Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird die Arbeitszeit in der Regel vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer verbindlich festgelegt.
Kurz & knapp: Kurzarbeit
In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellten eines Unternehmens verkürzt, weil ein Arbeitsausfall besteht.
Um den Gehaltsverlust teilweise auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Ja, der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen. Welche Rahmenbedingungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Inhalt
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Spezifische Informationen zur Kurzarbeit:
Aber was passiert, wenn ein Unternehmen vorübergehend weniger Arbeit zur Verfügung hat, als der Angestellte gemäß Vertrag ableisten müsste? Dann kann es sinnvoll sein, Kurzarbeit zu beantragen.
Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer? Was für den Arbeitgeber? Wie sind Gehalt, Urlaub und Überstunden bei der Kurzarbeit geregelt? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Was ist Kurzarbeit?
Im Prinzip steckt die Bedeutung von Kurzarbeit im Begriff selbst: Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, also um „verkürzte Arbeit“. Dies kann alle Angestellten eines Unternehmens treffen oder nur einen Teil. Arbeitnehmer arbeiten bei der Kurzarbeit weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart über einen befristeten Zeitraum. In manchen Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Angestellten in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. (Man spricht hier von „Kurzarbeit Null“.)
Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeführt, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitspensums vorliegt. Dies kann z. B. aufgrund einer schlechten Auftragslage oder saisonbedingt der Fall sein. Die Kurzarbeit soll das Unternehmen vorübergehend finanziell entlasten, indem sie die Personalkosten für die Angestellten reduziert. Diese bekommen wiederum einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Auch dieses wird vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dazu muss er dem Arbeitsamt die Kurzarbeit melden.
Letztendlich dient die Kurzarbeit dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen wiederum kann trotz finanzieller Krise eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter und ihr Firmen-Know-how behalten.
Andernfalls müssten viele Arbeitgeber aufgrund finanzieller Engpässe ihre Angestellten entlassen, obwohl abzusehen ist, dass die Krise zeitlich begrenzt ist und sich das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder erholen wird. Während der Kurzarbeit muss sich der Arbeitgeber laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.
Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?
Die Anmeldung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt erfolgt über den Arbeitgeber. Damit er das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
- Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
- Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.
Die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten muss nicht in gleichen Teilen reduziert werden. So kann ein Angestellter beispielsweise 50 Prozent weniger arbeiten, ein anderer dafür nur 20 Prozent und ein dritter wiederum 80 Prozent.
Um die Kurzarbeit anzumelden und das Kurzarbeitergeld zu beantragen, sind zwei Schritte nötig:
- Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit an, die für den Bezirk zuständig ist, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Entscheidung, ob die Bedingungen für die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, wird in der Regel unverzüglich gefällt.
- Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt er bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Die Ausschlussfrist dafür beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt.
Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld erstattet werden?
Das Kurzarbeitergeld soll den Gehaltsverlust, den die Arbeitnehmer aufgrund der verringerten Arbeitszeit in der Kurzarbeit erfahren, teilweise ausgleichen und muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Er kann jedoch bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung beantragen, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind.
- Der Arbeitsausfall wird aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. durch eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unvermeidliches Ereignis (z. B. durch Hochwasser) verursacht.
- Der Betrieb hat zuvor alles unternommen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren.
- Es wird angenommen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, und damit gerechnet, dass die reguläre Arbeitszeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann.
- Das Unternehmen hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen auch nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten des Unternehmens sind im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von der Kurzarbeit betroffen und haben einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts.
Wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall und die Kurzarbeit liegen auch dann vor, wenn Veränderungen der betrieblichen Strukturen vorliegen. Dabei kann es sich um eine Umstellung des Produktsortiments handeln, eine Veränderung in der Produktfertigung oder auch eine Neuorganisation der innerbetrieblichen Prozesse, beispielsweise durch Automation und Digitalisierung.
Der Arbeitgeber muss die Gründe für den Ausfall der Arbeit beim Anmelden der Kurzarbeit schriftlich angeben. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die angegebenen Gründe den Tatsachen entsprechen.
Aus welchen Gründen kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?
Die Agentur für Arbeit kann die Zahlungen für die Kurzarbeit verweigern, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall:
- ausschließlich branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt erfolgt und nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
- durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter hätte vermieden werden können, diese jedoch versäumt wurde, oder
- durch die Gewährung von Urlaub hätte verringert werden können.
