Kurz & knapp: Kündigungsfrist im TVöD
Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen geregelt. Je nach Länge Ihrer Beschäftigungsdauer staffeln sich auch die Fristen. Sie unterscheiden sich aber minimal zwischen befristeten und unbefristeten Stellen. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter deshalb grundsätzlich nicht. Mehr finden Sie hier.
Nein, eine Kündigungsfrist nach dem TVöD ist erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr zum Quartalsende verpflichtend. Sind Sie weniger als 6 Monate angestellt, haben Sie bspw. gemäß § 30 bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Für unbefristete Stellen gilt im gleichen Zeitraum nach § 34 wiederum eine 2-Wochen-Frist, die auch zum Ende eines Monats auslaufen muss.
Ja. Trotz der klar definierten Kündigungsfristen gibt es Situationen, in denen eine fristlose Kündigung mit dem TVöD vereinbar ist. Damit Sie fristlos kündigen dürfen, muss jedoch ein triftiger Grund dafür (bspw. wiederholtes Mobbing am Arbeitsplatz) vorliegen. Ihr Arbeitgeber ist an die gleichen Vorgaben gebunden. Begehen Sie z. B. einen Diebstahl, einen Betrug oder sind vermehrt durch verbale Beleidigungen auffällig, kann Ihnen mitunter im öffentlichen Dienst fristlos gekündigt werden.
Ja, Sie können entweder einen Kündigungsfristenrechner nutzen oder selbst die Kündigungsfrist berechnen. Für im TVöD geregelte Fristen müssen Sie dazu nur die Länge Ihres Arbeitsverhältnisses kennen. Darüber finden Sie die Kündigungsfrist sowie den Zeitpunkt zum Auslaufen der Frist (bspw. zum Monatsende, Quartalsende etc.) heraus. Mit diesen Daten lässt sich der letztmögliche Kündigungstag errechnen.
Inhalt
Gesetzesgrundlage zur Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst – ein Überblick
Grundsätzlich schließt der Geltungsbereich des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD) nur Tarifbeschäftigte des Bundes oder auf kommunaler Basis Beschäftigte ein. Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter auf Landesebene unterliegen dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L). Beide Vertragsvarianten unterscheiden sich jedoch nur minimal voneinander. So sind auch die Regelungen zur Kündigungsfrist im TVöD beim Bund bzw. kommunal und im TV-L für die einzelnen Bundesländer in der Regel identisch.
Sofern nicht explizit in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt, gilt also im Tätigkeitsbereich „Öffentlicher Dienst“ keine gesetzliche Kündigungsfrist. Der TVöD legt, anders als das BGB, zudem vergleichsweise längere Fristen fest. Diese sehen bei identischer Betriebszugehörigkeit 1 Monat zusätzlich vor (bspw. wenn Sie mindestens 5 Jahre angestellt sind und gemäß § 622 Abs. 2 des BGB eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende haben, während § 34 Abs. 1 des TVöD stattdessen 3 Monate zum Quartalsende vorgibt).
Im folgenden Textabschnitt erfahren Sie mehr über die Kündigungsfrist, die der TVöD in § 30 und § 34 für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter definiert.
Kündigungsfrist im Bereich „Öffentlicher-Dienst“ für Arbeitnehmer
Die Kündigungsfrist, die der TVöD für Arbeitnehmer festlegt, trifft in der Regel auch auf Arbeitgeber zu. Allerdings kann sich diese von den Fristen unterscheiden, die in anderen Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart sind. Gleiches gilt für die Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst – die Fristen stimmen auch in diesen Fällen nicht immer überein.
Wichtig zu beachten ist hierbei, dass beide Fälle durch verschiedene Paragraphen des TVöD geregelt werden. § 30 bestimmt bspw. was für eine Kündigungsfrist Arbeitnehmer im Bereich „Öffentlicher-Dienst“ bei einer Stelle mit befristetem Arbeitsvertrag haben.
