Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich aus verschiedenen Gründen zur Kündigung entschließen, sei es weil Mitarbeiter sich dem Mobbing am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sehen oder die Chemie einfach nicht mehr stimmt.
Kurz & knapp: Kündigungsfrist
Der Gesetzgeber sieht im Regelfall eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende für Arbeitnehmer vor. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich normalerweise nach der Beschäftigungsdauer des betroffenen Mitarbeiters. Welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.
Soll das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden, liegt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bei zwei Wochen.
Weist der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist auf, finden normalerweise die gesetzlichen Regelungen aus § 622 BGB Anwendung.
Inhalt
Spezifische Informationen zu Kündigungsfristen:
Je verhärteter die Fronten, desto schneller wollen sich beide Vertragspartner in der Regel voneinander trennen. Entscheidend sind unter diesen Umständen die Kündigungsfristen, die vereinbart wurden und im Arbeitsrecht klar definiert werden.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Erhalten Sie in den folgenden Ratgebern nähere Informationen hierzu:
Handelt es sich nicht um eine außerordentliche fristlose Entlassung, wird die sofortige Entlassung durch gesetzliche Vorgaben unterbunden, schließlich muss bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag doch eine Frist eingehalten werden. Die Kündigungsfrist wurde eingeführt, um beiden Vertragspartnern eine gewisse Schonfrist einzuräumen, die der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Mitarbeiter gewidmet werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Kündigungsfrist vor
Welche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen einzuhalten sind, erfahren Sie zunächst aus Ihrem Arbeitsvertrag. Hier haben Sie und der Arbeitgeber vereinbart, welche Kündigungsfrist gilt. Ihr Spielraum ist – zumindest nach unten hin – gesetzlich vom BGB begrenzt. Es schreibt für die Kündigung vom Arbeitnehmer folgende Frist vor:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber laut BGB sehen wie folgt aus:
- Arbeitet ein Mitarbeiter schon zwei Jahre im Betrieb, beträgt die Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag laut BGB einen Monat bis zum Ende eines Kalendermonats.
- Geht er schon fünf Jahre seiner Beschäftigung nach, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag gemäß BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats möglich.
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren gilt: Bei der Kündigung ist die gesetzliche Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
- Ist er schon seit zehn Jahren dort beschäftigt, muss bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Frist von vier Monaten zum Monatsende berücksichtigt werden.
- usw.
Darüber hinaus, gelten noch weitere Ausnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich darauf einigen, einen Arbeitsvertrag zu kündigen mit einer Frist von weniger als vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats, wenn:
- der Mitarbeiter übergangsweise (maximal drei Monate) als Aushilfe im Betrieb arbeitet
- im Unternehmen regelmäßig maximal 20 Auszubildende beschäftigt sind und die Kündigungsfrist im Minimum vier Wochen beträgt
Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit einzuhalten?
Die allermeisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zur sogenannten Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis quasi auf Bewährung besteht. In dieser Übergangsphase, die dem gegenseitigen Kennenlernen dient, ist bei der Kündigung folgende Frist einzuhalten, sollte der Arbeitnehmer entlassen werden oder von selbst gehen wollen:
Die mündliche Kündigung in der Probezeit ist gemäß Arbeitsrecht übrigens nicht gültig, deshalb werden die meisten Arbeitnehmer über ihre Entlassung auch schriftlich informiert.
Andreas C. meint
17. Oktober 2018 at 8:19
Meine Frau hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben bei der keine Probezeit vorgesehen ist. Außerdem wurde vom Tag 1 eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart. Nun stellt sich heraus dass meine Frau dort überhaupt nicht arbeiten möchte, da nur Chaos im Betrieb herrscht. Der Wegfall der Probezeit und die verlängerte Kündigungsfrist ist somit total zum Nachteil meiner Frau. Sie möchte jedoch schnellstens dort weg. Ist ein solcher Arbeitsvertrag überhaupt rechtmäßig ?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:34
Hallo Andreas,
ob die vertraglichen Vereinbarungen zulässig sind, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jens meint
12. Oktober 2018 at 17:21
Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam,
mein Arbeitgeber hat Mitte September Insolvenz in Eigenvervaltung angemeldet. Laut meinem Arbeitsvertrag (Ich bin 12 Jahre im Unternehmen) habe ich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten. Wie gut stehen meine Chancen die Frist auf 3 Monate zu begrenzen?
jurij meint
26. September 2018 at 12:19
Hallo guten tag
Ich bin seid 3 Jahren in meinem Betrieb, will jetzt aber zu einer andern Firma wechseln , und habe deswegen zum heutigen Tag gekündigt 26.09.2018
Ich weiß das meine kündigungsfrist 1 Monat geht, wollte aber wissen ob ich bis zum 26.10 oder bis zu 31.10 arbeiten muss ?
