Kurz & knapp: Kündigungsschutz und Betriebsrat
Während Ihrer Amtszeit stehen Sie als Betriebsratsmitglied unter besonderem Kündigungsschutz. Die Amtszeit eines Betriebsrates dauert in der Regel vier Jahre. Auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsrat ist eine ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Vor der Betriebsratswahl sind sie ebenfalls geschützt, wenn Sie als Kandidat registriert und/oder im Wahlvorstand sind.
Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat. Ein Betriebsrat ist jedoch nicht völlig unkündbar. Sie können als Betriebsrat in Ausnahmefällen, entweder bei Betriebsschließung oder aber schwerwiegendem Fehlverhalten, gekündigt werden. Weiter unten erfahren Sie mehr zu den Ausnahmen vom Kündigungsschutz.
Ab seiner Gründung gilt im Betriebsrat Kündigungsschutz: Neben den gewählten Mitgliedern des Betriebsrats stehen auch die Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber ab dem Zeitpunkt der Bestellung bzw. ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter Kündigungsschutz. Für nachrückende Ersatzmitglieder gelten eigene Regelungen, die Sie hier nachlesen können.
Inhalt
Der Kündigungsschutz für den Betriebsrat
Der Betriebsrat ist ein von den Beschäftigten gewählter Vertreter der Arbeitnehmer. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung von Gesetzen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen zu überwachen und die Interessen der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Damit er diese Aufgabe unbefangen und ohne Sorge vor negativen Konsequenzen ausüben kann, gibt es einen Sonderkündigungsschutz für den Betriebsrat. So ist es dem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres möglich, die Arbeit des Betriebsrats zu stören und beispielsweise ausgerechnet die Arbeitnehmer zu entlassen, die sich für die Belange der Belegschaft einsetzen.
Wer hat im Betriebsrat Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder soll sicherstellen, dass dieses Gremium seiner Arbeit ohne Angst vor Entlassung und beruflichen Nachteilen nachgehen kann. Deswegen sind auch bereits die Mitglieder der Belegschaft geschützt, die das Wahlverfahren einleiten und zu diesem Zweck in den Wahlvorstand gehen und/oder sich aufstellen lassen. All dies ist in § 15 des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt. In diesen Fällen darf auch einem Betriebsrat gekündigt werden:
- Ordentliche Kündigung: Der besondere Kündigungsschutz schützt den Betriebsrat vor, während und nach der Amtszeit vor ordentlichen Kündigungen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen wie zum Beispiel der Betriebsstillegung: Wird der gesamte Betrieb stillgelegt, so ist zum Zeitpunkt der Stilllegung auch eine Kündigung des Betriebsrates möglich. Wird nur ein Teil des Betriebs stillgelegt, so muss der Betriebsrat vorrangig in einem anderen Teil des Betriebs weiterbeschäftigt werden.
- Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern möglich, wenn schweres Fehlverhalten vorliegt. Hierbei muss es sich jedoch um drastische Vergehen wie etwa Diebstahl am Arbeitsplatz, Übergriffe oder Beleidigung handeln.
Der Arbeitgeber muss vor der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Sollte dieser die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilen, kann der Arbeitgeber auf Antrag stattdessen das Arbeitsgericht über den Vorgang entscheiden lassen. Der betroffene Arbeitnehmer nimmt in diesem Fall am Verfahren teil. Dieser Vorgang ist in § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt:
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
§ 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Gilt der Kündigungsschutz im Betriebsrat für Ersatzmitglied und aktives Mitglied gleichermaßen?
Der Kündigungsschutz gilt für jedes Betriebsratsmitglied. Für Nachrücker wird er jedoch erst aktiv, wenn es tatsächlich zu einem Vertretungsfall kommt. Hierfür muss nicht einmal ein aktives Betriebsratsmitglied aus dem Gremium ausscheiden – es reicht bereits eine Urlaubs-Vertretung. Während der Dauer der Vertretung steht das Ersatzmitglied unter Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG.
Wenn das Ersatzmitglied in dieser Zeit tatsächlich Betriebsratsarbeit übernimmt, greift im Anschluss an die Vertretungszeit für zwölf Monate der nachwirkende Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz im Betriebsrat schützt Nachrücker im „Ernstfall“ also wie direkt gewählte Mitglieder.
Für den Betriebsrat gilt ein besonderer Kündigungsschutz auch im Falle einer Sozialauswahl.
Hat der Kündigungsschutz für den Betriebsrat nach Amtszeit weiterhin Gültigkeit?
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch nach dem Ender seiner Amtszeit ein Jahr lang nicht möglich. Diese Regelung gilt nicht nur nach einem regulären Ende der Amtszeit, sondern auch nach dem vorzeitigen Austritt aus dem Betriebsrat. Kündigungsschutz hat somit jeder, der aktiv im Betriebsrat war. Die Gründe für das Ausscheiden sind irrelevant.
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