Letzteres heißt konkret: Bestehen für einen Angestellten, der von Kurzarbeit betroffen ist, noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sollten diese eingebracht werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn vonseiten des Arbeitnehmers vorrangige Urlaubswünsche zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs bestehen.
Der Arbeitsausfall gilt ebenfalls als vermeidbar, wenn ein Arbeitgeber seine Angestellten Überstunden abbauen lassen könnte, statt Kurzarbeit zu beantragen.
Wie kurzfristig lässt sich Kurzarbeit einführen?
Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld wird meistens unverzüglich bearbeitet. Hat die Agentur für Arbeit die Unterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 15 Arbeitstagen an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?
In der Regel haben folgende Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
- Auszubildende
- Rentner
- Bezieher von Krankengeld
- Minijobber
Wie viel Geld kriegen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie hoch ihre Bezahlung bei Kurzarbeit ist. Das Gehalt berechnet sich nach dem Prozentsatz, um den ihre Arbeitszeit in der Kurzarbeit reduziert wurde.
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 1733 Euro.
Fall 1: Der Arbeitnehmer wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden gekürzt. Er arbeitet damit nur noch 75 Prozent seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Dementsprechend erhält er auch nur 75 Prozent seines sonstigen Monatsbruttogehalts. In unserem Beispiel beträgt dieses dann in der Kurzarbeit 1299,75 Euro.
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer wird statt auf 30 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Dies entspricht nur noch 25 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Deshalb bekommt er in der Kurzarbeit nur noch ein Viertel seines üblichen Bruttolohns (=433,25 Euro).
Das Bruttogehalt reduziert sich somit um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer in der Kurzarbeit oftmals erhebliche Lohneinbußen. Um diesen Verlust zumindest zum Teil zu kompensieren, erhält der Angestellte während der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.
Dieses richtet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts und beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Verständlicher wird dies, wenn wir uns wieder unserem Beispiel zuwenden.
Nach Einführung der Kurzarbeit verkürzt sich sein Bruttogehalt auf 75 Prozent, was einem Betrag von 1299,75 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 990,34 Euro.
Wer bis hierhin eifrig mitgerechnet hat, merkt: Die Differenz der Bruttogehälter (= 433,25 Euro) stimmt nicht mit der der Nettogehälter (=247,91 Euro) überein. Grund dafür ist, dass die Steuerabzüge größer sind, je höher das Bruttogehalt ist.
Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 247,91 Euro Nettolohn weniger. Von diesen 247,91 Euro zahlt ihm sein Arbeitgeber 60 Prozent (da der Angestellte keine Kinder hat) in Form von Kurzarbeitergeld. Dies ergibt ein KUG von 148,75 Euro.
Der Arbeitnehmer hat damit während der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
990,34 Euro (Nettolohn) + 148,75 Euro (KUG) = 1139,09 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er hat während der Kurzarbeit also 99,16 Euro weniger am Monatsende (bei 10 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer erhält nach Einführung der Kurzarbeit nur noch 433,25 Euro Bruttogehalt, weil seine Arbeitszeit auf 25 Prozent reduziert wurde. Er erhält damit nur noch ein Nettogehalt von 347,60 Euro.
Zur Erinnerung: Sein vorheriger Nettolohn im Monat betrug 1238,25 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 890,65 Euro. Auch hiervon werden ihm 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld gezahlt: 534,39 Euro.
Seine monatlichen Einkünfte während der Kurzarbeit berechnen sich folgendermaßen:
347,60 Euro (Nettolohn) + 534,39 Euro (KUG) = 881,99 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er erhält während der Kurzarbeit 356,10 Euro weniger (bei 30 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserem Beispiel lediglich um eine Modellrechnung handelt, die Ihnen eine grobe Vorstellung von der Höhe des Kurzarbeitergelds geben soll. Die tatsächlichen Zahlen können je nach Fall, Steuerklasse, Bundesland und Lohntarif schwanken.
Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten berechnen möchten, finden auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.
Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.
Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Überstunden anordnet? Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn indem ein Unternehmen Kurzarbeit einführt, signalisiert es: „Es ist nicht genug Arbeit da, um unsere Angestellten regulär zu beschäftigen.“ Werden aber plötzlich Überstunden während der Kurzarbeit eingelegt, stellt das einen Widerspruch dar, denn scheinbar ist doch genügend Arbeit vorhanden.
