Bei einer Krankheit sollten Sie nicht zur Arbeit gehen. Im Zweifelsfall stecken Sie Ihre Kollegen an. Zudem können Sie nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, für die Sie bezahlt werden. Also heißt es bei Grippe, Fieber oder Magenverstimmung: Erstmal zum Arzt. Dabei sollten Sie nicht vergessen, den Arbeitgeber über Ihren Ausfall rechtzeitig zu informieren.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Bekommen Sie vom Arzt einen gelben Zettel in die Hand gedrückt, müssen Sie diesen jedoch nicht nur beim Arbeitgeber abgeben, sondern auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Doch warum sollten Sie dies eigentlich tun? Werden denn die Daten nicht automatisch an die zuständige Stelle übermittelt?
Kurz & knapp: Krankmeldung bei der Krankenkasse
Ja. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einer für Sie, einer für den Arzt, einer für den Arbeitgeber und einer für die Krankenkasse. Diesen müssen Sie Ihrer Kasse zukommen lassen.
Sie sollten dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eintrifft.
Geht keine Bescheinigung an die Kasse, verlieren Sie den Anspruch auf Krankengeld.
Des Weiteren fragen sich viele Arbeitnehmer, ob eine Krankmeldung bei der Krankenkasse innerhalb einer Frist abgegeben werden muss. Und welche Informationen sind für die Krankmeldung bei der Krankenkasse wichtig?
Inhalt
Grundsätzliches zur Krankmeldung
Können Sie Ihrer Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen, brauchen Sie dafür nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die Krankenkasse, eine Bescheinigung. Diese muss vom Arzt ausgestellt werden und sollte neben der diagnostizierten Erkrankung des namentlich genannten Patienten auch den Hinweis enthalten, der besagt, dass dieser an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.
Mit der Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit erfüllen Sie neben der Anzeige- auch eine Nachweispflicht. Der Arbeitgeber ist umgehend über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie erbringen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse den Nachweis, dass Sie der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum nicht nachkommen können.
Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz der gelbe Schein bis spätestens zum Folgetag beim Arbeitgeber vorzulegen. Damit gehen Sie sich, dass Ihr Lohn auch weitergezahlt wird. Doch Obacht: Der Arbeitgeber darf auch schon am ersten Fehltag einen Nachweis verlangen.
<h3< warum=““ muss=““ eine=““ krankmeldung=““ auch=““ an=““ die=““ krankenkasse=““ gehen?<=““ h3=““> </h3<>
Doch neben dem Arbeitgeber sollte auch die Krankenkasse eine Krankmeldung von Ihnen erhalten. Damit sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Krankengeld, welches bei einer Erkrankung gezahlt wird, die länger als sechs Wochen anhält.
Innerhalb einer Woche sollten Sie die Krankmeldung an die Krankenkasse schicken. Diese sogenannte Vorlagefrist ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Unter dem Thema „Ruhen des Krankengeldes“ heißt es dort unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:
[Der Anspruch auf Krankengeld ruht,] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“
Haben Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt, verlieren Sie damit den Anspruch auf die Zahlung des Krankengelds. Sie müssen dieses im Übrigen nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse prüft beim Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihr Anrecht auf diese Auszahlung automatisch. Das gilt auch dahingehend, wann die Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist.
Auch ist es zu empfehlen, beim Postweg das Einschreiben auszuwählen. Sie sichern sich damit ab, falls auf dem Postweg etwas verloren geht. Denn so kann die Krankenkasse nachher nicht behaupten, das Schreiben wäre nicht angekommen und dadurch Zahlungen verweigern.
Wie sollten Sie der Krankenkasse Ihre Krankmeldung mitteilen?
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss man eine Krankmeldung an die Krankenkasse schicken oder diese gar persönlich abgeben? Vorab sei festzuhalten, dass es hierbei keinen richtigen oder falschen Weg gibt. Die einfachere Variante ist wohl jene, die Krankschreibung zur Krankenkasse per Post zusenden. Wo Sie dies dann genau hinschicken müssen, handhaben die Kassen sehr unterschiedlich.
Manchmal gibt es eine bundesweite Adresse oder eine Anschrift für das jeweilige Bundesland. Zudem gibt es vermehrt die Möglichkeit, die Krankschreibung der Krankenkasse online zukommen zu lassen.
Haben Sie ein Service-Center in Ihrer Nähe, können Sie die Bescheinigung natürlich auch persönlich abgeben. Sollten Sie durch die Erkrankung nicht der Lage dazu sein, können Sie auch ein Familienmitglied oder einen Freund darum bitten.
Was sollte der Arbeitnehmer bezüglich der Krankmeldung bei der Krankenkasse beachten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht in der Regel aus mehreren Teilen. Auf diesen Zetteln finden Sie folgende Hinweise:
- zu Vorlage beim Arbeitgeber
- zur Vorlage bei der Krankenkasse
- Ausfertigung für Versicherte
- Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt
Achten Sie darauf, die richtigen Bescheinigungen zu verwenden, wenn Sie sich krank melden. Einige Informationen sind lediglich für die Krankenkasse relevant wie zum Beispiel die Diagnose. Diese ist auf dem gelben Zettel für den Arbeitgeber nicht enthalten. Hier greift das Datenschutzgesetz. Deshalb darf die Kasse auch diesbezüglich keine Auskünfte an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.
