Eine Kündigung kann viele Gründe und Gesichter haben. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, kann dies einvernehmlich erfolgen oder mit einem Streit verbunden sein. Nicht selten landen derartige Fälle auch vor dem Arbeitsgericht. Dabei gibt es klare Vorschriften und Bestimmungen, wenn es um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung geht.
Wie kündigen Sie als Arbeitnehmer richtig? Was ist dabei zu beachten? Müssen Kündigungsfristen auch durch den Arbeitnehmer eingehalten werden?
Kurz & knapp: Kündigung durch den Arbeitnehmer
In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Eine Ausnahme stellt die Probezeit dar: Hier können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden.
Ja, alternativ können Sie sich mit Ihrem Chef auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Ein solcher bedeutet allerdings meist große Nachteile für Arbeitnehmer, wie z. B. Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Ob bei einer Kündigung als Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird, ist in der Regel abhängig vom Verhandlungsgeschick des Beschäftigten.
Hier finden Sie das Muster für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Der folgende Ratgeber schenkt Ihnen einen Überblick über die richtige Vorgehensweise bei einer Kündigung, die vom Arbeitnehmer ausgeht sowie über die einzuhaltenden Fristen gemäß Arbeitsrecht.
Inhalt
Spezifische Informationen zu speziellen Kündigungen:
Eigenkündigung – den Arbeitsplatz aufgeben
Für viele Arbeitnehmer ist der Weg zur Kündigung vor allem eine emotionale und psychische Belastung. Das Durchringen, Aushalten und das immerwährende Abwägen können zermürbend sein. Und dennoch gibt es für die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer diverse Gründe.
Vor allem, wenn Arbeitnehmer merken, dass sie augenblicklich stagnieren und beruflich nicht fortkommen, ist ein Jobwechsel eine reizvolle Alternative. Karriere und die Verbesserung der beruflichen Situation spielen dabei eine gewichtige Rolle.
Eine Eigenkündigung kann auch dann erfolgen, wenn damit eine drohende Kündigung des Vertrags seitens des Arbeitgebers vorweggenommen werden kann. Zukünftige Arbeitgeber schätzen dies sogar und erkennen darin die Eigeninitiative.
Schließlich können auch ganz persönliche Gründe für eine Kündigung als Arbeitnehmer vorliegen. Experten sprechen hier auch von der sogenannten „inneren Kündigung“.
Mögliche Ursachen dafür sind:
- Überforderung
- Unterforderung
- Angespanntes Verhältnis zu den Kollegen und/oder zum Chef
- Mobbing
- Schlechte Arbeitsorganisation
- Fehlende Wertschätzung
Ordentliche versus fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Eine ordentliche Kündigung als Arbeitnehmer ist jederzeit und vor allem ohne die Angabe von Gründen möglich. Sie können zum 15. eines jeden Monats sowie jeweils zum Monatsende den Arbeitsvertrag kündigen. Der § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt eine vierwöchige Frist. Es ist zu beachten, dass vier Wochen nicht gleichzusetzen sind mit einem Monat.
Werden in diesem Falle die Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer nicht eingehalten, ist dies per se nicht unwirksam, sondern einfach erst zum nächstmöglichen Termin zulässig.
Wichtig! Vergessen Sie nicht den Beendigungstermin in der Kündigungserklärung, die immer schriftlich erfolgen sollte. Außerdem ist auf die ordnungsgemäße Zustellung zu achten.
Wenn Sie als Arbeitnehmer fristlos kündigen möchten, sollte es einen triftigen beziehungsweise schwerwiegenden Grund für die vorzeitige Beendigung geben.
Fristlos kündigen als Arbeitnehmer können Sie zum Beispiel aus folgenden Gründen:
- Wiederholtes Ausbleiben der vereinbarten Vergütung
- Beleidigungen und/ oder Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
- Sexuelle Belästigung, Mobbing
- Fortwährende, gravierende Sicherheitsmängel
Achten Sie bei einer fristlosen Kündigung als Arbeitnehmer darauf, dass Sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes das Schreiben eingereicht wird. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung ist das Arbeitsverhältnis unmittelbar aufgelöst.
