Die Elternzeit kann für beide Vertragspartner eine unsichere Sache sein. Arbeitgeber müssen den Wegfall einer Arbeitskraft kompensieren und gleichzeitig Entgeltfortzahlungen erbringen; Arbeitnehmer müssen die Doppelbelastung aus Familie und Arbeit organisieren.
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Die neue Lebenssituation fordert Änderungen – diese können unter anderem darin bestehen, dass eine alte Arbeit aufgegeben werden muss.
Kurz & knapp: Kündigung in der Elternzeit
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht wirksam, da in dieser Phase ein Kündigungsschutz besteht.
Erfolgt eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, steht dem meist nichts im Wege. Je nach Konstellation sind jedoch Sonderregelungen zu beachten, wie z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Mit Ablauf der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Doch wie verhält es sich nun, wenn eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Kann eine Kündigung in der Elternzeit einfach so erwirkt werden? – Nun, das hängt davon ab, wer kündigen möchte. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.
Inhalt
Erster Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt in der Elternzeit der Kündigungsschutz – das bedeutet, dass betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht entlassen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die konkrete Dauer der Elternzeit, sondern bedingt auch schon vorher.
Dies ist im § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) festgehalten. Dort heißt es zu Beginn:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.
Bezüglich der Zeit vor dem Elternschutz ist jedoch Folgendes hinzuzufügen: In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 384/10) aus dem Jahr 2011 wurde festgehalten, dass dieser Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt einer vermeintlichen Kündigung auch entsprechende Erfordernisse für eine Elternzeit vorliegen – neben dem (sich ankündigenden ) Nachwuchs muss diese nämlich auch schriftlich und fristgerecht beantragt wurden sein und der entsprechende Kündigungsschutz bereits gelten. Ist dies nicht der Fall, dann kann dem Arbeitnehmer mitunter eine rechtskräftige Kündigung auch in bzw. vor der Elternzeit ausgesprochen werden – insofern es sich nicht um einen nachweislichen Rechtsmissbrauch seitens des Arbeitgebers handelt.
In der Regel beginnt der Kündigungsschutz also mit Antragstellung, meist acht Wochen vor der geplanten Elternzeit – dies zählt aber meist nur für die erste Beantragung. Wird die Elternzeit auf mehrere Phasen aufgeteilt, wird meist kein vorheriger Kündigungsschutz eingeräumt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich Arbeitnehmer bei ihrer Antragstellung an diesen acht Wochen orientieren sollten. Denn: Wird ein Antrag früher gestellt, dann entsteht de facto ein zeitliche Lücke, in welcher der besagte Kündigungsschutz nicht gelten würde und der Arbeitgeber durchaus eine Kündigung erwirken könnte.
Hier ist weiterhin zu beachten, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung jedoch nicht ungültig gemacht werden kann, indem einfach ein Elternzeit-Antrag gestellt wird.
In einem weiteren Urteil des BAG (2 AZR 384/10) heißt es: Ist das Kind noch nicht geboren, dann beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin. Dieser Stichtag bleibt auch nach der Geburt bestehen und wird nicht etwa korrigiert.
Ist eine Elternzeit jedoch rechtskräftig, dann ist jedwede Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber untersagt, ganz gleich aus welchen Gründen. Dennoch gilt auch hier: „Ausnahmen bestätigen die Regel“. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dann in der Elternzeit kündigen, wenn ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis aus dessen Sicht unzumutbar wäre. Ferner muss dies bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden; diese muss dann im Einzelfall prüfen, ob das geltende Gesetz ausgehebelt werden kann.
Hierfür müsste dann aber schon ein außergewöhnlicher Fall vorliegen; eine bloße Vertragsverletzung etwa rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Kündigung in der Elternzeit.
Zweiter Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Abgesehen von einer Entlassung ist es natürlich auch möglich, dass der Angestellte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Betroffene fragen sich dann häufig: „Darf ich eigentlich während der Elternzeit kündigen?“ Ja, das ist durchaus möglich – bzw. es bestehen keine Regelungen, welche dem entgegen sprechen.
Soll das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zu einem bestimmten Stichtag beendet werden, dann gilt: Möchten Arbeitnehmer selbst kündigen und sind in Elternzeit, dann zählen meist die üblichen Kündigungsfristen. Die Nennung eines Kündigungsgrundes ist in der Regel nicht notwendig.
Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit erfolgt um zum Ende derselben wirksam werden soll – dann gilt laut § 19 BEEG stets eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:
Während der Elternzeit gilt für die Kündigung des Arbeitnehmers die übliche Regelung, dass das Arbeitsverhältnis durch ihn ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB) gekündigt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung trifft.
§ 19 BEEG ergänzt diese Vorgabe und gibt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit. Seine Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur ordentlichen Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag bleiben hiervon unberührt.
Achtung: Eine Eigenkündigung kann zu Sperrzeiten führen!
„Kann ich in der Elternzeit kündigen und danach Arbeitslosengeld beziehen?“ Theoretisch besteht diese Möglichkeit schon, praktisch kann dies jedoch zu Komplikationen führen. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung – ob in der Elternzeit oder nicht, spielt erst einmal keine Rolle – ist grundsätzlich schwierig, wenn es um darauffolgende Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geht. Denn wenn die eigene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch einen „wichtigen Grund“ legitimiert war, dann wird Arbeitnehmern häufig eigenes Verschulden und fehlende Erwerbsobliegenheit zur Last gelegt, was wiederum zu Sperren beim Leistungsbezug führen kann.
Wie verhält es sich nach der Elternzeit?
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in den allermeisten Fällen also nicht erlaubt. Anders sieht es jedoch mit deren Ablauf aus, schließlich endet dann auch der besondere Kündigungsschutz.
Hier gilt: Die Kündigung nach der Elternzeit entspricht dann den üblichen Auflagen einer Entlassung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann normal erfolgen, insofern diese notwendig sein sollte. Dies ist bei weitem alles andere als selten: Häufig gelingt es Arbeitnehmern auch nach einer Elternzeit nicht, genug Zeit für Arbeit und Kinderbetreuung gleichzeitig aufzuwenden.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton(Autor)
- Scholl, Jost(Autor)
- Dr. Michael Meyer(Autor)
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Nina meint
4. Januar 2020 at 21:39
Hallo,
mein Name ist Nina und ich bin noch bis zum 17.04.2020 in Elternzeit.
Mein erster Arbeitstag wäre der 20.04.2020.
Ich möchte nach der Elternzeit nicht zum meinem bisherigen Arbeitgeber zurück, da ich andere Interessen entwickelt habe.
Zu welchem Datum muss ich kündigen?
Vielen Dank & einen schönen Abend noch,
Nina
Nadine meint
11. Dezember 2019 at 22:23
Hallo ich arbeite momentan 24 h die Woche, also Teilzeit in Elternzeit.
Aus welchen Gründen darf mein AG mir vor Ablauf meiner Elternzeit im Mai 2021 kündigen?
Ann-Katrin meint
6. Dezember 2019 at 21:00
Meine Elternzeit würde bis Ende August 2020 gehen, habe aber die Möglichkeit im April 2020 schon was neues zu beginnen, gilt dann auch der 19 BEEG oder die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist?
Andra meint
28. November 2019 at 11:41
Welche Sanktionen sind als Arbeitgeber denkbar wenn die Mitarbeiterin die 3 Monate Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit unterschreitet?
Melanie meint
18. November 2019 at 10:03
Guten Tag liebes arbeitsrechte.de-Team,
ich möchte mich ebenfalls mit einer Frage bzw. zwei Fragen zum Thema Kündigung in EZ an Sie wenden:
Ich bin bis zum August 2020 in Elternzeit, arbeite allerdings jetzt seit ein paar Wochen wieder in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber. Ich habe nun festgestellt, dass der Wiedereinstieg einfach zu früh war – sowohl für mich, als auch mein Kind. Meine Frage ist nun, ob ich den Ergänzungsvertrag über die Teilzeit in Elternzeit, den ich mit meinem Arbeitgeber geschlossen habe, fristgerecht kündigen und so in die Elternzeit zurück gehen kann?
