Bei einer Krankheit sollten Sie nicht zur Arbeit gehen. Im Zweifelsfall stecken Sie Ihre Kollegen an. Zudem können Sie nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, für die Sie bezahlt werden. Also heißt es bei Grippe, Fieber oder Magenverstimmung: Erstmal zum Arzt. Dabei sollten Sie nicht vergessen, den Arbeitgeber über Ihren Ausfall rechtzeitig zu informieren.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Bekommen Sie vom Arzt einen gelben Zettel in die Hand gedrückt, müssen Sie diesen jedoch nicht nur beim Arbeitgeber abgeben, sondern auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Doch warum sollten Sie dies eigentlich tun? Werden denn die Daten nicht automatisch an die zuständige Stelle übermittelt?
Kurz & knapp: Krankmeldung bei der Krankenkasse
Ja. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einer für Sie, einer für den Arzt, einer für den Arbeitgeber und einer für die Krankenkasse. Diesen müssen Sie Ihrer Kasse zukommen lassen.
Sie sollten dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eintrifft.
Geht keine Bescheinigung an die Kasse, verlieren Sie den Anspruch auf Krankengeld.
Des Weiteren fragen sich viele Arbeitnehmer, ob eine Krankmeldung bei der Krankenkasse innerhalb einer Frist abgegeben werden muss. Und welche Informationen sind für die Krankmeldung bei der Krankenkasse wichtig?
Inhalt
Grundsätzliches zur Krankmeldung
Können Sie Ihrer Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen, brauchen Sie dafür nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die Krankenkasse, eine Bescheinigung. Diese muss vom Arzt ausgestellt werden und sollte neben der diagnostizierten Erkrankung des namentlich genannten Patienten auch den Hinweis enthalten, der besagt, dass dieser an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.
Mit der Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit erfüllen Sie neben der Anzeige- auch eine Nachweispflicht. Der Arbeitgeber ist umgehend über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie erbringen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse den Nachweis, dass Sie der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum nicht nachkommen können.
Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz der gelbe Schein bis spätestens zum Folgetag beim Arbeitgeber vorzulegen. Damit gehen Sie sich, dass Ihr Lohn auch weitergezahlt wird. Doch Obacht: Der Arbeitgeber darf auch schon am ersten Fehltag einen Nachweis verlangen.
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Doch neben dem Arbeitgeber sollte auch die Krankenkasse eine Krankmeldung von Ihnen erhalten. Damit sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Krankengeld, welches bei einer Erkrankung gezahlt wird, die länger als sechs Wochen anhält.
Innerhalb einer Woche sollten Sie die Krankmeldung an die Krankenkasse schicken. Diese sogenannte Vorlagefrist ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Unter dem Thema „Ruhen des Krankengeldes“ heißt es dort unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:
[Der Anspruch auf Krankengeld ruht,] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“
Haben Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt, verlieren Sie damit den Anspruch auf die Zahlung des Krankengelds. Sie müssen dieses im Übrigen nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse prüft beim Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihr Anrecht auf diese Auszahlung automatisch. Das gilt auch dahingehend, wann die Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist.
Auch ist es zu empfehlen, beim Postweg das Einschreiben auszuwählen. Sie sichern sich damit ab, falls auf dem Postweg etwas verloren geht. Denn so kann die Krankenkasse nachher nicht behaupten, das Schreiben wäre nicht angekommen und dadurch Zahlungen verweigern.
Wie sollten Sie der Krankenkasse Ihre Krankmeldung mitteilen?
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss man eine Krankmeldung an die Krankenkasse schicken oder diese gar persönlich abgeben? Vorab sei festzuhalten, dass es hierbei keinen richtigen oder falschen Weg gibt. Die einfachere Variante ist wohl jene, die Krankschreibung zur Krankenkasse per Post zusenden. Wo Sie dies dann genau hinschicken müssen, handhaben die Kassen sehr unterschiedlich.
Manchmal gibt es eine bundesweite Adresse oder eine Anschrift für das jeweilige Bundesland. Zudem gibt es vermehrt die Möglichkeit, die Krankschreibung der Krankenkasse online zukommen zu lassen.
Haben Sie ein Service-Center in Ihrer Nähe, können Sie die Bescheinigung natürlich auch persönlich abgeben. Sollten Sie durch die Erkrankung nicht der Lage dazu sein, können Sie auch ein Familienmitglied oder einen Freund darum bitten.