Last but not Least: Weitere Tipps
- Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur, wenn keine anderen arbeistsvertraglichen sowie betrieblichen Vereinbarungen getroffen wurden oder kein Tarifvertrag greift.
- Laut Arbeitsrecht kann die Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit jederzeit erfolgen; mit einer Frist von zwei Wochen.
- Eine Alternative zur Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag dar.
Kündigung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer – ein Muster
Im Folgenden finden Sie ein Muster für ein Kündigungsschreiben, an dem Sie sich orientieren können. Es ist darauf hinzuweisen, dass es noch individuell angepasst werden sollte. Die ist lediglich nur ein Muster und sollte in jedem Falle individuell angepasst werden. Achten Sie des Weiteren darauf, dass das Schreiben handschriftlich unterschrieben ist.
Adresse des Arbeitnehmers
Arbeitgeber
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers
Datum: xx.yy.zzzz
Muster für Kündigung durch Arbeitnehmer
Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz,
hiermit kündige ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum.
Außerdem bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
Ich bedanke mich herzlich für die bisherige Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Unterschrift Arbeitnehmer
____________________
Unterschrift Arbeitgeber
Kündigung erhalten am: ____________________
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Muster: Kündigung durch Arbeitnehmer (.doc)
Muster: Kündigung durch Arbeitnehmer (.pdf)
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton(Autor)
- Scholl, Jost(Autor)
- Dr. Michael Meyer(Autor)
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Tobias meint
17. Dezember 2021 at 1:34
Guten Tag
Ich habe eine Frage .
Darf ich als Arbeitnehmer, der schon seit über 15 Jahren im Betrieb ist.
In 14 Tagen Kündigen? Da diese Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag fest gehalten wurde.
Dies wäre nämlich sehr wichtig für mich,da ich dadurch Anfang Januar 2022 meinen neuen Job bekommen würde.
Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Hilfe.
Zorka meint
14. November 2021 at 18:05
Guten Tag,
ich habe eine kurzfristige Beschäftigung seit September und ich möchte schon morgen kündigen. Brauche ich dafür einen Kündigung-Vertrag? Werde ich an meinem gewünschten Tag gekündigt?
Grüße
Chris meint
11. Mai 2021 at 8:20
ich möchte meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.06.21 kündigen.
Kann ich das Einschreiben auch vor dem 01.06.21 losschicken !
J. meint
2. Mai 2021 at 14:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frau ist seit 10 Jahren als Lehrerin bei einer privaten Schule beschäftigt und hat ab 1.8.2021 einen neuen AV bei einer anderen Schule.
Sie möchte am 5.05. 2021 zum 31.07.2021 kündigen. Darf der aktuelle Arbeitgeber den Kündigungstermin zum 31.07.21 ändern und zum Beispiel auf den 30.06.2021 legen?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
J.
Wolfgang meint
4. Februar 2021 at 9:20
Sollte oder kann ich bei einer Kündigung auch die Gründe Angeben? Z.B Mobbing
Marion meint
14. Dezember 2020 at 11:54
Hallo
Ich habe letztes Jahr eine Vollzeitstelle unterschrieben .
dieses Jahr wollte ich runter auf teilzeit 20 std ab nov 20
bin aber dann krank geworden und habe die vertragsänderung nicht unterschrieben .
habe aber meinen bestehenden Vertrag gekündigt (Vollzeit)
welcher Vertrag ist denn jetzt gültig
Doreen S. meint
23. November 2020 at 7:47
Hallo,
mein Sohn befindet sich im 2. Ausbildungsjahr. Bei dem Betrieb wurde am 2.11. ein offizielles Insolvenzverfahren eingeleitet. Kann mein Sohn kündigen? Wenn ja, was muss in der Kündigung stehen?
Er hat schon einen neuen Betrieb gefunden, die Ihn übernehmen würden. Ein Aufhebungsvertrag stimmt der jetztige Chef nicht zu!
Ni meint
5. November 2020 at 10:06
Hallo,
Ich habe in meiner Kündigung geschrieben : hiermit kündige ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis ordentlich und zum nächst möglich Zeitpunkt. Die wäre nach meiner Berechnung der xx. Xx. 2020.
