Bei einem frisch begonnenen Arbeitsverhältnis ist die Probezeit nicht nur für ein gegenseitiges Kennenlernen da; diese extra Zeitspanne soll auch eine etwaige Beendigung der Anstellung erleichtern. Denn mitunter fällt bereits in den ersten Tagen oder Wochen auf, dass die Sache nicht funktioniert.
Ist nun eine Seite bereits in der ersten Zeit nicht zufrieden, dann kommt es zu einer Kündigung noch in der Probezeit. Anders als bei einer regulären Kündigung greifen hier einige Sonderregelungen.
Kurz & knapp: Kündigung in der Probezeit
Hier finden Sie eine Auflistung möglicher Gründe für eine Kündigung in der Probezeit. Dabei beleuchten wir die Seite des Arbeitgebers sowie die des Arbeitnehmers.
In der Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen – für beide Parteien. Zudem kann das Arbeitsverhältnis zu jedem Tag beendet werden.
In unserem Ratgeber finden Sie sowohl ein Muster für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber als auch ein Muster für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer.
Der nachfolgende Ratgeber gibt Ihnen eine umfassenden Überblick zu den gesetzlichen Regelungen, Gründen und wichtigen Urteilen rund um die Kündigung in der Probezeit. Zudem finden Sie am Ende des Textes ein Muster für ein exemplarisches Kündigungsschreiben, welche Sie sich kostenlos downloaden können.
Inhalt
Zu aller erst: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kündigung in der Probezeit
Wenn es zu einer Kündigung in der Probezeit kommt, welche Frist gilt dann?
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt normalerweise zwei Wochen. Dies ist im BGB, § 622 Abs. 3 festgelegt:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Bei einem festen Arbeitsverhältnis besteht in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen, zum fünfzehnten oder letzten Tag des Monats. Das bedeutet im Klartext: Äußert eine Seite den Wunsch einer Kündigung, wird diese nach einem Monat entweder zur Mitte oder zum Ende desselben erwirkt.
Sollten also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber während der Probezeit kündigen, dann endet das entsprechende Arbeitsverhältnis vierzehn Tage später – sofern nicht anders angegeben. Es ist nämlich auch möglich, dass die Kündigungsfrist länger oder kürzer ist. Solche Besonderheiten sollten in jedem Fall im Arbeitsvertrag vermerkt sein.
Ist auch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist möglich?
Eine Verlängerung ist in der Regel nicht vorgesehen. Hinsichtlich einer kürzeren Kündigungsfrist als die standardmäßigen zwei Wochen gilt: Ja, in der Tat – jedoch nur, wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt. Dann können einzelvertraglich auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart wurden sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein vorübergehendes Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt.
Für solch ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis gilt außerdem, dass dieses drei Monate nicht überschreiten darf – ansonsten ist eine Kürzung der zwei Wochen nicht zulässig.
Beachten Sie hierzu: Mitunter verhält es sich so, dass Arbeitgeber zunächst nur befristet für die Periode der üblichen, halbjährigen Wartezeit einstellen. Dann erfolgt mit Ablauf der Probezeit automatisch die Kündigung und, je nach dem, die Aufsetzung eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Ob es sich bei der Probezeit gleichzeitig um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, kann in einem Gespräch oder durch ein genaues Studieren des Arbeitsvertrages in Erfahrung gebracht werden.
Urteil: Eine Verlängerung der Probezeit ist durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage möglich
Wie bereits erwähnt, ist eine Überziehung der (tariflich) vorgesehenen Probezeit nicht zulässig. Eine Kündigung nach der Probezeit muss dann den üblichen Auflagen entsprechen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel – so wurde im Jahr 2002 diesbezüglich ein entscheidendes Urteil gefällt: Demnach ist eine Verlängerung der Probezeit dann rechtskräftig, wenn noch während der Probezeit ein entsprechender Aufhebungsvertrag aufgesetzt wurde.
In dem betroffenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der die Probezeit seines Arbeitnehmers als nicht bestanden beurteilte. Er kündigte und schloss gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag, in welchem er festlegte, dass die Kündigung erst vier Monate nach Ende der eigentlichen Probezeit erfolgen sollte.
Da nach Ablauf der eigentlichen Probezeit ja der Kündigungsschutz gegolten hätte, wollte der Arbeitgeber eine direkte Kündigung noch in der Probezeit vermeiden. Würde der Arbeitnehmer sich in der extra eingeräumten Zeit verbessern, könne er seine Stelle doch behalten.
Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht als rechtlich zulässig gewertet. Dennoch bedeutet das nicht, dass sich Arbeitgeber mit beliebigen neuen Verträgen um den Kündigungsschutz drum herum drücken können. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine sehr schmale Grenze. Zudem verhielt es sich bei diesem konkreten Fall so, dass diese Probezeitverlängerung ausdrücklich eine Bewährung darstellte und entsprechende Auflagen vertraglich festgehalten wurden.
Für die Kündigung in der Probearbeitszeit bedeutet dies wiederrum: Unter spezifischen Umständen kann eine Kündigungsfrist auf eine nicht genau festgelegte Zeit verlängert werden. In diesem spezifischen Urteil wurde sie auf vier Monate ausgedehnt. Bedenken Sie hierzu, dass es sich um einen speziellen Fall handelt, welcher so nicht problemlos auf jedes andere Arbeitsverhältnis übertragbar ist.
Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz in Deutschland umfasst eine Reihe an Regelungen, welche eine ungerechte oder anlasslose Kündigung von Arbeitnehmern verhindern soll. Unter dem Kürzel KSchG hat dieses sogar eine eigene Kodifizierung.
Aber: Offiziell findet der Kündigungsschutz in der Wartezeit keine Anwendung. Er greift nämlich erst nach dem ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses.
So heißt es bezüglich des Anwendungsbereiches im ersten Paragraphen des KSchG, Absatz 1, bereits im ersten Satz:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Dieser Gesetzestext gilt also nicht für die Kündigung in der Probezeit – was natürlich keinesfalls bedeutet, dass Arbeitnehmer in den ersten Monaten völlig ungeschützt sind. Hier gelten dann die gewissermaßen allgemeinen Regelungen – sprich: ein Entlassung darf auch hier nicht willkürlich oder aufgrund persönlicher Eigenschaften (Sexualität, Religionszugehörigkeit etc.) ausgesprochen werden.
Beachten Sie: Der Kündigungsschutz greift auch dann nicht, wenn die Probezeit kürzer als sechs Monate ist – etwa, weil Sie vom Arbeitgeber vorzeitig verkürzt wurde oder grundsätzlich kein halbes Jahr dauert. Für diese Regelung gilt nämlich nicht die individuelle Probezeit, sondern die Wartezeit.