Hier begeben sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auf gefährliches Terrain, denn wenn die Angestellten ihre normale Arbeitszeit (oder mehr) in Form von Überstunden ableisten, gleichzeitig aber für die „reduzierte Arbeitszeit“ KUG beziehen, erfüllt dies den Tatbestand von Leistungsmissbrauch. Ein Arbeitgeber, der Überstunden während der Kurzarbeit anordnet, macht sich deshalb des Betrugs schuldig. Der Arbeitnehmer wiederum leistet Beihilfe zum Betrug, wenn er sich auf die Überstunden einlässt. Beiden drohen Strafverfahren, welche in hohen Geldstrafen oder sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen enden können.
Wer von seinem Chef gesagt bekommt, er solle trotz Kurzarbeit Überstunden leisten, sollte dies deshalb verweigern und ihn auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens aufmerksam machen.
Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Obwohl Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines Angestellten verhindern soll, ist sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht immer erfüllt sich die Prognose des Arbeitgebers und der Arbeitsausfall stellt sich als nicht so vorübergehend heraus wie gedacht. Führt er dazu, dass ein Angestellter nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden kann, ist es zulässig, die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
In diesem Fall wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt?
Eine weitere Frage, die häufig gestellt wird, betrifft den Urlaub bei Kurzarbeit. Grundsätzlich kann dieser genommen werden, in vielen Fällen ist dies sogar wünschenswert, da sich die Kurzarbeit dadurch möglicherweise umgehen lässt. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe gewähren. Dafür bezieht der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld für die Urlaubstage.
Hinsichtlich der Urlaubsansprüche ist das Arbeitsrecht bei Kurzarbeit nicht eindeutig. Unter Arbeitsrechtlern ist es umstritten, ob ein Angestellter für den Zeitraum, in dem er in Kurzarbeit ist, trotz verringerter Arbeitszeit den vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder nicht. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es zumindest nicht unvereinbar, einem Angestellten neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch, den er während der Kurzarbeit erwirbt, zu reduzieren.
Es ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über eine Verringerung des Urlaubsanspruchs sprechen, wenn sie die Kurzarbeit vereinbaren, und dies schriftlich festhalten.
Was ist zu beachten, wenn ich einen Nebenjob bei der Kurzarbeit ausübe?
Wer während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob annimmt, muss seinen ersten Arbeitgeber sowie die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Dafür wird für den Nettolohn aus dem Nebenjob ein fiktives Kurzarbeitergeld berechnet, welches dann von dem tatsächlichen Kurzarbeitergeld aus dem ersten Job abgezogen wird.
Dies soll wieder anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Für diese 600 Euro wird ein fiktives KUG berechnet, welches wieder 60 Prozent des Nettolohns beträgt. In unserem Fall also 360 Euro.
Die 600 Euro Nettolohn aus dem Nebenjob darf der Arbeitnehmer komplett behalten. Die 360 Euro des fiktiven KUGs werden aber von seinem tatsächlichen KUG aus seinem ersten Job abgezogen: 500 – 360 = 140.
Er erhält damit statt der ursprünglichen 500 Euro nur noch 140 Euro als Kurzarbeitergeld von seinem ersten Arbeitgeber.
Hat der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings bereits ausgeübt, bevor in seinem ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds.
Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?
Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben werden, haben normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – natürlich nur für die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hat weiterhin Bestand.
Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er Krankengeld bezieht, entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.
Chris meint
9. Januar 2020 at 5:11
Mein Chef hat gesagt, dass ich in der Zeit von Kurzarbeit keinen „Urlaub“habe sondern an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen muss. So wie ich das verstanden habe muss die Weiterbildung wenn dann von externen Anbietern erfolgen stimmt das?
Michael meint
7. Januar 2020 at 11:48
Guten Tag,
ich hätte eine Frage?
Wie sieht es aus wenn ich während einer beantragten Kurzarbeit ( einen Tag pro Woche ), auf einer 450€ Job Suche bin und diese erst nach dem ersten Kurzarbeitstag antrete. Wird mir das Geld dann auch auf das KUG angerechnet? Wenn ich den Vertrag für einen 450€ Job nicht an einem Kurzarbeitstag antrete ( unterschreibe ), sollte dies nach meinem Verständnis nicht der Fall sein, oder irre ich mich?
