Arbeit zu erscheinen, bedarf es einer sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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Nachdem Sie sich von einem Arzt haben untersuchen lassen, müssen Sie diese Bescheinigung ihrem Arbeitgeber zukommen lassen. So besagen es die in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) definierten Anzeige- und Nachweispflichten für Arbeitnehmer.
Kurz & knapp: Krankmeldung mit anschließender Folgebescheinigung
Jede neue Bescheinigung, die auf die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt, kann entsprechend als Folgebescheinigung bezeichnet werden.
Die Folgebescheinigung der Krankmeldung muss spätestens ab dem Werktag greifen, der auf den letzten Tag der vorangehenden Bescheinigung folgt. Weiterhin muss sie innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Untersuchung bei der Krankenkasse eingehen.
Legen Sie nach der vorangegangenen Krankmeldung keine Folgebescheinigung bei der Krankenkasse vor, obwohl Ihre Erkrankung noch andauert, kann Ihr Anspruch auf Krankengeld erlöschen.
Aber was, wenn die Krankheit über den in der AU benannten Zeitraum hinausgeht? Bedarf es dann nach der vorangehenden Krankmeldung einer Folgebescheinigung? Und was müssen Sie dabei in Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld beachten? In unserem Ratgeber erfahren Sie es.
Inhalt
Was genau ist eine Folgekrankmeldung?
Sollte die Krankheit eines Arbeitnehmers länger andauern als im Vorfeld vom behandelnden Arzt angenommen, ist der betroffene Mitarbeiter dazu verpflichtet, nach der ersten Krankmeldung eine Folgebescheinigung vorzulegen. Diese Pflicht ist ebenfalls in § 5 EntgFG festgehalten. In Absatz 1 heißt es unter anderem:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“
Es handelt sich bei einer Folgekrankschreibung demzufolge schlichtweg um eine neue Bescheinigung. Prinzipiell kann jeder Nachweis dieser Art, der auf den ersten folgt, als Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet werden.
Wenn Sie nach der Krankmeldung keine Folgebescheinigung vorlegen
In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung erhalten Arbeitnehmer normalerweise eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn sie unverschuldet arbeitsunfähig erkrankten. Geht die Krankheit über diesen Zeitraum hinaus, springt die Krankenkasse ein und anstatt des Gehalts erhalten Beschäftigte in diesem Fall das sogenannte Krankengeld.
Es liegt in der Regel zwischen 70 Prozent ihres Brutto- und 90 Prozent ihres Nettogehalts. Doch Vorsicht: Nach der eigentlichen Krankschreibung muss die Folgebescheinigung spätestens ab dem Werktag greifen, der auf den letzten Tag der vorangehenden Bescheinigung folgt.
Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Krankengeld erlischt. Samstage werden allerdings nicht als Werktage gewertet. Sie müssen demzufolge nach der Krankmeldung keine Folgebescheinigung am Wochenende besorgen. Sollte sich Ihr Hausarzt im Urlaub befinden oder einfach nicht erreichbar sein, ist es allerdings auch kein Problem, wenn die nach der Krankmeldung notwendige Folgebescheinigung ein anderer Arzt ausstellt.
Wann muss die Folgebescheinigung der Krankmeldung beim Arbeitgeber vorliegen bzw. bei der Krankenkasse eingegangen sein?
Es existieren keine gesetzlichen Regelungen dazu, wann die nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) benötigte Folgebescheinigung beim Arbeitgeber eingegangen sein muss. Gängig sind in der Regel drei Tage nach Ablauf der Erstbescheinigung. Genauere Vorschriften können sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsverordnung ergeben.
Antje meint
20. März 2019 at 22:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
diesmal eine Anfrage von anderer Seite.
Wir hatten eine große Diskussion.
Ein Mitarbeiter meldete sich telefonisch an einem Montag krank. Er betonte, dass er eine Krankschreibung erhalten hat. Auch am Freitag. (hat er extra betont). Die AU ging aber nur bis Donnerstag.
Auf allen Formularen die er auch (Kind war erkrankt) selber unterschrieben hat ging es bis Donnerstag. Er hat also unentschuldigt gefehlt. Der Vorgang war Ende 2018. Jetzt hat er den Tag nachgereicht.
