Die Elternzeit kann für beide Vertragspartner eine unsichere Sache sein. Arbeitgeber müssen den Wegfall einer Arbeitskraft kompensieren und gleichzeitig Entgeltfortzahlungen erbringen; Arbeitnehmer müssen die Doppelbelastung aus Familie und Arbeit organisieren.
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Die neue Lebenssituation fordert Änderungen – diese können unter anderem darin bestehen, dass eine alte Arbeit aufgegeben werden muss.
Kurz & knapp: Kündigung in der Elternzeit
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht wirksam, da in dieser Phase ein Kündigungsschutz besteht.
Erfolgt eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, steht dem meist nichts im Wege. Je nach Konstellation sind jedoch Sonderregelungen zu beachten, wie z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Mit Ablauf der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Doch wie verhält es sich nun, wenn eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Kann eine Kündigung in der Elternzeit einfach so erwirkt werden? – Nun, das hängt davon ab, wer kündigen möchte. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.
Inhalt
Erster Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt in der Elternzeit der Kündigungsschutz – das bedeutet, dass betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht entlassen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die konkrete Dauer der Elternzeit, sondern bedingt auch schon vorher.
Dies ist im § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) festgehalten. Dort heißt es zu Beginn:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.
Bezüglich der Zeit vor dem Elternschutz ist jedoch Folgendes hinzuzufügen: In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 384/10) aus dem Jahr 2011 wurde festgehalten, dass dieser Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt einer vermeintlichen Kündigung auch entsprechende Erfordernisse für eine Elternzeit vorliegen – neben dem (sich ankündigenden ) Nachwuchs muss diese nämlich auch schriftlich und fristgerecht beantragt wurden sein und der entsprechende Kündigungsschutz bereits gelten. Ist dies nicht der Fall, dann kann dem Arbeitnehmer mitunter eine rechtskräftige Kündigung auch in bzw. vor der Elternzeit ausgesprochen werden – insofern es sich nicht um einen nachweislichen Rechtsmissbrauch seitens des Arbeitgebers handelt.
In der Regel beginnt der Kündigungsschutz also mit Antragstellung, meist acht Wochen vor der geplanten Elternzeit – dies zählt aber meist nur für die erste Beantragung. Wird die Elternzeit auf mehrere Phasen aufgeteilt, wird meist kein vorheriger Kündigungsschutz eingeräumt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich Arbeitnehmer bei ihrer Antragstellung an diesen acht Wochen orientieren sollten. Denn: Wird ein Antrag früher gestellt, dann entsteht de facto ein zeitliche Lücke, in welcher der besagte Kündigungsschutz nicht gelten würde und der Arbeitgeber durchaus eine Kündigung erwirken könnte.
Hier ist weiterhin zu beachten, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung jedoch nicht ungültig gemacht werden kann, indem einfach ein Elternzeit-Antrag gestellt wird.
In einem weiteren Urteil des BAG (2 AZR 384/10) heißt es: Ist das Kind noch nicht geboren, dann beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin. Dieser Stichtag bleibt auch nach der Geburt bestehen und wird nicht etwa korrigiert.
Ist eine Elternzeit jedoch rechtskräftig, dann ist jedwede Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber untersagt, ganz gleich aus welchen Gründen. Dennoch gilt auch hier: „Ausnahmen bestätigen die Regel“. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dann in der Elternzeit kündigen, wenn ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis aus dessen Sicht unzumutbar wäre. Ferner muss dies bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden; diese muss dann im Einzelfall prüfen, ob das geltende Gesetz ausgehebelt werden kann.
Hierfür müsste dann aber schon ein außergewöhnlicher Fall vorliegen; eine bloße Vertragsverletzung etwa rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Kündigung in der Elternzeit.
Zweiter Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Abgesehen von einer Entlassung ist es natürlich auch möglich, dass der Angestellte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Betroffene fragen sich dann häufig: „Darf ich eigentlich während der Elternzeit kündigen?“ Ja, das ist durchaus möglich – bzw. es bestehen keine Regelungen, welche dem entgegen sprechen.
Soll das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zu einem bestimmten Stichtag beendet werden, dann gilt: Möchten Arbeitnehmer selbst kündigen und sind in Elternzeit, dann zählen meist die üblichen Kündigungsfristen. Die Nennung eines Kündigungsgrundes ist in der Regel nicht notwendig.
Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit erfolgt um zum Ende derselben wirksam werden soll – dann gilt laut § 19 BEEG stets eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:
Während der Elternzeit gilt für die Kündigung des Arbeitnehmers die übliche Regelung, dass das Arbeitsverhältnis durch ihn ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB) gekündigt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung trifft.
§ 19 BEEG ergänzt diese Vorgabe und gibt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit. Seine Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur ordentlichen Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag bleiben hiervon unberührt.
Achtung: Eine Eigenkündigung kann zu Sperrzeiten führen!
„Kann ich in der Elternzeit kündigen und danach Arbeitslosengeld beziehen?“ Theoretisch besteht diese Möglichkeit schon, praktisch kann dies jedoch zu Komplikationen führen. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung – ob in der Elternzeit oder nicht, spielt erst einmal keine Rolle – ist grundsätzlich schwierig, wenn es um darauffolgende Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geht. Denn wenn die eigene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch einen „wichtigen Grund“ legitimiert war, dann wird Arbeitnehmern häufig eigenes Verschulden und fehlende Erwerbsobliegenheit zur Last gelegt, was wiederum zu Sperren beim Leistungsbezug führen kann.
Wie verhält es sich nach der Elternzeit?
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in den allermeisten Fällen also nicht erlaubt. Anders sieht es jedoch mit deren Ablauf aus, schließlich endet dann auch der besondere Kündigungsschutz.
Hier gilt: Die Kündigung nach der Elternzeit entspricht dann den üblichen Auflagen einer Entlassung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann normal erfolgen, insofern diese notwendig sein sollte. Dies ist bei weitem alles andere als selten: Häufig gelingt es Arbeitnehmern auch nach einer Elternzeit nicht, genug Zeit für Arbeit und Kinderbetreuung gleichzeitig aufzuwenden.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton(Autor)
- Scholl, Jost(Autor)
- Dr. Michael Meyer(Autor)
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Sara meint
22. Januar 2019 at 15:50
Guten Tag ich habe folgendes Problem meine Arbeitgeberin will mir während der Elternzeit kündigen. Ich habe fristgerecht meine Antrag an Elternzeit abgegeben und zwar für 24 Monate in dem Antrag schrieb ich dass ich nach Ablauf der 12 Monate in Betracht ziehe in Teilzeit zu arbeiten. Daraufhin bestätigte mir meine Arbeitgeberin eine Elternzeit von 12 Monaten ich verwies per E-Mail darauf hin dass ich eine Elternzeit von 24 Monaten beantragt habe und bitte eine korrigierte Bestätigung zurückgesendet bekomme und nicht eine Bestätigung über 12 Monate. Sie fragte mich was eine Teilzeitbeschäftigung wäre was mich wiederum stutzig macht da sie ja Arbeitgeberin ist sie müsste ja wissen was eine Teilzeitbeschäftigung ist. Darüber hinaus bin ich es leid ihr jedes arbeitnehmergesetz bezüglich Schwangerschaft Elternzeit Mutterschutz zu erklären. Wir hatten danach ein Gespräch per Telefon sie sagte mir beim Gespräch dass sie sich nicht die Teilzeitstellen aus dem Ärmel schütteln können. Daraufhin sagte ich dass ich dann bitte eine Bestätigung darüber haben möchte dass sie während der 24 Monate Elternzeit keine Teilzeitstelle für mich hätte.
Wir hatten auch schon Probleme während der Schwangerschaft da ich ein Beschäftigungsverbot war und sie mir mein Entgelt nicht zahlen wollte.
Ich hatte zwischenzeitlich Ausfälle von 2 Monatsgehältern die aber schnell gezahlt wurden nachdem ich mir Hilfe von einem Anwalt geholt hatte auch die Kündigung die sie mir während der Schwangerschaft geben hatte hat sie dann zurückziehen müssen.
Heute habe ich sie angerufen um zu wissen was nun stand der Dinge ist da sie mir erstens noch nicht die Korrektur der Elternzeit zugeschickt hatte und darüber hinaus noch keine Informationen für die Teilzeitstelle mitgeteilt hatte.
