Haben Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder diese ist sogar offensichtlich rechtswidrig, können Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anstreben. Schließlich sind sie in Deutschland durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor Entlassungen geschützt, die sozial ungerechtfertigt erfolgen.
Das KSchG findet immer dann Anwendung, wenn mehr als zehn Angestellte im Betrieb arbeiten und der betroffene Beschäftigte seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung dort tätig ist. Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Es kann jedoch auch ein Vergleich geschlossen werden. In diesem Fall gilt das Verhältnis als wirksam beendet und der Mitarbeiter erhält eine Abfindung als Entschädigung.
Kurz & knapp: Frist bei der Kündigungsschutzklage
Möchten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, ist eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung zu beachten.
Die gibt es tatsächlich. Wann eine Kündigungsschutzklage nach der Frist ausnahmsweise noch eingereicht werden darf, erfahren Sie hier.
An dieser Stelle erklären wir, welche Konsequenzen auf Sie zukommen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage nach der Frist einreichen.
Die Kündigungsschutzklage zielt auf eine Weiterbeschäftigung ab, dazu sollten Sie bereit sein. Oftmals lassen sich Arbeitgeber aber bereits mit Androhen bzw. Einreichen der Klage auf Verhandlungen bzgl. einer Abfindung ein. CONNY übernimmt das gerne für Sie.
Eine wichtige Rolle beim Einreichen einer Kündigungsschutzklage spielt die Frist, die dabei einzuhalten ist. Im Ratgeber erfahren Sie, wo diese genau liegt und ob es möglicherweise Ausnahmen davon gibt. Weiterhin erklären wir, was geschieht, wenn bei einer angestrebten Kündigungsschutzklage die Frist bereits abgelaufen ist.
Inhalt
Wo liegt die Frist für eine Kündigungsschutzklage?
Möchten Sie als Arbeitnehmer rechtlich gegen eine Kündigung vorgehen, haben Sie dazu nicht ewig Zeit. Die bei einer Kündigungsschutzklage einzuhaltende Frist ist in § 4 KSchG wie folgt definiert:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. […]“
Demzufolge ist bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung maßgeblich. Sollte das Ende der Frist auf einen Werktag fallen, gilt sie normalerweise um 24 Uhr dieses Tages als abgelaufen. Endet die Klagefrist nach einer Kündigung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, läuft sie hingegen erst am darauf folgenden Werktag um 24 Uhr ab.
Dies sollten Sie bedenken, wenn Sie bei einer Kündigungsschutzklage die entsprechende Frist berechnen möchten. Es existieren allerdings im Regelfall zwei Ausnahmen bei der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage:
- Die Kündigung wurde mündlich ausgesprochen. In diesem Fall können Sie die Kündigungsschutzklage auch nach 3 Wochen noch einreichen.
- Eine Behörde muss der Entlassung zustimmen. Hier beginnt die mit der Kündigungsschutzklage einhergehende Frist von 3 Wochen erst dann zu laufen, wenn die Mitteilung der behördlichen Entscheidung den Beschäftigten erreicht hat.
Kündigungsschutzklage: Wenn die Frist versäumt wurde
Haben Sie die bei einer Kündigungsschutzklage vorgeschriebene Frist verpasst, können die darauf folgenden Konsequenzen sehr bitter sein. Laut § 7 KSchG verhält es sich in einer solchen Situation genau so, als hätten Sie erst gar keine Klage eingereicht. Die arbeitgeberseitige Entlassung wird in diesem Fall automatisch als rechtmäßig angesehen, selbst wenn sie objektiv gesehen eigentlich unwirksam war.
Nur unter besonderen Umständen kann eine Arbeitsschutzklage nach der Frist noch zugelassen werden. Dies ist möglich, wenn „ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ war (§ 5 Absatz 1 KSchG).
Gründe dafür können beispielsweise eine Urlaubsabwesenheit oder eine Krankheit sein. Doch auch bei einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage muss eine Frist eingehalten werden.
Diese liegt dann bei 2 Wochen, nachdem das Hindernis behoben wurde, welches die rechtzeitige Erhebung der Klage verhinderte. Sechs Monate nach dem Ende der verpassten 3-Wochen-Frist bei der Kündigungsschutzklage kann sie endgültig nicht mehr gestellt werden (§ 5 Absatz 3 KSchG). Es empfiehlt sich, die Beratung von einem Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
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