Was sollte der Arbeitnehmer bezüglich der Krankmeldung bei der Krankenkasse beachten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht in der Regel aus mehreren Teilen. Auf diesen Zetteln finden Sie folgende Hinweise:
- zu Vorlage beim Arbeitgeber
- zur Vorlage bei der Krankenkasse
- Ausfertigung für Versicherte
- Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt
Achten Sie darauf, die richtigen Bescheinigungen zu verwenden, wenn Sie sich krank melden. Einige Informationen sind lediglich für die Krankenkasse relevant wie zum Beispiel die Diagnose. Diese ist auf dem gelben Zettel für den Arbeitgeber nicht enthalten. Hier greift das Datenschutzgesetz. Deshalb darf die Kasse auch diesbezüglich keine Auskünfte an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.
Sind Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, gibt es auch die Möglichkeit zur Bescheinigung in einfacher, freitextlicher Ausfertigung.
Welche Angaben dürfen bei einer Krankmeldung für die Krankenkassen keinesfalls fehlen?
Zunächst muss erkennbar sein, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt. Vor allem für den ersten Fall ist entscheidend, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wann diese festgestellt wurde. Eine Rückdatierung ist prinzipiell untersagt, kann aber in absoluten Ausnahmefällen erfolgen.
Die voraussichtliche Dauer sollte nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden.
Daneben findet sich auf der Krankmeldung für die Krankenkasse die Diagnose im Format ICD 10 (ICD – International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems).
Doch welche Angaben müssen Sie zusätzlich machen, wenn Sie eine Krankmeldung zur Krankenkasse schicken?
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder vor der Krankschreibung
- Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit
Steven meint
11. April 2019 at 21:17
Diese Umstände mit 1 Woche und $xxx etc. war mir nicht bekannt weil ich nie krank war.
Nun kam es doch mal. Ich habe 400 € Nettogehalt nicht gekriegt.
Auf jeden Fall sollte es doch möglich sein, die AUB an die KK zu fotografieren und erstmal
an irgendeine E-Mail der KK mit Lesebestätigung zu senden.
Spätestens dann gilt diese als zugestellt.
Bei dieser Geldsumme ( Ausfall ) sollte man dann auch in ein Einwurfeinschreiben oder noch
besser mit Rückschein investieren.
Nun gut, das passiert mir nicht wieder, das Lehrgeld hat gereicht.
vg
Herbert M. meint
24. Januar 2019 at 21:12
Macht Euch nichts draus,
die DKV ist auch nicht besser
Beate L. meint
18. Januar 2019 at 17:11
Mir geht es jetzt wie meinen Vorgängern, Krankengeld gekürzt weil angeblich die Krankenkasse die Krankmeldung nicht rechtzeitig erhalten hat. Ich hatte sie noch am gleichen Tag der Krankschreibung zur Post gebracht. Auf Nachfrage nach dem Poststempel auf dem Briefumschlag wurde mir gesagt, dass dieser nicht aufgehoben wird. Aber scheinbar wird dies ja nicht geprüft bei Posteingang Hauptsache man kann kürzen.
Kiki meint
17. Januar 2019 at 23:33
Zwei Tage vor Arbeitsbeendigung bin ich gestürzt und seit dem bekomme ich Geld von der Krankenkasse. Ich bin noch nicht wieder arbeitsfähig habe aber versäumt mir rechtzeitig eine Anschlusskrankschreibung beim Arzt zu holen. Hatte mir leider ein falsches Datum gemerkt und es ist mir zu spät aufgefallen. So fehlen mir jetzt 5 Tage. Mein Arzt hat mich weiter krankgeschrieben aber die Krankenkasse will jetzt nicht mehr zahlen, wegen der Lücke. Kann ich dagegen vorgehe? Mein Arzt würde mir auch eine schriftliche Bestätigung geben, dass ich auch in den fehlenden Tagen nicht arbeitsfähig gewesen sein kann.
Paul meint
15. Januar 2019 at 15:46
AU-Bescheinigung ist bei der KV nicht rechtzeitig eingegangen.
Es ist schon erstaunlich, dass hier immer wieder die […] mit entsprechendem Verhalten, ggü. Ihren Kunden negativ in Erscheinung tritt. Auch komisch, dass eine Häufung bei 10 Tage Kürzung des Krankengeldes sich einschleicht.