Sie lässt mich am Telefon nicht aussprechen sagt direkt dass sie mir kündigen würde wenn ich ihr dann erkläre dass dies nicht gehen würde weil ich in Kündigungsschutz bin wird sie direkt hysterisch liegt auf und geht an meine Anrufversuche nicht mehr ran.
Ich weiß nicht mehr was ich machen soll ich habe wenig Lust noch mal einen Rechtsanwalt einzuschalten da es ja Arbeitsrecht ist und ich die Kosten tragen muss es kann doch nicht sein dass sie sich so verhalten kann und ich dann eventuell die Anwaltskosten noch tragen muss obwohl sie Schuld ist.
Gibt es da noch einen anderen Weg wie ich vorgehen kann.
Sie macht sich regelrecht darüber lustig dass man schwanger ist und dass das nicht sein kann dass man Elternzeit hat und Mutterschutz und all die anderen Rechte die Mütter zu stehen.
Das belastet mich schon etwas psychisch.
Lieben Dank schonmal im voraus.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2019 at 12:00
Hallo Sara,
die naheliegendste Möglichkeit ist tatsächlich die Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrecht. Menschen mit einem geringen Einkommen können hierfür einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Das kostet 15 Euro, erspart aber die Anwaltskosten. Im ersten Gespräch wird ein Anwalt eine grobe Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abgeben. Im Falle einer Klage besteht außerdem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.
Alternativ können Gewerkschaftsmitglieder sich an ihre Gewerkschaft wenden und dort Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen. Möglicherweise kann Ihnen auch eine Konflikt- oder Mobbingberatungsstelle vor Ort weiterhelfen.
Wir hingegen sind ein reines Informationsportal und dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
9. Januar 2019 at 19:46
Guten Tag,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum Ende meiner Elternzeit kündigen. In meinem Arbeitsvertrag sind zwei Monate zum Monatsende vorgeschrieben. Also ich muss nun die drei Monate einhalten? Meine Elternzeit endet am 15. Also kündige ich exakt zum 15.?
Vielen Dank.
Tanja meint
9. Januar 2019 at 17:33
Ich bin in Teilzeit auf Elternzeit, meines bestehenden Arbeitsvertrages, beschäftigt. Arbeite somit maximal 30 Stunden/Pro Woche. Jetzt hat meine Firma letzten Jahres im Dezember das Schutzschirm Verfahren beantragt und seid 01.01.2019 wurde jetzt das Insolvenzverfahren eröffnet. Meine Elternzeit geht offiziell bis zum 12.02.2020. Hab ich jetzt trotz Insolvenzverfahren Kündigungsschutz oder können sie mir trotz Elternzeit vorzeitig kündigen? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank
Tanja
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 7:55
Hallo Tanja,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine Stellung nehmen können zu einzelfallbezogenen Fragen. Es kann hilfreich sein, Ihren Fall der zuständigen Agentur für Arbeit zu schildern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
8. Januar 2019 at 20:03
Hallo,
gilt das Sonderkündigungsrecht (3 Monate zum Ende der Elternzeit) auch für Elternzeit, die zwischen drittem und achtem Lebensjahr genommen wird?
Danke.
El. Du. meint
6. Januar 2019 at 11:48
Hallo, ich habe meine Elternzeit bis zum 30.04.2020 verlängert. Ich habe nun die Chance bereits im nächsten Jahr mich selbstständig zu machen und ein Büro „zu übernehmen“ bei meinem derzeitigen AG habe ich eine Frist von 4 Monaten zum Quartalsende ich würde also während der Elternzeit kündigen.
Meine Frage ich möchte mich VOLLZEIT selbstständig machen im Anschluss. Spielt es dann noch eine Rolle ob ich dann mehr als 30Std sie Woche arbeite ( Die “ Elternzeit“ war ja mit meinem alten AG vereinbart. Vielen Dank
Kristin meint
19. Dezember 2018 at 16:38
Hallo, mein Partner (Vater unserer Tochter) möchte seine 2 Monate Elternzeit im Anschlss an meine Elternzeit nehmen. Er hat vertraglich 14 Tage Kündigungsfrist. Ist es rechtens aus der Elternzeit heraus zu kündigen. Er würde dann nach der Elternzeit in einem anderen Unternehmen anfangen wollen.
Danke im Voraus.