Sind Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, gibt es auch die Möglichkeit zur Bescheinigung in einfacher, freitextlicher Ausfertigung.
Welche Angaben dürfen bei einer Krankmeldung für die Krankenkassen keinesfalls fehlen?
Zunächst muss erkennbar sein, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt. Vor allem für den ersten Fall ist entscheidend, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wann diese festgestellt wurde. Eine Rückdatierung ist prinzipiell untersagt, kann aber in absoluten Ausnahmefällen erfolgen.
Die voraussichtliche Dauer sollte nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden.
Daneben findet sich auf der Krankmeldung für die Krankenkasse die Diagnose im Format ICD 10 (ICD – International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems).
Doch welche Angaben müssen Sie zusätzlich machen, wenn Sie eine Krankmeldung zur Krankenkasse schicken?
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder vor der Krankschreibung
- Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit
Peggy meint
30. Dezember 2017 at 21:28
Hallo, ich habe gerade folgendes Problem.
Ich bin seit dem 09.10.2017 krank geschrieben. Einer meiner Krankenscheine war bis zum 08.12.2017 ausgestellt und lag der Krankenkasse auch bereits vor. Nun musste ich bereits am 04.12.2017 erneut zum Arzt und ich bekam eine Folgebescheinigung ab dem 09.12.- 20.12.2017 ausgestellt. Diesen Krankenschein habe ich am 11.12.2017 zur Krankenkasse geschickt und werde nun für 3 Tage (09.12 – 11.12.). Ist das wirklich rechtens?????
Die Krankenkasse wusste ja bereits, dass ich bis 08.12. krankgeschrieben bin und hatte am 12.12. die Folgebescheinigung vorliegen.
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 11:09
Hallo Peggy,
leider darf die Kasse solche Fälle sanktionieren. Um das in Zukunft zu vermeiden empfehlen wir einen beständigen Kontakt mit der Kasse, während einer länger andauernden Krankheit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christiane meint
19. Dezember 2017 at 11:13
Hallo,
woher soll ich bei der ersten Inanspruchnahme von Krankengeld wissen, dass die Frist für die Vorlage der AU bei der Kankenversicherung 1 Woche beträgt? Den §49 … SGB V kannte ich vorher nicht. Auf der AU ist diese Frist auch nicht vermerkt. Ich war 1 Tag zu spät und die KV weigert sich, für 8 Tage zu zahlen.
Danke
Petra meint
6. Dezember 2017 at 0:17
Das ist ja spannend. Auch meine AU ist angeblich nicht fristgerecht bei der BARMER eingegangen. Aber wie ist das genau wenn bei mir eine AU bis zum 23.11. festgestellt worden ist und die Folge-AU am 23.l1. bis zum 06.12. ausgestellt wurde, beginnt dann die Laufzeit der neuen AU nicht am 24.11. bis 06.12.2017: Bin im Krankengeld und die KK sagt sie hätte meine letzte AU nicht erhalten, obwohl ich sie gleichzeitig wie zum Arbeitgeber am 23.11. mit der Post verschickt habe. Steckt da System der KK hinter?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:57
Hallo Petra,
auf dem Postweg kommt es leider immer wieder zu Problemen. Eine Absicherung ist nur möglich wenn alle Dokumente persönlich überbracht werden oder der ständige Kontakt mit allen Beteiligten gehalten wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Demir E. meint
27. Oktober 2017 at 20:11
Ich habe 18.08.2017 Einen Arbeitsunfall gehabt war bis26.10.2017Arbeitsunfähig habe die krankmeldung meinen Arbeitgeber innerhalb 3 Tage zugeschikt habe aber versäumt an die Krankenkasse abzugeben mein Nachbar meint Krankenkasse würde mier mein Krankengeld nicht bezahlen stimmt das wenn ya wass kann ich machen.
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:18
Hallo Demir,
Sie können bei der Krankenkasse vorstellig werden und das Problem ansprechen. Meistens sind die Mitarbeiter kulant und finden mit Ihnen zusammen eine Lösung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabi meint
22. Oktober 2017 at 13:38
Hallo, ich habe folgendes Problem. Habe Ende Juli die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Dies war auch der Krankenkasse durch den AG bekannt. Kündigungsfrist endet am 31.10.17. Der Arzt hat mich seit 18.09. krankgeschrieben und nun bin ich bis zum 03.11.17 krankgeschrieben. Er hat mich quasi über das Ende der Kündigungsfrist hinaus krank geschrieben. Die Krankenkasse teilt nun mit, dass mein Krankengeld (was ich bisher noch gar nicht erhalten habe) zum 31.10.17 endet. Die schreiben einfach: Arbeitslose ins arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei er Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Da stimm gar nicht, ich musste mich arbeitssuchend melden und sagte, mir wäre eine Halbtagsstelle am liebsten.
Ich bin aber immer noch nicht gesund. Frage: Wann muss ich mir nun eine neue Krankmeldung besorgen ? Bereits am 03.11.17 oder erst Montags am 06.11.17?