Darf der Arzt nach so langer Zeit eine AU ausstellen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antje
Roland P. meint
14. März 2019 at 7:36
Hallo, wenn ich bis zum 3.3. krankgeschrieben bin und von der Krankenkasse Krankentageld bekomme und am 4.3 eine erneute Krankschreibung wegen einer anderen erfolgt, beginnt dann für mich wieder die 3 wöchige Wartefrist bis zur erneuten Zahlung von Krankentageld oder wird die Zahlung ohne Unterbrechung fortgesetzt? Ich bin selbstständig.
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 10:30
Hallo Roland,
wie Ihre Krankenkasse das handhabt, können Sie dort erfahren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anonym meint
14. März 2019 at 7:34
Wie ist es geregelt, wenn der AN zunächst eine Woche krank war, dann einen Tag wieder versucht hat und dann erneut wegen gleicher Erkrankung AU ist. Erstbescheinigung lag, vor, Folgeb. ebenso, dann einen Tag arbeiten, folgt jetzt Erst- oder Folgebescheinigung ?
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 10:29
Hallo Anonym,
ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, hängt vom Krankheitsbild ab und kann daher nur vom Arzt beurteilt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anonym meint
22. Februar 2019 at 14:05
Hallo,
Ich habe am 14.02.19 eine Folgebescheinigung erhalten, die vorangegangene krankmeldung ging bis zum 15.02.19. Danach kam das Wochenende, am darauffolgenden Montag habe ich die Krankmeldung um 13 Uhr abgegeben. Zwei Tage später habe ich eine Abmahnung erhalten, da ich meine andauernde Krankheit nicht fristgerecht gemeldet hätte, dies hätte spätestens Montag morgen zum Arbeitsbeginn geschehen müssen laut Arbeitgeber. Kann ich dieser Abmahnung widersprechen? Wann muss die Folgebescheinigung rechtlich korrekt dem Arbeitgeber gemeldet und vorgelegt werden?
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße.
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:55
Hallo Anonym,
in der Regel muss der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn informiert werden, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
IP meint
21. Februar 2019 at 12:04
Guten Tag,
in der Probezeit wurde mir gekündigt. Arbeitsvertrag beginnt am 15.10.18. Gekündigt wurde mir innerhalb der Probezeit am 13.2.19 (erhalten mit Post am 14.2.19) zum 28.2.19.
Seit dem 13.2.19 bin ich krank geschrieben bis zum So 24.2.19.
Am Mo 25.2.19 bekomme ich Verlängerung der Krankschreibung über d. 28.2.19 hinaus wegen Ischias und Lähmungserscheinungen.
Muss ich schon am Fr 22.2.19 meinen AG informieren, dass ich am Mo 25.2.19 zum Schichtbeginn um 6.30 ausfallen werde? Oder recht´s wenn ich am Montag mich melde?
Wer zahlt mir dann nach Probezeit? AG? Krankenkasse? Komme ich dann in Krankengeldbezug?
Lieben Dank!
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:26
Hallo IP,
Arbeitnehmer sollen den Arbeitgeber so früh wie möglich über einen absehbaren Ausfall informieren. Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit, um zu erfahren, wie es finanziell weitergehen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simon meint
18. Februar 2019 at 17:24
Eine Information wird hier nicht ganz klar deutlich: wenn zwischen dem letzten Tag der voran gegangenen AU und dem Feststellungstag der Folgebescheinigung eine Lücke ist (Werktag), so wird nur für diese Lücke kein Krankengeld ausgezahlt, ab dem Feststellungstag erfolgt die Zahlung weiterhin. Genauso verhält es sich, wenn die Folgebescheinigung nicht innerhalb einer Woche nach dem letzten Tag der Krankschreibung der voran gegangenen AU eingereicht wird. Auch dann wird erst wieder ab dem Tag des Eingangs der FB bei der Krankenkasse gezahlt, es wird aber weiterhin gezahlt.
MfG
Tina meint
15. Februar 2019 at 8:30
Hallo,
ich bin wegen eines Burnout krank geschrieben und mein Arbeitgeber ist äußerst intolerant.
Wenn meine alte AU am Freitag endet und ich Dienstags mir eine Folgebescheinigung hole, kann ich diese Wortlos zusenden? Das sie somit passend beim Arbeitgeber ist?