Mar Loorbeer meint
17. Dezember 2018 at 11:09
Ich möchte während meiner Elternzeit (bis Nov. 2019) zu Ende Januar kündigen. Was geschieht mit meinen Urlaubstagen aus der Zeit vor der Elternzeit?
Muss ich diese bei meiner Kündigungsfrist berücksichtigen? Ich möchte sie gerne nehmen, da sie üblicherweise in unserem Unternehmen nicht ausgezahlt werden.
Laura meint
12. Dezember 2018 at 0:43
Hallo, ich möchte bei meinem jetzigen AG kündigen..
daher meine frage, darf ich das?
Meine Elternzeit endet im Augst 19, dazu bin ich Azubi.
Darf ich jetzt schon kündigen oder muss ich diese auf ende Juli bzw 30/31 Juli machen?
Lisa meint
10. Dezember 2018 at 10:39
Hallo Zusammen.
ich bin nun auch durcheinander bzgl. den Kündigungsfristen.
ich habe Elternzeit bis Anfang Juni 2019 und möchte dann direkt nach der Elternzeit in einem neuen Unternehmen anfangen.
meine reguläre Kündigungsfrist ist 4 Wochen.
Da ich quasi auf Juni 2019 kündigen möchte (zum Ende der Elternzeit) muss ich allerdings 3 Monate Kündigungsfrist einhalten, obwohl meine reguläre Frist bei 4 Wochen liegt?
Susi meint
9. Dezember 2018 at 20:27
Hallo zusammen,
mein Elterngeld geht noch bis zum 01.07.2019 und miene Elternzeit bis November 2020.
Ich könnte jetzt allerdings auf 450 E Basis wieder anfangen zu arbietn. Da ich Elterngeld plus beziehe.
Mein frage ist jetzt:
Kann ich zum 01.02.2019 den vertrag kündigen?
Und wie bin ich dann Krankenversichert?
Danke für eure Hilfe
Susi
Lena meint
21. November 2018 at 21:01
Hallo,
meine Elternzeit endet am 29.04.2019 und ich müsste ab 30.04.2019 wieder arbeiten. Da es mir auf Grund des langen Arbeitsweges nicht möglich ist weiterhin mit Kindern zu pendeln überlege ich das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit zu beenden. Habe ich es richtig verstanden, dass ich dann eine 3-monatige Kündigungsfrist habe? Ich habe in meinem Arbeitsvetrag die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bis zu welchem Datum müsste ich dann kündigen?
Es ist nicht geplant aber was wäre, wenn ich nach der Kündigung schwanger werden würde aber die derzeitige Elternzeit noch nicht abgelaufen ist?
Viele Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Dezember 2018 at 8:47
Hallo Lena,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Günter meint
10. November 2018 at 9:14
Hallo.
Ich verstehe die Regelung und die Sonderregelung von Arbeitnehmer zwar aber irgendwie doch nicht ;).
Ich als Vater habe 2 geteilte Monate.
Der erste endet am 20ten November. Der zweite beginnt am 21ten Dezember und endet am 20 Januar 2019.
Wenn ich im Dezember, während ich arbeite, zum 1ten Februar kündige?! Ist das dann Regel konform da ich ja nicht während der Elternteil kündige sondern zwischen und die Kündigung nicht ganz genau zum Elternzeit Ende ( Quasi zum 21ten Januar) sondern zum 31ten Januar.
Hier eine absolut genaue Information zu erhalten wäre sehr wichtig da die Firma sämtliche Wege und Mittel sucht es den Arbeitern so schwer wie möglich zu machen.
Danke schon mal für die Mühe.
Gruß Günter.
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:58
Hallo Günter,
wenn Sie Ihre Kündigung absichern möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
9. November 2018 at 20:59
Guten Tag, da mein Job nicht mehr mit Kindern vereinbar ist, möchte ich ebenfalls während der Elternzeit kündigen (das Risiko der Sperre durch das Arbeitsamt ist mir bewusst).
Elternzeit ist bis 30.06. beantragt worden, der Elterngeldbezug ist allerdings nur bis zum 10.05.. In der Hoffnung, dass das Arbeitsamt mir keine Sperre gibt, möchte ich nun zum Ende des Elterngeldbezugs, also zum 10.05. kündigen, so dass sich ggf. das ALG nahtlos anknüpfen kann.