Danke, LG
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:59
Hallo Gabi,
Sie sind in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie sich noch am 03.11. eine Folgebescheinigung besorgen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Niki meint
17. Oktober 2017 at 9:45
Hallo,wenn ich Anspruch auf Krankengeld habe aber keine Bankkonto warum ich von AOK Barcheck nicht bekommen kann ?
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:51
Hallo Niki,
ein solcher Fall ist uns nicht bekannt. Wenden Sie sich direkt an Ihren Ansprechpartner bei der Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
5. Oktober 2017 at 10:19
Immer maßgeblich ist der Eingangsstempel bei der Krankenkasse.
Ich kann nur jedem empfehlen, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung binnen 7 Tagen entweder persönlich bei der Krankenkasse einzureichen oder per Fax mit Faxprotokoll zu übermitteln.
Die Deutsche Post bietet hier eine super kostenlose Möglichkeit mit der EPOST. Bescheinigung einscannen, als Anlage mit faxen und man erhält ein Protokoll nach Übermittlung. So ist man immer auf der sicheren Seite.
Henriette F. meint
4. Oktober 2017 at 19:09
Seltsam auch unsere Krankmeldung ist bei der Barmer nicht angekommen! Ich frage mich wo die ganzen verschwundenen Krankmeldung gelandet sind. Der Arbeitgeber hat seine jedenfalls erhalten und beide wurden am selben Tag abgeschickt. Vielleicht sollte man mal an die Öffentlichkeit mit dieser Frage gehen?
Manuela meint
4. Juni 2018 at 15:09
Es ist wirklich interessant hier zu lesen. das so viele Menschen das gleiche Problem haben.
Auch ich bin bis jetzt bei der (große deutsche Versicherung; red. geändert) versichert. AU seit dem 03.04.2018, Entgeldfortzahlung bis 14.05.2018 und ab dem 15.05.2018 eigentlich Krankengeld. Mit Schreiben vom 29.05.2018 kam dann das das Krankengeld ruht, weil angeblich alle 6 Bescheinigungen zu spät eingegangen wären, das war das Telefonat von heute. Am Freitag waren es noch 2 Bescheinigungen, davor kam der Anruf das ich 2 unterschiedliche Diagnosen hätte und somit noch keinen Anspruch und das auch keine Verdienstbescheinung meines Arbeitgebers vorliege, die aber dann nach Anruf des Steuerberaters der sie auch vor 14 Tagen schon per Datenaustausch gesendet hatte, von der (große deutsche Versicherung; red. geändert) wieder gefunden wurde. Ich würde sehr gern damit an die Zeitung gehen um einfach mal über diese Methoden zu berichten. Die (große deutsche Versicherung; red. geändert) schert es absolut gar nicht, das ich 47 Jahre mit Kammerflimmern und plötzlichem Herztod im Krankenhaus lag und jetzt absolut keine Aufregung haben darf.
David E. meint
10. September 2017 at 13:06
hallo zusammen,
habe ein problem, bin i. d. Probezeit krank geworden, wurde fristgerecht zum 31.08.17 gekündigt.
wurde bis 03.09.17 einen Sonntag krank geschrieben bin allerdings zum HA am Dienstag, 05.09.17 wieder gegangen, da ich am 04.09. Fieber hatte und nicht konnte. Jetzt weigert sich d. Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen, weil ich nicht am 04.09. hin bin.
gruss david
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 9:48
Hallo David E.,
grundsätzlich müssen Sie bereits einen Arzt aufsuchen, bevor die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgelaufen ist, wenn Sie sich noch nicht besser fühlen. Denn besorgen Sie sich eine Folgebescheinigung zu spät, endet in der Regel der Anspruch auf Krankengeld. Wir würden Ihnen empfehlen, sich Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
HJJ meint
10. September 2017 at 5:36
Ich bin seit 3 Juni krank geschrieben. Habe die letzte AU vom 27.07.-01.09.17 abgeschickt.. ist auch angekommen. Doch als ich Die Woche darauf anrief und fragte wo mein Geld bliebe sagte man mir das sie nun eine gesundschreibung vom Arzt benötigen… auf der krankenmekdungvstübde der Tag der gesundschreibung nicht drauf. Hab mir mal diese drei Rubriken erster krankheitstag dann das zweite voraussichtlich bis oder… nun kommt’s Ende der krankenzeit….. und letzteres festgestellt am.Als ob steht doch der letzte Tag meiner krankschreibung schon drauf.
Was ist nun damit… was kann ich tun
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 9:21
Hallo HJJ,
so etwas wie eine Gesundschreibung existiert im Arbeitsrecht nicht. Wir würden Ihnen also empfehlen, erneut mit Ihrer Krankenkasse zu sprechen oder sich direkt an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
17. August 2017 at 19:43
Guten Tag,
ich bin auch in der Situation das mein Krankengeld wg. verspäteten Eingangs bei der KK ruht.
Die AU wurde am 26.06. 17 ausgestellt und am 29.06.17 per Post verschickt. Angeblich sei diese erst am 03.07.07 bei der KK eingegangen.