Vielen Dank im voraus
Juri
Heinz meint
3. September 2018 at 11:03
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
folgende Problematik:
beziehe seit 01.04.2017 Rente für langjährig Versicherte. Seit dieser Zeit bin ich als Minijobber in einem Kleinbetrieb tätig.
Auch vor der Rentenzeit war ich im gleichen Kleinbetrieb ( 15.09.2008 bis 31.03.2017 ) als kaufm. Angestellter tätig.
Bin also insgesamt 10 Jahre in diesem Betrieb tätig.
Welche Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber jetzt einzuhalten ???
Dank im voraus für eine entsprechende Antwort….
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:22
Hallo Heinz,
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen wie folgt (Gesetzesauszug):
Es können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag jedoch abweichende Regelungen getroffen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ahmed meint
9. August 2018 at 21:25
Hallo,
ich bin seit 01.10.2009 in meine Unternehmen. Am Anfang habe ich eine befristet Vertrag. Am 01.12.2010 wurde ich in eine unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen.
In meine Vertrag steht „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Kündigungsfristen beiderseits entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen gilt für beide Seiten gleichermaßen.“
Meine Frage ab wann rechnet man meine Beschäftigungszeit? ab 01.10.2009 (der Befristete Vertrag) oder ab die unbefristet Arbeitsverhältnis (01.12.2010).
Und in beide Fälle wie lang ist meine Kündigungsfrist wenn ich die Firma verlassen möchte?
Vielen Dank im Voraus
Ahmed
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 14:20
Hallo Ahmed,
die Auslegung eines Vertrags und die Berchnung von Kündigungsfristen fallen unter die Rechtsberatung und sind damit einem Rechtsanwalt vorbehalten. Wir dürfen diese nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
5. August 2018 at 13:40
Guten Tag,
ich möchte das derzeitige Arbeitsverhältnis bald kündigen als Arbeitnehmer.
Mein Arbeitsvertrag lautet wie folgt: „Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen gekündigt werden. Die Verlängerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ Ich bin seit zwei Jahren im Unternehmen. Welche Frist gilt für mich? 21 Tage oder 4 Wochen laut Gesetz?
Ich bedanke mich vorab.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
17. August 2018 at 8:39
Hallo Robert,
leider ist es uns nicht erlaubt, Klauseln in Arbeitsverträgen zu interpretieren. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen solchen aufzusuchen und Ihre Frage an ihn zu richten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
1. August 2018 at 20:48
Hallo,
Ich bin seit Oktober 2015 in meinem jetzigen Betrieb tätig. In dieser Zeit war ich von Oktober 2015 bis Dezember 2015 Praktikant. Anschließend war ich bis September 2017 Werkstudent und ab Oktober 2017 bis heute in einer unbefristeten Festanstellung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist. Nun meine Frage: Zählt bei der gesetzliche Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats, die bei einer Anstellung unter 2 Jahren gilt, das Praktikum und die Werkstudententätigkeit mit in die 2 Jahre hinein oder erst der Vertrag der Vollbeschäftigung.
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:44
Hallo Sebastian,
es gibt keine eindeutige Regelung, ob ein Praktikum oder eine Werkstudententätigkeit zur Betriebszugehörigkeit hinzugezählt wird. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Betriebsrat zu wenden und ggf. sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Christina meint
24. Juli 2018 at 13:33
Hallo,
Ich bin seit dem 01.05.2010 fest angestellt in einer Firma. Ich habe im März 2015 ein Kind bekommen und im August 2016 das zweite Kind bekommen. Meine Elternzeit endet am 31.08.2018.