Ich hab mitlerweile echt Angst dort anzurufen. Es ist wirklich sehr belastend
Solero meint
5. Februar 2019 at 16:34
Hallo,
krankheitsbedingt war ich von Mittwoch bis Freitag AU mit entsprechender Bescheinigung.
Am Montag nach dem Wochenende habe ich mich ebenfalls beim AG für diesen Tag krank gemeldet (1 Tag on Au-Bescheiningjng ist in der Firma zulässig), nun würde ich aufgefordert eine AU-Bescheinigung für diesen Tag abzugeben.
Muss ich diesem folgen auch wenn es sich dabei um eine andere Krankheit gehandelt hat und muss es eine Folgebescheinigung sein?
Danke und Gruß
Solero
Friedi meint
16. Januar 2019 at 14:43
Hallo…folgender Sachverhalt
aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme mit Diagnose „x“ wurde Anfang November2017 eine AU ausgestellt. Diese mündete in meinen 16 tägigen Resturlaub, dem sich wiederum eine stationäre medizinische Reha über 5 Wochen, über den Jahreswechsel, anschloss. Aus der Reha wurde ich Anfang Januar AU entlassen. Mein Arzt stellte als AU eine Folgebescheinigung (da wieder Diagnose „x“) aus und sagte, dass für die Krankenkasse eine Gesamt-AU-Zeit ab ausstellen der 1.AU besteht.
Frage1: wird damit der genommene Erholungsurlaub auch arbeitsrechtlich zur Krankzeit und damit Grundlage einer möglichen Abgeltung, da dies seitens der Krankenkasse als Krankzeit angesehen wird?
Frage2: rutsche ich aufgrund der im nachhinein anderen Zeitzuordnung ab ca. Mitte Dezember nun ins Krankengeld?
Hinweis: ich hatte zum 31.12. die Stelle gekündigt.
Für eine helfende Information bedanke ich mich im vorab….
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:17
Hallo Friedi,
leider können wir keine Aussagen zu Ihrem Fall machen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um ihre individuelle Situation bewerten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Phillip meint
10. Dezember 2018 at 11:37
Hallo, ich war jetzt 3 Wochen wegen einer Nasen OP Krank geschrieben. Die AU hat am Freitag geendet.
Jetzt wurde ich am Montag drauf wegen Rückenproblemen vom Hausarzt Krank geschrieben vom Hausarzt, und das ist ja wieder eine Ersatzbescheinigung.
Nun meine frage bekomme ich deshalb jetzt Probleme?
Lisa meint
22. November 2018 at 14:44
Guten Tag,
ich habe ein ganz wichtiges Anliegen.
Und zwar habe ich seit mehreren Monaten eine Entzündung im Knie.
Im Oktober war ich aus diesem Grund 5 Wochen krank geschrieben.
Anschließend hatte ich eine Woche Urlaub und ging danach wieder zur Arbeit.
Aufgrund der Belastung ist das Knie wieder entzündet und nun muss eine OP erfolgen. Daher bin ich nun wieder mit einer Erstbescheinigung krank geschrieben.
Meine Arbeitgeberin möchte aber eine Folgebescheinigung, da ich ja bereits aus dem besagten Grund 5 Wochen gefehlt habe und sie nicht bereit ist, mein Ausbildungsgehalt weiter zu zahlen. Sie verlangt eine Folgebescheinigung, damit ich ins Krankengeld rutsche. Anderenfalls soll ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Das möchte ich aber nicht.
Ist es möglich, trotz der zwischenzeitlichen Arbeit eine Folgebescheinigung vom Arzt zu bekommen?
arbeitsrechte.de meint
30. November 2018 at 9:16
Hallo Lisa,
dies sollten Sie direkt mit Ihrem Arzt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
bARBARA meint
19. November 2018 at 14:51
Ich bin bis 24.11.2018 krankgeschrieben!kann ich am Freitag,den23.11.mir schon die
FOLGEBESCHEINIGUNG HOLEN?lG
Ute meint
17. November 2018 at 11:27
Hallo.
Ich bin schon seit 17. September 2018 im krankengeld. Nun bin ich bis zum 18.11.18 vom Hausarzt krankgeschrieben, hab aber am 19. 11.18 einen Termin beim Facharzt wegen derselben Diagnose. Kann der Facharzt mich dann weiter mit der selben Diagnose krank schreiben ohne das ich aus dem Krankengeld Falle?
