Die Elternzeit kann für beide Vertragspartner eine unsichere Sache sein. Arbeitgeber müssen den Wegfall einer Arbeitskraft kompensieren und gleichzeitig Entgeltfortzahlungen erbringen; Arbeitnehmer müssen die Doppelbelastung aus Familie und Arbeit organisieren.
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Die neue Lebenssituation fordert Änderungen – diese können unter anderem darin bestehen, dass eine alte Arbeit aufgegeben werden muss.
Kurz & knapp: Kündigung in der Elternzeit
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht wirksam, da in dieser Phase ein Kündigungsschutz besteht.
Erfolgt eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, steht dem meist nichts im Wege. Je nach Konstellation sind jedoch Sonderregelungen zu beachten, wie z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Mit Ablauf der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Doch wie verhält es sich nun, wenn eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Kann eine Kündigung in der Elternzeit einfach so erwirkt werden? – Nun, das hängt davon ab, wer kündigen möchte. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.
Inhalt
Erster Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt in der Elternzeit der Kündigungsschutz – das bedeutet, dass betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht entlassen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die konkrete Dauer der Elternzeit, sondern bedingt auch schon vorher.
Dies ist im § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) festgehalten. Dort heißt es zu Beginn:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.
Bezüglich der Zeit vor dem Elternschutz ist jedoch Folgendes hinzuzufügen: In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 384/10) aus dem Jahr 2011 wurde festgehalten, dass dieser Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt einer vermeintlichen Kündigung auch entsprechende Erfordernisse für eine Elternzeit vorliegen – neben dem (sich ankündigenden ) Nachwuchs muss diese nämlich auch schriftlich und fristgerecht beantragt wurden sein und der entsprechende Kündigungsschutz bereits gelten. Ist dies nicht der Fall, dann kann dem Arbeitnehmer mitunter eine rechtskräftige Kündigung auch in bzw. vor der Elternzeit ausgesprochen werden – insofern es sich nicht um einen nachweislichen Rechtsmissbrauch seitens des Arbeitgebers handelt.
In der Regel beginnt der Kündigungsschutz also mit Antragstellung, meist acht Wochen vor der geplanten Elternzeit – dies zählt aber meist nur für die erste Beantragung. Wird die Elternzeit auf mehrere Phasen aufgeteilt, wird meist kein vorheriger Kündigungsschutz eingeräumt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich Arbeitnehmer bei ihrer Antragstellung an diesen acht Wochen orientieren sollten. Denn: Wird ein Antrag früher gestellt, dann entsteht de facto ein zeitliche Lücke, in welcher der besagte Kündigungsschutz nicht gelten würde und der Arbeitgeber durchaus eine Kündigung erwirken könnte.
Hier ist weiterhin zu beachten, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung jedoch nicht ungültig gemacht werden kann, indem einfach ein Elternzeit-Antrag gestellt wird.
In einem weiteren Urteil des BAG (2 AZR 384/10) heißt es: Ist das Kind noch nicht geboren, dann beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin. Dieser Stichtag bleibt auch nach der Geburt bestehen und wird nicht etwa korrigiert.
Ist eine Elternzeit jedoch rechtskräftig, dann ist jedwede Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber untersagt, ganz gleich aus welchen Gründen. Dennoch gilt auch hier: „Ausnahmen bestätigen die Regel“. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dann in der Elternzeit kündigen, wenn ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis aus dessen Sicht unzumutbar wäre. Ferner muss dies bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden; diese muss dann im Einzelfall prüfen, ob das geltende Gesetz ausgehebelt werden kann.
Hierfür müsste dann aber schon ein außergewöhnlicher Fall vorliegen; eine bloße Vertragsverletzung etwa rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Kündigung in der Elternzeit.
Zweiter Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Abgesehen von einer Entlassung ist es natürlich auch möglich, dass der Angestellte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Betroffene fragen sich dann häufig: „Darf ich eigentlich während der Elternzeit kündigen?“ Ja, das ist durchaus möglich – bzw. es bestehen keine Regelungen, welche dem entgegen sprechen.
Soll das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zu einem bestimmten Stichtag beendet werden, dann gilt: Möchten Arbeitnehmer selbst kündigen und sind in Elternzeit, dann zählen meist die üblichen Kündigungsfristen. Die Nennung eines Kündigungsgrundes ist in der Regel nicht notwendig.
Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit erfolgt um zum Ende derselben wirksam werden soll – dann gilt laut § 19 BEEG stets eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:
Während der Elternzeit gilt für die Kündigung des Arbeitnehmers die übliche Regelung, dass das Arbeitsverhältnis durch ihn ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB) gekündigt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung trifft.
§ 19 BEEG ergänzt diese Vorgabe und gibt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit. Seine Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur ordentlichen Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag bleiben hiervon unberührt.
Achtung: Eine Eigenkündigung kann zu Sperrzeiten führen!
„Kann ich in der Elternzeit kündigen und danach Arbeitslosengeld beziehen?“ Theoretisch besteht diese Möglichkeit schon, praktisch kann dies jedoch zu Komplikationen führen. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung – ob in der Elternzeit oder nicht, spielt erst einmal keine Rolle – ist grundsätzlich schwierig, wenn es um darauffolgende Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geht. Denn wenn die eigene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch einen „wichtigen Grund“ legitimiert war, dann wird Arbeitnehmern häufig eigenes Verschulden und fehlende Erwerbsobliegenheit zur Last gelegt, was wiederum zu Sperren beim Leistungsbezug führen kann.
Wie verhält es sich nach der Elternzeit?
Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in den allermeisten Fällen also nicht erlaubt. Anders sieht es jedoch mit deren Ablauf aus, schließlich endet dann auch der besondere Kündigungsschutz.
Hier gilt: Die Kündigung nach der Elternzeit entspricht dann den üblichen Auflagen einer Entlassung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann normal erfolgen, insofern diese notwendig sein sollte. Dies ist bei weitem alles andere als selten: Häufig gelingt es Arbeitnehmern auch nach einer Elternzeit nicht, genug Zeit für Arbeit und Kinderbetreuung gleichzeitig aufzuwenden.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton(Autor)
- Scholl, Jost(Autor)
- Dr. Michael Meyer(Autor)
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Nina C. meint
22. September 2023 at 12:31
Ich bin aktuell in Elternzeit bis zum 31.12.2024.
Bewerbe mich aber gerade auf Stellen bei anderen Arbeitgebern. Im Anschreiben soll ich sagen, wann der schnellstmögliche Eintritts stattfinden kann. Das wäre ja sofort möglich auch während der Elternzeit und erstmal ohne Kündigung, oder? Während der Elternzeit kann ich ja 32 Std./Woche arbeiten. Bzw. sobald ich eine Stelle gefunden habe mit 50% dann würde ich kündigen.
Jessica meint
10. Juni 2021 at 21:55
Hallo.
Ursprünglich habe ich bei meinem Arbeitgeber drei Jahre Elternzeit beantragt. Jetzt möchte ich aber die Elternzeit auf zwei Jahre verkürzen und diese Arbeitsstelle dann auch nahtlos kündigen. Heißt das, ich muss diese dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der zwei Jahre Elternzeit einhalten? Denn für eine vierwöchige Kündigungsfrist reicht mein Resturlaub noch genau. Aus psychischen Gründen kann ich dort auf keinen Fall mehr arbeiten.
Muss der Arbeitgeber trotzdem der Verkürzung zustimmen, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wird? Sprich seperates Schreiben über Verkürzung und dann nochmal ein Kündigungsschreiben aufsetzen? Wie verhalte ich mich da richtig?
A.B. meint
4. Januar 2022 at 13:40
Kannst du mir verraten wie du vorgegangen bist? Ich möchte es auch so machen
Miriam meint
9. Juni 2021 at 13:02
Guten Tag,
ich habe damals eine Elternzeit von 2 Jahren beantragt. Diese endet im November 2021.
Vor kurzem hatte ich aber Gespräche mit meinem aktuellen Arbeitgeber und habe unterschrieben, dass ich ab 01.08.21 bereits wieder anfange.
Jetzt habe ich aber nach dem Gespräch ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber bekommen (keine Konkurrenz)
Die 3 Monate kann ich ja jetzt nicht mehr einhalten.
Wie komme ich nun schnellstmöglich aus dem Vertrag? Kann ich die Unterschrift mit Beginn zum 01.08 widerrufen und dann mit Frist von 3 Monaten zu November kündigen?
Liebe Grüße
Coni meint
28. September 2020 at 16:15
Hallo,
meine Elternzeit endet offiziell am 29.8.21. Am 1.2.21 werde ich jedoch vorzeitig eine neue Tätigkeit beginnen. Wann muss ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen? Zudem habe ich noch einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen. Kann ich in meinem Kündigungsschreiben auf Auszahlung bestehen?
Olesea C. meint
10. Juni 2020 at 23:04
Atît eu cit si sotul am luat concediul parental pentru îngrijirea copilului. Eu 12 si el 2 luni.El doreste sa renunte la concediu din motiv că s-a angajat la alt post de munca si e in perioada de probă, este posibil de a desface contractul?Mersi mult.
arbeitsrechte.de meint
24. Juni 2020 at 16:22
Hallo Olesea,
die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, allerdings muss der Arbeitgeber dem zustimmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
21. Mai 2020 at 16:27
Meine Elternzeit geht bis zum 10. September 2020. Ich möchte spätestens Anfang Juni kündigen (besseres Angebot bekommen), und zwar gerne zum 31. August. Laut Vertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Ich verstehe leider den Teil mit den drei Monaten nicht ganz. Bedeutet das, wenn ich im September kündige hätte ich eine 3 monatige Kündigungsfrist, oder wenn ich vorher zum 10. September kündigen möchte?
Mit freundlichen Grüßen,
Sarah B.
Daniela meint
26. Februar 2021 at 9:49
Hallo ich habe so einen ähnlichen Fall Elternzeit bis Ende August 2021 würde aber gern zum Mai 2021 selbst kündigen? Wie mache ich es richtig ? ArbeitsVertragliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende einhalten oder Aufhebungsvertrag ? Danke für Ihre Antwort 👍
Viktor meint
6. Mai 2020 at 22:45
Mein Arbeitgeber möchte mein Antrag für Elternzeit nicht akzeptieren. Obwohl mein Kind 8 Monate alt ist. Ich habe ihn vor acht Wochen schriftlich informiert, dann sagte er, alles sei in Ordnung. Nach einem Monat macht er mir Probleme. Er sucht nach einem Grund, mich abzulehnen. Er verlangt die Bestätigung, dass meine Frau zu diesem Zeitpunkt abwesend sein wird. Was soll ich machen?
Sabine meint
17. März 2020 at 12:15
Ist eine Kündigung, welche zwar während der Elternzeit, aber fristgerecht zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Elterzeit ausgesprochen wird, wirksam? Beispiel: Ende der Elternzeit 21.05.2020 Kündigung zum 30.06.2020.
Danke für die Antwort.