In meinem Vertrag steht keine Kündigungsfrist. Wie ist denn meine Kündigungsfrist?
arbeitsrechte.de meint
1. August 2018 at 16:54
Hallo Christina,
befinden sich im Arbeitsvertrag keine Angaben zur Kündigungsfrist, gilt in der Regel die gesetzlich festgeschriebene von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Um sicherzugehen, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
23. Juli 2018 at 20:20
Guten Tag,
auch ich habe mich entschlossen meinen Arbeitgeber zu wechseln.
Eintritt ins Unternehmen war 09/2003 und folgender Passus steht in meinem Vertrag.
„Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Soweit die gesetzlicheen Kündigungsfristen die vereinbarte Frist übersteigen, gilt die verlängerte Frist für beide Parteien“
Gehe ich recht davon aus, dass meine Kündigungsfrist 5 Monate beträgt und ich frühestens zum 31.12. diesen Jahres kündigen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort
viele Grüße
Peter
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 17:06
Hallo Peter,
Klauseln im Arbeitsvertrag, die verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber vorsehen, sind grundsätzlich erlaubt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber. Sind Sie bereits zwölf aber noch keine 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt, sollte gemäß § 622 Absatz 2 BGB eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Ende des Kalendermonats maßgeblich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
14. Juli 2018 at 23:28
Hallo liebes Team,
ich bin seit März 2003 bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt und möchte kündigen. In meinem Vertrag steht, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Dies wären ja meines Wissens 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Gilt für mich bei Selbstkündigung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auch die mehrmonatige Kündigungsfrist?
Vielen Dank und liebe Grüße
Torsten
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2018 at 9:52
Hallo Torsten,
die verlängerten Kündigungsfristen gelten laut Gesetz nur für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 2 BGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass sie für beide Parteien gleichermaßen gelten. Weist Ihr Vertrag eine derartige Formulierung nicht auf, sollte für Sie eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats maßgeblich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michèle meint
10. Juli 2018 at 21:33
Guten Tag,
Ich bin seit 1.8.2001 bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Lt Arbeitsvertrag gelten für den AG als auch für mich die Lt BGB verlängerten Kündigungsfristen. Demnach aktuell 7 Monate. Auf Grund eines Wechsels auf der Geschäftsführer Ebene als auch des Inhabers meines Arbeitgebers versuche ich nun eine andere Kündigungsfrist zu vereinbaren, sprich den Passus das auch die verlängerte Frist für mich gilt aufzuheben. Wir sprechen über eine Einigung von 3 Monaten zum Monatsende. Dazu ist mein AG bereit, allerdings mit dem Hinweis dass dies nur geht, wenn dies beidseitig gilt, sprich auch der AG aus der Verlängerung „entlassen“ ist. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 13:02
Hallo Michèle,
hier sollte im Vorfeld geklärt werden, ob von der gesetzlichen Regelung durch einen Vertrag abgewichen werden darf. Diese Frage kann Ihnen allerdings nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frau S. meint
9. Juli 2018 at 13:19
Ich bin seit 15 Jahren in meiner Firma und möchte selbst kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einer Kündigungsfrist drin. Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 9:16
Hallo Frau S.,
das BGB verlangt bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, diese gilt aber nur für den Arbeitgeber. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann auch eine längere Frist vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M meint
3. August 2018 at 11:03
Hallo,
in einer andern Antwort wird geschrieben, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber gilt!?
Wenn ich also 20 Jahre in einen Unternehmen bin, und ich, als Arbeitnehmer kündigen will, und es keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt, habe ich dann 7 Monate zum Monatsende oder 4 Wochen zum Monatsende bzw.15. Kündigungsfrist?
Danke
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 8:18
Hallo M,
die Antwort, auf die Sie sich beziehen, wurde bereits korrigiert. Vielen Dank für den Hinweis. Für Arbeitnehmer gilt immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anastasia meint
28. Juni 2018 at 19:04
Sehr geehrtes Arbeitsrechtteam,
Ich bin seid 01.08.2016 fest angestellt und habe das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 zum 30.06.2018 gekündigt.
In meinem Arbeitsvertrag steht drin das ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe. Ist das rechtmässig? Muss ich mich daran überhäuft halten? Laut Arbeitsgesetz hab ich eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Würde mich über eine Antwort freuen.