Ich möchte eh den Hausarzt wechseln.
Und muss der Facharzt dann eine Folgebescheinigung schreiben ausgehend vom 17. September?
Danke für ihre Mühe.
Lg
Heike meint
17. November 2018 at 11:17
Hallo,
meine Arbeitnehmerin war bis zum 04.11.2018 mit 3. Folgekrankmeldung krank geschrieben. Sie ist seit dem 24.08.2018 aus der Lohnfortzahlung raus.
Die 4. Folgekrankmeldung ist erst am 17.11.2018 in der Firma eingetroffen. Die AU war zwar vom 5.11. ausgestellt , aber dem AG erst am 17.11. zugestellt worden. Hat das rechtliche Folgen?
Paul meint
16. November 2018 at 15:12
Hallo,
unser Arbeitgeber hat eine neue Anordnung erlassen in der es heißt vor 9Uhr per Email krank melden nach 9Uhr zusätzlich telefonisch.
Kann er einfach so etwas fordern oder ist das nicht zulässig, weil die selbe Person, die vorher per Email bereits unterrichtet wurde um 9uhr angerufen werden soll?
Gruß Paul
Michaela meint
12. November 2018 at 12:11
Hallo ich bin seit letzterwoche Mittwoch bis einschließlich Sonntag krankgeschrieben meine Ärztin meinte das ich wiederkommen soll wenn es mir Montag immer noch schlecht geht jetzt war ich Montag dort und habe eine folgebescheinuigung bekommen auf der steht das ich vom 12.11 krankgeschrieben bin bis Unfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit 14.11 jetzt weiß ich nicht was von beidem ob ich noch bis einschließlich Mittwoch krankgeschrieben bin oder Mittwoch wieder auf der Arbeit sein muss wie finde ich das heraus ?
arbeitsrechte.de meint
14. November 2018 at 11:55
Hallo Michaela,
auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht gewöhnlich, bis zu welchem Tag der Patient als arbeitsunfähig gilt. Die Formulierung auf dem Schein lautet normalerweise: „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich …“ Bei Unklarheiten fragen Sie bitte bei Ihrem Arzt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
18. Oktober 2018 at 12:21
Hallo,
Ich bin bis einschliesslich Samstag, den 20.10.18 wegen einer Sehnenscheidenentzündung krank geschrieben. Da ich immer noch starke Schmerzen habe, wollte ich am morgigen Freitag, also einen Tag vor Ablauf der Krankmeldung, nochmal zum Arzt. Dort sagte man mir aber, das dies nicht ginge und eine weitere Krankschreibung erst am Montag, den 22.10.18 ausgestellt werden könne.
Nun ist es laut Arbeitsvertrag aber so, das die Krankschreibung bereits am ersten Tag vorliegen muss.
Wenn ich also morgen meinem Chef mitteile, dass ich weiterhin krank bin, reicht es dann, das die Folgebescheinigung erst am Montag kommt?
MfG, Yvonne
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:22
Hallo Yvonne,
in der Regel sollte dies ausreichen, sofern in Ihrem Unternehmen keine anderweitigen Vereinbarungen gelten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall direkt bei Ihrem Arbeitgeber, wie Sie in diesem Fall vorgehen sollen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Kriss meint
12. Oktober 2018 at 17:15
Hallo, wie groß kann maximal der Zeitraum sein, zwischen der 1. Krankschreibung und der Folgebescheinigung?
Mein Situation: am 29.08 hatte ich einen Wegeunfall Bänderiss /6 Wochen Schiene tragen, daraufhin 1. Krankschreibung vom 29.08-31.08 da ich vom 1.09 bis 30.9 Urlaub hatte und vom Arzt auch nichts entgegenstand, lies ich mich nicht krankschreiben. Da die 6 Wochen noch nicht um waren, stellte man mir eine Folgebescheinigung aus
arbeitsunfähig seit 29.08
voraussichtlich arbeitsunfähig…../10.10
festgestellt am 01.10. // bei der nächsten Kontrolluntersuchung bekam ich ein Verlängerung mit den Daten
arbeitsunfähig seit 29.08
voraussichtlich arbeitsunfähig…17.10
festgestellt am 10.10
Daraufhin hat mich die Personalabteilung angerufen, ich muss die Daten ändern lassen da die Berufsgenossenschaft so nicht anerkennt. Habe sofort im KH angerufen und sie haben es geändert auf
Erstbescheinigung
arbeitsunfähig seit / 01.10
voraussichtlich arbeitsunfähig–. 10.10
festgestellt am 01.10
Folgebescheinigung
arbeitsunfähig seit / 01.10
voraussichtlich arbeitsunfähig…17.10
festgestellt am 10.10
welche stimmen nun wirklich bzw was können für Probleme noch auf mich zu kommen?
