Kurz & knapp: Ist bei Kündigung wegen Krankheit eine Abfindung möglich?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung besteht nicht. Durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder durch einen Aufhebungsvertrag gibt es oftmals eine Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung.
Wenn Sie langfristig krank sind und Ihre Krankheit den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt, kann Ihr Arbeitgeber Sie wegen Ihrer Krankheit kündigen. Eine Abfindung können Sie in solchen Fällen durch Verhandlungen vereinbaren. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache, orientiert sich jedoch oft an einem Richtwert von 0,5 bis 1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Höhere Beträge sind in besonderen Fällen möglich, z. B. bei Kündigungsschutzklagen.
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Erhalten Sie bei einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen eine Abfindung?
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann Arbeitnehmer unerwartet treffen. Viele fragen sich, ob sie in diesem Fall Anspruch auf eine Abfindung haben. Doch wie hoch ist die Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung? In diesem Artikel beleuchten wir die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen Krankheit mit einer Abfindung rechnen können.
Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist möglich – auch wenn viele Arbeitnehmer das Gegenteil vermuten. Aber wann darf ein Arbeitgeber bei Krankheit kündigen?
- Langfristige Arbeitsunfähigkeit: Sie müssen über einen längeren Zeitraum mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig gewesen sein.
- Negative Gesundheitsprognose: Es muss eine begründete Annahme bestehen, dass Sie auch in Zukunft häufig oder langfristig krankheitsbedingt ausfallen. Diese Prognose basiert oft auf den Fehlzeiten der letzten drei Jahre vor der Kündigung.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Krankheitsausfälle müssen zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs oder zu bedeutenden wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber führen.
- Interessenabwägung: Es findet eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers statt.
Was sind die Voraussetzungen für eine Abfindung bei einer Kündigung wegen Krankheit?
Es gilt für Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht, dass eine Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung nicht automatisch gezahlt werden muss. Stattdessen sind sie auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber angewiesen.
Häufig zeigt sich Ihr Arbeitgeber jedoch zahlungsbereit, wenn Sie die Kündigung akzeptieren. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber das Risiko eines Gerichtsverfahrens vermeiden und sicherstellen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen endgültig verlässt.
Bei einer Kündigung wegen Krankheit kann eine Abfindung in folgenden Fällen möglich sein:
- Aufhebungsvertrag: Eine Möglichkeit ist es, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag bei Krankheit schließen. Eine Abfindung ist auch in diesem Fall gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch wird sie bei den meisten Aufhebungsverträgen vereinbart. Hierbei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abfindung ist bei einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit vor allem dann üblich, wenn beide Seiten eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen.
- Kündigungsschutzklage: Wenn Sie gegen die Kündigung klagen und der Fall vor dem Arbeitsgericht landet, wird oft im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung vereinbart. In solchen Fällen kann für eine krankheitsbedingte Kündigung die Abfindung auch durch ein Gerichtsurteil festgelegt werden.
Höhe der Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung: Wie viel bekommen Sie?
Gesetzlich festgelegt ist bei einer Kündigung wegen Krankheit die Abfindung nicht, somit auch nicht deren Höhe. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird individuell ausgehandelt.
- Es wird bei einer Kündigung bei Krankheit für die Abfindung ein Richtwert von 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr veranschlagt. Bei krankheitsbedingten Kündigungen lassen sich häufig höhere Abfindungen erstreiten.
- Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt von Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter des Arbeitnehmers und wirtschaftlicher Situation des Unternehmens ab.
- Die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ist oft gut, da krankheitsbedingte Kündigungen an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, erhöht das die Chancen auf eine höhere Abfindung.
- Im öffentlichen Dienst können unter Umständen Abfindungen zwischen einem halben und sieben Monatsgehältern vorgesehen sein, allerdings nur bei Personalabbau mit mehreren betroffenen Arbeitnehmern.
Wegen Krankheit gekündigt: Ist eine Abfindung im öffentlichen Dienst möglich?
Angestellte im öffentlichen Dienst genießen ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Mitarbeitern den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Eine Kündigung ist nur aus bestimmten Gründen möglich: Verhaltensbedingte Kündigungen können bei Verstößen gegen Pflichten wie Unpünktlichkeit oder Mobbing ausgesprochen werden. Betriebsbedingte Kündigungen, etwa bei Personalabbau, sind im öffentlichen Dienst selten, aber in solchen Fällen besteht oft ein Abfindungsanspruch gemäß dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA). Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit dauerhaft nicht arbeiten kann oder für sein Amt charakterlich ungeeignet ist, ist eine personenbedingte Kündigung oder eine Kündigung wegen Krankheit möglich. Die Abfindung ist in diesen Fällen jedoch nicht automatisch vorgesehen.
Im öffentlichen Dienst gelten tendenziell höhere Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung. Abhängig von Verhandlungen ist auch hier die Höhe der Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung – egal, ob Öffentlicher Dienst oder Privatwirtschaft.
Eine fristlose Kündigung von schwerbehinderten Menschen unterliegt besonderen Schutzvorschriften und das Integrationsamt muss vorher zustimmen. Deshalb ist ein längerer Prozess bei einer Kündigung schwerbehinderter Menschen wegen Krankheit üblich. Eine Abfindung ist aber auch in diesem Fall nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann jedoch im Rahmen von Verhandlungen oder einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.
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