Grüßle Ana
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:07
Hallo Anastasia,
die Kündigungsfrist kann auch vertraglich vereinbart werden. Diese muss jedoch mit arbeitsrechtlichen Regeln vereinbart sein. So ist es z. B. nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässig, dem Arbeitnehmer für seine Kündigung vertraglich eine längere Frist aufzuerlegen als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ob Sie die vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten müssen, können und dürfen wir nicht beurteilen. Hierzu müsste unter anderem der Arbeitsvertrag genau geprüft werden. Dies fällt jedoch in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten. Sie können sich hierzu jedoch anwaltlich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moritz meint
26. Juni 2018 at 10:19
Hallo,
ich bin seit 1.10.2013 im Betrieb beschäftigt und möchte zum 30.09.2018 kündigen. Welche Fristen muss ich einhalten. Im Arbeitsvertrag wird auf den Fristen vom Manteltarifvertag verwiesen, die Firma ist der BG Bau eingegliedert.
Reicht hier eine Frist von 4 Wochen?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:03
Hallo Moritz,
auch nach einer längeren Betriebszugehörigkeit sollte für den Arbeitnehmer keine verlängerte Kündigungsfrist bestehen. Im Zweifelsfall kann ein Mitarbeiter in der Personalabteilung oder ein Anwalt für Arbeitsrecht den Arbeitsvertrag bestätigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
KingaUla meint
23. Juni 2018 at 10:49
Hallo, ich habe 12 Monate befristete Arbeitsvertrag, ich bin schon 4 Monate beschäftigt, möchte aber kündigen, daher meine Frage: ich weiß das bis sechste Monat Beschäftigung der küdigungsfrist ist 2 Wochen, aber in meinem Vertrag würde kein Probezeit schriftlich vereinbart, auch keine anderen fristen. Gilt der kündigungsfrist von 2 Wochen auch für mich ??
arbeitsrechte.de meint
27. Juni 2018 at 14:34
Hallo KingaUla,
die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt laut § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine vereinbarte Probezeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
22. Juni 2018 at 19:51
Hallo,
Ich bin seit 2002 im Unternehmen beschäftigt und möchte gerne so schnell wie möglich einen neuen Job antreten.
It meinem Arbeitsvertag steht: „Soweit die Vorraussetzung des §622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einen Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Soweit für den Arbeitsvertag zwingend die verlängerten Kündigungsfristen gehen, gehen dieter auch für den Arbeitnehmer.“
Welche Kündigungsfristen muss Ich einhalten? (6Monate?)
Vielen Dank, Jan
arbeitsrechte.de meint
27. Juni 2018 at 14:18
Hallo Jan,
wir dürfen nicht beurteilen, ob individuelle Vertragsvereinbarungen wirksam sind und wie diese auszulegen sind. Es empfiehlt sich, entweder mit dem Arbeitgeber zu sprechen oder aber im Falle eines Rechtsstreits einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annett R. meint
20. Juni 2018 at 21:13
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1992 in dem Unternehmen tätig und möchte kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stehen 6 Monate Kündigungsfrist ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit. Muss ich diese Kündigungsfrist einhalten? Bei Bewerbungen ist die lange Kündigungsfrist ein absolutes Ausschlusskriterium.
Welche Kündigungsfrist muss ich mindestens einhalten?
Herzlichen Dank für ihre Hilfe
A.R.
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 14:15
Hallo Annett R.
die gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten werden, sofern keine einvernehmliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
19. Juni 2018 at 15:58
Hallo,
ich habe im Arbeitsvertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist, bin seit 18 Jahren im Unternehmen. Es gibt den Passus “ Jede Verlängerung der Kündigungsfristen gilt gleichermaßen für beide Vertragspartner“.
Bedeutet dies, dass gem. 622 BGB ich nun als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habe?
Danke für eine Antwort.
Gruß
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:49
Hallo Klaus,
ja, das bedeutet, dass die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 BGB auch für Sie gelten. Bei 18 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caro meint
7. Juni 2018 at 12:21
Guten Tag,
Ich bin seit Dezember 2010 im Unternehmen tätig und möchte nun schnellst möglich den Arbeitgeber wechseln, welche Fristen muss ich einhalten?
Vielen Danke!