Wartezeit oder Probezeit – wo ist der Unterschied? Wird von einer Kündigung in der Probezeit gesprochen, dann ist dies zwar in der Mehrheit aller Fälle mit einer Kündigung in der Wartezeit gleichzusetzen; gesetzlich unterscheiden sich die beiden Begriffe jedoch voneinander. Die Wartezeit umfasst laut Definition stets die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, wobei die Probezeit extra im Arbeitsvertrag festgelegt werden muss. Wurde keine Probezeit vereinbart, befindet der Arbeitgeber sich dennoch zu Beginn in der Wartezeit. Wurde eine Probezeit vereinbart, die kürzer ist als ein halbes Jahr, dann sind Arbeitgeber unter Umständen zwar aus der Probezeit heraus, jedoch noch nicht aus der Wartezeit.
Zählen diese Regelungen auch für besonders schützenswerte Personen?
Kündigungsschutz wird also regelmäßig nicht auf die ersten sechs Beschäftigungsmonate angewendet. Innerhalb des Arbeitsrechtes gibt es jedoch bestimmte Personengruppen, welche als besonders schützenswert gelten und denen deshalb Sonderrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für die Kündigung in der Probezeit.
So zum Beispiel im Falle einer Schwangerschaft: Sollte eine Frau im ersten halbe Jahr einer neuen Beschäftigung schwanger werden, dann gilt der Kündigungsschutz trotzdem. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit ist also nicht zulässig, da der Sonderkündigungsschutz greift!
Anders verhält es sich bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Diese sind zwar in der Regel im besonderen Maße vor Kündigungen geschützt, jedoch greift dies ebenfalls erst nach Beendigung des sechsten Monats. Dies ist im IX. Sozialgesetzbuch, § 90, Abs. 1 Nr. 1 festgehalten:
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht […]
Eine Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit ist also durchaus rechtens, insofern diese die üblichen Vorgaben entspricht.
Was gilt für Auszubildende?
Innerhalb des Arbeitsrechtes stellt die Ausbildung ein besonders Verhältnis da, für welches es dementsprechend auch besondere Regelungen gibt.
Hier gilt: Während der vereinbarten Probezeit besteht – insofern nicht anders angegeben – keine Kündigungsfrist! Außerdem ist die Probezeit im Mindesten auf einen Monat und im Höchsten auf vier Monate beschränkt.
Ausgenommen hiervon sind Schwangere und Schwerbehinderte, für welche auch in dieser Zeit Kündigungsschutz besteht. Zudem gilt für schwangere Auszubildende: Insofern das Umfeld des Betriebes kein Risiko für das ungeborene Kind darstellt, muss eine Schwangerschaft nicht mitgeteilt werden.
Beide Seiten können also jederzeit das Ausbildungsverhältnis beenden. Außerdem muss weder der Arbeitgeber noch der Azubi in einem Kündigungsschreiben während der Probezeit einen Grund angeben. Das Aufsetzen eines formlosen, unterschriebenen Kündigungsschreibens reicht aus. Wenn eine Kündigung der Ausbildung in der Probezeit erfolgt und diese an anderer Stelle fortgesetzt oder neu aufgenommen wird, dann beginnt auch die Probezeit wieder von vorn.
Kann ich in der Probezeit fristlos kündigen oder gekündigt werden?
Ja – sowohl als auch. Jedoch muss dafür ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
Die bisherigen Beschreibungen beziehen sich auf die ordentliche Kündigung in der Probezeit. Daneben besteht immer die Möglichkeit, dass es zu einer fristlosen Entlassung kommt, von der einen oder anderen Seite.
Eine „fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ bedeutet eine unmittelbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist im § 626 BGB definiert. Solche Notausstiege werden in der Regel bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen erwirkt.
In den betroffenen Härtefällen muss sich nicht an die jeweils geltende Kündigungsfrist gehalten werden. Dennoch muss auch eine fristlose Kündigung schriftlich erfolgen; in nur sehr wenigen Ausnahmefällen wurde in Gerichtsurteilen eine mündliche, fristlose Kündigung anerkannt.
Der Arbeitnehmer möchte selbst fristlos kündigen in der Probezeit
Stoppuhren bei Toilettengängen, Büromaterial, das geworfen wird – wohl jeder kennt Horrorgeschichten von egomanischen Chefs und tyrannischen Vorgesetzten. Für diejenigen, die in solch einer Situation stecken, sind diese jedoch gar nicht lustig.
Wenn Arbeitnehmer eine sofortige Kündigung in Betracht ziehen, müssen die Umstände besonders belastend sein. Damit alles verhältnismäßig reibungslos über die Bühne geht, müssen Sie eine schriftliche Kündigung einreichen, welche zwingend eine genaue Beschreibung des außerordentlichen Kündigungsgrundes enthalten muss. Zu diesen zählen:
- fehlende Lohnauszahlungen (trotz Erinnerungen)
- Sicherheit des Arbeitnehmers ist ständig massiv gefährdet
- fortdauernde, unzumutbare Überstunden
- (sexuelle) Belästigung
- körperliche Verletzungen und Übergriffigkeiten
- Nötigung, ständige Beleidigungen, Gewaltandrohungen
- Mobbing, Diskriminierung oder Tolerierung desselben
Die Aufzählungen zeigen, dass es sich um besonders schwerwiegende Verhältnisse handeln muss. Wenn derartige Umstände vorliegen, sollten neben der eigenen Kündigung in der Probezeit außerdem entsprechende Interessenverbände informiert werden: Betriebsräte, Gewerkschaften und, wenn nötig, die Polizei.
Schließlich sollen Straftaten, wenn diese vorliegen, auch zur Anzeige gebracht werden.
Dem Arbeitnehmer wird fristlos gekündigt
Gleichwohl in der Wartezeit noch kein Kündigungsschutz greift, gibt es dennoch einige Voraussetzungen, damit eine fristlose Kündigung in der Probezeit rechtswirksam ist.
Bevor eine sofortige Entlassung ausgesprochen werden kann, müssen erst eine oder mehrere Abmahnungen gegen die betroffene Person ergangen sein. Diese Regelung kann zwar individuell variieren; dennoch gilt, dass Arbeitnehmer schon vor der eigentlichen Entlassung auf ihre Fehltritte aufmerksam gemacht wurden.
Eine fristlose Kündigung erfolgt normalerweise nicht aus heiterem Himmel. Sollte Ihnen dies dennoch wiederfahren und Sie sind sich keiner Schuld bewusst, ist das ein guter Grund, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Dabei ist nicht jede Rüge des Vorgesetzten gleich eine Abmahnung im rechtlichen Sinne. Damit diese rechtskräftig ist, müssen folgende Umstände gegeben sein:
- Ein spezieller Verstoß wird abgemahnt, nicht allgemeines Verhalten
Eine Abmahnung erfolgt im Zuge eines ganz konkreten Verstoßes. Das bedeutet, dass allgemeine Gründe – wie Lustlosigkeit etc. – keine offizielle Abmahnung rechtfertigen.