War bei mir genauso.
Jens meint
30. Dezember 2018 at 21:17
Sind Sanktionen bekannt, wenn man zwar fristgemäß und nachweislich die AU bei der Krankenkasse eingereicht hat, aber versehentlich den Durchschlag für den Arbeitgeber statt den für die Krankenkasse genommen hat?
Martha meint
20. November 2018 at 9:04
Hallo!
Das Krankengeld gilt im Falle, wenn eine Folgebescheinigung nach 6 Wochen ausgestellt wurde, stimmt?
Wenn ich alle 6 Wochen ein neues Krankheitsbild habe (derselbe Arzt) werden die AUs als Erstbescheinigungen gelten, sodass ich mein volles Gehalt bekomme?
Oder ist es wichtig alle 6 Wochen einen anderen Arzt und auf eine andere Krankheit krankgeschrieben zu sein?
Danke
Eva-Maria meint
12. November 2018 at 19:31
Wie verhält es sich nachdem ein AN Krankengeld erhalten hat und noch innerhalb der nachfolgenden 6 Monate für einen Zeitraum von weniger als 3 Tagen kranheitsbedingt ausfällt?
Der AG fordert in dem Fall keine AU. Folglich schleppt der AN sich auch nicht zum Arzt. Liegt dann Endgeldfortzahlung vor?
Sabine meint
14. Oktober 2018 at 16:43
Kann man nach 12 Wochen krank das Krankengekd rückwirkend zurückfordern?
Bella meint
29. August 2018 at 8:20
Der Arbeitgeber bekommt Hinweise von Krankenkassen über nicht erfolgte Krankmeldungen von Arbeitnehmern bei der Krankenkasse und nimmt in der Folge Gehaltskürzungen bei Arbeitnehmern für diese fehlenden Zeiten vor. Der Arbeitgeber selbst hat die Krankmeldungen erhalten und ist zunächst in die Entgeltfortzahlung gegangen. Auf welchem Wege auch immer der Austausch zwischen Kasse und Arbeitgeber dann erfolgt, ist nicht bekannt. Die Kürzung erfolgt also rückwirkend.
a) Darf es diese Kooperation zwischen Kasse und Arbeitgeber geben und
b) Darf der Arbeitgeber das Entgelt kürzen, wenn er selbst die Krankschreibung erhalten hat.
Keiner der Arbeitnehmer war länger als sechs Wochen krank geschrieben. Es gibt Einsparmaßnahmen. Der Verdacht ist, dass die Vorgehensweisen nicht gesetzeskonform sind, sondern lediglich Möglichkeiten, an Geld zu kommen.
Über eine Antwort freue ich mich, auch wenn Sie nicht auf alle Hinweise eingehen können.
Danke sehr für den Aufwand bei der Beantwortung.
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:05
Hallo Bella,
leider dürfen wir keine konkreten Fälle beraten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeits- oder Versicherungsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dada meint
4. Februar 2019 at 22:29
Der Arbeitgeber bekommt einen Teil der Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet. Wenn für einen Zeitraum die Erstattung beantragt wird, für den der Krankenkasse keine Meldung vorliegt, wird die Zahlung erst auf Nachweis (sprich Einreichung durch den Arbeitgeber) geleistet.
CW meint
15. August 2018 at 3:55
Ja, ja das Problem mit der Barmer kenne ich auch. Ich bin seit mehr als 20 Jahren dort versichert und hatte in dem Jahr auch das Problem, dass mir einige tausend Euro nicht ausbezahlt wurden, da angeblich die AU nicht oder verspätet eingegangen sei. Langsam glaube ich da steckt System dahinter.
Vor allem wenn man schon wegen einer psychischen Erkrankung krank geschrieben ist, beschleunigt sich so die Genesung ungemein, wenn man nichts als Ärger mit der KK hat.
Für mich gab es schlussendlich nur eine mögliche Konsequenz, kündigen und wo anders versichern lassen!
