Heutzutage bleiben die wenigsten ihr ganzes Leben lang in einem Unternehmen, da sie sich weiterentwickeln möchten und deshalb unter anderem eine berufliche Veränderung anstreben.
Je nachdem, wo der Betroffene lebt und in welcher finanziellen Situation er sich befindet, kann er sogar unter anderem eine Umschulung, eine Fort- oder Weiterbildung machen, um etwas Neues auszuprobieren und möglicherweise seinen Traumberuf zu praktizieren.
Unabhängig davon, welchen Job sie annehmen, müssen Arbeitnehmer davor ihren alten Job kündigen. Was müssen sie dabei beachten? Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
Kurz & knapp: Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist greift in der Regel, nachdem das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht.
In der Probezeit haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Kündigungsfrist von zwei Wochen wieder zu beenden (§ 622 Absatz 3 BGB).
Es ist zwar möglich, eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, allerdings darf die Frist für Arbeitnehmer nicht länger sein als die für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB). Weist der Vertrag keine Angaben zur Kündigungsfrist auf, greifen normalerweise die gesetzlichen Vorgaben.
Inhalt
Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer: Was müssen Sie beachten?
In der Regel werden gesetzliche Kündigungsfristen durch Arbeitnehmer bzw. durch Arbeitgeber bei Vertragsabschluss vereinbart und vertraglich festgehalten.
Wie lange die Kündigungsfrist bei Arbeitnehmerkündigung beträgt, hängt zum einen vom Kündigungsgrund und zum anderen von der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen ab.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Demnach ändert sich nach Arbeitsrecht auch die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer.
Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
- Wie ist die Kündigungsfrist zu berechnen? Arbeitnehmer müssen dabei beachten, dass dabei nicht das Datum des Kündigungsschreibens, sondern das Datum des Zugangs der Kündigung gilt.
- Die Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer erfolgt gesetzlich nach den §§ 187 ff. BGB. Demnach entspricht der Tag, an dem die Kündigung zugeht dem Wochentag, an dem die Frist endet.
- Werden bei der Berechnung Fehler gemacht, sodass daraus verlängerte Kündigungsfristen resultieren, können Arbeitnehmer unter Umständen dadurch benachteiligt werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer gibt es demnach nicht.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer: Welche Frist gilt?
Sie wollen Ihr Arbeitsverhältnis beenden und stellen sich die Frage: “Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?” Grundsätzlich sieht die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können.
Die allgemeine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer kann jedoch unter Umständen in jedem Unternehmen individuell vereinbart werden. Es ist aber nur möglich, eine kürzere Kündigungsfrist für den Arbeiter zu vereinbaren, wenn dieser zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist.
Eine Beschäftigung gilt als vorübergehend, wenn sie nicht länger als drei Monate dauert.
Von den Kündigungsterminen zum fünfzehnten oder dem Ende des Kalendermonats kann abgewichen werden, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinunternehmen handelt, das nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die abweichenden Kündigungstermine müssen jedoch zuvor vereinbart sein.
Die gesetzliche vierwöchige Kündigungsfrist für Angestellte darf in der Regel nicht unterschritten werden. Des Weiteren darf die Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer niemals länger sein als die vom Arbeitgeber.
Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist nicht für Arbeitnehmer, die nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit kündigen wollen. Bezüglich der Kündigungsfrist sieht das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer allgemein kürzere Fristen vor als für Arbeitgeber.
Außerordentliche Kündigungsfristen für Angestellte
Unter Umständen gilt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht, wenn wichtige Gründe vorliegen, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden kann.
Ein wichtiger Grund könnte sein, wenn eine weitere Beschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Bei Unzumutbarkeit kann das Arbeitsverhältnis sofort fristlos gekündigt werden. Sollte ein solcher wichtiger Grund bekannt werden, muss sofort gehandelt werden.
Ansonstens wird davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Unzumutbarkeit handelt, sodass die Kündigungsfrist, die gesetzlich für Arbeitnehmer gilt, eingehalten werden muss.