Verstöße, welche eine Abmahnung rechtfertigen, sind zum Beispiel die Störung des Betriebsfriedens oder Diebstahl am Arbeitsplatz. Allen gemein ist jedoch, dass Sie eine Arbeitsvertragsverletzung darstellen.
- Datum, Uhrzeit und evt. Beweise der Tat
Abgesehen davon sollten natürlich konkrete Beweise für den jeweiligen Verstoß vorliegen, wie etwa Videoaufnahmen oder glaubwürdige Aussagen anderer Mitarbeiter. Tag und Zeit sind unerlässlich.
- Persönliches Gespräch mit Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss in einem persönlichen Gespräch darüber unterrichtet werden, dass er eine Abmahnung erhält. Zudem muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass eine Vertragsverletzung vorlag und weiteres Fehlverhalten eine Kündigung in der Probezeit zur Folge haben kann. Der Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer für Ihr Verhalten tadeln und betonen, dass entsprechendes Verhalten in Zukunft zu unterlassen ist.
Mitunter kann eine Abmahnung auch ausgelassen werden und die fristlose Kündigung wäre trotzdem wirksam – zum Beispiel dann, wenn ein solcher Tadel voraussichtlich keine Wirkung zeigen würde oder das schändliche Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden kann.
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, dass eine „beharrliche Arbeitsverweigerung“ vorliegt. Dazu zählt nicht nur wiederholt fehlende Eigeninitiative, sondern bspw. auch eigenmächtige Urlaubsnahme. In solchen Fällen ist es mitunter auch möglich, dass der Arbeitgeber eine rechtskräftige fristlose Kündigung in der Probezeit ausspricht.
Zwar gibt es hinsichtlich fristloser Entlassung bestimmte, regelmäßige Verfahren – was jedoch als rechtskräftig oder nicht rechtskräftig bewertet wird, bedarf der Einzelfallentscheidung.
Erhält ein Arbeitgeber eine fristlose Entlassung und möchte danach Arbeitslosengeld beziehen, dann drohen Sperrfristen – denn: Ihnen kann dann zur Last gelegt werden, sich nicht genug um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemüht zu haben. Betroffene Arbeitnehmer können dies umgehen, indem sie ihren Arbeitgeber stattdessen um eine ordentliche Kündigung bitten. Während der Probezeit ist dies innerhalb von zwei Wochen möglich.
Ist bei der Kündigung in der Probezeit eine Abfindung vorgesehen?
Nein, in der Regel nicht. Selbstverständlich müssen Arbeitnehmer für alle geleisteten Tage entlohnt werden, auch wenn sich diese in der Kündigungsfrist befinden. Darüber hinaus sind normalerweise keine zusätzlichen Zahlungen vorgesehen. Schließlich ist nicht einmal bei jedem festen Arbeitsverhältnis eine Abfindung üblich.
Ausnahmen können allerhöchstens dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers aus irgendeinem Grund nicht rechtswirksam war.
Probezeit und Kündigung: Die Gründe können vielfältig sein
Die extremen und schwerwiegenden Kündigungsgründe, wie sie im Unterpunkt der fristlosen Kündigung genannt wurden, sind nur einige Beispiele.
Daneben gibt es vielerlei Möglichkeiten, warum eine Kündigung vom Arbeitsvertrag in der Probezeit initiiert wird – von der einen oder anderen Seite.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich werden Kündigungen durch den Arbeitgeber in personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründe unterschieden.
- Personenbedingte Gründe
Wie der Name vermuten lässt, meint „personenbedingt“, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner charakterlichen Eigenschaften oder fehlender Fähigkeiten als nicht geeignet befunden wird und dementsprechend die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ziele nicht erreichen wird.
Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn eine Person im medizinischen Bereich arbeitet und eine entsprechende Arbeit aufgrund von Ekel nicht ausüben will und diese Widerstände auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen wird. Oder aber, wenn Arbeitnehmern grundsätzliche Kompetenzen fehlen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufs unmöglich macht.
Der wahrscheinlich häufigste Fall der personenbedingten Kündigung, auch in der Probezeit, ist wegen Krankheit. Hier geht es nicht darum, dass jemand mal einen Schnupfen hat, sondern dass Arbeitnehmer häufig kurzzeitig oder langfristig krank ist.
Urteil: Darf ein Arbeitnehmer wegen Parteimitgliedschaft entlassen werden?
Ob politische Aktivitäten einen personenbedingten Kündigungsgrund rechtfertigen, wird unterschiedlich bewertet – gerade wenn es um rechtsextremes Gedankengut gilt. So wurde vom BAG 2012 in einem Urteil entschieden, dass eine NPD-Mitgliedschaft für als solche noch kein legitimer Kündigungsgrund für einen Staatsdienst sei.
Hingegen kann das Verbreiten und Propagieren rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Inhalte sehr wohl Grund für eine rechtmäßige Kündigung sein. Der Gekündigte war NPD-Funktionär und im öffentlichen Dienst tätig, was ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue voraussetzt.
- Verhaltensbedingte Gründe
Erfolgt eine Kündigung in der Probezeit durch verhaltensbedingte Gründe, dann ist der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. Es liegt also eine Arbeitspflichtverletzung vor, welche per se nichts mit den persönlichen Einstellungen zu tun hat. Hierbei geht es um Alkohol- oder Drogenkonsum bei der Arbeit oder der bereits genannte Diebstahl.
- Betriebsbedingte Gründe
Eine betriebsbedingte Kündigung meint, dass eine rechtmäßige Kündigung trotz Kündigungsschutz vom Arbeitgeber erwirkt wird, weil innerbetriebliche Erfordernisse für eine Weiterbeschäftigung nicht mehr gegeben sind. Kurz gesagt: Wenn ein Betrieb eine Stelle nicht mehr aufrechterhalten kann oder will, können Arbeitnehmer rechtmäßig entlassen werden. Eine Betriebsstillegung durch Insolvenz etwa würde betriebsbedingte Kündigungen verursachen.
Da ja in der Regel der Kündigungsschutz noch nicht greift, ist eine betriebsbedingte Kündigung in der Probezeit nur insofern relevant, als dass eine Schwerbehinderte oder schwangere Person gekündigt werden wöllte.