Rudi meint
17. Juli 2018 at 14:42
Hallo. Wie sieht der folgende Sachverhalt aus:
Krank Meldung ging bis zum 27.4. Am 2.5. Würde eine Folgebescheinigung ausgestellt. Diese würde innerhalb einer Woche am 9.5. bei Krankenkasse eingeworfen. Dies wird auch von der Krankenkasse nicht bestritten. Allerdings sagt die Krankenkasse dass diese trotzdem zu spät eingereicht wurde weil die Krankschreibung ab dem 28.4. galt aber die Krnkmeldung wurde erst am 2.5. erstellt. Die Krankenkasse sagt die Frist gelte ab dem 28.4.
Was ist nun richtig?
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:01
Hallo Rudi,
wie die rechtliche Situation zwischen Ihnen und der Krankenkasse aussieht, kann nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerhard meint
13. Juli 2018 at 14:08
Hallo liebe Leute,
ich habe auch ein Problem mit der Krankenkasse – hätten anscheinend die AU verspätet von meinem Arzt bekommen. Verliere nun 10 Tage Krankengeld. Das war alles über Ostern (Feiertage etc.) Ich werde klagen bzw. einen Ombudsmann bestellen.
Deshalb mein Typ – wenn Einschreiben, dann von einem Zeugen ein Protokoll abzeichnen lassen, dass die AU im Brief ist und zugeklebt wurde, aber selbst wenn die Post hier terminlich nicht richtig abliefert, habt ihr keine Handhabe. Die einzige Rettung ist, die Krankmeldung nie durch den Arzt schicken lassen – sondern persönlich vorbeibringen oder lassen und auf dem Beleg für den Arbeitgeber den Eingangstempel mit Datum versehen lassen und sehr wichtig – mit dem Namensstempel des Krankenkassen-Angestellten.
Nur dieser WEG ist sicher – nach dem was ich gelesen habe, macht die Krankenkasse meiner Meinung nach – richtig Gebrauch – eingegangene Krankmeldungen als verspätet zu erklären. Da wird ordentlich Kohle gespart – das ist richtiger Vorsatz und man sollte hier die Sachbearbeiter strafrechtlich belangen können.
Wann wird endlich die Vorlagefrist zu den Kassen von 1 Woche auf mindestens 3 Monate vom Gesetzgeber geändert ??
Das ist ein sozialpolitischer Mangel – welcher bestimmt mit der Politik und Vertretern der Kassen so gestaltet wurde – leider zum gewollten Nachteil der Patienten – die durch den Geldverlust eventl. noch kränker werden – alles nur Etikettenschwindel.
Paolo meint
5. Juli 2018 at 10:08
Hallo,
Frage:
Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet der gesetzlichen KK eine AU zu schicken?
Ich bin mir bewusst, dass ich dann evtl. kein Krankengeld bekomme. Laut § 5 EntgFG bin ich dazu jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, sondern vielmehr der Hausarzt. Ist dies korrekt?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:17
Hallo Paolo,
es ist normalerweise Aufgabe des Patienten, die Krankschreibung an die Krankenkasse zu senden, nicht die des Arztes. Sie sind dazu zwar nicht verpflichtet, doch wenn Sie darauf verzichten, verfällt in der Regel Ihr Anspruch auf Krankengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klein meint
29. Juni 2018 at 11:00
Hallo,
auch ich habe das gleiche Problem, natürlich mit der KK.
Obwohl ich die AU persönlich in den Briefkasten geworfen habe, war diese angeblich nicht da, Zeitpunkt 04.2017. Danach habe ich alle Bescheinigungen persönlich bei einer Sachbearbeiterin abgegeben.
Da ich mit der gleichen Krankheit (Arbeitsunfall 2016) jetzt wieder Verletztengeld bekomme, lag bei der KK schon wieder eine AU aus Jan. 2018 nicht vor. Ich war mit meiner Ausfertigung der AU am folgenden Tag wieder bei der … und habe denen klar gemacht, dass Verletztengeld zu zahlen ist.
Habe jetzt meine fünfte OP und es ist nicht immer ganz einfach, dass die AUs bei der KK ANKOMMEN.
Mir wurde von der Sachbearbeiter sogar „empfohlen“ die Bescheinigung per Post zu senden!
Wenn ich das hier lese, werde ich Folgebescheinigugen nur noch per „Einschreiben/RÜCKSCHEIN“ an die KK senden, da wird es schwer für den „AU-Vernichtungsteufel“ wieder aktiv zu werden.
Bei diesen negativen Erfahrungen der Versicherten, müsste eigentlich die KK für Briefkosten aufkommen.