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:51
Hallo Caro,
sofern die Kündigungsfristen nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden, gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese haben wir in unserem Ratgeber über Kündigungsfristen für Sie zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulrike Z. meint
3. Juni 2018 at 17:10
Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam,
Ich bin seit 01.05.2003 in einem Arbeitsverhältnis. In meinem Arbeitsvertrag steht als Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende – verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für die Arbeitnehmerin. Ich möchte meinen Arbeitgeber wechseln zu welchem Zeitpunkt ist das möglich? Gilt hier auch die verlängerte Kündigungsfrist laut BGB?
Vielen Dank für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:15
Hallo Ulrike,
die verlängerten Kündigungsfristen gelten gemäß § 622 BGB zunächst einmal nur für den Arbeitgeber. Ist allerdings im Arbeitsvertrag festgehalten, dass sich die Kündigungsfristen beidseitig je nach Betriebszugehörigkeit verlängern, ist dies ebenfalls zulässig. Die Frist für Arbeitnehmer darf dabei allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
30. Mai 2018 at 13:45
Hallo,
Ich bin seit dem 1.7.13 angestellt und möchte zum 30.6.18 kündigen. Ist das richtig, dass ich einen Monat Kündigungsfrist habe, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch keine 5 Jahre angestellt bin? Oder gelten hier schon die 2 Monate Kündigungsfrist?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:14
Hallo Christina,
nach 4 Jahren gilt weiterhin die Frist von mindestens vier Wochen für den Arbeitnehmer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris K. meint
17. Mai 2018 at 22:32
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
ich möchte meinen Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stehet:
„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne das es einer Begründung bedarf.“
Wenn mein neuer Arbeitsvertrag an einem Monatg beginnt, würde ich gerne zum Sonntag kündigen.
Da ich die Kündigung nur spätestens Freitag abgeben kann, wäre es wichtig für mich zu wissen, ob es sich bei den zwei Wochen um eine feste Frist handelt, so dass ein Freitag der letzte Arbeitstag für mich wäre, oder ob ich die Kündigung mit Datum vom Freitag persönlich abgeben kann zum Sonntag, also in zwei Wochen plus zwei Tage.
Vielen Dank schon mal im Vorraus, bei der Klärung dieser, für einen Laien nicht ganz einfachen Frage, die sicherlich viele Arbeitnehmer haben.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:34
Hallo Chris,
bei der Frist handelt es sich um eine Mindestfrist. Das heißt Sie können die Kündigung jederzeit zwei Wochen vor dem Termin abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
16. Mai 2018 at 16:43
Hallo
Laut meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist 12 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Ich bin genau 1 Jahr beschäftigt und will auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlassen.
Ist diese Liste lange Kündigungsfrist rechtens?
Danke für Ihre Einschätzung im voraus.
Gruß Jens
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 17:16
Hallo Jens,
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch besagt unter anderem: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“ Innerhalb der ersten zwei Jahre darf Sie der Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Folglich darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers einzig allein nicht länger ausfallen – es sei denn, für den Arbeitgeber gilt dieselbe längere Kündigungsfrist. Dann ist die Verlängerung legitim.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S., Sonja meint
26. April 2018 at 9:06
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in einem Unternehmen seit dem 01.12.2014 beschäftigt. Aufgrund von erheblichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bin ich seit Januar 2017 von einem Psychologen krankgeschrieben. Ich habe im letzten August auch schon eine Reha-Kur angetreten. Mitte Juli d. J. werde ich nun ausgesteuert. Nun möchte ich gerne dort kündigen und mir eine neue Arbeitsstelle suchen. In meinem Arbeitsvertrag steht jedoch nichts von einer Kündigungsfrist. Daher meine Frage: Kann ich mit einer Frist von 4 Wochen kündigen?
Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stein
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 17:02
Hallo Sonja,
sofern der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist festlegt, gilt für Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilona W. meint
24. April 2018 at 23:31
Ich bin 20 Jahre in einer FA und werde demnächst gekündigt bin 61 Lebensjahr. Wieviel Monte Kündigungsschutz habe ich?
Danke für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 15:43
Hallo Ilona,
ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren gilt für Arbeitgeber in der Regel eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten bis zum Ende des Kalendermonats.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de