Grundsätzlich beendet eine Kündigung ein Dauerschuldverhältnis durch eine einseitige Willenserklärung, welche zugangs- beziehungsweise empfangsbedürftig ist. Arbeitsrechtlich bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis, welches ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis beschreibt, in dem der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erbringen muss, die im Arbeitsvertrag festgelegt und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet wird, von beiden Vertragsparteien gleichermaßen beendet werden kann.
Kurz & knapp: Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz trat 1951 in Kraft und wurde seitdem bereits mehrere Male überarbeitet und aktualisiert. Es soll Arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen.
Dem Kündigungsschutzgesetz zufolge darf das Arbeitsverhältnis nur aus Gründen beendet werden, die in der Person des Arbeitnehmers oder seinem Verhalten liegen. Auch betriebsbedingte Gründe sind erlaubt.
Kleinbetriebe fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Inhalt
Spezifische Informationen zum Kündigungsschutz:
Häufig führt die Kündigung durch den Arbeitgeber zu Problemen und Verhandlungen vor Gericht. Nicht selten berufen sich Arbeitnehmer dann auf den Kündigungsschutz. Doch was ist darunter überhaupt zu verstehen?
Was steht im Kündigungsschutzgesetz und wozu dient es? Auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber Antworten.
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Grundlegend kommt dem Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht eine große Bedeutung zu. Vorrangig schränkt er die freien Kündigungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers ein. Dadurch sollen Arbeitnehmer vor allem vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt werden.
Kündigungsschutz heißt jedoch nicht, dass Sie überhaupt nicht mehr gekündigt werden dürfen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) begrenzt lediglich die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
Es ist entscheidend, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur aus den im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründen erfolgen darf. Diese sind:
- Gründe, die in der Person liegen
- Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen
- betriebsbedingte Gründe
Dementsprechend werden personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen unterschieden.
Eine Kündigung sollte immer sozial gerechtfertigt sein. Denn für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsplatz die wirtschaftliche Existenzgrundlage und somit besteht seinerseits ein hohes Interesse am Erhalt desselben. Im Kündigungsschutzgesetz sind im § 1 KSchG die wichtigsten Voraussetzungen, wann der Kündigungsschutz anwendbar ist, zusammengefasst. Neben den genannten Gründen sollte das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben.
Bei ebenjenem Zeitraum handelt es sich um die sogenannte Wartezeit, welche nicht mit der Probezeit verwechselt werden sollte, welche im § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfasst ist und zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Sie hat lediglich Einfluss auf die Länge der Kündigungsfrist und sagt im Gegensatz zur Wartezeit nichts über den Kündigungsschutz aus.
Kündigungsschutzgesetz: Sind Kleinbetriebe mit inbegriffen?
Prinzipiell gilt das Kündigungsschutzgesetz für Unternehmen, die eine bestimmte Mitarbeiteranzahl aufweisen. Dabei ist entscheidend, dass nur die ständig beschäftigten Arbeitnehmer zählen. In der Regel müssen fünf und bei Neueinstellungen nach dem 31.12.2004 mehr als 10 Personen angestellt sein. Demnach greift der Kündigungsschutz bei einem Kleinbetrieb nicht.
Für Teilzeitkräfte gilt, dass sie entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt werden. Das sieht wie folgt aus:
- 0,5 bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden
- 0,75 bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden
Obwohl es den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb nicht gibt, heißt das jedoch nicht, dass der Arbeitgeber willkürlich Kündigungen aussprechen darf. Denn immerhin gelten die Generalklauseln des Zivilrechts, die vor sitten- oder treuwidriger Ausübung des Kündigungsrechts schützen.
Bezüglich der Kündigungsfristen im Kleinbetrieb ist der § 622 BGB entscheidend. Dort sind die einzelnen Fristen für eine ordentliche Kündigung entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit aufgelistet.
