Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung zum ... | Lohnt eine Prüfung? |
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bis 6 Monate | 2 Wochen | jeden Tag | Hier prüfen ** |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. / Monatsende | Hier prüfen ** |
2 - 5 Jahre | 1 Monat | Monatsende | Hier prüfen ** |
5 - 8 Jahre | 2 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
8 - 10 Jahre | 3 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
10 - 12 Jahre | 4 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
12 - 15 Jahre | 5 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
15 - 20 Jahre | 6 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
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Im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Kündigungsfristen für einen Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt. Nur wenn der Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen vereinbaren möchte, gelten die vertraglichen, verlängerten Kündigungsfristen. Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer jedoch nicht länger sein als die Kündigungsfrist für Arbeitgeber. Im Gegensatz zu Arbeitgebern, haben Arbeitnehmer eher kürzere gesetzliche Kündigungsfristen.
Verlängerte Kündigungsfristen sind für Arbeitgeber eher nachteilig, denn wenn das Arbeitsverhältnis bereits vom Arbeitnehmer gekündigt wurde, macht es wenig Sinn, ihn noch festhalten zu wollen. Darüber hinaus haben müssen Arbeitgeber auch die Mindestkündigungsfristen nach Tarifvertrag beachten. Wie lange beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber? Wo werden überall Kündigungsfristen für Arbeitgeber geregelt?
Kurz & knapp: Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Ist der betroffene Arbeitnehmer seit weniger als zwei Jahren im Unternehmen beschäftigt, gilt die gleiche gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Diese liegt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für Arbeitgeber. Welche Zeiträume dann maßgeblich sind, können Sie hier nachlesen.
Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB). Gleich lange Fristen sind jedoch kein Problem und können daher durchaus im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis in der Probezeit ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden (§ 622 Absatz 3 BGB). Die Kündigung kann dabei zu jedem Tag erfolgen.
Inhalt
Kündigungsfristen für Arbeitgeber laut Gesetz
Wie bereits erwähnt werden Kündigungsfristen für Arbeitgeber gesetzlich geregelt. Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, gelten die Regelungen im § 622 BGB.
Ist eine Probezeit vereinbart, gilt für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 14 Tagen, wobei die Probezeit maximal sechs Monate betragen darf. Die Kündigungsfrist durch Arbeitgeber beginnt 14 Tage nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Bei der Berechnung wird in der Regel kein Kündigungsfristenrechner für Arbeitgeber benötigt. Diese läuft nämlich 14 Tage nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Demnach muss die Kündigung nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.
Außerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das gilt, wenn der Arbeitnehmer weniger als zwei Jahre im Betrieb war.
War der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre im Betrieb, ist die Kündigungsfrist gestaffelt. Das gilt jedoch nur für den Arbeitgeber, nicht wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Bei der Kündigung muss der Arbeitgeber die Frist beachten:
- Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
- Nach fünf Jahren zwei Monate.
- Nach acht Jahren drei Monate.
- Nach zehn Jahren vier Monate.
- Nach zwölf Jahren fünf Monate.
- Nach 15 Jahren sechs Monate.
- Nach 20 Jahren sieben Monate.
Die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers beträgt demnach einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Frist für die Kündigung laut Arbeitsvertrag für Arbeitgeber
Die Frist für die Kündigung darf im Arbeitsvertrag nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkündigungsfristen. Wird im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Im Arbeitsvertrag können folgende Kündigungsfristen für Arbeitgeber vereinbart werden:
- Ein Monat zum Monatsende.
- Drei Monate zum Monatsende.
- Zwei Monate zum Quartal.
- Sechs Monate zum Jahresende.
- Gesetzliche Fristen.
Je nachdem, welche Variante bei Ihnen vereinbart wurde, können Sie die Kündigungsfrist berechnen. Im Arbeitsvertrag stehen in der Regel auch wichtige Klauseln dazu. Arbeitgeber müssen darüber hinaus die Kündigungsfrist bei einem Zeit- oder Tarifvertrag beachten.
Auch bei Teilzeit ist die Kündigungsfrist wichtig. Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte.
Bildnachweise: Fotolia.com/© eccolo, Fotolia.com/© forkART Photography, Fotolia.com/© Halfpoint
Sylvia M. meint
15. Oktober 2024 at 13:33
Meine Aushilfskraft geringfügig beschäftig droht mir mit dem Anwalt hat sich soeben bis zum 25.10.24 krank gemeldet. Sie hatte gestern einen kleinen Streit mit Ihrem Kollegen und fühlt sich ungerecht behandelt. Wie kann ich vorgehen ? Sie hat mich am Morgen angerufen und wollte einen anderen Fahrer oder eine andere Tour fahren.
ich sagte Ihr das geht nicht so einfach, da Sie in jeden Morgen extra Abgeholt wieder nach Hause gebracht wird und das am Nachmittag nochmals. Die Kosten hierfür trage ich als Arbeitgeberdazu bin ich nicht verpflichtet. Die Person ist bei mir in der Schülerbeförderung tätig als Begleitperson. Ihre Aufgabe ist es die zu befördernden Kinder während der fahrt zu betreuen. Sie in der Einrichtung abzugeben. Am Morgen und Mittag am Nachmittag wieder zu Hause an der Haustür abzugeben.
Ich sehe mich aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Die Dame ist seit ca. 2 Jahren bei mir beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen Sylvia M.
M.W. meint
10. März 2024 at 14:30
Guten Tag, in meinem Arbeitsvertrag stehen beidseitige gültige Kündigungsfristen. Nun bin ich 21 Jahre im Unternehmen. Ist es tatsächlich so, dass ich auf dem Arbeitsmarkt so benachteiligt bin, weil kein neuer Arbeitgeber 7 Monate auf mich warten kann ? Ist das wirklich rechtens ?
Vielen Dank
B. meint
27. April 2023 at 11:31
arbeite seit 12 Jahren als ambulante Pflegehelferin. Fehlerfrei immer korrekt und habe jetzt einen Fehler gemacht am 6.April 2023 konnte nach der Spätschicht nicht in die Sozialstation und die Patientenschl
in den entsprechenden Tresor hängen weil ich meinen Schl. am Nachmittag im Büro liegen gelassen habe und keiner von meinen Kollegen hat den Schl. wahrscheinlich nicht liegen sehen
Habe am Abend nach Rücksprache einer Bewohnerin ohne Demenzerkrankung die Schl
gegeben mit der Bitte meine Kollegen früh die Schl zu überreichen hat sich alles geklappt Kollegen habe ich per Whats App informiert nun droht mir Abmahnung oder Kuendigung
E.K. meint
30. Januar 2023 at 14:33
Guten Tag, was passiert, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird, wenn dieser die Betriebszugehörigkeit von bspw. 5 Jahren noch nicht hat, zum Zeitpunkt des Austritts aber 5 Jahre Betriebszugehörigkeit nachweist. (Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die gleichen Fristen wie Arbeitgeber). Gilt in diesem Fall 1 Monat oder 2 Monate zum Monatsende?