Die Tatsache, dass eine Kündigung in der Probezeit schneller und unmittelbarer erfolgen kann, wird leider von einigen Arbeitgebern massiv missbraucht. In der Probezeit gelten Arbeitnehmer in der Regel ja noch als Anzulernende, welche dementsprechend auch meist weniger entlohnt werden. In Kombination mit den Kündigungsregeln hat es sich deshalb in einigen Arbeitsplätzen eingebürgert, unverhältnismäßig viele neue Mitarbeiter direkt oder unmittelbar nach der Probezeit zu entlassen: Entweder werden diese unter teils fadenscheinigen Gründen gefeuert, oder der Arbeitsdruck ist so groß, dass Arbeitnehmer von selbst früh das Handtuch werfen. Ein großer Durchlauf an verhältnismäßig billigen Arbeitskräften – viele dürften solche und ähnliche Verfahrensweisen bereits am eigenen Leib erlebt haben.
Auch hierzulande gestaltet es sich mitunter schwer, einen Arbeitsplatz zu ergattern. Deswegen sind Arbeitnehmer häufig eingeschüchtert und nehmen Umstände lieber als gegeben hin, als aufzumucken – aus Angst vor Verlust ihres Jobs.
Urteil: In der Probezeit ist die persönliche Wertung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund ausreichend
Auch bezüglich einer Betriebsanhörung gibt es einen Präzedenzfall. So bestimmte das Bundesarbeitsgericht 2013 in einem Urteil: Wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten während dessen Probezeit entlassen möchte, dann reicht ein Werturteil vor dem Betriebsrat als Rechtfertigung aus. Letztere sind in solch einem Fall nicht verpflichtet, zu substantiieren (= etwas durch Tatsachen belegen, stichhaltig begründen.)
In dem realen Fall klagte eine Arbeitnehmerin, welche eine Kündigung in der Probezeit ohne konkrete Begründung erhielt. Die Betroffene hatte ihr Arbeitsverhältnis zu Juli 2010 begonnen; im Dezember 2010 teilte ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinem Interesse sei. Der Betriebsrat widersprach dem, jedoch erfolglos; die Frau wurde entlassen. Diese erwirke daraufhin eine Kündigungsschutzklage.
Hintergrund dessen ist folgender: In der Regel bedarf es bei jeder Kündigung, auch in der Probezeit, die Zustimmung des Betriebsrates. Dies ist im § 102, Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetz festgehalten:
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Soweit der Gesetzestext. Ob dies in der Praxis jedes Mal richtig umgesetzt wird, ist natürlich fraglich: Zum einen haben viele Arbeitsplätze gar keinen Betriebsrat, zum anderen wird natürlich nicht bei jeder Kündigung von extern kontrolliert, ob diese entsprechende Vorgaben einhält. Angesehen davon haben Mitarbeiter, wie bereits erläutert, innerhalb der ersten sechs Monate noch keinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Klägerin bestand also darauf, dass die Kündigung ungültig sei, da keine genauen Gründe vor dem Betriebsrat hervorgebracht wurden. Das Arbeitsgericht Wuppertal wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hingegen gab der Frau Recht, weshalb die Sache schließlich vor das Bundesarbeitsgericht ging. Dieses bestätigte die erste Entscheidung: Bei einer Kündigung in der Probezeit darf der Betriebsrat keine objektiven Belege erzwingen.
Eine subjektive Einschätzung seitens des Arbeitsgebers ist ausreichend – natürlich wird hier davon ausgegangen, dass die subjektive Einschätzung auf berechtigten Zweifeln fußt und nicht einfach nur eine persönliche Abneigung ist.
Dieses Urteil soll nicht bedeuten, dass Arbeitgeber willkürlich eine Kündigung während der Probezeit erwirken können. Es bestimmt, dass der Betriebsrat sich in solch einem Fall auf die Meinung des Arbeitgebers verlassen kann und keine genauen Belege einfordern muss. Bei einer Kündigung in der Probezeit hingegen sollte der Betriebsrat, insofern vorhanden, immer auf eine umfassende Rechtfertigung einer geplanten Entlassung bestehen.
Keine Panik! Die Probezeit ist gerade für Arbeitnehmer eine Zeit der Ungewissheit. Viele belastet das permanente Bewusstsein, jederzeit kurzfristig gekündigt zu werden. Auch wenn der Kündigungsschutz offiziell noch nicht greift, sind Berufsbeginner nicht ungeschützt.
Die Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber hält sich nicht an den Arbeitsvertrag
Abgesehen von den oben genannten Härtefällen, welche eine fristlose Kündigung begründen, gibt es viele weitere Beispiele, wie ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Dabei muss es nicht zwangsläufig um wirklich grobe Schnitzer gehen. Auch wenn die Arbeitsaufgaben anders sind als abgesprochen, kann dies ein legitimer Grund für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer sein.
- Arbeitnehmer fühlen sich dem Beruf nicht gewachsen
Bereits am ersten Arbeitstag kann die noch anfängliche Freunde über eine Zusage ganz schnell verfliegen: verantwortungsvolle Aufgaben schüchtern ein, und vielleicht hat der ein oder andere Anwärter in der Bewerbung etwas zu dick aufgetragen, was die eigenen Kompetenzen angeht. Da kommen ganz schnell Zweifel und auch der Wunsch nach Kündigung auf.
Haben Sie Mut! Gerade Berufseinsteiger fühlen sich häufig am Anfang sehr verunsichert. Die Probezeit ist dafür da, um Fehler zu machen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, die Ihnen zugewiesenen Aufgaben partout nicht bewältigen zu können, muss dennoch nicht gleich die Flinte ins Korn geworfen werden. Bevor Sie eine Kündigung in der Probezeit einreichen, sollten Sie sich noch einmal mit Ihrem Vorgesetzen auseinandersetzen und Probleme besprechen. Arbeitgeber sind schließlich auch nur Menschen und sind mitunter betriebsblind, weshalb Ihnen bestimmte Umstände eventuell gar nicht bewusst sind. Deshalb sollten Sie präzisieren, was Ihnen genau Probleme bereitet:
- Sind Sie nicht ausreichend eingewiesen wurden?
- Benötigen Sie eine zusätzliche Einweisung auf bestimmte Geräte, Instrumente oder Programme?
- Sind Ihnen Arbeitsvorgänge nicht klar und wenn nicht, woran liegt das?
- Verstehen Sie nicht, was Ihre Aufgaben im genauen sind?
- Wissen Sie nicht, an wen Sie sich bei Fragen wenden sollen?
- Glauben Sie, Verantwortungen nicht gewachsen zu sein und wenn ja, warum?
Mitunter können so Komplikationen aus dem Weg geräumt werden. Sollte auch dies nichts bewirken, steht es Ihnen danach immer noch frei, zu gehen.