Neben den Mitarbeitern in Kleinbetrieben sind auch Arbeitnehmer, die in einem Saison- oder Kampagnenbetrieb beschäftigt sind, wenn die Entlassung in der Eigenart des Betriebes begründet ist, vom Kündigungsschutz ausgenommen. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person wie Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH. Auch bei diesen Personen greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Wann besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Neben dem oben bereits beschriebenen allgemeinen Kündigungsschutz gibt es im deutschen Arbeitsrecht auch eine besondere Form desselben.
Sie findet bei folgenden Personengruppen Anwendung:
- Betriebsräten und Jugendvertretern
- werdenden Müttern
- Schwerbehinderten
- Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden
- Elternzeitberechtigten
- Mitarbeitern während der Pflegezeit
- Datenschutzbeauftragten
Kündigungsschutz und Mutterschutz gehen Hand in Hand. Denn während der Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Betriebsgröße (siehe § 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG).
Gesetzlicher Kündigungsschutz im Alter?
Noch immer gilt in vielen Unternehmen die Divise der Verjüngung und häufig werden Arbeitnehmer zwischen 55 und 60 Jahren entlassen. Dabei stellt sich die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz für diese Altersgruppe eine besondere Regelung getroffen hat. Die Antwort darauf lautet im Allgemeinen: Nein.
Doch wie so oft, bestätigen Ausnahmen die Regel. Insbesondere erschweren einige Tarifverträge die Kündigung Älterer. Zum Beispiel dürfen Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst nicht wegen Leistungsminderung gekündigt werden, wenn sie über 55 und bereits 20 Jahre beschäftigt sind. Ob Sie von einem derartigen Kündigungsschutz ab 55 Jahren betroffen sind, erfahren Sie unter anderem bei Ihrem Betriebsrat oder im entsprechenden Tarifvertrag. Des Weiteren gilt, dass niemand aufgrund seines Alters gekündigt werden darf. Das verbietet das Arbeitsschutzgesetz (Altersdiskriminierung).
Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung, müssen ältere Arbeitnehmer weniger um die Anstellung fürchten als jüngere. Denn in einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Entscheidung infolge einer sogenannten Sozialauswahl (gesetzliche Kriterien sind entscheidend) treffen.
Ebenso ist ein besonderer Kündigungsschutz ab 60 oder gar ab 50 Jahren nur dann vorgesehen, wenn dies in einem Tarifvertrag explizit aufgeführt wurde. Andernfalls gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Wenn es um die Abfindung geht, enthält das Kündigungsschutzgesetz bezüglich der Höhe explizite Bestimmungen für ältere Arbeitnehmer. Grundsätzlich wird eine Abfindung gezahlt, wenn aufgrund von gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Vorgaben eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. § 10 Kündigungsschutzgesetz legt in diesem Zusammenhang fest, dass die Abfindung bis zu 12 Monatsverdienste umfasst.
Der Kündigungsschutz sieht ab 50 Jahren mit einer fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit einen Betrag von 15 Monatsverdiensten vor. Haben Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet, umfasst die Abfindung bereits 18 Monatsgehälter.
Kündigungsschutzklage: Halten Sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, können Sie beim Arbeitsgericht eine sogenannte Kündigungsschutzklage erheben. Dies sollte innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen. Während des Prozesses haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Sollte das Gericht zum Urteil kommen, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz unwirksam und eine Weiterbeschäftigung untragbar für den Mitarbeiter ist, so kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Roncevic meint
7. November 2024 at 11:52
Sehr Geehrte!
Ich bin […] in Nürnberg seit 2013.Ich bin von Beruf Elektroniker Betriebstechnik mit Weiterbildung zum SPS Programmierer und auch Baccalarius mit Richtung (Organisation V Semester-Kroatien).Ich habe eine Stelle seit dem 1.9.2024. als Ausbildungsassistent in einer Berufsrehabilitation In Nürnberg für zwei Elektroberufe bekommen, nachdem ich Probeunterricht durchgemacht habe.Dieser Job hat mich noch inspiriert da ich meine Praxiserfahrungen mit einbeziehen konnte und den Teilnehmern auch jedes Lerntittel mit einem schriftlichen Nachweis erweitert habe.Meine Vorgesetzte hat mir vorige Woche eine interne Doku zur Unterzeichnung vorgelegt, wo es meine Kenntnisse und Vorgehen als Ausbilder mindert und annulliert, was ich nicht unterzeichnet habe (nicht Realität entspricht). Sie sagte auch, per Ende Monat würden Sie mich kündigen und Sie haben einen anderen Kandidat.