Mein Job ist wegen Reisepflichten etc. mit einer Familie nicht vereinbar. Ich habe also nicht vor, wieder zu dem Arbeitgeber zurück zu kehren und würde das Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ablauf der Elternzeit kündigen. Der Fairness halber würde ich das auch schon ankündigen, damit meine Stelle neu besetzt werden kann. Oder ist das keine gute Idee? Darf der Arbeitgeber mir vorzeitig kündigen, wenn er weiß, dass ich nicht zurück komme?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
Viele Grüße
Laila meint
11. November 2019 at 10:31
Hallo. Ich bin bis 22.6.20 in elternzeit. Nun hab ich aber bei einem anderen Arbeitgeber die Chance ab 15.3.2020 einen neuen Job zu bekommen.
Kann ich jetzt kündigen zum 15.3.20? Mit der vertraglich festgelegten Frist von 4wochen?
Tommy meint
1. Oktober 2019 at 15:32
Hallo zusammen,
meine Lage stellt sich wie folgt dar:
Ich gehe zunächst für 1 Monat in Elternzeit (November – Dezember) und würde zum Ende dieses Monats eine neue Stelle annehmen wollen (ab Dezember). Meine Kündigungsfrist beträgt vertraglich bedingt 2 Wochen.
Könnte ich also Mitte des Monats kündigen und könnte mit Ablauf der 2 Wochen die Neue Stelle zum Dezember beginnen?
Oder alternativ direkt Anfang Dezember kündigen und 2 Wochen später die neue Stelle beginnen?
Vielen Dank
Oder alternativ zum Ende der Elternzeit
Manuel meint
1. Oktober 2019 at 12:38
Moin,
Meine Frage zu Elternzeit:
Ich bin seit Anfang Januar bis Ende Dezember ( 1 Jahr) in Elternzeit. Ich wollte jetzt den Arbeitsplatz wechseln. Bin noch bei einer Zeitarbeitsfirma.
Kann ich jetzt, ohne Grund, den Arbeitsplatz wechseln? Ist dann die Elternzeit zur Kündigung sofort beendet, oder kann ich erst NACH DER ELTERNZEIT kündigen, und muss die Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet werden?
Danke für eine Antwort
Mooh meint
11. August 2019 at 21:50
Hallo zusammen. Meine Tochter ist verzweifelt.ihr Arbeitgeber hatte mehrere Betriebsstätten. Nun wurde der Imbiss geschlossen in dem meine Tochter bis zum Beginn der Elterzeit gearbeitet hat und ihr wurde gekündigt.Gleichzeitig wurde der Imbiss an einen anderen Ort verbracht und neu eröffnet.von Geschäftsaufgabe kann also nicht die Rede sein? Ist die Kündigung denn rechtens?
Elias meint
5. Juli 2019 at 23:12
Hallo!! Mein Mann hat von 02.08.2019 bis 01.09.2019 die letzte Monat von Elternzeit. Am 05.07.2019 hat gekündigt. Und hat schon ein Antwort bekommen. Er muss bis zum 31.09.2019 Kündigung machen. Das Frage ist: ist noch in August mein Mann in Elternzeit? Bekommt noch Geld? Danke für den Antwort!
Claudia W meint
23. Mai 2019 at 22:02
Hallo, meine Elternzeit endet zum August diesen Jahres. In Absprache mit meiner Chefin arbeite ich bereits auf Minijobbasis in einem anderen Betrieb. Dieser bietet mir ab August auch eine Teilzeitstelle an. Da diese günstiger gelegen ist für mich, werde ich dorthin wechseln. Muss ich dann zum Ende der Elternzeit kündigen oder mit der 1 Monatsfrist? Muss ich mich bei der 1 Monatsfrist dann bis August arbeitslos melden, weil es bisher nur ein Minijob ist? Besten Dank für Ihre Antwort.
Julie K. meint
8. Mai 2019 at 16:39
Hallo, ich entbinde ende August. Mutterschutz beginnt zum 15.7.2019. Habe vor anschließend 3 Jahre Elternzeit zu beantragen. Wann kann mir in dieser Zeit gekündigt werden (in den sog. Zeitlücken)? Wann ergeben sich diese?
