Bekommen zwei Menschen ein Kind, haben beide Partner die Möglichkeit, bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Nachwuchses Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Absichern können sie sich unter anderem durch die Beantragung von Elterngeld.
Den Anspruch auf Elternzeit können sie als Arbeitnehmer beim Arbeitgeber geltend machen. Das Arbeitsverhältnis wird in dieser Zeit pausiert und nach dem Ablauf wiederaufgenommen.
Kurz & knapp: Kündigung nach der Elternzeit
Kurz vor und in der Elternzeit gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nicht erlaubt.
Arbeitnehmer hingegen dürfen in der Elternzeit kündigen. In diesem Fall ist jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten maßgeblich (§ 19 BEEG).
Kommen Beschäftigte aus der Elternzeit zurück, ist der Sonderkündigungsschutz aufgehoben. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer dürfen dann wieder eine Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Frist aussprechen.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stellt der Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz vor große Herausforderungen, weshalb das Arbeitsrecht genaue Vorgaben zur Elternzeit macht.
Auch wenn diese Zeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes gewährt wird, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung nach der Elternzeit kommen. Um welche es sich dabei handelt und welche Schwierigkeiten Arbeitnehmer nach der Rückkehr in den Job haben, erläutert der folgende Text.
Inhalt
Es gilt ein Kündigungsschutz in der Elternzeit
Grundsätzlich gilt: Damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit seines Mitarbeiters einstellen kann, muss ein schriftlicher Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Die Frist beträgt mindestens sieben Wochen vor geplantem Beginn (für Geburten, die bis zum 30. Juni 2015 stattfanden). Wer erst am 1. Juli 2015 und später Eltern wurde, muss gegebenenfalls mindestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit Bescheid geben. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Verfügung, um einen geeigneten Ersatz zu finden.
Und wie sieht es mit der Kündigung in der Elternzeit – durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – aus? Auch hier wird unterschieden zwischen Geburten bis zum 30. Juni 2015 und Geburten ab 1. Juli 2015.
Zur Kündigung in der Elternzeit bei Geburten bis zum 30. Juni 2015
Arbeitgebern ist es untersagt, Arbeitnehmer ab dem Anmeldezeitpunkt der Elternzeit bzw. frühestens acht Wochen vor dem Start und darauf folgend in der genehmigten Frist zu kündigen. Eine wasserdichte Absicherung gibt es hier allerdings nicht, kann doch unter gewissen Umständen auch in der Elternzeit die Kündigung vom Arbeitnehmer rechtmäßig sein. Hierfür gelten jedoch strenge Vorgaben.
Es gilt laut § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) folgende Frist:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.“
Ist das Kündigen während der Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 erlaubt?
Auch in diesen Fällen gilt: Eltern sind hier vor der Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber geschützt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung.
Wer sich eine Erziehungsauszeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem Ende des achten Lebensjahres seines Kindes nehmen möchte, der muss innerhalb dieses Zeitrahmens und maximal 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit nicht mit einer Kündigung rechnen. Ihre Kündigung während der Elternzeit ist hier nicht erlaubt.
Kann eine Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber erfolgen?
Während eine Kündigung in der Elternzeit quasi ausgeschlossen ist, da unter anderem die zuständige Landesbehörde dieses Vorhaben absegnen muss (§ 18 BEEG), sieht es nach dem Ende der Frist anders aus. Schließlich gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit nicht mehr.
Zur arbeitnehmerseitigen Kündigung kommt es häufig dann, wenn er die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit nicht wieder ausführen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Betreuung vom Kind mehr Zeit in Anspruch nimmt, als mit der vereinbarten Arbeitstätigkeit in Einklang zu bringen ist. Kann der Arbeitgeber nicht flexibel genug darauf reagieren und auch keinen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten, kommt es häufig zur Kündigung nach der Elternzeit. Mit dem Arbeitgeber kann darüber hinaus unter Umständen ebenfalls ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Ionela meint
18. Januar 2022 at 14:07
Hallo . Meine Elternzeit läuft am 3.03.2022 ab. Ich möchte aus persönlichen Gründen nicht in meinen alten Job zurück. Ich wusste nicht, dass ich drei Monate vorher meinen Rücktritt bekannt geben musste. Ich habe am 18. Januar 2022 angekündigt. Kann mein Arbeitgeber meinen Kündigungsantrag ablehnen? Wenn ja, wie kann ich erscheinen, weil ich nicht zurückkommen kann?
Marina P. meint
28. Mai 2020 at 13:47
Hallo,
meine Elternzeit endet am 21.06.20 wegen Corona bekommt mein Sohn erst im September den Platz in der Kita.Mein Arbeitgeber hat mir deswegen schon mit einer Kündigung gedroht.Darf er das bzw. hab ich dann aufgrund der Situation Recht auf Abfindung?