Des Weiteren kommen Meldungen der Berufsgenossenschaft immer erst bei KK an, wenn ich tel. nachfrage, natürlich immer erst am Tag der Nachfrage.
Die tel. Betreuung ist etwas besser, spätestens wenn ich nach dem Namen und tel. Erreichbarkeit Frage. Oft sagen die Mitarbeiterinnen der KK, dass die nicht direkt erreichbar wären, stimmt aber nicht jeder hatt eine eigene Durchwahl, auch wenn diese mit „0800“ anfängt, also nicht abwimmeln lassen!
Jeden Schriftverkehr von der Berufsgenossenschaft lasse ich mir zusenden, auch die Schreiben/OP-Berichte vom Krankenhaus.
Mich interessiert ob es mit den anderen KK auch so viele Probleme gibt.
Rainer meint
22. Juni 2018 at 15:28
Ich war heute bei der [von der Redaktion entfernt] Geschäftsstelle. Da wird auf jeden Fall dazu geraten, dass man die [von der Redaktion entfernt]-App nutzt für die AU-Bescheinigungen, weil man auch direkt sehen kann, ob es nach dem hochladen des Fotos auch akzeptiert wurde. Zur heutigen Zeit dürfte das ja jedem, der mit dem Umgang eines Smartphones vertraut ist, ohne Probleme gelingen, die App zu installieren und man hat damit eine problemlose Möglichkeit, fristgerecht die Bescheinigungen einzureichen. Speziell wenn es um die lückenlosen Zahlungen des Krankengeldes geht, sollte man frühzeitig über die Fristen und Möglichkeiten informiert sein und mögliche Risiken dabei kennen und ausschließen. Ganz besonders ans Herz gelegt wurde mir, auf jeden Fall spätestens am letzten Tag der „voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit“ zum Arzt zu gehen und die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
christian meint
15. Juni 2018 at 18:56
Ich bin seit 6 Wochen Krank geschrieben. Die Krankmeldungen ( immer im 2 Wochen Rhythmus ) per Übergabeeinschreiben an die Krankenkasse geschickt, so wie ich es grundsätzlich immer mache. Die letzte Krankmeldung war am 04.06.2018 Am gleichen Tag wieder per Übergabeeinschreiben an die Krankenkasse geschickt. Eine Empfangsbestätigung des Schreibens liegt mir von der Post vor ( Empfangsbevollmächtigter der Krankenkasse hat den Empfang bestätigt, Eingang war der 05.06.2018 ). Nun sollte ich ab dem 12.06 Krankengeld bekommen. Ein Anruf bei der Krankenkasse: Es würde angeblich die Krankmeldung vom 04.06. gar nicht vorliegen. Nun bekomme ich kein Krankengeld. Ich wäre verantwortlich dafür, dass der Sachbearbeiter bei der Krankenkasse die Krankmeldung auch vorgelegt bekommt. Echt ein Witz, ich bin sprachlos. Was kann ich dafür, wenn irgendein Mitarbeiter der Krankenkasse die Krankmeldung verschlampt. Die Krankmeldung war ja definitiv ein Tag später bei der Krankenkasse eingegangen.
Jana meint
24. Mai 2018 at 17:31
Hallo, ich bin in dem Thema nicht sehr aufgeklärt und verstehe den Punkt nicht, warum ich bei jedem kurzen Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld sichern muss, wenn ich diese Leistung bei einer unter 6 Wochen andauernden Krankheit nicht beziehen muss? Könnte es dazu mehr Hintergrund geben? Vielen Dank.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 10:38
Hallo Jana,
ein Anspruch auf Krankengeld besteht nur, wenn ein Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen kann, dass er arbeitsunfähig. Da oft nicht absehbar ist, wie lange eine Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht, sollte jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse geschickt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simon meint
10. Mai 2018 at 10:07
Hallo,
ich beziehe seit einiger Zeit Krankengeld und sende regelmäßig eine neue AU-Folgebescheinigung an die Krankenkasse (mit einfacher Post), bisher ohne Probleme. Beim letzten Mal jedoch habe ich es nicht geschafft, die Bescheinigung gleich abzuschicken, sondern habe sie leider erst genau eine Woche später zur Post gegeben. Nun verweigert die Krankenkasse die Zahlung für den betreffenden Zeitraum, weil die Bescheinigung 1 Tag (!) zu spät eingegangen sei.