Nun meine Frage: Was bestimmt den rechtskräftig den Eingang? Der Poststempel oder der Eingangsstempel der Krankenkasse.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 15:57
Hallo Sandra,
normalerweise ist der Eingangsstempel der Krankenkasse maßgeblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
26. Juli 2017 at 7:53
Hallo,
immer ALLE Krankmeldungen an die Krankenkasse senden. Auch wenn man dies wirklich einmal versäumt hat und sie zuhause wiederfindet.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Krankenkasse (ohne Auskunft zu Diagnosen zu erhalten) nach der Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen zu fragen. Liegen die Daten der Kasse nicht vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, von einer Anrechenbarkeit auszugehen, bis ihm durch den Beschäftigten etwas Gegenteiliges nachgewiesen wird.
Es kann demnach durch das Nichteinreichen nicht nur ein Verlust von Krankengeld kommen. Es kann auch zur Kürzung von Arbeitsentgelt kommen (wenn auch nur vorübergehend). Dies kann bei dem ein oder anderen zu ernsten finanziellen Schwierigkeiten führen.
Thema Fristen zur Einreichung:
Feiertage wirken sich nur dann auf die Frist zur Abgabe aus, wenn das Ende der Frist auf den Feier- oder auch Wochenendtag fällt. Liegt der Feiertag innerhalb der Wochen-Frist, verlängert sich diese nicht ! Die Frist zählt kalendertäglich – nicht werktäglich. Damit hat David hier keine Chance auf Zahlung durch die Krankenkasse. Die Widerspruchs- und Klageverfahren gehen hier i.d.R. zu Lasten des Versicherten aus, da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hier eindeutig ist und den Krankenkassen in diesem Bereich auch kein Ermessen eingeräumt wurde.
Thema „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“:
Ist man arbeitsunfähig, muss man sich (sofern man noch nie etwas davon gehört hat) bei den entsprechenden Stellen erkundigen, was zu tun ist. Ein wichtiger Hinweis ist auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dick aufgedruckt „Bei verspäteter Vorlage droht Krankengeldverlust“.
So wird es jedenfalls vom Gesetzgeber erwartet. Wichtig vielleicht hierbei zu wissen: per Gesetz besteht lediglich eine Informationspflicht der Krankenkassen – keine Aufklärungspflicht ! Dies bedeutet, dass eine Krankenkasse nicht alle Versicherten regelmäßig über alle möglichen Leistungen und rechtlichen Bedingungen vor Inanspruchnahme aufklären muss (wäre bei der Vielzahl der Leistungen auch unmöglich). Sie muss lediglich auf Anfrage beraten – und das tut die Krankenkasse i.d.R. auch.
Uschi meint
18. Juli 2017 at 9:57
Hallo,
so wie es aussieht macht ja gerade die Barmer GEK immer wieder Probleme.
Ich kann mich da nur anschließen.
Bezüglich Krankengeld heißt es von deren Seite: Die Krankmeldung muß noch am gleichen Tag der Krankschreibung bei ihnen eingegangen sein. Spätestens am nächsten Tag. Begründung der Barmer „es wäre zuviel betrogen worden“.
Auch behauptet die Barmer das wenn eine Verlängerung der Krankmeldung vor dem eigentlich Ende der Erkrankung erfolgt. also auf einer AU (im Krankengeld) steht „AU bis 03.06.17“ und die folgende wird am 31.05.17 ausgestellt. Muß diese laut Barmer auch am 31.05.2017 bzw. am 01.06.2017 bei der Barmer vorliegen. Wie kann das sein? Man ist doch bereits bis zum 03.06.17 krankgeschrieben.
Ist das Vorgehen der Barmer GEK rechtens??? Ich kann das einfach nicht glauben.
PS: Komisch ist das die Auszahlung des Krankengeldes bis zu vier Wochen dauert obwohl rechtzeitig eingereicht. Forderungen stellen aber selber sich nicht dran halten.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:24
Hallo Uschi,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich hierüber beraten zu lassen. Dieser kann Ihre Ansprüche im Zweifel auch gegenüber der Versicherung geltend machen. An dieser Stelle ist die rechtliche Bewertung des Vorgangs nicht möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
andy meint
11. Juli 2017 at 7:55
was mache ich wenn ich seit dem 0109.2016 bis jetzt in einer ausbildung war, und erst jrtzt zum ersten mal überhaupt höre, dass ich dazu verpflichtet bin, diese an die krankenkasse zu schicken. sollte ich diese nachreichen oder einfach verstreichen und mit der nächsten au eben damit anfagen es gerecht abzugeben?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:46
Hallo Andy,
bei fehlender Einreichung der Krankmeldungen bei der Krankenkasse kann im Zweifel die Leistung von Krankengeld ruhen, sobald die gesetzliche Lohnfortzahlungsfrist von sechs Wochen überschritten ist. Wenden Sie sich an ihre Krankenkasse, um in Erfahrung zu bringen, ob Sie die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch nachreichen können und müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
8. Juli 2017 at 18:07
Ich habe folgendes Problem, ich war vom 12.06.2017 krank geschrieben, bin dann am 13 ins Krankenhaus gekommen bis zum 14. Ich habe die Krankmeldung erst am Dienstag den 20.06.2017 abgegeben.
Jetzt ist die Frage, da der 15 ein Feiertag war, muss der mit rein gezählt werden oder bleibt der bestehen?