Gilt hier ebenfalls die Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten zum 10.05. oder gilt das nicht, weil der 10.05. nicht das Ende der offiziell beantragten Elternzeit ist?
Falls das Sonderkündigungsrecht nicht gilt, kann ich dann normal zum 10.05. kündigen. Meine Kündigungsfrist ist 3 Monate zum Monatsende und ich weiß nicht, ob ich daher überhaupt zum 10.05. kündigen kann. Ich würde vermuten schon, weil die Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende eingehalten ist, oder?
Michaela meint
7. November 2018 at 22:27
Guten Tag,
Ich verstehe diese Regelung der Kündigung in der der Elternzeit nicht. Ich befinde mich noch in Elternzeit bis Anfang Februar 2019, ich könnte eine neue Stelle im Januar 2019 anfangen. Meine normale Kündigungsfrsit beträgt 4 Wochen, nun habe ich auszufall gelesen das es diese Sonderregelung von 3 Monaten gilt. Bin ich nun zu spät dran mit meiner Kündigung?
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:08
Hallo Michaela,
die Frist von drei Monaten besteht bei der außerordentlichen Kündigung zum Ende der Elternzeit. Eine ordentliche Kündigung nach den vertraglichen Bedingungen ist immer noch möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
28. Februar 2019 at 5:28
Hallo , was kam denn jetzt dabei raus ? Ich befinde mich momentan in der selben Situation. LG
Ela meint
2. November 2018 at 20:27
Hallo,
Ich habe 2 jahre elternzeit genommen und diese endet im september 2019.
Ich möchte ab april teilzeit arbeiten jedoch keine Nachmittage und das geht bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht.
Daher habe ich mir eine neue Stelle gesucht und gefunden, qo ich demnächst den Vertrag unterschreibe.
Mein alter Chef sagt ich kann kündigen da es beinihm nicht passt mit den Arbeitszeiten.
Also habe ich dann auch eine 4 Wochen Kündigungsfrist und dann zu wann? Muss ichbdann zum 31.3.19 kündigen oder wie?
Vg
HANS meint
1. November 2018 at 8:13
Hallo
Ich möchte kündigen in meiner elternzeit. Ich nehme sobald das Kind da ist 2 Monate elternzeit. In meinem Arbeitsvertrag steht nix wegen einer Kündigung. Wann kann ich kündigen, wie lang ist der Kündigungsschutz? Da es wegen Mobbing und schlechtem Arbeitsklima ich dort nicht mehr arbeiten möchte.
Schöne Grüße
Manuela meint
29. Oktober 2018 at 10:09
Hallo,
ich möchte einen Teilzeitjob antreten und befinde mich in Elternzeit.
Gleichzeitg kündige ich das Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Kann ich innerhalb der 3 Monate Frist schon den Minijob beginnen?
Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist?
vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:41
Hallo Manuela,
in der Regel können die Fristen einvernehmlich unterschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
HANS meint
29. Oktober 2018 at 8:33
Hallo, ich möchte gern kündigen, in meiner elternzeit. Ich habe 2 Monate elternzeit sobald, mein Sohn auf die Welt kommt. In meinem Arbeitsvertrag steht nix von einer kündigungsfrist. Dann habe ich 1 Monat kündigungsfrist oder?
Güld meint
28. Oktober 2018 at 20:46
Hallo, ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, und 1 Jahr Elterngeld. Im Februar ist 1 Jahr Elterngeld zu Ende und mein Arbeitgeber hat die Abteilung geschlossen und mich auch zum Ende Februar gekündigt. Kann ich in der Mitte meiner Elternzeit, mich doch arbeitsuchend melden und dementsprechend Arbeiteslosengeld beziehen?
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:19
Hallo Güld,
um keine Sanktionen beim Arbeitslosengeld zu riskieren, sollte der Plan im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abgesprochen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Reitschel meint
8. Januar 2019 at 16:50
Hallo Güld,
kurze Rückfrage. Ist dein AG mit der Kündigung innerhalb der Elternzeit durchgekommen?
Mfg
francesca meint
20. Oktober 2018 at 18:47
Hallo Ich bin Francesca
Ich habe eine frage
ich bin im elternzeit seit july 2017
im moment ich arbeite noch nicht weil mein kind noch 14 monaten hat.
