Heutzutage startet wohl so gut wie jedes Arbeitsverhältnis mit einer sogenannten Probezeit. Auch wenn diese nicht verpflichtend ist, wird sie gerne genutzt, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich sozusagen erstmal „beschnuppern“ und herausfinden können, ob es zwischen ihnen arbeitstechnisch funktioniert.
In der maximal sechs Monate andauernden Probezeit finden spezielle arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung, die sich von denen außerhalb dieser Bewährungsphase abheben.
Die Unterschiede werden vor allem dann deutlich, wenn das frisch geschlossene Arbeitsverhältnis wieder beendet werden soll. Informationen über die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit finden Sie im Ratgeber.
Kurz & knapp: Kündigungsfrist in der Probezeit
In der Probezeit gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB). Die Kündigung darf zudem ohne die Angabe von Gründen zu jedem Tag erfolgen.
Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden, beträgt die Kündigungsfrist nach der Probezeit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende.
Im Falle einer Ausbildung gibt es während der Probezeit keine Kündigungsfrist. Gemäß § 22 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit wieder beendet werden.
Inhalt
Kündigung in der Probezeit: Die Frist ist nicht die einzige Besonderheit
Normalerweise können Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats kündigen. Dies besagt § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist jedoch eine andere, was § 622 Absatz 3 BGB beweist. Dort heißt es:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Soweit in einem Tarifvertrag nichts anderes festgehalten ist, kann ein Arbeitsvertrag in der Probezeit also um einiges schneller gekündigt werden. Weiterhin gilt diese zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Weder die eine noch die andere Partei muss dabei einen Grund nennen, weshalb sie das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
Bedenken Sie: Während der Probezeit genießen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz! Dieser greift gemäß § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang ohne Unterbrechung Bestand hatte. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn es sich um eine schwangere Arbeitnehmerin handeln sollte. Schließlich gilt während einer Schwangerschaft laut § 17 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ein Kündigungsverbot.
Die Kündigungsfrist nach der Probezeit beträgt in der Regel automatisch vier Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
Gilt die gleiche Kündigungsfrist in der Probezeit bei einer Ausbildung?
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, bei dem die Probezeit optional vereinbart werden kann, ist sie bei einer Ausbildung obligatorisch. Sie dauert allerdings nicht maximal sechs Monate an, sondern liegt zwischen einem und vier Monaten. Handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis, so ist die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nicht im BGB festgehalten, sondern im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
§ 22 Absatz 1 BBiG besagt dazu Folgendes:
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“
Befinden Sie sich also in einer Ausbildung und sind noch in der Probezeit, existiert keine Kündigungsfrist. Sowohl Sie als auch Ihr Ausbilder können das Berufsausbildungsverhältnis demzufolge jederzeit beenden.
Schwangere Auszubildende profitieren jedoch ebenfalls von einem Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG und dürfen nicht entlassen werden – unabhängig davon, ob es eine Kündigungsfrist bei der Probezeit gibt oder nicht.
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