Da ich noch keine 4 Wochen bei meinem Arbeitgeber beschäftigt war, bezahlt dies die Krankenkasse.
Diese meinte, das innerhalb 7 Tage die Krankmeldung bei denen vorliegen muss. Bezieht sich das auf Werktage oder normale Tage? Kann ich noch irgendwas machen, damit ich die Woche nicht verliere?
In Widerspruch bin ich schon gegangen aber wurde abgelehnt. Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:37
Hallo David,
nach § 49 Absatz 1 Ziffer 5 SGB V kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn gegenüber dem Versorger gemeldet wurde. Anzusetzen ist hier eine Dauer von sieben Tagen, da keine Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen getroffen ist.
Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob das Ruhen des Krankengeldanspruchs doch noch umgangen werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
1. Juli 2017 at 14:18
Genau diese Nummer ist mir bei der Knappschaft auch passiert: Krankmeldung unter Zeugen fristgerecht am 6.2.17 an die Knappschaft geschickt. Am 17.2. sei sie angeblich erst eingegangen. Die Folge war ein Krankengeldverlust von 2 Wochen. Seltsam dazu, dass in einem persönlichen Termin bei der Kasse am 21.2. vom Sachbearbeiter behauptet wurde, es sei überhaupt gar keine Krankmeldung eingegangen. Es ist schon sehr auffällig, dass die Post scheinbar gerade bei Krankschreibungen die Briefe verliert oder Wochen später erst zustellt.
Jenny meint
23. Juni 2017 at 14:21
Halo,
ich habe noch eine großere Problem. Ich habe seit 2 Jahre die AU zum Krankenkasse nicht geschickt. ich wusste auch nicht das sollte. ich habe alle zu hause behaltet aber nur nicht geschickt. jetzt bin ich seid 3 Wochen krank geschrieben und habe von meine Arbeitgeber ein Email bekommt das die haben mit dem Krankenkasse telefoniert und die haben keine Daten wegen meine Krankheit. was kann jetzt passieren? kann jetzt sein das mein Arbeitgeber zahlt mich nicht mehr für die 3 Wochen? und ist da Chance das die Krankenkasse nimmt die AU nach so lange Zeit?
mit freundlichen Grüßen,
Jenny
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 12:52
Hallo Jenny,
bei Erkrankung sollte die AU auch der Krankenkasse innerhalb von einer Woche ab Krankschreibung übermittelt werden, damit im Falle einer mehr als sechswöchigen Krankheitsdauer die Ansprüche auf Krankengeld nachvollzogen werden können. Wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse, um zu erfragen, welche Konsequenzen Ihnen hieraus ggf. erwachsen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
23. Juni 2017 at 10:26
Nachtrag zu den 7 Tagen:
Jede Bescheinigung muss innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung der Bescheingung bei der Kasse eingehen. Das Faxen sollte möglichst am Ausstelltag vorgenommen werden. Der „Kontrollanruf“ dann am 7. Tag. Ein paar Tage (Postverteilung ind er Kasse und Bankweg) muss man einkalkulieren. Faxt man die Bescheinigung erst am 6. Tag nach Ausstellung, kann der Geldeingang natürlich nicht am 7. Tag erwartet werden. Wenn man mal knapp dran ist, faxen und noch am gleichen Tag nachfragen, ob es angekommen ist.
Patrick meint
23. Juni 2017 at 10:17
Die Krankenkassen veräppeln hier nicht – sie handeln nach Gesetz und Urteilen des Bundessozialgerichtes. Dies sind Entscheidungen, wo den Krankenkassen per Gesetz und Urteil auch kein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Selbst bei großen Krankenkassen mit Scanzentren wird i.d.R. am eingangstag ein Eingangsstempel (manuell oder elektronisch) auf den Dokumenten angebracht.
Vielmehr ist das Verschulden überwiegend beim Absender (verspätete Absendung) und den Versanddienstleistern (Laufzeiten) zu finden. Letztere haften jedoch nicht für Fristdokumente, es sei denn es handelt sich direkt um eine Terminzustellung.
Es herrscht hierzulande nach wie vor das Absenderprinzip. Dieses wird in der Tat mit einem recht alten Urteil bekräftigt. Alt, weil es bisher keinen Anlass dafür oder genügend Gründe dagegen gab, dieses weitreichende Urteil zu revidieren.
Bedeutet konkret: auch das sofortige Absenden z.B. mittels Einschreiben ist nicht zur Sicherstellung der fristgemäßen Zustellung geeignet ! Ein Einschreiben kann dabei durchaus länger in der Zustellung dauern als ein „normaler“ Brief. Und ausschließlich der Absender haftet für den fristgemäßen EINGANG des Nachweises. Versand von Dokumenten während eines Poststreiks gehen z.B. ebenfalls zu Lasten des Absenders.
Dies gilt für alle Fristmitteilungen in allen Geschäfts- und Rechtsbereichen.
Hiermit wird klar- und sichergestellt, dass weder die Postdienstleister noch andere Personen für Fristversäumnisse haftbar gemacht werden können.