Mfg
Michael
Olaf meint
18. Dezember 2019 at 7:34
Moin, bin im Straßenbau tätig. Wir haben Witterungsbedingt vom 01.12 bis 31.03 kurzarbeit. Wie schnell muss ich meinen AG zuverfügung stehen? Es besteht keine Rufbereitschaft oder sonstiges. mfg Olaf
Ronny meint
5. November 2019 at 9:22
Hallo
Meine Firma hat Kurzarbeit gemeldet und ein paar sind schon daheim, selber bin ich noch nicht betroffen.
Frage: kann ich da noch ein Nebenjob anmelden ohne das es vom Kurzarbeitsgeld abgezogen wird?
MFG Ronny
Kirsten meint
22. Oktober 2019 at 21:46
Guten Abend,
mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit für den gesamten Betrieb angeordnet und der Betrieb arbeitet nur noch von Montag bis Mittwoch. Als Teilzeitbeschäftigte arbeite ich ganz regulär von Montag bis Mittwoch (18 Stunden).
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich auch kurz arbeiten müsste ( 14 h) .
Im voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.
Gruß Kirsten
Nancy meint
15. September 2019 at 19:58
Guten Tag,
Besteht die Möglichkeit, die Ursprünglich vereinbarte Kurzarbeiterzeit von zum Beispiel 10% im Laufe der Zeit zu verändern? Falls die Auftragslage besser wird und beispielsweise statt 10% wieder 75% gearbeitet werden könnte, jedoch nicht ausreichend um in Vollzeit zurück zu kehren?
ibins meint
4. September 2019 at 11:02
hallo
was passiert bei Lohnsteuer jahresausgleich muss ich etwas zurück zahlen
Gress W. meint
21. August 2019 at 20:28
Ich bin Rentner und habe einen Arbeitsvertrag über 45 Stunden im Monat.
Was geschieht mit mir wenn Kurzarbeit kommt?
Axel L. meint
5. Juni 2019 at 21:23
Hallo
Muss ich bevor mein Chef Kurzarbeit anmeldet meinen Urlaub nehmen?
Wenn ja wie viele Tage darf er mich in den Urlaub schicken?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2019 at 8:50
Hallo Axel L.,
uns ist keine Regelung darüber bekannt, die besagt, dass Sie vor der Kurzarbeit Urlaub nehmen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut meint
14. Mai 2019 at 18:08
Hallo
Wir haben seit 2 Wochen den Plan zur KU.
Am kommenden Freitag habe ich demnach frei.
Den Freitag habe ich nun privat verplant. Kann dieser Tag mir kurzfristig wieder gestrichen werden?
arbeitsrechte.de meint
16. Mai 2019 at 11:16
Hallo Helmut,
eine kurzfristige Änderung des Arbeitsplans muss bis spätestens vier Tage vorher erfolgen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin P. meint
13. Oktober 2019 at 17:27
Wie sieht es denn bei schwerbehinderten aus . Kann man kurzfristig in die arbeit beordert werden ?
Bärbel meint
30. April 2019 at 19:00
Hallo, ich habe schon in einigen Seiten gesucht aber immernoch eine Frage.
Was passiert eigentlich mit Vermögenswirksamen Leistungen und Betrieblicher Altersvorsorge während der Kurzarbeitsphase ? Wird das ganz normal weitergeführt?
Jörg meint
15. April 2019 at 13:09
Hallo,
hier heißt es, Überstunden müssten abgebaut werden. Können Überstunden auch vor der Kurzarbeit ausbezahlt werden?
Viele Grüße
Jörg
arbeitsrechte.de meint
18. April 2019 at 12:03
Hallo Jörg,
ob in diesem Fall auch eine Auszahlung der Überstunden möglich ist, ist nicht eindeutig geregelt. Wir empfehlen Ihnen, die Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
2. April 2019 at 14:57
Hallo, ich hätte da auch eine Frage, die mich brennend interessieren würde und zu welcher ich leider keine Antwort im Netz finde. Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass während der KUK- Phase die im Haupturlaub anfallenden KUK-Tage vor und oder nach dem Urlaub nachgeholt werden müssen.