Danke
Andre meint
7. Mai 2019 at 14:58
Hallo befinde mich in Elternzeit bis 04.12.2019 , da es mir aus gesundheitlichen gründen nicht besser gehen wird , würde ich gerne das Arbeitsverhältniss zum 01.07.2019 kündigen ,da auch mein Krankengeld ablaufen wird und ich sonst durch die Elternzeit keine finanzielle Hilfe von der Agentur für Arbeit bekommen werde. In meinem Vertrag steht das die Kündigung zum ersten oder zum 15 ten beendet werden kann . muss ich jetzt die 3 Monats Frist einhalten wenn die Kündigung schon im Juli erfolgen soll.
Kerstin meint
1. April 2019 at 15:02
Hallo. Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz während der Probezeit? Was muss ich da beachten?
Eva-Maria meint
28. März 2019 at 10:16
Hallo,
ich habe drei Kinder und bin deshalb bis Oktober 2020 in Elternzeit.
Nun hat mich zum Einen mein Arbeitgeber zu Dezember 2018 gekündigt, zum Anderen hat sich die familiäre Situation derart verändert, dass ich noch vor Ende der Elternzeit Arbeit suchen muss.
Kann ich mich arbeitslos melden? Und habe ich – bis ich neue Anstellung gefunden habe – Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Mustafa meint
27. März 2019 at 14:07
Hallo,
ich habe eine Frage zum Kündigungsschutz während der Elternzeit.
Meine Elternzeit habe ich in zwei Monate eingeteilt. Erster Monat beginnt mit der Geburt des Kindes, voraussichtlich 05.05.2019 bis 04.06.2019. Den zweiten Monat werde ich nach 12 Monaten nehmen, also vom 05.05.2020 bis 04.06.2020.
In welchem Zeitraum hat man nun Kündigungsschutz?
Bin ich quasi bis zum 04.06.2020 geschützt oder bin ich wirklich nur während der Monate, in dem ich Elterngeld beziehe, geschütz?
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Mustafa
Thomas meint
23. März 2019 at 21:50
Hallo, ich befinde mich momentan in meinem ersten Abschnitt der Elternzeit (1 Monat vom 13.03-13.04).
Ich bin allerdings noch nicht lange in der Firma und deshalb noch in der Probezeit.
Vor Beginn meiner Elternzeit wurde mir mitgeteilt dass ich nach meiner Elternzeit nicht weiter beschäftigt werde.
Wenn ich nun einen neuen Job finden sollte, könnte ich dann mein Arbeitsverhältnis zum Ende meiner Elternzeit auch mit der regulären Frist von 2 Wochen kündigen?
Heike meint
12. März 2019 at 16:09
Hallo zusammen, ich glaube ich bräuchte einen Rat. Ich bin seit letztes Jahr in Elternzeit und haben 2 Jahre bei meinem Arbeitgeber beantragt. Nun ist das Erste Jahr um und ich hab ein sehr interessantes Jobangebot von einem anderen Unternehmen bekommen. Kann ich den jetzt während der Elternzeit kündigen und die neue Stelle annehmen und auch wieder anfangen zu arbeiten ? Kann mein Mann dann auch im nachhinein noch Elternzeit beantragen und das Elterngeld weiterhin bekommen ?
Stephan meint
6. März 2019 at 23:31
Hallo zusammen ich habe bezüglich Kündigung warend der Elternzeit eine Frage. Meine Freundin ist in Eltern Zeit und wir haben uns dazu entschieden das wir diese auf 3 Jahre machen. Nun der Fall sie wurde gekündigt weil die Filiale geschlossen hat. Nur darf sie ein Jahr ihr Eltern Zeit jetzt machen und soll nach einem Jahr einen neuen Job sich suchen. Ist das rechtens das der Arbeitgeber sie dann kündigt. Sie wäre jetzt dann nicht mehr versichert.
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:06
Hallo Stephan,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher nicht beurteilen dürfen, was im Einzelfall rechtens ist. Sie können sich zu Ihrem Anliegen von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie meint
28. Februar 2019 at 21:08
Guten Abend,
Meine Elternzeit endet am 15.07.19 (ich habe ein Jahr genommen).
Ich habe nun die Chance zum 15.04.19 eine neue Arbeitsstelle anzutreten (bessere Bezahlung für weniger Arbeitsstunden).
Wenn ich also am 15.03.19 kündige (4 Wochen Kündigungsfrist) ist das doch korrekt so oder gelten da schon die 3 Monate und dürfte erst am 15.06.19 die neue Stelle antreten?