Nach aktuellen Urteilen ist selbst das Absenden einer Email kein Nachweis für die erfolgreiche Zustellung der Email. Nur wenn man hier eine Bestätigung seinen Providers über die Zustellung an den Zielserver bekommt oder man eine Lesebestätigung des Absenders erhält (wird es bei Krankenkassen i.d.R. nicht geben), gilt dies als sicherer Nachweis !
Empfehlung aus der Praxis: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Fax an die Krankenkasse schicken. Dieser Weg gilt als zugestellt – insbesondere mit Faxprotokoll. Das Original dann nachsenden (aktuell i.d.R. noch notwendig) – es sei denn, die Krankenkasse verzichtet explizit darauf (unterschiedliche Handhabung).
Sollte nach 7 Tagen das Geld nicht auf dem Konto sein, anrufen bei der Krankenkasse. Wenn dann nicht sofort geklärt werden kann, ob gezahlt wird, auf jeden Fall darauf bestehen, dass das Telefonat notiert wird. Es sollte erfasst werden, wann die AU auf welchem Wege geschickt wurde, Feststellungstag und Ausstellungszeitraum. Notiert die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter des Gesprächs. Im Zweifel gleich noch einmal abklären, wohin noch einmal gefaxt werden soll und dies sofort nachholen. Ich empfehle hier die Registrierung bei der Deutschen Post, sofern man kein richtiges Faxgerät hat. Hier kann man eingescannte Dokumente faxen und erhält ein Sendeprotokoll.
Bei Befolgung der letzten 2 Absätze sollte es faktisch unmöglich sein, Ansprüche bei der Krankenkasse zu verwirken !
P.S.: Bitte immer sich bewusst sein – gibt man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Hand und verlässt sich darauf, dass die dritte Person (Arzt, Arbeitgeber, Nachbar, Lebensgefährte, etc) die Bescheinigung rechtszeitig der Krankenkasse zukommen lässt, gibt die Haftung für den Fristerhalt gegenüber der Krankenkasse nicht aus der Hand ! In wiefern sich Privatrechtlich dann Schadensersatzansprüche gegen die dritte Person durch den Absender ergeben, bliebe dann im Einzelfall zu prüfen. Jedoch fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Empfängers ! Also: immer selber darum kümmern !!!
Ich hoffe, das hilft hier vielen in der Zukunft weiter !
Monika meint
5. Dezember 2017 at 22:22
Das hier ist keine Antwort, sondern ich bin verärgert, weil ich habe meine Krankmeldung immer pünktlich selber eingereicht und zwar immer an dem Tag, an der sie ausgestellt wurde.
Die letzte Krankmeldung war bis zum 10.10.2017, an diesem Tag hatte ich einen Termin bei meiner Ärztin, meine Tochter fuhr mit mir dahin und sie war leider nicht da und später kam heraus, dass sie krank war. Nur dies war ich auch und ich konnte nicht alleine aufstehen und mich anziehen, die ganze Belastung wie Arbeit verloren ging mir quasi auf den Rücken. . Nun die Ärztin war nicht da, sie war selber da. Deshalb fuhr meine Tochter mich nach Hause , weil ich furchtbare Schmerzen hatte. Nächsten Tag rief ich meinen Hausarzt an bat um einen Termin wegen meinem Rücken und weil meine Ärztin wieder nicht erreichbar war, sodass ich bis zum 13.10 eine Krankmeldung brauche. Obwohl ich am 11.10. beim Arzt war wird mir jetzt vorgeworfen ich habe die Krankmeldung nicht lückenlos eingereicht, weil der Hausarzt schrieb, festgestellt am 12.10. obwohl ich an 11.11. dort war. Bis heute habe ich seit dem 10.10 kein Geld mehr erhalten.
Frage wo steht es genau drin, in welchem Paragraph, dass wenn bis zum 10.10 krankgeschrieben war in nun die neue Feststellung am 11.10. sein muss. Ansonsten kein Krankengeld. 😢
Monika meint
5. Dezember 2017 at 22:23
Die Ärztin war selber krank.
Tanja meint
22. Juni 2017 at 18:04
Wie sieht es aus, wenn man eine op an der Schulter hatte, ziemlicher Totalschaden.
Der Orthopäde diese, weil ich laut Heilplan längerfristig krank sein werde mir diese via Post zugeschickt hat.
AOK verweigert die Annahme mit der Begründung die ist ungültig weil ich nicht persönlich beim Arzt war.
Krankmeldung war aus gestellt wie folgt: Au seit 21.04
Festgestellt am 22.05. bis 03.07.17
Die Au bis 22.06.17 wurde ausgestellt vom Hausarzt, weil Orthopäde über die Pfingstferien zwei Woche. Urlaub hatte.
Laut AOK ist die AU richtig ausgestellt, aber weil ich sie per Post bekommen habe
Erkennt sie diese nicht an.
Darf sie das?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 12:17
Hallo Tanja,
die Krankschreibung kann nur erfolgen, sobald der betreffende Arzt den Patienten zuvor auch untersucht hat. Es ist in der Regel nicht zulässig, ohne eine solche Vor-Ort-Untersuchung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Arzt, die Krankenversicherung und ggf. einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vebö meint
22. Juni 2017 at 10:48
Guten Morgen!