Aber ich wollte am anfang januar wieder zm arbeit gehen.
Ich wollte bitte frage darf ich mich von meinen arbeit kündigen wenn ich einen andere arbeit gefunden habe? vielen dank
Gyulbie meint
3. Januar 2019 at 9:31
hallo hast fu da ein antwort bekommen das gleicje wurde mich auch interessieren.
danke
Julia meint
17. Oktober 2018 at 18:17
Hallo,
Wenn ich während der Elternzeit als arbeitnehmer kündigen würde, weil mir die Arbeitsstelle aus verschieden gründen mit Kind nicht mehr zusagt, würde dann die Sperre, um Arbeitslosengeld beziehen zu können, erst nach der Elternzeit wirksam werden oder in der Elternzeit? Und hätte ich dann vom Elterngeld her Einbuße, wenn ich in der Elternzeit kündigen würde?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:59
Hallo Julia,
ob und wann eine Sperrzeit verhängt wird, ist einzelfallabhängig und wird von der Agentur für Arbeit festgelegt. Inwiefern sich eine Kündigung auf Ihr Elterngeld auswirkt, können Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Jugendamts in Erfahrung bringen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Deka meint
12. Oktober 2018 at 7:48
Guten Tag,
ich sollte nach 3 Jahren Elternzeit (+1 Jahr Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft) wieder ab April 2019 an meinem Arbeitsplatz zurück.
Möchte aber gerne nach der Elternzeit (04.2019) in einem anderen Unternehmen arbeiten ohne an meinem alten Arbeitsplatz zurückzukehren.
Hab ich das richtig verstanden, dass hier dann die übliche Kündigungsfrist gilt (oder doch 3 Monate)?
Danke für Ihre Mithilfe.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:06
Hallo Deka,
Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis laut § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
28. September 2018 at 21:39
Hallo ich komme auch nicht ganz klar mit der Regelung Kündigung durch Arbeitnehmer in Elterzeit:
Es gilt die übliche Regelung der Kündigungsfrist von 1 Monat zum 15. oder zum 1. wenn nichts anderes besprochen aber wieso
Gilt dann auch „Paragraph 19 BEEG ergänzt diese Vorgabe und gibt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit.“
Was darf ich denn nun 3 Monate im Vorraus oder 1 Monat ? Was ist rechtens.
Elternzeit geht bei mir bis Juli 2019 aber ich hätte die Möglichkeit einen anderen Berufs auszuüben der früher beginnt.
arbeitsrechte.de meint
18. Oktober 2018 at 16:07
Hallo Sabine,
bei der Kündigung mitten in der Elternzeit muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachtet werden. Wurde keine vereinbart, gilt üblicherweise eine Kündigungsfrist von 1 Monat.
Erfolgt die Kündigung hingegen zum Ende der Elternzeit, wird den Arbeitnehmern mit § 19 BEEG die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten zu kündigen. Dies kann relevant sein, wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist länger als drei Monate beträgt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Arne R. meint
4. September 2018 at 11:03
Guten Tag, ich möchte entweder vom 02. Dezember an oder vom 02. Januar an jeweils einen Monat Elernzeit nehmen. Im Anschluss daran werde ich aller Voraussicht nach gleich bei einem neuen Arbeitgeber anfangen. Muss ich auch hier jeweils die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten oder gilt dieses nur wenn ich während der Elternzeit kündige? Meine „normale“ Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartal.
Vielen Dank für Ihren Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 8:23
Hallo Arne,
es ist möglich außerhalb der Fristen das Verhältnis jederzeit einvernehmlich aufzulösen. Ansonsten ist die Frist von drei Monaten einzuhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bastian meint
31. August 2018 at 21:58
Sie schreiben, dass eine Kündigung innerhalb der Elternzeit durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abzusegnen ist.
Auf anderen Seiten lese ich, dass innerhalb der Elternzeit die reguläre Kündigungsfrist gilt.
Was stimmt denn nun? Woher stammt die Information, dass dies vom Arbeitgeber zu genehmigen ist?
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:07
Hallo Bastian,
wir bedanken uns für Ihren Hinweis. Nach erneuter Recherche haben wir die entsprechende Passage in unserem Text angepasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de