Jetzt möchte mein Arbeitgeber das ich einen Aufhebingsvertrag unterschreiben da, das Datum welches ich erwähnt habe nicht stimmt. Ist dies rechtens?
Ramona meint
19. Juli 2020 at 9:43
Hallo, ich hätte eine Frage. Ich habe am 01.07.2020 eine neue Stelle begonnen. Nun hatte ich am 16.07.2020 eine Kündigung per Email in meinem Postfach, wobei das Arbeitsverhältnis zum 02.08.2020 gekündigt wird. In dieser Firma gab es keinerlei Einarbeitung, aber der Chef nannte als Grund (im Telefonat – ein persönliches Gespräch hat nicht stattgefunden), dass ich die Arbeitsleistung nicht erfüllen konnte. Nun meine Frage: 1. Ist eine Kündigung per Email wirklich wirksam ? 2. Der Vertrag endet am 02.08.2020 – wie sieht es hier mit der Bezahlung aus ? Muss der Chef nur bis 31.07.2020 den vollen Lohn zahlen oder auch die zusätzlichen 2 Tage, welche auf ein Wochenende fallen ? 3. Im Vertrag sind 30 Tage Urlaub vereinbart – darf ich die 2,5 Tage, welche mir dadurch zustehen (+2 Überstunden) einfach nehmen, oder muss ich Ihnen schriftlich informieren, dass ich diese 3 Tage zum Ende des Monats nehme ? Vielen Dank 🙂
John meint
7. März 2020 at 14:00
Im Vorstellungsgespräch wurde seitens der Geschäftsführung suggeriert, Buchhaltung würde eine untergeordnete Rolle spielen.
Nun mache ich / soll ich fast ausschließlich Buchhaltung.
Auf Grund meiner Stärken und der Ausschreibung wurden andere Tätigkeiten als Schwerpunkt suggeriert.
Dies habe ich nun gegenüber dem Geschäftsführer freundlich angesprochen und muniert.
Müsste ich dies auch schriftlich anmahnen/erwähnen und schriftlich dann erst abmahnen, wenn sich nichts ändert bevor ich fristlos kündigen kann?
Stellt dies überhaupt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar?
Vielen Dank vorab!
MfG
Elisabeth meint
23. Januar 2020 at 9:51
Hallo,
wenn ein Arbeitsverhältnis am 01.07. beginnt und eine sechsmonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinabrt wurde, wann ist der letzte Tag an dem die Kündigung ausgesprochen werden darf?
Uwe meint
17. Oktober 2019 at 15:16
Eine Kündigung ist anstregend, eine Beratung hierzu absolute sinnvoll und kann einem persönlich helfen schnell eine klare Sicht auf die Aktuelle Situation zu bekommen. Fristen und Paragraphen sind sicher nicht für jeden einfachen leicht verständlich.
Karin meint
14. Oktober 2019 at 15:17
Ich habe eine Frage, ob es möglich ist, erst zum 05.01. zu kündigen und eine neue Stelle zum 06.01 anzutreten, da ich selbst zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub habe und sowohl der vorherige Arbeitgeber wie auch der neue Arbeitgeber zwischen den Tagen, beide sogar bis 03.01. Betriebsruhe haben.
Wäre es dann ratsamer zum 31.12. zu kündigen und bei meinem neuen Arbeitgeber mit zwei Tagen Urlaub am 2. und 3.1. bereits zu 01.01. (Feiertag) anzufangen?
Freue mich über Info. VIelen Dank
Paulina meint
23. Juli 2019 at 9:50
Hallo liebes Team,
meine Freundin ist Altenpflegehelferin.
Sie wird bei der Arbeit momentan ausgenutzt, sie muss Stunden über Stunden arbeiten.
Sie hat einen 120 Wochen Stunden Vertrag, sie liegt weit drüber, der Arbeitgeber sagt dazu das Sie keine Überstunden sondern -30 Minusstunden hätte.
Obwohl wir bei uns Zuhause eine Excel-Liste führen mit ihren Arbeitszeiten.