Ich bin jetzt vom Arzt krankgeschrieben(war mir zu viel) und bin zu Hause. Ich bin enttäuscht und staune, dass Korruption so groß sein kann und dass man auf so eine Weise vorgehen kann. Mich interessiert es, ob ich überhaupt eine Chance habe, mich zu wehren und so ein Unrecht zu verhindern und nicht am Arbeitsamt zu landen.
Mit freundlichen Grüßen,
[personenbezogene bzw. -beziehbare Daten von der Redaktion entfernt]
J.M. meint
25. April 2024 at 7:39
Kann man ein Grenzgänger mit 64 Jahre alt entlassen
Heinz meint
21. Januar 2020 at 14:49
Bin 60 Jahre alt und zur Zeit mit meinem Arbeitgeber zerstritten. Er hatte Arbeiten verlangt, die
1. gegen den Arbeitsschutz verstoßen haben und
2. andere Arbeiten von denen ich kein Fachmann bin, um nur Geld zusparen. Dies Arbeiten betreffen nicht die Firma, sonder sein Privatbau.
Am letzten Arbeitstag, im Jahr 2019, hat mein Arbeitgeber mich so fertig gemacht und runter geputz vor allen Angestellten. Weiter ging es abends um 21 Uhr über Textnachricht weiter. So eine Masche von seitens des Arbeitgebers geht überhaupt nicht. Habe ihn zurückgeschrieben, daß dies so nicht geht. Erhabe sich wie ein kleines Kind aufgeführt, wes nicht sofort seinen Willen bekommt. Mit Lautstärke und rumbrüllen hat man keine Freunde und wird irgendwann recht arm dastehen. Habe ihn auch mitgeteilt, daß ich keine Wunder vollbringen kann
Danach sollte ich am darauf folgenden Samstag oder Montag die Kündigung abholen und Schlüssel abgeben. Habe nicht darauf reagiert, da die Firma jetzt Betriebsferien hat.
Kündigung kam am 23.12. in den Briefkasten ohne und am 24.12. die gleiche Kündigung mit Briefmarke.
Da wir eine Firma unter 5 Beschäftigte sind greift hier kein Alters- und Kündigungsschutz.
Muß dazu noch sagen, daß ich im Mai 2019 einen Arbeitsunfall auf einem Privatgrundstück vom Arbeitgeber hatte. Die BG hatte bei meinem Chef Rechnung von 12000 Euro Behandlungskosten für mich
geltend gemacht.n Seit dem versuchte mein Chef mich irgendwie aus der Firma zu drücken.
Zur Zeit habe ich nur eine Behinderung von 30 %. Durch die Schulterverletzung bin ich stark eingeschränkt. Schürzengriff sowie Überkopfarbeiten gehen nicht mehr.
Habe Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Außerdcem habe ich Widerspruch beim Versorgungsamt eingereicht. Anwalt für Arbeitsrecht und Anwältin für Sozialrecht haben sich der Sache angenommen.
Mit dieser Behinderung bekomme ich keine Anstellung mehr.
Wie soll es bei mir weitergehen?
Vielen Dank für mIhren Rat im voraus.
Kathrin meint
21. März 2019 at 14:52
Man hat mich zum 31.12.2018 bei den zuständigen Behörden abgemeldet. Dies wurde mit per Telefon am 24.01.2019 mitgeteilt. Am 21.03.2019 bekam ich die Bestätigung der Abmeldung mit der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung. Eine schriftliche Kündigung habe ich nicht erhalten. Ich habe ab Januar kein Gehalt mehr bekommen, obwohl ich bis zum heutigen Datum gearbeitet habe.