Abweichende Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Es gibt jedoch Kündigungsfristen, die vom Arbeitsvertrag abweichen. Durch Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Umständen vorzeitig beendet werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer kann zum Beispiel verkürzt werden, wenn es einen gültigen Tarifvertrag gibt und dadurch andere Kündigungsfristen festgelegt werden.
Des Weiteren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in der Probezeit in der Regel zwei Wochen. Grundsätzlich darf die Probezeit höchsten eine Dauer von sechs Monaten haben.
Außerdem gibt es weitere gesetzliche Sonderregelungen:
- Gemäß § 86 SGB IX darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit einer Behinderung vier Wochen nicht unterschreiten.
- Während die Kündigungsfrist in der Probezeit für normale Arbeitnehmer zwei Wochen beträgt, müssen sich Auszubildende laut § 22 BBG an keiner Kündigungsfrist halten.
- Laut § 113 InsO beträgt die Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart ist.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag
Bei einem Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gilt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die im BGB festgelegt ist.
Dieses regelt des Weiteren noch den Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit, Anspruch auf branchenüblichen Lohn, Pausenzeiten und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beträgt dementsprechend vier Wochen und das Arbeitsverhältnis kann zum Fünfzehnten bzw. Monatsende gekündigt werden.
Obwohl kein Arbeitsvertrag existiert, bedarf die Kündigung der Schriftform, denn ohne ein Kündigungsschreiben ist sie nicht wirksam.
Grundsätzlich gilt bei der Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche Fristen haben.
Bildnachweise: Fotolia.com/© Stockfotos, Fotolia.com/© ldprod, Fotolia.com/ © Wellnhofer Designs, iStock.com/lisegagne
Marion meint
9. Januar 2024 at 21:23
Hallo,
ich möchte Mitte oder Ende Februar aus dem Betrieb ausscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Ich bin seit 10 Jahren in dem Betrieb. Bis wann muss die Kündigung eingehen und schreibe ich es dann so zb…..hiermit kündige ich zum 15.02. 2024 oder zum 29.02.2024…? Oder soll ich lieber schreiben zum nächstmöglichen Termin?
Danke
Anke meint
6. Juli 2023 at 20:59
Hallo, gibt es so etwas wie eine Quartals- gebundene Kündigungsfrist .
Ich habe am 4.juli meine Kündigung eingereicht und soll noch bis einschließlich Dezember arbeiten .
Der Grund ist dass man bei der bremisch evangelischen Kirche bis zum Ende eines Quartal ’s kündigen soll und dann zählt erst die 3monatige Kündigungsfrist.
Insgesamt war ich 5 Jahre bei meinem Träger beschäftigt.
Ist das rechtlich zulässig ?
A.U. meint
6. Juli 2023 at 20:58
Hallo, gibt es so etwas wie eine Quartals- gebundene Kündigungsfrist .
Ich habe am 4.juli meine Kündigung eingereicht und soll noch bis einschließlich Dezember arbeiten .
Der Grund ist dass man bei der bremisch evangelischen Kirche bis zum Ende eines Quartal ’s kündigen soll und dann zählt erst die 3monatige Kündigungsfrist.
Insgesamt war ich 5 Jahre bei meinem Träger beschäftigt.
Ist das rechtlich zulässig ?
H. H. meint
22. Juli 2023 at 13:51
Hallo Frau U.,
ich bin zwar kein Anwalt oder sonstiger Rechtsberater aber ich habe die gleiche Klausel in meinem Arbeitsvertrag „Außerhalb der in § 1 Ziffer 3 genannten Probezeit ist das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich kündbar.“
Die Klausel ist m.E. rechtens und bedeutet, dass Sie tatsächlich bis zum 31.12. angestellt bleiben.
Hätten Sie im 2. Quartal (also vor dem 30.06.) gekündigt hätten Sie zum 30.09. ausscheiden können. In meinem Fall heißt das, dass ich mit der Kündigung bis zum 30.09. warten kann um zum Jahreswechsel auch einen Arbeitgeberwechsel vorzunehmen (und nebenbei für meinen Arbeitgeber seine „Reaktionszeit“ auf 3 Monate verkürze).
Viele Grüße
H. H.