- Das Berufsbild entspricht nicht den Vorstellungen
Mitunter hat eine Kündigung in der Probezeit nicht zwangsläufig mit zwischenmenschlichen Verhältnissen oder hohen Arbeitsanforderungen zu tun. Es kommt auch vor, dass das Berufsbild einfach nicht den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht. Bevor der Beruf zum eigenen Unglück wird, entschließen sich Arbeitnehmer häufig zu einer Kündigung schon in der Probezeit.
Dies ist nur legitim; schließlich ist das auch einer der Gründe dieser anfänglichen „Testphase“. Arbeitnehmer werden nicht nur auf die Probe gestellt, sondern Ihnen wird so auch die Möglichkeit geboten, sich relativ zügig wieder aus einem vereinbarten Arbeitsverhältnis zurück zu ziehen.
Um solche Situationen zu vermeiden, sollten bereits im Vorstellungsgespräch die typischen Aufgaben und Arbeitsabläufe erfragt werden. Entscheiden sich Arbeitnehmer dennoch für einen Ausstieg, dann muss dies ja nicht im Bösen geschehen. Machen Sie sich klar: Der Arbeitsplatz ist gut, nur halt nicht für Sie persönlich. Insofern wäre es auch unfair, dies dem Arbeitgeber nicht entsprechend mitzuteilen.
- Chance auf eine andere Stelle
In der Regel bewerben sich Arbeitssuchende stets auf eine Mehrzahl von Gesuchen. Je nach Betrieb kann das Bewerbungsverfahren unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb erhält manch einer die Zusage für eine Stelle, obwohl bereits ein anderer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde.
Vor allem bei Berufsstartern sind sich Arbeitgeber meist im Klaren, dass diese wahrscheinlich auch noch andere Positionen in Aussicht haben. Insofern sollte es auch kein böses Blut geben, wenn Arbeitnehmer wegen einer anderen Stelle in der Probezeit kündigen.
Dementsprechend können Sie in der Regel auch ehrlich mit dem Arbeitgeber umgehen. Bevor Sie sich eine hanebüchene Geschichte ausdenken, die zu Ihrer Kündigung in der Probezeit geführt hat, seien Sie einfach ehrlich. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihren neuen Arbeitgeber zu nennen oder sich überhaupt zu der Wahl zu äußern.
Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit schreiben: Muster und Hinweise
Das Layout einer schriftlichen Entlassung ist zwar formlos, dennoch müssen einige Informationen zwingend enthalten sein. Ganz gleich, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind: Wenn Sie eine Kündigung schreiben, sollte hinsichtlich Probezeit
- die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten
- das entsprechende Datum der Beendigung genannt
- der Kündigungsgrund erläutert (gilt nicht für Ausbildung, bei Arbeitnehmern optional)
- die üblichen Formalien einer Kündigung beachtet
werden. Daneben ist Ihnen relativ freie Hand gelassen: Ob Sie mit einer Grußformel enden, ob Sie sich noch einmal für die gemeinsame Zeit bedanken oder Ähnliches.
Kündigung seitens des Arbeitnehmers
Sie sind Arbeitnehmer und möchten eine ordentliche Kündigung Ihrer Probezeit? Diese Vorlage kann Ihnen Anhaltspunkte bieten. Bitte übernehmen Sie diese nicht ungeprüft und ergänzen Sie Ihre korrekten und vollständigen Daten!
Ihre Adresse
Ihr Arbeitgeber/ Vorgesetzter
ggf. Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers
Ort, aktuelles Datum
Muster für Kündigung durch Arbeitnehmer in der Probezeit
Sehr geehrter Herr Mustermann/ Sehr geehrte Frau Mustermann,
hiermit möchte ich Ihnen die Kündigung des am xx.xx.xxxx mit Ihnen vereinbarten Arbeitsvertrages mitteilen. Da ich mich noch in meiner Probezeit befinde, erfolgt die Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten zwei Wochen (diesen Absatz ggf. Ihren Vertragsbedingungen anpassen).
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt dieses Schreibens sowie das konkrete Beendigungsdatum.
Ferner bitte ich Sie, mir einen Arbeitsnachweis bzw. ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Nichtsdestotrotz bedanke ich mich für die Zusammenarbeit und natürlich Ihr Vertrauen in mich.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________________
Ihre Unterschrift
___________________________________________
Unterschrift Ihres Arbeitgebers
Kündigung erhalten am: ___________________ Kündigung gültig zum: __________________
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Kündigung Probezeit Arbeitnehmer (Muster).doc
Kündigung Probezeit Arbeitnehmer (Muster).pdf
Kündigung seitens des Arbeitgebers
Wenn Sie der Arbeitgeber sind und Ihrem Arbeitnehmer eine Kündigung in der Probezeit aussprechen möchten, brauchen Sie die Kündigung nicht zu begründen. Wichtig ist nur, dass diese dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit zugeht.
Ihre Adresse
Ihr Arbeitnehmer
Adresse des Arbeitnehmers
Ort, aktuelles Datum
Muster für Kündigung durch Arbeitgeber in der Probezeit
Sehr geehrter Herr Mustermann/ Sehr geehrte Frau Mustermann,
hiermit möchte ich Ihnen die Kündigung des am xx.xx.xxxx mit Ihnen vereinbarten Arbeitsvertrages mitteilen. Da Sie sich noch in der Probezeit befinden, erfolgt die Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten zwei Wochen (diesen Absatz ggf. Ihren Vertragsbedingungen anpassen).
Ein Arbeitszeugnis werden wir Ihnen zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________________
Ihre Unterschrift
___________________________________________
Unterschrift Ihres Arbeitnehmers
Kündigung erhalten am: ___________________ Kündigung gültig zum: __________________
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Kündigung Probezeit Arbeitgeber (Muster).doc
Kündigung Probezeit Arbeitgeber (Muster).pdf
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton (Autor)
- Scholl, Jost (Autor)
- Dr. Michael Meyer (Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-11-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Michael meint
7. Oktober 2018 at 14:50
Hallo zusammen,
da ich auch bald kündigen werde, würde mich interessieren, wie sich mein Resturlaub berechnet. Begonnen habe ich die Stelle am 1.3.2018 und möchte zum 15.11.2018 kündigen.
Laut Arbeitsvertrag habe ich 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tage zusätzlichen Urlaub jährlich. Eine pro temporis Regelung besteht nicht.
Nach meiner Rechnung hätte ich somit nach über 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf die vollen 30 Tage. Ist das richtig? In meiner Urlaubsübersicht werden nur 25 Tage ausgewiesen.
Sollte ich diesen von mir anders berechneten Resturlaub auch schon im Kündigungsschreiben ausweisen?
Gruß
Michael
Sandra meint
4. Oktober 2018 at 19:01
Ich bin noch in der Probezeit. Fühle mich sehr unwohl auf der Arbeitsstelle. Ich würde gerne kündigen.