Ist das rechtens? Aktuell haben wie Zwei Tage KUK in der Woche. Das heißt, dass ich bei Drei Wochen Urlaub Sechs, bzw. dann Acht Tage KUK nachholen müsste.
Würde mich über eine Antwort oder einem Link eines Urteils sehr freuen.
Freundliche Grüße
Heinz
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 9:56
Hallo Heinz,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
FaBs meint
31. März 2019 at 7:06
Hallo,
Dürfen in einer Firma die Kurzarbeit arbeiten möchte noch Leiharbeitnehmer beschäftigt sein? Wenn ja wie viele dürfen das noch sein?
Danke
gerhard meint
4. September 2019 at 10:56
^hallo würdemich auch intresieren
CMG meint
19. Januar 2021 at 2:24
Ja. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Nikolaus meint
16. März 2019 at 15:23
Guten Tag,
darf der Arbeitgeber ohne Genehmigung von der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anordnen?
Mein Arbeitgeber hat ohne Zustimmung von mir (und auch meinen Kollegen) Lohnabrechnungen für August und September als Kurzarbeit berechnet, und behauptet dass er unsere Zustimmung nicht braucht, und Arbeitsamt hat das genehmigt.
Wie oder wo kann ich das herausfinden ob es eine Genehmigung gab?
Luise R meint
18. Februar 2019 at 12:26
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Urlaubsregelung während der Kurzarbeit.
Ich wurde kurz vor meinem Urlaub von 40 auf 20 Stunden runtergesetzt und nun wurde mir gesagt, dass diese Regelung auch während meines 3 wöchigen Urlaubs gelten würden und ich somit nur die Hälfte meines Gehaltes bekommen würde. Dennoch müsste ich dafür volle 15 Tage Urlaub nehmen.
Ist das rechtens?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank und liebe Grüße,
Luisa
JL meint
30. März 2020 at 19:23
Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). [Link v. d. Red. entfernt]
Simon K. meint
16. Januar 2019 at 9:29
Bei uns wird heute Kurzarbeit verkündet, die ab Februar gelten soll. Ich habe noch 5 Resturlaubstage und 53 Überstunden aus 2018. Damit kann ich die Kurzarbeit für 2 Monate abwenden, wenn ich ihren Artikel richtig gelesen habe. Stimmt dies?
Mein AG sagt ich müsse dies alles vor der Kurzarbeit genommen haben, was mir nicht einleuchtet. Da ich ja durch die Überstunden und Resturlaub dies für 2 Monate abwenden könnte.
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:04
Hallo Simon,
in der Regel weisen Arbeitgeber das Abbummeln von Überstunden an, bevor Kurzarbeit angemeldet wird, da sonst nicht alles getan wurde, um die Kurzarbeit abzuwenden. Jedoch kann die genaue Situation nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
2. Mai 2020 at 16:57
Guten Tag, ich wurde gerade von meiner Kindergarten Leitung angerufen das ich ab jetzt Kurzarbeit machen muss ( Brief kommt noch) und jetzt nur am Dienstag 8.5 Stunden arbeiten muss. Allerdings müssen andere Kollegen gar nicht arbeiten. Ist das Rechtens? LG Sarah
Rudi meint
11. Januar 2019 at 14:39
Hallo gibt es auch Kurzarbeitergeld für einen Malerbetrieb. Mein Arbeitgeber müsste Mitarbeiter wegen der Schlechtwetterlage kündigen.
Markus meint
17. Dezember 2018 at 17:50
Hallo,
in unserem Betrieb wird voraussichtlich über das komplette Jahr 2019 kurz gearbeitet. Unser Vorgesetzter hat uns darauf hingewiesen dass während dieser Zeit das Gleitzeitkonto (in meinem Fall +28h) weder auf- noch abgebaut werden darf. Den Aufbaustopp kann ich nachvollziehen, aber wieso sollten keine Stunden abgebaut werden dürfen?