Gibt es eine eindeutige rechtliche Grundlage hierfür? Ich bin davon ausgegangen, dass das Datum des Poststempels zählt. Ansonsten wäre ich ja auch für eine ungewöhnlich lange Postlaufzeit verantwortlich – das kann doch nicht gängige Rechtsprechung sein?
Kann es Aussicht auf Erfolg haben, die Entscheidung der Krankenkasse – mit anwaltlicher Unterstützung – anzufechten?
Vielen Dank & schöne Grüße,
Simon
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:25
Hallo Simon,
in der Regel ist der Eingangsstempel bei der Krankenkasse maßgeblich, nicht der Poststempel.
Welche Erfolgsaussichten eine Anfechtung hat, können wir nicht beurteilen. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred meint
3. Mai 2018 at 15:05
Hallo,
es gibt sogar eine Regelung, nach der eine Krankschreibung in der Probezeit zu einer Lohnfortzahlung von der Krankenkasse führt. Das mit der 6Wochen-Regelung ist ja auch schon selten, also bei mir kam das nie vor (bin 50). Aber daß man auch im ersten Arbeitsmonat krank wird und diese Frist hat, ist wirklich erschreckend!
Erst im Monat danach wurde das Gehalt vom AG einbehalten, was Fragen aufwarf. Die Einreichfrist war natürlich längst vergangen, die TK setzte schon die Abteilung der Abwiegler ein, die einzig die Frist als Ablehnungsgrund des entstandenen Schadens von 1500€ angab. Man fühlt sich ausgetrickst, war nicht nur krank sondern ist dann auch noch Pleite. Was hat das noch mit einem Gesundheitssystem zu tun? Warum wird der Paragraf 49 SGB V nicht angefochten, statt das Krankengeld einzuklagen?
Viele Grüße, Manfred
Irene meint
1. Mai 2018 at 0:52
Dringend bitte um Hilfe!
mein Bruder ist seit 1 Jahr dauerkrank. Angefangen mit einer Krankheit sind ständig neue dazugekommen. Körperlich sehr schwach. Er hat wohl die AU Bescheinigungen nie abgeschickt zur KK. Und weil er kein Krankengeld wollte ist er alle 6 Wochen zur Arbeit gegangen und hat versucht wieder zu arbeiten. Erfolglos. Dies geht schon 1 Jahr. Jetzt ist der AG etwas ins Zweifeln gekommen und findet es wohl seltsam. Hat er hier was falsch gemacht? Das er Atteste nie zur Krankenkasse geschickt hat aber Lohn erhalten hat? Was wäre jetzt richtig? Ich habe Angst dass es zum Problem wird. Er hat es sich wohl zu einfach gemacht. Bitte um hilfe
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:25
Hallo Irene,
bei langwierigen Erkrankungen sollte die Krankenkasse immer informeirt werden. Sonst kann es zu Problemen mit Krankengeldzahlungen kommen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
23. April 2018 at 23:29
Laut SGB V §46
Wird ein Samstag nicht mit gezählt das es gesetzlich laut SGB V kein Werktag ist. Somit wäre laut Gesetzgebung klar das bei den 7tagen es sich um Werktage handelt.
Claas meint
3. April 2018 at 17:38
Muss ich die Krankmeldung auch abgeben wenn ich nur für eine Woche oder ein paar Tage krankgeschrieben werde?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 15:21
Hallo Claas,
wollen Sie versicherungstechnisch auf der sicheren Seite sein, sollten Sie Ihre Krankenkasse immer informieren. Tun Sie dies nicht, könnten sich Probleme bezüglich des Krankengeldes ergeben, wenn Sie länger als sechs Wochen erkranken.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
17. Oktober 2018 at 6:59
Das beantwortet mir leider nicht die Frage die hier gestellt wurde … denn auch ich nöchte genau wissen ob ich die AU senden muss wenn ich definitiv nur die 5 Tage krank war und nun Am 6 Tag wieder arbeiten kann/ bin
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:33
Hallo Beate,
wozu Sie als individueller Arbeitnehmer verpflichtet sind, können wir nicht mit Sicherheit beantworten. Dies hängt von den Regelungen Ihrer Krankenkasse sowie der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ab. In der Regel sollte die AU immer an die Krankenkasse geschickt werden, auch wenn die Krankmeldung nur für wenige Tage erfolgt. Dies ist der sicherste Weg, um Probleme mit der Krankenversicherung zu vermeiden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Renate meint
28. Januar 2018 at 17:23
HALLO,
Ich beziehe schon seit längeren Krankengeld.War am 2.01.2018 beim Arzt,und habe gleich danach meine AU zur Post gebracht ( normaler Brief) zur Geschäftsstelle Barmer. Nun kam und kam kein Krankengeld , und ich rief dann bei der Barmer am 9.01.2018 an und habe diese einer Sachbearbeiterin nochmals gemailt.