Schonmal ein Dankeschön im…
Mathias meint
29. Mai 2019 at 9:34
Hallo,
aus meiner Sicht ist der Fall aus diesen Gründen eindeutig:
1. Es liegt eine falsche Annahme vor: „Da die 6 Wochen noch nicht um waren,…“
Diese Frist gilt für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, aber nicht für die Gültigkeit einer
Erstbescheinigung und möglicher Folgebescheinigungen.
Eine Folgebescheinigung MUSS lückenlos and die Erstbescheinigung anknüpfen und hätte
spätestens am 03.09.2018 ausgestellt werden müssen.
2. Es besteht entweder die Möglichkeit einer Krankschreibung im Krankheitsfall ODER ein
Arbeitnehmer kann Erholungsurlaub nehmen.
Da es keine Folgebescheinigung gab, endete der erste Krankheitsfall am 31.08.2018.
Nach dem Urlaub wurde erneut eine Krankheit festgestellt, für die es folgerichtig dann wieder eine Erstbescheinigung gibt.
Die Konsequenzen:
Bei fortlaufender, lückenloser Krankschreibung (natürlich nur bei fortlaufendem Bestehen krankheitsbedingter Symptome) stehen einem Arbeitgeber die nicht genommenen Tage Urlaub später zu. Nach einem EuGH-Urteil verfallen diese Tage auch nicht am 31.03. des Folgejahres.
Während des Urlaubs greift die Lohnfortzahlung. Erst ab dem 01.10.2018 beginnt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und gilt für 6 Wochen.
Wäre es ein durchgehender Krankheitsfall ab dem 29.08., hätte am 10.10. die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse begonnen.
Durch die 2 Krankenfälle hat sich das Datum geändert. Bei längerer Krankheit ab dem 10.10. hätte es ab dem 05.11.2018 Krankengeld gegeben.
Probleme hätte es meiner Meinung nach wegen falsch datierter Dokumente geben können. Wer auch immer die Folgebescheinigung am 01.10. ausgestellt hat, hätte dies gar nicht machen dürfen.
Wenn der Fall noch nicht geklärt ist, empfehle ich die Beratung durch einen Anwalt.
Die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft wie z.B. IGM, ver.di, etc… beinhaltet in der Regel auch Rechtsschutz bei Fragen zum Arbeitsrecht.
E. Schneider meint
20. September 2018 at 18:32
Hallo,
ich habe ein ganz spezielle Frage bezgl. Folgekrankmeldung:
Meine Lebensgefährtin hat Mitte Februar 2018 eine neue Arbeit angefangen. Die Probezeit geht i. d. R. 6 Monate. Während der Probezeit hat sie sich bei der Arbeit an der Schulter verletzt. Die erste Diagnose lautete Sehnenanriss. Dies ist am 11.05.2018 passiert. Der Arbeitgeber hat sie ein paar Wochen später während der Probzeit zum 08.06.2018 gekündigt, was heutzutage legal ist.
Zunächst versuchten die Ärzte diese Verletzung mit Physiotherapie zu heilen, blieb aber ohne Erfolg. Dann wurde eine OP angesetzt weil keine Besserung eingetreten ist. Ihr wurde Prognostiziert, daß die Heilungsphase Monate dauern würde, wegen der Schwere der Verletzung.
Während der Zeit brauchte Sie immer wieder Folgekrankmeldungen.
Eine Folgekrankmeldung ging bis zum 17.06.2018. Am 18.06.2018 hat sie nachweislich wegen einem neuen Termin angerufen und erst einen Termin am 22.06.2018 bekommen, weil kein anderer bzw. früherer Termin von ärztlicher Seite aus möglich war.