Markus
Eli meint
30. November 2018 at 19:02
Hallo miteinander,
unsere Betrieb hat vor paar Monate kurzarbeit angemeldet, nach paar Monate kam die Möglichkeit als Leiharbeiter in einen andere Firma zu arbeiten und raus von kurz Arbeit zu kommen ich hab’s gemacht und 3 Monate lang zwischen 190 und 220 Stunden gearbeitet, auf Vertrag habe ich 169std. ich bekomme aber jeden Monat die über Stunden normal bezahlt nur aber den monatlichen Abschlag bekomme ich nur zu 90 Prozent (so vereinbart bei Kurzarbeit) sollte es so sein oder wenn ich die 169 Std bzw auch Überstunden leiste dann sollte ich volle Abschlag bekommen ?!
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:24
Hallo Eli,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann beurteilen, welche Abschläge Sie in Ihrem Fall bekommen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wilhelm meint
16. November 2018 at 17:45
Guten Abend ,
wie ist es denn wenn ein Unternemen in Teilbereichen der Firma Kurzarbeit angemeldet hat ,ich selber habe aber genauso viel Arbeit bzw bin für 8 Stunden voll ausgelastet an meinem Arbeitsplatz.Darf ich denn trotzdem in Kurzarbeit geschickt werden ?
Erich meint
9. November 2018 at 7:36
Hallo,
wenn in unserem Betrieb ab Dezember Kurzarbeit beginnt. Muss ich dann im Januar und Februar meinen kompletten neuen Urlaub nehmen oder kann ich mir meinen Urlaub ganz normal einteilen?
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:33
Hallo Erich,
es gibt keine Verpflichtung den Urlaub zugunsten der Kurzarbeit zu nehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harald B. meint
7. November 2018 at 15:01
Hallo.
mal eine Frage. muß ich während der Kurzarbeit an den freien Tagen für den Arbeitgeber erreichbar sein oder kann ich auch in der zeit weg fahren z.B. an die See oder ähnliches Harald
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 7:46
Hallo Harald,
Mehrarbeit ist bei Kurzarbeit nicht möglich. Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stehen Ihnen die feien Tage voll zur Verfügung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina M. meint
29. April 2020 at 8:31
Hallo,
in unserem Betrieb besteht seit dem 1.4.2020 Kurzarbeit. Bei mir sind es 50%.
Meine reguläre Kündigungsfrist beträgt 3 Monaten zum Quartalsende
Wenn ich jetzt kündige- habe ich evtl. eine Chance, dass ich früher „gehen“ darf?
Ich hätte eine neue Stelle in Aussicht- aber ich denke, dass er nicht so lange warten kann…
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Grüße
Ulrich W. meint
27. Oktober 2018 at 11:13
Dieser Beitrag sagt ja klar aus, dass während der Kurzarbeit generell keine Überstunden geleistet werden dürfen. Das ist ja auch irgendwie logisch.
Es bleibt jedoch offen, wie festgestellt wird, ob jemand Überstunden leistet. Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit verteilen ihre Arbeitsstunden ja gerne sehr variabel über die Woche bzw. den Monat. Bei einer 40-Stunden-Woche ist es beispielsweise attraktiv, von Montag bis Freitag jeweils 8,5 Stunden zu arbeiten, um am Freitag nach 6 Stunden zu gehen. Oder man arbeitet 8 Tage lang neun Stunden, um anschließend einen kompletten Tag freinehmen zu können. Für mich stellt sich daher die Frage, auf welchen Zeitraum sich das „keine Überstunden leisten“ bezieht. Konkret sind es eigentlich sogar zwei Fragen:
1) Leiste ich Überstunden, wenn ich an einzelnen Tagen mehr arbeite, aber die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreite?
2) Leiste ich Überstunden, wenn ich in einzelnen Wochen die 40 Stunden überschreite, dies aber im Verlaufe des Monats wieder ausgleiche?
Bei beiden Fragen würde ich ja gerne ein „Nein“ hören. Ansonsten wäre ich als Mitarbeiter nämlich doppelt bestraft – ich bekäme bei Kurzarbeit nicht nur weniger Geld, sondern verliere auch jegliche Flexibilität in der Freizeitplanung.
Ich bin sehr gespannt auf ihre Antworten.
Rudolf T. meint
12. September 2018 at 14:59
Guten Tag, wenn die firma kurzarbeit angemeldet hat, darf er dann die Arbeiter an dem Tag zur Arbeit reinholen ?
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:37
Hallo Rudolf,
die vereinbarten Zeiten (möglicherweise auch 0 Stunden) dürfen in Kurzarbeit auf keinen Fall überschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de