Muss ich die Frist von zwei Wochen einhalten? Oder kann Ich fristlos Kündigen?
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 10:58
Hallo Sandra,
damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen, weshalb es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Sollte dem so sein, können Sie normalerweise auch fristlos kündigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aldeia meint
1. Oktober 2018 at 21:30
Muss ich innerhalb der Probezeit bei einer Kündigung meinerseits, eine vom Arbeitgeber veranlasste Schulung rückerstatten?
Guten Tag,
ich habe einen neuen Arbeitsplatz und bin in der Probezeit bis Ende Jan. 2019.
Leider werden viele, in anderen Firmen selbstverständliche Regeln, hier verletzt und der Datenschutz missbraucht. Ich wurde aufgefordert alle meine Passwörter preiszugeben und eine Kollegin weigert sich, mich einzuarbeiten u.v.m. Ich möchte also vielleicht kündigen, möchte mir aber noch Zeit lassen, in der Hoffnung, dass sich alles noch zum Guten wendet, da mir der Inhalt der Arbeit gut gefällt.
Nun ist für in zwei Wochen eine Schulung angesetzt – Dauer 5 Tage – und in meinem Arbeitsvertrag ist die Klausel, dass ich die Schulung rückerstatten muss, im Falle, dass ich nicht mindestens 2 Jahre dem Betrieb treu bleibe. Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Schulung machen kann, mir aber dennoch vor Ablauf der Probezeit, das Recht vorbehalte, noch zu kündigen, ohne dass mir dann die Kosten (knapp 1000 €) für die Schulung vom Lohn abgezogen werden? Wie sieht die rechtliche Lage aus. Die Schulung wurde nicht von mir beantragt. Mein AG ist der Meinung, dass diese benötigt wird, für die Erfüllung der Aufgaben im Betrieb.
Kerstin meint
25. September 2018 at 23:01
Hallo,
ich habe heute erfahren, dass mein AG meine Probezeit, welche am Sonntag endet, verlängern will. Da wir im Vertrag schon 6 Monate vereinbart hatten, bietet er mir nun einen Aufhebungsvertrag an, der in 6 Monaten ausläuft. Ist dies rechtens? Immerhin habe ich aktuell einen unbefristeten Vertrag.
Außerdem erwartet er, dass ich bis Freitag unterzeichne. Was muss ich als nächstes tun und ist das alles so richtig? Denn ich wurde heute von der Nachricht überrollt.
VG, Kerstin
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:45
Hallo Kerstin,
in derartig gelagerten Fällen empfehlen wir einen Anwalt. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an und können daher auch keine bestimmte Vorgehensweise anraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
25. September 2018 at 18:03
Hallo zusammen,
vielen Dank für den extrem interessanten Artikel.
Eine Frage hätte ich zu meinem Fall. Ich wurde 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung (6 Monate Probezeit) fristlos gekündigt wegen Unpünktlichkeit. Mitgeteilt wurde mir das in einem persönlichen Gespräch am 18.9.
Die Kündigung sollte ich per Post erhalten, bisher habe ich aber keine bekommen. ‚Unterschrieben worden ist somit auch nichts.
Ich frage mich nun, ob eine mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung nun zählt, oder nicht.
Vielen Dank im Vorraus,
liebe Grüße,
Sarah
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:35
Hallo Sarah,
gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Anderenfalls ist sie unwirksam.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sasse meint
21. September 2018 at 7:06
Hallo, ich bin seit letzter Woche für eine 19,5 Stunden-Teilzeitarbeitsstelle eingestellt und habe nach dem ersten Tag schon gewusst, dass ich hier nicht bleiben möchte, da sich die Arbeitszeiten ganz anders verhalten, als es mir bei den Vorstellungsgesprächen erzählt und versprochen wurde. Jetzt behauptet man, dass man mir das alles gesagt habe. Kann aber nicht sein, da ich diesen Job nie angenommen hätte. Lediglich der Betriebsrat weiß noch davon, dass ich sagte, dass ich wegen meiner Kinder erst um 8 Uhr anfangen kann und höchstens einen Nachmittag arbeiten kann. Jetzt muss ich um 6 Uhr anfangen und habe teilweise (wöchentlich anders) 6x hintereinander nachmittags-Schicht und manchmal davon bis 22:30 Uhr. Das geht gar nicht. Jetzt wollen die mir nicht kündigen und wenn ich kündige, bin ich gesperrt. Meine Kollegen wissen, dass ich nicht bleiben will und arbeiten mich deshalb auch gar nicht erst ein. Jetzt sitze ich in der Arbeit, bin frustriert und drehe Däumchen. Gibt es Ausnahmen bei Sperrfristen, wenn ich auch selbst fristlos kündige? LG
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:03
Hallo Sasse,
wie Sie eine Sperre vermeiden, können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Felix meint
20. September 2018 at 23:41
Liebes Team.
Ich habe am 01.06 angefangen mit unbefristeten Arbeitsvertrag, 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit (6 Monate) und danach 6 Monate Kündigungsfrist.
Meine Frage, was ist das letzte Datum, in dem der Arbeitsgeber mich Kündigen kann?
Kann er bis zum letzten Tag der Probezeit mich kündigen? Oder 2 Wochen vorm Ende der Probezeit?
Grüße
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:00
Hallo Felix,
eine Kündigung nach den Bedingungen der Probezeit kann auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
18. September 2018 at 11:44
Hallo,
Ich bin ohne Probezeit eingestellt. Bin jetzt den 5. Monat im Unternehmen und möchte kündigen, wegen arbeitsplatz Wechsel. Welche Frist muss ich ei halten? 2 oder 4wochen?
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:55
Hallo Lisa,
an welche Kündigungsfrist Sie sich halten müssen, sollte in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
15. September 2018 at 9:26
Hallo zusammen,
ich bin noch in der Probezeit (Teizeit) und soll fristgerecht mit 2 Wochen gekundigt werden, da ich in der Einarbeitung noch hinterherhinke und der Arbeitegeber denkt, es bessert sich nicht. Eine Kündigung habe ich noch nicht erhalten. Es kann jeden Tag gekündigt werden.
Seit dieser Mitteilung ist bei mir regelrecht der Knoten geplatzt. Ab wann gilt denn die Kundigung. Ab Ausstellungsdatum oder ab Empfangstatum??? Kann der Arbeitgeber die Kündigung auch noch zurücknehmen, wenn er merkt, es läuft sehr gut? Viele Grüße ANgela
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:52
Hallo Angela,
eine Kündigung gilt zu dem Datum, das auf der schriftlichen Mitteilung festgelegt ist. Auch die Rücknahme der Kündigung kann jederzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
11. September 2018 at 9:46
Guten Tag,
ich möchte meinen Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit kündigen, Arbeitsbeginn war der 01.04.18. Kündige ich zum 30.09. oder 01.10.18?