Wilm meint
22. August 2019 at 18:36
Hallo,
eine kurze Frage. Welche Kündigungsfristen gelten nach der Elternzeit, wenn es keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt? Die gesetzlichen oder die aus dem Arbeitsvertrag vor der Elternzeit? Hat jemand eine Idee? Danke
Markus meint
19. Juli 2020 at 16:02
Regulär die Kündigungsfristen aus dem alten Vertrag, hierbei hängt es jedoch davon ab, wie lange die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt war…
M. meint
16. Dezember 2018 at 23:13
Hallo,
ich bin seit April 2016 ( 9 Monate) im Beschäftigungsverbot gewesen anschließend Mutterschutz und nun endet meine Elternzeit zum 31.01,2109 .
Mein Arbeitsverhältnis möchte ich nun fristferecht kündigen ( laut Info 4 Wochen vor Elternzeitende).
Ich möchte nun wissen ob mein Resturlaub 3,5 Tage vom Jahre 2015 und 2016,2017,2018 zustehen oder verfallen sind ??
Cindy meint
20. November 2018 at 7:18
Guten Morgen,
Mein AG hat eine Arbeitsbescheinigung für die Kita ausgestellt und mit die Arbeitszeiten gekürzt, vor der Elternzeit habe ich 37,5 Stunden gearbeitet, jetzt hat er mich auf 30 Stunden herab gestuft
1. Kita Platz wurde für 45 Stunden gebucht (Kita Platz in Gefahr weil er mir Vollzeit nicht bestätigt
2. meine Elternzeit endet zum 5.8.2019
3. es war ganz klar das ich Vollzeit wieder einsteige
Wie verhalte ich mich jetzt meinem AG gegenüber und darf er mir einfach die Stunden streichen?
Beste Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort
Maike meint
19. November 2018 at 13:52
Hallo
Mein Sohn wird am 11.12.18 drei Jahre alt und damit endet meine Elternzeit. Jetzt habe ich heute mit meinem Chef telefoniert, der mir dann sagte er würde mich kündigen, weil er mich erst ab März braucht. Will mich dann ab März wieder einstellen. Aber darf er das?
Liebe Grüße
Becke meint
12. November 2018 at 12:00
Meine Mitarbeiterin kam Heute 12.11.18 ins Büro und erklärte mir, dass Sei am 19.02.19 Ende der Elternzeit 18.02.19 nicht mehr arbeiten kann, da Sie zur Zeit noch keinen Kitaplatz hat und auch noch weitere familiäre Probleme es ihr unmöglich machen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Sie bat uns an, ihr schon jetzt während der Elternzeit zu Ende März 2019 unter Anrechnung ihres ihr noch zustehenden Urlaubs zu kündigen. Ihre Kündigungsfrist beträgt nach der Elternzeit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Somit zum 31.03.19. Urlaubsanspruch stehen ihr vom 23 Tagen zu bis zum 21.03.19. Die restlichen Tage würde sie unbezahlte Freistellung nehmen.
Darf ich schon jetzt im November 2018 eine Kündigung aussprechen?
arbeitsrechte.de meint
14. November 2018 at 11:50
Hallo Becke,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nancy meint
8. August 2018 at 19:38
Hallo ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit (endet am 17.11.18) und möchte ab 1.1.19 eine neue Arbeitsstelle antreten.kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag sind 2 Monate zum Monatsende. Habe gelesen dass man in der Elternzeit eine 3 monatige Kündigungsfrist hat. Zu welchem Zeitpunkt müsste ich da kündigen? Da ja der halbe november und der Dezember keine Elternzeit mehr ist.
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 13:37
Hallo Nancy,
gemäß § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Zur genauen Berechnung der Kündigungsfrist wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvana St. meint
21. Juni 2018 at 12:24
Guten Tag,benötige einen Rat.Habe das Problem das ich nach meiner Elternzeit nicht in wieder in meine Arbeit gehen kann,da kein Gruppenplatz vorhanden ist.Hab meiner Chefin erklärt,das wenn ich mein Kind untergebracht habe gewillt wäre wieder in Arbeit zu gehen.Nun habe ich eine Abmahnung erhalten mit der bitte von ihrer Seite am 22.6.18 zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen,was mir ja aber nicht möglich ist zwegs Kind.Wie soll ich mich jetzt verhalten?LG
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 14:39
Hallo Silvana,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie in dieser Situation beratend unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jasmin j. meint
8. September 2016 at 14:04
Siehe oben