Ich bin seit 11 Jahren und 4 Monaten in der Verwaltung tätig und bin 75 Jahre alt.
Kann ich trotz meines Alters eine Kündigungsschutzklage einleiten oder ist das in meinem Alter sinnlos.
Ich bin wegen meiner kleinen Rente auf diese Arbeit angewiesen.
Vielen Dank für einen Rat.
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 9:25
Hallo Kathrin,
die Kündigungsschutzklage steht normalerweise allen – auch älteren – Arbeitnehmern offen, sofern das Kündigungsschutzgesetz im jeweiligen Einzelfall anwendbar ist. Es kann jedoch Sinn machen, sich im Vorfeld von einem Anwalt oder der eigenen Gewerkschaft hierzu beraten zu lassen. Ein Jurist kann einschätzen, ob eine solche Klage Aussicht aus Erfolg hat oder nicht. Menschen mit einem geringen Einkommen können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die anwaltliche Beratung beantragen. Dies kostet 15 Euro, spart aber bei Bewilligung die Anwaltskosten. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
heidrun p. meint
23. Februar 2019 at 19:58
Eine Frage ich binn fast 60 und seid 3 Tagen krankgeschrieben heute morgen habe ich erfahren das ich die Kündigung zum Monatsende erhalten soll Montag unterschreiben was kann ich tun
Gabriela meint
23. April 2018 at 16:57
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe eine Verständnisfrage zum Thema betriebsbedingte Kündigung. Im Internet habe ich bei den Kriterien zur Sozialauswahl mehrfach gelesen, dass das Lebensalter nur bis 55. Jahre gezählt wird. EInen Grund dafür konnte ich nicht finden.
Können Sie mir hier weiterhelfen? Da ich an einer beruflichen Schule das Thema Kündigung unterrichten muss, wird diese Frage sicher auftachen.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:00
Hallo Gabriela,
eine solche Regelung ist uns nicht bekannt. Auch nach dem 55. Lebensjahr wird das Alter weiterhin bei der Sozialauswahl berücksichtigt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schneider J. meint
20. März 2018 at 18:19
Grüß Gott,
ich habe erst eine ao. Kündigung bekommen dann gleich eine verhaltensb. Künd. hinterher.
Habe keine Abmahnung! Die ao Künd. ist in erster instanz für nicht wirksam erklärt worden.
Kann die Beklagte sich bei der verh. Künd. auf die ao. Kündigung berufen?
Meine Frau ist zu 80% schwerstbehindert.Sie hat kein eigenes Einkommen.
Spielt die Schwerstbehinderung eigentlich eine Rolle vor dem Arbeitsgericht?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 14:55
Hallo Schneider,
welche Möglichkeiten der Beklagte hat, kann Ihnen ein Anwalt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klara meint
11. Oktober 2017 at 16:55
Ich bin 59 Jahre alt. Ich arbeite in einem Hotel mehr als seit 3 Jahre. / Ich habe 39 Jahre Arbeitszeit./
Ich habe niemals frei Wochenende. (Ich habe schon 10.000 x mal gefragt.)
Ich war krank 3 Tage und in 4.Tage habe geholt die Bescheinigung.
Die 2. Abmahnung hat gekommen und meine Arbeitszeit würde wechseln.
Früher war ich ab 8,00 Uhr bis 16,30 Uhr,
jetzt bin ich ab 7,00 Uhr bis 15,30 Uhr.
Die 1. Abmahnung hat gekommen auch für 3 Tage Krankheit. / Der Grund war: nur E-mail habe ich geschrieben und ich habe nicht telefoniert.
Was kann ich machen?
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 13:36
Hallo Klara,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heiko L. meint
1. Februar 2019 at 9:23
Gesetzlich sind Sie dazu verpflichtet, den Krankenschein innerhalb von drei Tagen (den ersten Krankentag mit einberechnet) dem Arbeitgeber und eventuell anderen Personen (Krankenkasse, Berufsschule etc.) vorzulegen. Dementsprechend sind die Abmahnungen vollkommen berechtigt.