Peter meint
10. September 2018 at 14:07
Guten Tag,
ich befinde mich im zweiten Monat meiner Probezeit und wurde heute gefeuert. Mir wird folgendes vorgeworfen.
An meinem Arbeitsplatz PC (ich war zu dem Zeitpunkt nicht im Büro aber noch eingestempelt) lief eine Video mit pornografischem Inhalt. Scheinbar hatte ich den PC nicht gesperrt. Ein Kollege der ins Büro kam hat dies gefilmt und dem Chef zukommen lassen.
Daraufhin wurde mir heute mitgeteilt das meine Probezeit zum ende des Monats nicht verlängert wird.
Das „Beweis-video“ wurde mir nicht gezeigt und eine Analyse der Netzwerkdaten wurde verneint da das Arbeitsverhältnis gestört sei.
Die Sache stinkt bis zum Himmel und ich komme mir vor als ob ich nicht´s dagegen tun kann!
Meine Frage: Habe ich irgend eine Chance was zu tun? Was darf der Arbeitgeber in die Kündigung schreiben(Grund)? Muss ich mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt rechnen? Ist das alles so überhaupt erlaubt? Macht es sinn sich einen Anwalt zu nehmen, weil dort weiter arbeiten will und werde ich natürlich so dort nicht?
Vielen Dank für eure Antwort.
Jojo meint
3. September 2018 at 5:30
Hallo, ich befinde mich noch bis zum 07. September in der Probezeit. Ich bin aber mit meinem Arbeitgeber bzw. meiner Arbeit nicht gerade glücklich. Ich habe auch schon einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Die Frage die sich stellt für mich komme ich aus meinen Vertrag raus und muss ich unbedingt die Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten? Ist die Kündigungsfrist von 2 Wochen überhaupt noch meinerseits einhaltbar weil die Probezeit in 4 Tagen endet?
Sarah meint
1. September 2018 at 14:34
Hallo :),
ich bin Arbeitnehmer und denke über eine Kündigung nach.
Im Vertrag steht, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag….täglich mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden kann.
Heißt das ich kann meinen Vertrag am 01. eines Monats zum 04ten kündigen, am 2. eines Monats zum 05ten, usw. ….?
arbeitsrechte.de meint
25. September 2018 at 14:53
Hallo Sarah,
die Interpretation von Arbeitsverträgen ist uns leider nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Suzana H. meint
30. August 2018 at 23:47
Hallo !
Mein Arbeitsvertrag ist auf 6 Monaten befristet. 25.06.2018-31.12 .2018.
Probezeit ist 3 Monate.Kündigungfrist ist 2 Wochen.
Weil zwischenmenschliche Verhältnisse sehr schlecht sind habe ich vor zu kündigen und zwar noch in Probe zeit. Meine 1. Frage ist,wann kann ich spätestens Kündigen ?
Probezeit endet an 25.09.
Kann ich auch zB. am 21.09 Kündigen ? Oder muss zwei Wochen vor Probezeitende gekündigt werden?
2. Urlaub- habe ich recht auf Urlaub ? In Vertag steht 30 Tagen Urlaub(wenn Vertrag auf 6Monaten ist dann warscheinlich 15 Tage Urlaub)… ich habe bis jetzt 1 Tag Urlaub genommen.
3.Urlaubsgeld – steht in Vertrag..wird vergütet mit 20,5 euro/Tag
Falls ich recht auf paar Tagen Urlaub habe …habe ich auch Anspruch auf dieses Geld ?
Hoffe können sie mir helfen. Es ist dringend….
Vielen dank in Voraus
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:29
Hallo Suzana,
wie im Vertrag vereinbart, kann auch noch am letzten Tag der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Frist beendet werden. Urlaubsanspruch entsteht in dieser Zeit pro Monat gestückelt als 1/12 vom Gesamturlaub. Auch Ansprüche die aus diesem Urlaub entstehen sollten dann geltend gemacht werden können. Um aber eine detaillierte Beurteilung Ihrer Situation zu bekommen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd H. meint
26. August 2018 at 22:05
Hallo zusammen,
ich bin nun mitten im 5. Monat der Probezeit und habe einen Krankenschein meinem Chef vorgelegt. Der ist so sauer, dass er mir fristlos kündigen will. Aufgrund der wenigen Arbeitnehmer haben wir keinen Betriebsrat, an den ich mich wenden könnte. Muss mein Chef die 2-wöchige Kündigungsfrist einhalten, Schließlich liegt kein gültige Grund vor für einen Vertragsbruch.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 11:01
Hallo Gerd,
eine fristlose Kündigung bedarf auch in der Probezeit eine Begründung. Sie können sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden wenn sie diese Entscheidung anfechten wollen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Berit meint
23. August 2018 at 17:45
Ich möchte während der Probezeit kündigen. Ich habe einen 20h Vertrag. Aus Kulanz meiner Situation gegenüber habe ich diesen Monat aber Minusstunden die ich ab Oktober drauf arbeiten soll (bezahlt werde ich normal). Wenn ich zu Mitte September kündige ist das trotz Minusstunden ok? Kann ich einfach das Geld was zu viel ist zurücküberweisen?
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 8:42
Hallo Berit,
bitte besprechen Sie dies ggf. mit einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gunnie meint
20. August 2018 at 17:24
Ich bin in der Probezeit und es wurde mündlich vereinbart, dass ich eine Stunde später anfangen kann, weil der erste Zug zur Arbeit nicht zeitiger fährt.
Nach drei Monaten wirdjetzt verlangt, dass mir umgehend ein Auto oder Moped kaufen muss, um zum normalen schichtbeginn dazusein. Ausnahmen gibt es nicht mehr. Es droht die Kündigung.
Was kann ich tun.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 11:28
Hallo Gunnie,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher bitte mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen sich von ihm über Ihre Möglichkeiten informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kokosch meint
20. August 2018 at 10:06
Hallo zusammen,
ich hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit verkürzter Probezeit von 4 Monaten und mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen in der Probezeit. Nun hat mir der Arbeitgeber zwei Wochen vor Beendigung der Probezeit einen befristeten Beendigungsvertrag mit Option auf Weiterbeschäftigung vorgelegt – Begründung ist das Wechsel des Managements und somit ist man sich nicht sicher, ob die Zusammenarbeit klappt. Somit wird die Probezeit von 4 Monaten auf 8 Monate verlängert.