Darf oder muss sogar der Arzt in diesem Falle die Folgekrankmeldung auf den 18.06.2018 zurück datieren? Hintergrund ist, weil die Krankenkasse wegen den 4 Tagen große Probleme macht.
MfG
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 14:59
Hallo E. Schneider,
in der Regel bedarf es einem ärztlichen Gespräch, um eine Krankschreibung zu rechtfertigen. Dies kann auch telefonisch stattfinden. Dann kann eine Rückdatierung möglich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabi meint
20. August 2018 at 16:57
Hallo, meine Mutter war wegen chronischer Schulterschmerzen bei Schuterarthrose bds. schon seit April krankgeschrieben. Nun war sie bis letzte Woche Mittwoch in stationärer Behandlung. Am Mittwoch (Feiertag) wurde sie entlassen uns hatte bereits am Dienstag zuvor einen Termin wegen Folge AU bei dem Schmerztherapeuten ausgemacht. Leider hat sie erst am Freitag und nicht gleich am Donnerstag einen Termin bekommen. Die AU wurde fälschlicherweise nur rückwirkend von Donneratg ausgestellt mit Ausstellungsdatum Freitag….Die Krankenkasse will die verbesserte AU nicht anerkennen.
Meine Frage: Darf die Krankenkasse sowas? Obwohl vom Arzt nach Rücksprache eindeutig bestätigt wurde, dass sie bereits am Dienstag telefonisch um Verlängerung gebeten hatte nur kein Termin am Donnerstag möglich war? Er hatte sogar eine berichtigte AU ausgestellt und der Krankenkasse diese geschickt.
Was kann sie noch tun, dass die Krankenkasse das Krankehngeld weiterhin zahlt?
Vor Gericht gehen?
Danke
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 11:26
Hallo Gabi,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen bzw. Ihrer Mutter in einem solchen Fall empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen und sich von ihm über ihre Möglichkeiten beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Siegfried K. meint
14. August 2018 at 19:57
Hallo, ich wurde in meiner Probezeit am 31.07.2018 mit einer 2 wöchigen Frist gem. Arbeitsvertrag zum 15.08.2018 gekündigt. ich bin dann am nächsten Tag zum Arzt gegangen und habe mich erst einmal bis zum 03.08. krankschreiben lassen – fristgetreu habe ich dann am 3.8. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber abgegeben. Am 06.08. bin ich dann zu einem anderen Arzt gegangen und habe mich vom 06. – 10.08.2018 krankschreiben lassen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abends beim Arbeitgeber persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Nun habe ich mich noch einmal vom 13. – 17.08. krankschreiben lassen. Ein ehemaliger Kollege hat mir jetzt unter dem Mantel der Verschwiegenheit gesagt, dass mein ehemaliger Arbeitgeber sauer ist und Abzüge vornehmen will. Jetzt meine Frage dazu: hat er eine rechtliche Grundlage dazu – ich habe doch immer die Fristen eingehalten, oder vielleicht doch nicht?
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 15:46
Hallo Siegfried K.,
ohne die konkreten Umstände, wie z. B. die Einzelheiten Ihres Arbeitsvertrages oder eventuelle Betriebsvereinbarungen, zu kennen, lässt sich diesbezüglich keine Aussage treffen. Sollte der Arbeitgeber Abzüge vornehmen, raten wir Ihnen, den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jeffrey meint
6. August 2018 at 17:01
Ich arbeite immer von Samstag bis Dienstag und brauche bis 3 Tage keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Leider musste ich mich von 23.Juni bis 26. Juni (Samstag bis Dienstag) krankschreiben (Schwerbehinderung) lassen. Danach hatte ich 3 Tage frei an denen es mir besser ging. (Mittwoch, Donnerstag und Freitag frei). Am 30. Juni ging es mir erneut nicht gut, da es ein Samstag war, bin ich nicht nochmal zum Arzt. Heute meinte mein Arbeitgeber ich müsse noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 30. Juni abgeben.
Da ich nach der ersten Krankmeldung 3 Tage gesund war, hatte ich die neue Krankheit im darauf folgenden Samstag als neue Krankmeldung bewertet und keine AU- Bescheinigung geholt, da ich bis zu 3 Tage ohne krank sein „darf“.