Lieben Gruß
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 8:40
Halo Marie,
es ist auch möglich regulär mit 4 Wochen Frist zum 15 oder zum Monatsende zu kündigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie meint
4. März 2019 at 17:13
Das Datum hat sich auf den 01.05.19 geändert. Gelten nun andere Kündigungsfristen? Oder kündige ich richtig wenn ich vor dem 01.04.19 kündige? Danke sehr!!!!
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 9:10
Hallo Marie,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Sie können hierzu einen Anwalt befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
J.K. meint
25. Februar 2019 at 15:02
Hallo,
ich habe eine Frage zu der zeitlichen Lücke, wenn man seine Elternzeit vor der 8-Wochen-Kündigungsschutzfrist beantragt. Gilt diese auch für die Mütter? Da man ja während dieser Zeit schwanger ist und nicht gekündigt werden darf.
Die 3-jährige Elternzeit meines ersten Kindes endet im März und ich bin erneut schwanger, wobei der neue Mutterschutz erst Ende Mai beginnt. Gerne würde ich jetzt bereits für nach einer einjährigen Elternzeit kündigen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Nicole meint
20. Februar 2019 at 18:05
Hallo, ich habe 3 Jahre Elternzeit genehmigt bekommen, werde aber nicht mehr bei dem AG arbeiten gehen können, weil ich in meiner Schwangerschaft umgezogen bin (knapp 200 km weit weg). Das Elterngeld bekomme ich noch bis Oktober. Wenn ich in meiner Elternzeit zum Oktober kündigen würde, würde ich dann Arbeitslosengeld bekommen?
Danke im Voraus für eine Antwort 🙂
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 7:59
Hallo Nicole,
der Bezug von Arbeitslosengeld hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit, um herauszufinden, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SH meint
13. Februar 2019 at 11:43
Hallo,
nach der Geburt meines dritten Kindes, war ich jetzt ein Jahr lang Vollzeit zu Hause.
Vor drei Wochen bin ich zu meinem alten Arbeitgeber, für 16 Stunden in der Woche, zurückgekehrt. Dieser konnte mir in der alten Abteilung keinen Job zur Verfügung stellen. Nun werde ich an einer anderen Stelle eingesetzt, die zwar nicht Fachfremd ist, die mir aber überhaupt nicht zusagt. Deshlab würde ich das Unternehmen gerne verlassen.
Vor der Geburt, war ich Vollzeit, unbefristet, mit 6 Monate kündigungsfrist, angestellt und hatte dafür natürlich auch einen Vertrag unterschrieben. Jetzt für die Teilzeitbeschäftigung wurde kein extra Vertrag aufgesetzt.
Meine Frage nun, wenn ich jetzt kündige, habe ich dann diese 6 Monatige kündigungsfrist?
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 7:39
Hallo SH,
wenn Sie ohne Vertrag arbeiten, der die Rahmenbedingungen regelt, können Sie sich auch auf keine Vereinbarung berufen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Biene meint
2. Februar 2019 at 0:55
Hallo,
Ich befinde mich zurzeit in der Elternzeit und diese geht bis Mai 2020. Jedoch habe ich ein anderes Jobangebot bekommen was ab November 2019 zur Verfügung steht. Kann in diesem Fall die Elternzeit verkürzt werden und wie ist es dann mit dem Elterngeld was ein halbes Jahr früher verkürzt wird? Und zu wann müsste ich die Kündigung schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Biene
A. meint
27. Januar 2019 at 11:06
Hallo.
Nach meiner Elternzeit bin ich mit 3 Kindern in der Woche allein zu Hause. Mit 3 Kindern ist es schwer einen geeigneten Babysitter zu finden und diesen auch zu finanzieren. Bei unserem ersten Kind hatte ich einen und bin in der Zeit (Spätschicht) für deren Lohn arbeiten gegangen.
Nun möchte ich dies in meinem Antrag auf Elternzeit bereits verankern, dass ich ab Tag X wieder zur Verfügung stehe, möchte aber auch schreiben, dass es aufgrund des oben geschilderten Problems nicht mehr im Schichtmodell geht.
Wie kann ich das schreiben und könnte ich in diesem Fall von meinen Chef gekündigt werden während der Elternzeit?
Vielen Dank im Voraus.
LG