Frage wie ist hier nun die Kündigungsfrist: gelten noch die 4 Wochen oder tritt die gesetzliche 2 Wochen in Kraft. In dem neuen Vertrag ist keine Kündigungsfrist vereinbart.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:13
Hallo Kokosch,
wenn keine Fristen vertraglich vereinbart sind, greifen automatisch die gesetzlichen Fristen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zhanna meint
19. August 2018 at 9:16
Hallo!
Meine Probezeit endet am 31. August 2018. Was ist der letzte Tag der Kündigung eines Arbeitsvertrags, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen will?
Ich wurde am 30. August 2018 zu einer Unterhaltung eingeladen. Soll ein Gespräch am vorletzten Tag der Probezeit stattfinden?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:37
Hallo Zhanna,
in der Regel gibt es auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Gespräche am Ende der Probezeit sind unüblich, aber manchmal organisatorisch nicht vermeidbar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne N. meint
14. August 2018 at 17:42
Guten Tag,
Ich habe seit 01.06. einen Befristeten Vertrag mit Sech Monaten Probezeit.
Jetzt hab ich aber für mich fest gestellt das der Job nicht zu mir passt,habe aber leider auch noch keinen
neuen Job in Aussicht.Wenn ich jetzt aus diesem Grund kündige,bekomme ich eine Sperre vom Amt?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 15:32
Hallo Susanne,
jede Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann eine Sperre zur Folge haben, auch in der Probezeit. Ob diese tatsächlich verhängt wird, muss das Arbeitsamt im Einzelfall entscheiden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Beate meint
14. August 2018 at 14:00
Hallo 🙂
ich möchte bei meinem jetzigen AG kündigen und ich befinde mich bis zum 31.08.18 in der Probezeit. Mein neuer AG möchte mich zum 15.09.18 einstellen, ich bin etwas verunsichert was die Kündigungsfrist anbelangt. Zu wann muss ich dann kündige, dass ich noch in der 14 Tage Frist bin?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:47
Hallo Beate,
da wir zu einer Rechtsberatung nicht befugt sind, nehmen wir auch keine Fristberechnungen zur Einhaltung der Kündigungsfrist vor.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
12. August 2018 at 13:08
Guten Tag,
Ich hab folgenende Frage. Ich wechsel jetzt demnächst mein Arbeitgeber, nach 2 1/2 Jahren Arbeitsverhältnis in meiner alten Firma. Und was passiert, oder hat man Ansprüche auf ALG1 wenn man in der neuen Firma in der Probezeit gekündigt wird oder diese nicht schafft? Oder welche Ansprüche hat man danach überhaupt?
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:01
Hallo Johannes,
die Agentur für Arbeit verhängt dann eine Sperre, wenn der Arbeitnehmer sich ohne einen wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat, § 159 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III). Das ist z. B. der Fall, wenn jemand die Arbeitslosigkeit durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Um sicherzugehen, können Sie Ihr Anliegen mit der Arbeitsagentur direkt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johann meint
7. August 2018 at 20:38
Hallo Expert,
Mein Arbeitgeber hat unser Arbeitsverhaltnis in der Probzeit vor dem im Teizeit – Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt und hat mir keine Arbeitsstunden innerhalb dieser zwei Wochen eingeteilt. Sein Grund ist nun keine meine ursprünglich übernommen Aufgaben nun im Unternehmen. Aber er hat zurzeit ein neuer Mitarbeiter eingestellt und vergibt ihm disee Aufgabe.
Kann ich noch den Arbeitgeber fordern, innerhalb 2 Wochen noch zu arbeiten?
arbeitsrechte.de meint
22. August 2018 at 15:05
Hallo Johann,
während der Kündigungsfrist von zwei Wochen besteht das Arbeitsverhältnis noch fort. Dementsprechend ist Ihr Arbeitgeber normalerweise auch dazu verpflichtet, Sie gemäß Arbeitsvertrag zu beschäftigen und zu entlohnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maxi meint
10. September 2018 at 3:26
Was heißt hier „Normalerweise“?
Ich habe in Teilzeit mit 25 Wochenstunden im Arbeitsvertrag in der Gastro gearbeitet.
Ich wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt und sollte sofort alles, bei Einstellung erhaltene und notwendige zur Jobausübung abgeben.
In den zwei Wochen der Kündigungsfrist wurde ich nicht weiter eingeteilt.
Nun ist die Zeit um.
Meine Frage: Muss der Arbeitgeber mir die 2 Wochen mit je 25 Wochenstunden gemäß Arbeitsvertrag noch bezahlen?
Worauf muss ich achten?
Danke Euch für Eure Antwort; hilft sicher auch vielen anderen usern.
Dankbar euch entdeckt zu haben. =)
arbeitsrechte.de meint
4. Oktober 2018 at 10:35
Hallo Maxi,
der Arbeitgeber ist gewöhnlich bis zu dem Zeitpunkt zur Zahlung des Gehalts verpflichtet, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Kündigt er z. B. zum Monatsende, muss er diesen vollen Monat in der Regel auch bezahlen, weil das Arbeitsverhältnis in der Zeit noch bestand. Wie sich dies in Ihrem konkreten Fall verhält, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
31. Juli 2018 at 16:49
Hallo zusammen,
Ich bin bei meinem derzeitigen Arbeitgeber noch in der Probezeit und habe bereits einen neuen Job, den ich ab 1.10 antreten werde. Nun würde ich gerne so bald wie möglich meine Kündigung bekanntgeben, ist es möglich dass mich der derzeitige Arbeitgeber nach meiner Einreichung der Kündigung dann früher entlässt als ich im Kündigungsschreiben festsetze?
z.B.: Ich reiche meine Kündigung Mitte August, für den 30. September ein, da ich Fair gegenüber meinem Arbeitgeber sein will (noch in der Probezeit, 2 Wochen Kündigungsfrist)
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 10:14
Hallo Alex,
in der Regel müssen die gesetzlich bzw. vertraglich vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen wollen, können Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und erfragen, ob Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen könnten. Generell ist es dem Arbeitgeber auch möglich, Sie freizustellen bzw. zu kündigen, nachdem Sie gekündigt haben – aber auch nur unter Einhaltung der zwei Wochen Kündigungsfrist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Inga W. meint
17. Juli 2018 at 19:53
Hallo!
Ich habe da mal eine Frage. Folgender Sachverhalt: Ich befinde mich noch in der Probezeit und soll entlassen werden.
Vertraglich ist festgelegt, dass eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich sei. Jetzt habe ich hier aber gelesen, dass eine fristlose Kündigung nur mit besonderen Grund möglich ist. Wie ist da jetzt die Rechtslage? Greift der Vertrag oder gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen.
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:06
Hallo Inga,
die Begründung einer fristlosen Kündigung ist nur nötig, wenn sich der Arbeiter nicht mehr in der Probezeit befindet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de