Kurz & knapp: Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Allerdings muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Alternativ muss auch bei einem entsprechend vereinbarten Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden.
Halten Sie sich als Arbeitnehmer nicht an die Kündigungsfristen, werden Sie vertragsbrüchig. Was das bedeutet und was für Arbeitgeber, die die Kündigungsfrist nicht einhalten, gilt, erfahren Sie hier.
Insbesondere für Arbeitgeber sind Kündigungsfristen in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch definiert. Gemäß Abs. 2 des Paragrafen richtet sich die Dauer der Frist nach der Betriebszugehörigkeit.
Inhalt
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Wer als Arbeitnehmer seinen Job oder wenigstens das Unternehmen wechseln will, der greift zur Kündigung. Ebenso agieren Arbeitgeber aus Unzufriedenheit über die Leistungen des Arbeitnehmers, aus betrieblichen Gründen (z. B. Insolvenz) oder aufgrund von Fehlverhaltens seitens des Arbeitnehmers. Beide Seiten müssen dabei jedoch beachten, dass es Kündigungsfristen gibt, die eingehalten werden müssen. Sind diese nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, gelten insbesondere für den Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Doch was geschieht, wenn Sie als Arbeitnehmer oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausstellen, die nicht im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist liegt? In beiden Fällen drohen Konsequenzen, die jedoch sehr unterschiedlich ausfallen können.
Wird von Ihnen als Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann Ihr Arbeitgeber auf Schadenersatz bestehen. Wird von ihm wiederum die Kündigungsfrist nicht eingehalten, können Arbeitnehmer ebenfalls tätig werden und eine Klage einreichen. Aber wird eine Kündigung automatisch unwirksam, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Gibt es unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Welche Kündigungsfrist muss ich als Arbeitnehmer einhalten? Und was ist zu tun, wenn eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wird? Muss ich, wenn ich eine Kündigungsfrist nicht eingehalten habe, eine Strafe befürchten?
Diese Fragen sind Ihnen als Arbeitnehmer möglicherweise schon einmal aufgekommen. Ebenso wie die Frage, ob die Konsequenzen gleich sind, wenn die Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer nicht eingehalten wird und wenn Sie vom Arbeitgeber nicht eingehalten wird.
Letzteres kann man verneinen, denn Sie sind als Arbeitnehmer in einer ganz anderen Position als Ihr Arbeitgeber. Entsprechend unterscheiden sich auch Ihre Interessen. Auch für Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist gesetzlich in § 622 BGB festgehalten.
Anders als für Arbeitgeber ist hierbei jedoch die Betriebszugehörigkeit unerheblich und es gilt nach § 622 Abs. 1 BGB stets eine Kündigungsfrist von vier Wochen, wobei hier immer von 28 Tagen ausgegangen wird.
Ihr Arbeitgeber kann, wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen und dabei von Ihnen die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, Schadenersatz verlangen. Denn in diesem Moment kommen Sie Ihren Arbeitspflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag nicht mehr nach, was möglicherweise negative Auswirkungen auf das Unternehmen Ihres Arbeitgebers haben.
Für diese müssen Sie dann entsprechend aufkommen. Allerdings ist dies auch für Ihren Arbeitgeber mit Aufwand verbunden, denn er muss den entstandenen Schaden nachweisen und beweisen können, um ihn Ihnen in Rechnung stellen zu können.
Hält Ihr Arbeitgeber dagegen die Kündigungsfrist nicht ein, wird das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aktiv. Auch in einem solchen Fall sollten oder vielmehr müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Die Folge ist in der Regel, dass wenn eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Für Sie bedeutet das auch, dass automatisch Ihre Chancen auf eine Abfindung bei einer Kündigung steigen, sofern Sie diese in Anspruch nehmen wollen.
Achtung: Ihnen kann im Falle einer rechtmäßig ausgestellten fristlosen Kündigung, wo eine Kündigungsfrist ebenfalls nicht eingehalten wird, beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen drohen.
Kündigungsfrist in der Probezeit nicht eingehalten
Die Kündigungsfrist innerhalb einer Probezeit ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB kürzer. Sie beträgt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zwei Wochen. Außerdem müssen in diesem Zeitraum noch keine Kündigungsgründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden.
Allerdings gibt es ansonsten keine Unterschiede zu einer regulären Kündigung, wenn es um die Einhaltung von Kündigungsfristen geht. Auch hier müssen die festgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Wird von Ihnen als Arbeitnehmer bei einer Kündigung in der Probezeit die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann Ihr Arbeitgeber ebenso Schadenersatz verlangen wie nach Ablauf der Probezeit.
Umgekehrt haben Sie auch Sie als Arbeitnehmer dieselben Rechte, wenn Sie noch in der Probezeit sind und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Sie können also auch hier zu einer Kündigungsschutzklage greifen.
Egal ob Probezeit oder nicht: Wenn Sie rechtlich gegen eine Kündigung vorgehen wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Dieser kann Ihnen dank seiner Expertise weiterhelfen und Sie vor Gericht vertreten.
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