Außerdem hat sie noch Anspruch auf 14 Tage Resturlaub.
Sie hat am 19.07.2019 gekündigt, wir haben reingeschrieben das sie zum 31.08.2019 kündigt.
Meine Frage ist:
Wie ist das mit ihrem Resturluab, hat sie recht auf die ganze 14 Tage oder nur anteilig?
Denn ich hörte das wenn man ab dem dem 01.07. dann hat man vollen Anspruch auf das ganze Jahr und nicht anteilig, denn ihr Arbeitgeber sagt Sie hat nur 5 Tage Anspruch.
Kann mir jemand weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Paulina
Johann meint
27. April 2019 at 13:38
Guten Tag. Ich habe eine besondere Situation.
Ich habe einen neuen Job gefunden. Mein Arbeitgeber wies meine schriftliche Kündigung zurück. Aufgrund der Tatsache, dass sich zwischen uns eine Änderung des Arbeitsvertrags ergibt, verpflichte ich mich ab dem Zeitpunkt der von mir vorgelegten Kündigung, weitere sechs Monate zu arbeiten. Ich kann aber auch gute Gründe für die sofortige Kündigung verwenden. Die Firma zieht an einen neuen Standort. Und der Weg zur Arbeit wird verdoppelt. Jetzt 50 km. wird 100km sein. Und ein anderer Job hat mehr Perspektiven. Und das Gehalt ist mehr als jetzt.
Frage
Kann ich dies als Grundlage für die sofortige Beendigung eines Arbeitsvertrags verwenden?
PS: Außerdem kommt es beim aktuellen Arbeitgeber zu einer Verzögerung der Löhne.
MfG, Johann
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 9:00
Hallo Johann,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
24. April 2019 at 10:33
Hallo und danke für diesen Beitrag zum Thema Kündigung durch den Arbeitnehmer. Ich wusste gar nicht, dass man wegen Mobbing am Arbeitsplatz fristlos kündigen kann. Meine Schwester fühlt sich seit Langem dort wo sie arbeitet nicht gewürdigt und überlegt jetzt, ob ein Jobwechsel eine gute Alternative wäre.
Angela S. meint
18. April 2019 at 19:23
Mein Mann hat zum 30.4.2019 gekündigt,die erste Kündigung schrieb er per Mail , am 16.4. ging er noch einmal zum Gespräch mit seinen Arbeitgeber, der sagte ihm es ist schade aber er müsse die Kündigung noch einmal schreiben und vorbei bringen , dass tat er am 17 gleich den Tag danach.heute holte ich dann ein Brief der Firma raus, wo sie ihn zum 25.4. kündigen um ihn 1 Woche nicht weiter zu bezahlen .
Nun meine Frage dürfen die das so einfach, obwohl es anders ausgemacht war?
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 14:08
Hallo Angela,
leider können wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nina meint
26. März 2019 at 13:37
Ein Freund überlegt die Kündigung seines Arbeitsvertrags noch vor Ende der Probezeit einzureichen. Es gibt zwar keinen zwingenden Grund, aber es ist doch sehr unzufrieden. Danke für diesen Artikel, der ihm hoffentlich bei der Entscheidung helfen kann.
Yvonne meint
18. März 2019 at 13:29
Hallo, ich habe eine ähnliche Frage wie Melanie W.. Ich bin seit 11,5 Jahren in meiner Firma beschäftigt.
Mein Vertrag hat eine Kündigungsfrist von 6 W. zum Quartalsende, zusätzlich die Klausel die meine Kündigungsfrist auf die des AG hebt, also im Moment 4 Monate. Soweit habe ich es verstanden. Was ich nicht verstehe ist, wie diese 2 Vorgaben zusammen passen.
Heißt das dann einfach 4 Monate zum Quartalsende muss die Kündigung eingehen?
oder kündige ich 6 W. zum Quartalsende und bleibe dann noch 4 Monate beim AG beschäftigt?
Oder starten die 4 Monate erst zum Ablauf des Quartalsendes?
Ich bin verwirrt.
Danke.