Ebenfalls Barmer! Folgebescheinigung auf dem 04.05.17 (Donnerstag!) datiert, Schreiben von Barmer bekommen, die Bescheinigung wäre am 11.05.17 eingegangen (Donnerstag!), nicht innerhalb der Frist von einer Woche. Meiner Meinung nach ist das innerhalb einer Woche, wenn auch am Ende? Oder hab ich da einen Denkfehler????
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 12:05
Hallo Vebö,
bitte wenden Sie sich an die Krankenversicherung, um zu ermitteln, inwiefern dort die Nichteinhaltung der Frist angenommen wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bubbelmo meint
13. Juni 2017 at 15:44
Die liebe Barmer. Das gleiche Problem habe ich gerade. Die erste Krankmeldung kam mit dem Vermerk nicht zustellbar zurück. Wurde erneut versendet mit der fortlaufenden Krankmeldung vom 01.06. 2017 Angeblich kam diese dann erst am 08.06. bei denen an, und leider zu spät.
Ich komm mir echt gerade etwas veräppelt vor.
Vebö meint
22. Juni 2017 at 13:59
Es ist schwer irgendwelche Gesetze zu finden. Aber ich habe gefunden, daß die Woche NACH Ausstellung der Folgebescheinigung beginnt. Nur kann das leider nicht gegen die Barmer verwendet werden. Ich würde mich auch nicht wundern, wenn der Eingangsstempel rückdatiert wird. Hier gehts um Kohle…
Trotz alledem wäre es, lt. Beispiel unten, innerhalb der 7 Tages-Frist.
Beispiel
Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer ist seit dem 4. April 2012 arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Arzt bescheinigt erstmalig Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. April 2012. In einer Folgebescheinigung wird Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Mai 2012 bescheinigt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 25. April 2012 zu melden.
Klaus meint
13. Juni 2017 at 14:09
Ich war bis zum 20.05. (Sa) krankgeschieben und ging am 19.05. (Fr) zum Arzt und bekam eine Verlängerung bis zum 11.06.17. Da schon Krankengeld bezahlt wurde schickte ich die AU mit normaler Post am 21.05. zur Krankenkasse.(Sonntag).
Am 25.05. (Do) war Feiertag und am 26.05. ein willkommener Brückentag.
Jetzt bekam ich einen Brief von der Krankenkasse dass die AU erst am Montag den 29.05. bei der Kasse eingegangen ist, und somit vom 21.05. bis 28.05. kein Krankengeld bezahlt wird.
Also. muss die Meldung innerhalb 1 Woche dort vorliegen.
Yvi meint
1. Juli 2017 at 11:05
Ich denke die Zahlen im Nachhinein ?
Alien meint
16. Mai 2017 at 10:52
Muss man die Krankmeldung auch an die Krankenkasse schicken, wenn man nur ein paar Tage krank geschrieben ist?
Bei 4 Tagen bekommt man doch eh kein Krankengeld?!
Danke und Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 10:51
Hallo Alien,
dennoch sollten Sie die Bescheinigung an die Krankenkasse senden, damit diese über Ihren Ausfall informiert ist. Werden Sie aufgrund dieser Krankheit längerfristig krankgeschrieben und haben dann die erste Bescheinigung nicht eingereicht, kann Ihnen die Krankenkasse das Krankengeld ggf. versagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
8. April 2017 at 14:35
Guten Tag,
Sie sollten darauf hinweisen, das es NICHT ausreicht die AU einfach per Post an die Krankenkasse zu schicken, sondern nur per Einschreiben.
Die Krankenkasse kann so nämlich nicht problemlos behaupten, Sie hätte die AU nicht bekommen und so die Zahlung von Krankengeld verweigern.
Dies ist nämlich nun bei uns der Fall. Meine Frau hat fristgerecht die Bescheinigung an die Krankenkasse (Knappschaft) geschickt, diese bestreiten nun den Erhalt und verweigen die Auszahlung des Krankengeldes.
Der Einspruch wurde abgewiesen.
Also zur eigenen Sicherheit, nicht per Post, sondern nur per Einschreiben, Fax, email oder sonstwie, wo man einen Beleg hat.
MfG
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 12:38
Hallo Holger,
vielen Dank für diese Anmerkung. Wir werden den Hinweis im Ratgeber einbauen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
28. August 2017 at 19:23
Hallo.
Ein Einschreiben besagt garnichts !!! – das weiß doch jedes Kind.
Also noch eine Kopie faxen – mit Ausdruck.
Sowie einscannen und als PDF via Mail los – und die Mail als Original kennzeichnen.
Sowie den Erhalt bestätigen lassen – via Mail dies erlauben auf eigenes Risiko.
Einzig 100 % ist die Zustellung via Gerichtsvollzieher.
mannometer………………
Satya meint
19. Dezember 2017 at 11:08
Ein Einschreiben muss vom Empfänger mit Unterschrift angenommen (oder abgelehnt werden).
Dieser unterschriebene Zustellungsbeleg wird von der Post eingescannt und man kann diesen über die Einschreibenummer online aufrufen und sich ausdrucken.