Diese Dame sagten mir, Sie würden die Zahlung veranlassen.Was auch geschah.
Nun bekam ich einen Brief, das die Au nicht eingegangen wäre, und ich 1 Woche für den nächsten Monat kein Krankengeld bekommen würde! Ich rief dann wieder bei der Barmer an, und dort sagte mir die Sachbearbeiterin, dass die Wochenfrist von 7 Tagen überschritten wäre! Trotz das ich Ihr gesagt habe, dass ich die AU per Post am selben Tag gesendet habe.Nach meiner Rechnung liege ich aber noch in der Wochenfrist,oder???
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:52
Hallo Renate,
da die Fristen mit dem Eingang der AU bei der Kasse gemessen werden, kann es sein, dass Ihre Bescheinigung tatsächlich zu spät eingegangen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K. Cornelia meint
3. April 2018 at 21:20
Hallo,
mein Mann war zur Reha und wurde am 16.3.18 für 8-12 Wochen als arbeitsunfähig entlassen. ( Freitag)
Am Montag war er beim Arzt und es wurderückwirkend ab 17.3. eine AU ausgestellt.
Also Ausstellungsdatum 19.03.18
Beginn der AU 17.03.18
Abgegeben 24.03.18
Jetzt soll das Krankengeld ruhen!
Wir dachten das Ausstellungsdatum ist entscheident.
Liegen wir da falsch?
MfG Cornelia
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:56
Hallo Cornelia,
aus den vorhandenen Informationen können wir nicht ersehen, mit welcher Begründung das Krankengeld ruht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christoph meint
3. Januar 2018 at 21:23
Hi…. es macht ja gerade zu den Eindruck, als „Saniere“ sich die Barmer auf Kosten ihrer Versicherer. Habe leider das gleiche Problem, meine Folgekrankmeldung ist angeblich einen Tag zu spät per Post eingetroffen. Auf meinen Hinweis, dass in der Zustellwoche Weinachten lag, bekam ich nur die Antwort, dass ich ja die App hätte benutzen können. Diese hätte ich auch benutzt, antwortete ich, leider warte ich seit 2 Wochen auf die Zugangsdaten die ich per Post erhalten sollte!!! Antwort der mittlerweile nicht mehr ganz netten Dame auf der anderen Telefonseite:“Diese dauern auch noch länger!“ Danach sah ich es als sinnvoller an, dass Gespräch zu beenden, bevor ich meine gute Erziehung vergesse.
Beim besten Willen, die Barmer streicht mir 2 Wochen Krankengeld, im Gegenzug bekomme ich auch kein Fahrgeld zur Schmerzklinik und durfte die vollen 280 € Krankenhausgeld an die Barmer bezahlen. Also schlussendlich werde ich drei mal von der Barmer dafür bestraft, dass ich krank war. Fehlt eigentlich nur noch, dass ich mich dafür bei der Barmer entschuldigen muss. Das witzige ist eigentlich, dass ich bei meinen stationären Krankenhausaufenthalten privat versichert bin und somit der Barmer doch gar nicht groß zur Last falle. Meiner Meinung nach werden ehrlich arbeitende Menschen um die ihnen rechtmäßig zustehenden finanzielle Mittel betrogen. Denn ich bin auch auf das Geld angewiesen, denn mein Wohnung bezahlt sich nicht von selbst. Und Lebensmittel sind auch nur mit realer Währung zu bezahlen. Na ja…. lange Rede, kurzer Sinn, nächste Woche werde ich einen Anwalt aufsuchen und Widerspruch einlegen
Ramona K. meint
17. Dezember 2018 at 19:15
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen würden.