Viele Grüße,
Yvonne
Melanie W. meint
12. März 2019 at 12:22
Hallo, ich bin seit 2002, mit Unterbrechung durch Erziehungsurlaub, bei meinem Arbeitgeber beschäftigt.
Jetzt möchte ich kündigen. In meinem Vertrag steht von beiden Vertragsparteien ordentliche Kündigung binnen 4 Wochen zum 15.oder Ende des Monats. Außerdem steht da: Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsjahr richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Jetzt bin ich mir unsicher ob ich 4 Wochen Kündigungsfrist habe oder 6 Monate wie mein Arbeitgeber?
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 9:33
Hallo Melanie,
die verlängerten Fristen gelten auch für Sie, eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Verhältnis einvernehmlich auflösen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
25. Februar 2019 at 14:15
Wie kann ich als Arbeitnehmer kündigen, wenn ich wie von meinem Anwalt geraten die Kündigung persönlich mit Zeugen übergeben soll aber an den 2 Anschriften die ich kenne kein Briefkasten ist und auch keine Klingel und sämtliche Versuche per Post fehlschlagen und der Brief immer wieder zurück kommt. Was kann ich tun um die Kündigung rechtskräftig zu machen?
LG
Michael
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 7:29
Hallo Michael,
wenn einfache Sendungen fehlschlagen, kann ein Einschreiben möglicherweise das gewünschte Ziel erreichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
GeboGo meint
23. Februar 2019 at 1:39
In meinem Arbeitsvertrag steht es
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Die kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.
Wenn ich zum Ende des Monats die Kündigung als Arbeitnehmer einreiche, gelten die 4 Wochen gesetzlichen Kündigungsfrist oder greift der letzte Satz auf und soll 2 Monate noch arbeiten (nach genau 7 Jahren und 10 Monaten Betriebsgehörigkeit?) Was ist mit „Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungfrist“ gemeint und wer entscheidet ob Verlängerung gibt?
Tom meint
20. Februar 2019 at 14:40
Guten Tag, ich bin dabei meine ordentliche Kündigung zu verfassen, da ich eine bessere Position in einem anderen Unternehmen besetzten kann. Doch nun könnte ich intern in der bisherigen Firma wechseln, um auch die selbe Position zu besetzen und müsste nicht kündigen. Kann ich der ordentlichen Kündigung, in der man keine Angabe zum Kündigungsgrund macht, zusätzlich folgendes hinzufügen: „Ein Zurückziehen der Kündigung ist insoweit möglich, wenn die Stelle in der anderen Abteilung für mich zu besetzen ist und Bezüge neu verhandelt werden.“ Macht dieser Satz meine ordentliche Kündigung unwirksam? Mit freundlichen Grüße TK
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 7:54
Hallo Tom,
sämtliche Vereinbarungen über die einfache Kündigung hinaus müssen einvernehmlich mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
TK meint
27. Februar 2019 at 12:58
Alles klar und besten Dank!
Judith meint
24. Januar 2019 at 11:53
Hallo,
in meinem Zeitvertrag steht folgender Satz zur Kündigung:
Nach Ablauf der Probezeit und vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis durch beide Seiten nur auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung beendet werden.
Was bedeutet das für mich wenn ich vor Ablauf des Vertrages den Job wechseln möchte?
Gruß,
Judith
arbeitsrechte.de meint
25. Januar 2019 at 12:33
Hallo Judith,
bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Daher ist hier nur die außerordentliche Kündigung zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
21. Dezember 2018 at 8:09
Ich habe am 06.12.18 eine Bitte zum Aufhebungsvertrag (Empfehlung von Rentenkasse) formuliert, da ich aus gesundheitlichen Gründen meinen jetzigen Arbeitsstelle nicht mehr aufnehmen kann (seit Nov 2017 krank) und Mitte Jan 2019 eine Umschulung anfange. Bisher habe ich noch keine Rückmeldung vom AG erhalten, Verhältnis ist angespannt. Da ich jetzt über 4 Wochen Kündigungsfrist hinweg bin, kann bzw darf ich fristlos kündigen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 9:13
Hallo Jenny,
§ 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt folgendes:
Ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, können wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte fragen Sie ggf. bei einem Anwalt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de