Hätte ich eine verlängerte Bescheinigung vom 23. Juni bis 30. Juni holen müssen?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:01
Hallo Jeffrey,
der Umgang mit Krankschreibungen ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt, wenn nicht die gesetzlichen Regelungen gelten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tengel meint
21. August 2019 at 16:03
Ich bin bis einschließlich Mittwoch krankgeschrieben und fühle mich noch ganz schön schwach, ist es möglich noch die 3 Tageregelung anzuhängen um wieder richtig fit zu werden oder muss ich zum Arzt gehen?
Stefan meint
6. September 2019 at 21:58
Ja du musst zum Arzt gehen
Dany meint
23. Juli 2018 at 16:31
Hallo,
kurze Frage, ich war nun bis Freitag, dem 20.07.2018 krankgeschrieben.
Da ich eine Folgebescheinigung benötigte, bin ich am Freitag noch zu einem Vertretungsarzt.
Der jedoch hat mir ab diesem Tag keine Folgebescheinigung ausgestellt, stattdessen sollte ich Montag, dem 23.07.2018 wieder hin und mir diese dann abholen.
Nun steht aber auf der Folgebescheinigung, das es am 23.07.2018 festgestellt wurde.
Da ich Krankengeld beziehe, weiß ich nun nicht, ob die Bescheinigung lückenlos ist und ich weiter Krankengeld erhalte, da über das Wochenende ja nichts nachzuweisen ist.
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 15:53
Hallo Dany,
in der Regel muss die Folgebescheinigung ab dem Werktag greifen, der auf den letzten Tag der vorangehenden Bescheinigung folgt. Da der Samstag hier nicht als Werktag gilt, sollten sich keine Probleme ergeben, wenn die vorhergehende Krankschreibung bis einschließlich Freitag galt. Sollte es diesbezüglich zu Streitigkeiten mit der Krankenkasse kommen, empfehlen wir Ihnen, die Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
alex meint
14. Juli 2018 at 14:55
Hallo,
folgendes ich hatte an einen dienstag einen privaten Unfall und musste am Knie operiert werden. Am Dienstag hatt meine Frau beim Arbeitgeber gleich angerufen und mich krank gemeldet und gesagt das ich im Krankenhaus bin und operiert werde. Nach 2 Tage Krankenhaus Aufenthalt wurde ich entlassen, und mein Hausarzt hat mich dann zwei Wochen krank geschrieben (bis Donnerstag,)Nach diesen Woche wurde ich noch eine Woche krank geschrieben.
Ich gab meine folgebescheinigung an unserer Pforte am Donnerstag ab. Jetzt ruft bei mir die Personalabteilung am Freitag an das ich unentschuldigt fehle.
Muss man bei einer folgebescheinigung jedesmal erneut anrufen.
meine Krankengeld ging ja bis Donnerstag und am Donnerstag lag ja die neue folgebescheinigung schon vor beim Arbeitgeber.
Wie sieht das nun rechtlich aus
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 10:25
Hallo alex,
besteht die Arbeitsunfähigkeit über den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum hinaus, so muss der Arbeitgeber auch hierüber informiert werden. Hierzu sagt § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltforzahlungsgesetz (EntgFG):
In der Regel ist im Arbeitsvertrag festgeschrieben, wie die (erneute) Krankmeldung beim Arbeitgeber zu erfolgen hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
6. Juli 2018 at 10:09
Seer geehrte Damen und Herren ich bitte um Hilfe.
Mein ist ist schwer chronisch krank, war vonm Krankenhaus krnkgeschriebe. Und ab den 04.06.2018 war in der Kurzteitpflege und auch von 04.06.2018 bis zum 26.06.2018 krankgeschrieben. Am 25.06.2018 wurde er entlassen und eine weitere folgebescheinigug sollte es folgen. Die habe ich tel. Veranlasst aber ausgestellt wurde sie am 28.06.2018 und datiert. In der Arbeitsunfähigeitsbescheinigung Steht arbeitsunfähig seit 04.06.2018 voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit 10.07.2018.
Jetzt behauptet die Krankenkasse das ein Tag der 27.06.2018 fehlen würde und deshalb ist das Krankeld gestrichen worden. Nach Rücksprache mit Hausarzt das Vorgehen von seine Seite war korrekt.
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 11:05
Hallo Andreas,
Bezieher von Krankengeld müssen ihre Arbeitsunfähigkeit in der Regel nahtlos bzw. lückenlos nachweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de