[Link von Redaktion entfernt]
Das gilt selbstverständlich als Sendungs- und Empfangsbeleg; auch juristisch.
icke meint
18. Mai 2018 at 22:12
Das ist nicht korrekt, denn ein Einschreiben sagt in dem Sinne nichts über den Inhalt der Sendung aus, einzig die gelbe Zustellungsurkunde ist wirklich bindend.
lisa meint
29. Juni 2018 at 7:48
es ist richtig, dass das einschreiben nur per unterschrift ausgehändigt wird. dennoch könnte die kk behaupten, dass der umschlag leer war. daher ist nur eine persönliche übergabe mit einem zeugen sicher. frage much mur, ob man so pessimistisch sein muss. wie oft stellen sich die kk quer?
Ria meint
5. Februar 2018 at 14:39
Guten Tag,
ich bin krankgeschrieben und bekomme seit 2 Wochen Krankengeld. Jeden Tag ruft die Krankenkasse an und stellt Fragen nach meinem Befinden. Muss ich ans Telefon gehen?
MfG
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:19
Hallo Ria,
in der Regel ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend, um Ihren Krankheitszustand sowie die voraussichtliche Dauer zu belegen. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harke meint
30. April 2017 at 22:34
Wir haben das gleiche Problem mit der Barmer -irgenwie muss sich das als Einspartrick herumgesprochen haben, wobei auf ein Urteil von 1969 (m.E. unberechtigt) Bezug genommen wird. Wurde gegen die Krankenkasse auf Zahlung geklagt? Ich versuche es gerade.
MfG
Hannes
Sarah meint
15. Mai 2017 at 20:21
Hallo, genau das Gleiche habe ich auch gerade mit der Barmer!!! Krankmeldung am 27.4.ausgestellt bekommen. Am 28.4.17 hin geschickt. Heute erfahren, dass ich kein Geld bekommen werde für den Zeitraum vom 28.4.bis zum 09.05.17.. WEIL DIE KRANKMELDUNG ANGEBLICH ERST AM 9.5.17 BEI DENEN EINGEGANGEN SEIN SOLL!!!
ECHT OHNE WORTE… bin ganz sicher nicht freiwillig krank nach meiner Knie-OP und die zweite OP steht kommende Woche an.
Ganz liebe Grüße
Ramona meint
23. Februar 2018 at 16:00
Hallo
mich würde interessieren, wie das mit dem „angeblich“ zu spät angekommenen Brief ausgegangen ist.
Denn ich habe ebenfalls mit der Barmer GEK gerade ein Problem.
Ich habe am 18.3.2016 einen Antrag für eine Kostenübernahme für eine OP verschickt.
Der Antrag wurde abgelehnt. Auf der Ablehnung vom 09.5.2016 steht „Ihr Antrag vom 18.3.2016…“
Als mir dann letztes Jahr aufgefallen ist (wir hatten natürlich Widerspruch eingereicht) dass die KK innerhalb von 3 Wochen entscheiden muss, und bei mir ware es zwischen dam 18.3. – 09.5. 7 1/2 Wochen, machten wir auf eine fiktive Genehmigung aufmerksam, nun behauptet die Barmer GEK (fast 2 Jahre später), dass mein Brief ja erst am 22.4.2016 eingegangen wäre… also 5 Wochen später…
Zudem wurde im Januar 2017 ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid beantrag (vom VDK) dieser Brief wäre laut KK GAR NICHT angekommen…
Mein Antrag usw. zieht sich nun durch die Barmer GEK schon fast 2 Jahre und nun kommen sie hiermit…
Jutta meint
17. Oktober 2017 at 12:48
Hallo,
habe gerade das selbe Problem mit der Barmer. Dort ist meine Krankmeldung angeblich nicht eingegangen. D. h: ich bekomme nun für 17 Tage kein Geld. Ich hatte es mit einfacher Postsendung geschickt
Sehr Traurig
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:59
Hallo Jutta,
stellt sich die Krankenversicherung quer, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe besorgen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra H. meint
27. Februar 2018 at 16:39
Hallo, nun kann ich mich auch einreihen. Auch Barmer!
Krankmeldung wurde wie immer rechtzeitig abgeschickt, angeblich nicht angekommen. Deshalb soll ich für einen vollen Monat kein Krankengeld bekommen.
Ich werde natürlich Widerspruch einlegen – aber nach dem, was ich hier gelesen habe, wird der wohl abgelehnt.
Holger meint
8. Mai 2018 at 8:20
Moin,
ich glaube die Knappschaft hat ein echtes Qualitätsproblem was die Sachbearbeitung angeht. Ich reiche meine AU über das knappschaftliche Portal ein und schicke die AU trotzdem dahin. Seit ich KG beziehe gibt es immer Ärger. Mal warte ich 10 Tage nach dem Einreichen auf meine Leistung, mal wird nur für 4 Tage bezahlt anstatt für 14 Tage. Einmal konnte man die AU nicht lesen. Wenn ich mich nicht erkundigt hätte wo mein Geld bleibt, würde ich heute noch warten. Die interessiert es nicht ob man die Miete bezahlen oder was auch immer. Ganz nebenbei bin ich seit 1982 knappschaftlich versichert und beziehe das erste Mal Krankengeld.
Kurz, gebt die AU in einer Geschäftsstelle ab und lasst euch das quittieren.
MFG
auch Holger
Die Knappschaft ist kein verlässlicher Partner in der Not.