Dauert das dem zugrundeliegende Arbeitsverhältnis z. B. länger als 6 Monate und weniger als 1 Jahr an, ist eine Kündigung für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zulässig. Diese ist von der Länge her identisch mit der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist in § 622 Abs. 1 des BGB, darf aber nicht zum 15. eines Folgemonats, sondern nur zum Monatsende auslaufen.
Folgende Tabelle stellt die in § 30 des TVöD aufgeführte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit eines Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiters dar:
Betriebszugehörigkeit (befristet) | Kündigungsfrist (§ 30 TVöD) |
---|---|
während der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
länger als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
länger als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
länger als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
länger als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
Für unbefristete Stellen ist die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist nach § 34 des TVöD ebenfalls abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.
Diese fallen zum Teil anders aus als in § 30, weil Arbeitsverträge mit einer Befristung ohne sachlichen Grund bspw. nur dreimal verlängert und maximal auf 2 Jahre (in Ausnahmefällen auf 5 Jahre) angesetzt sein dürfen.
Das erfordert für Arbeitsverhältnisse ohne Befristung mit zum Teil langjährigen Betriebszugehörigkeiten auch eine entsprechend andere Staffelung mit längeren Kündigungsfristen. Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht Ihnen einmal die gemäß § 34 des TvöD geltende Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst:
Betriebszugehörigkeit (unbefristet) | Kündigungsfrist (§ 34 TVöD) |
---|---|
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
länger als 6 Monate | 1 Monat zum Monatsende |
länger als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
Wichtig: Einer der unauffälligsten Unterschiede einer Kündigungsfrist im TVöD nach § 34 zu einer nach § 30 liegt in der zuvor erwähnten Beschäftigungsdauer zwischen 6 Monaten und 1 Jahr. Sind Sie unbefristet angestellt, gilt für Sie eine Frist von 1 Monat zum Monatsende. Das ist nicht mit einer 4-wöchigen Frist gleichzusetzen. 4 Wochen stehen in dem Fall für exakt 28 Tage, während 1 Monat von einem kompletten Monat ausgeht (ungeachtet der Anzahl an Tagen).
Wie verhält sich die Kündigungsfrist im TVöD während der Probezeit?
Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist im TVöD kürzer gestaltet. Dies soll beiden Parteien in der Regel die Möglichkeit geben, das Arbeitsverhältnis schneller zu beenden, falls es nicht den Erwartungen entspricht. Bei befristeten Anstellungen im öffentlichen Dienst hängt die Probezeitdauer prinzipiell davon ab, ob ein Sachgrund besteht oder nicht. Ist das der Fall, beträgt sie 6 Monate – wenn nicht, sind es 6 Wochen. Laut § 30 Abs. 4 bemisst sich die Kündigungsfrist gemäß des TVöD in beiden Fällen auf 2 Wochen zum Monatsende.
Handelt es sich um eine unbefristete Stelle, gibt § 34 Abs. 1 des TVöD auf den ersten Blick keine expliziten Informationen zu Kündigungen in der Probezeit – es ist lediglich von einer Beschäftigungsdauer von weniger als 6 Monaten die Rede. Da § 2 Abs. 4 S. 1 des TVöD allerdings die ersten 6 Monate einer Beschäftigung grundsätzlich als Probezeit einstuft, trifft diese Angabe auf sie zu. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls 2 Wochen zum Monatsende. Sind Sie im öffentlichen Dienst unbefristet angestellt und möchten kündigen bzw. werden gekündigt, ist der Kündigungszeitpunkt von beiden Vertragsparteien also auch hier – anders als in der Privatwirtschaft – nicht frei wählbar.
Wichtig: Sollten Sie mehrere Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber hintereinander aufnehmen (bspw. beim Übergang von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag) und weitere Probezeiten ausmachen, sorgt das nicht für eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Im öffentlichen Dienst behandelt der TVöD alle aufeinander folgenden Beschäftigungen ohne Wechsel des Arbeitgebers für Kündigungsfristen als ununterbrochene Beschäftigungsdauer. Gemäß § 30 Abs. 5 S. 3 ist das auch mit einer Unterbrechung von bis zu 3 Monaten zwischen beiden Arbeitsverhältnissen der Fall.
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