Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird die Arbeitszeit in der Regel vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer verbindlich festgelegt.
Kurz & knapp: Kurzarbeit
In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellten eines Unternehmens verkürzt, weil ein Arbeitsausfall besteht.
Um den Gehaltsverlust teilweise auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Ja, der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen. Welche Rahmenbedingungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Inhalt
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Spezifische Informationen zur Kurzarbeit:
Aber was passiert, wenn ein Unternehmen vorübergehend weniger Arbeit zur Verfügung hat, als der Angestellte gemäß Vertrag ableisten müsste? Dann kann es sinnvoll sein, Kurzarbeit zu beantragen.
Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer? Was für den Arbeitgeber? Wie sind Gehalt, Urlaub und Überstunden bei der Kurzarbeit geregelt? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Was ist Kurzarbeit?
Im Prinzip steckt die Bedeutung von Kurzarbeit im Begriff selbst: Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, also um „verkürzte Arbeit“. Dies kann alle Angestellten eines Unternehmens treffen oder nur einen Teil. Arbeitnehmer arbeiten bei der Kurzarbeit weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart über einen befristeten Zeitraum. In manchen Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Angestellten in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. (Man spricht hier von „Kurzarbeit Null“.)
Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeführt, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitspensums vorliegt. Dies kann z. B. aufgrund einer schlechten Auftragslage oder saisonbedingt der Fall sein. Die Kurzarbeit soll das Unternehmen vorübergehend finanziell entlasten, indem sie die Personalkosten für die Angestellten reduziert. Diese bekommen wiederum einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Auch dieses wird vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dazu muss er dem Arbeitsamt die Kurzarbeit melden.
Letztendlich dient die Kurzarbeit dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen wiederum kann trotz finanzieller Krise eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter und ihr Firmen-Know-how behalten.
Andernfalls müssten viele Arbeitgeber aufgrund finanzieller Engpässe ihre Angestellten entlassen, obwohl abzusehen ist, dass die Krise zeitlich begrenzt ist und sich das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder erholen wird. Während der Kurzarbeit muss sich der Arbeitgeber laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.
Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?
Die Anmeldung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt erfolgt über den Arbeitgeber. Damit er das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
- Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
- Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.
Die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten muss nicht in gleichen Teilen reduziert werden. So kann ein Angestellter beispielsweise 50 Prozent weniger arbeiten, ein anderer dafür nur 20 Prozent und ein dritter wiederum 80 Prozent.
Um die Kurzarbeit anzumelden und das Kurzarbeitergeld zu beantragen, sind zwei Schritte nötig:
- Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit an, die für den Bezirk zuständig ist, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Entscheidung, ob die Bedingungen für die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, wird in der Regel unverzüglich gefällt.
- Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt er bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Die Ausschlussfrist dafür beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt.
Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld erstattet werden?
Das Kurzarbeitergeld soll den Gehaltsverlust, den die Arbeitnehmer aufgrund der verringerten Arbeitszeit in der Kurzarbeit erfahren, teilweise ausgleichen und muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Er kann jedoch bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung beantragen, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind.
- Der Arbeitsausfall wird aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. durch eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unvermeidliches Ereignis (z. B. durch Hochwasser) verursacht.
- Der Betrieb hat zuvor alles unternommen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren.
- Es wird angenommen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, und damit gerechnet, dass die reguläre Arbeitszeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann.
- Das Unternehmen hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen auch nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten des Unternehmens sind im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von der Kurzarbeit betroffen und haben einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts.
Wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall und die Kurzarbeit liegen auch dann vor, wenn Veränderungen der betrieblichen Strukturen vorliegen. Dabei kann es sich um eine Umstellung des Produktsortiments handeln, eine Veränderung in der Produktfertigung oder auch eine Neuorganisation der innerbetrieblichen Prozesse, beispielsweise durch Automation und Digitalisierung.
Der Arbeitgeber muss die Gründe für den Ausfall der Arbeit beim Anmelden der Kurzarbeit schriftlich angeben. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die angegebenen Gründe den Tatsachen entsprechen.
Aus welchen Gründen kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?
Die Agentur für Arbeit kann die Zahlungen für die Kurzarbeit verweigern, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall:
- ausschließlich branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt erfolgt und nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
- durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter hätte vermieden werden können, diese jedoch versäumt wurde, oder
- durch die Gewährung von Urlaub hätte verringert werden können.
Letzteres heißt konkret: Bestehen für einen Angestellten, der von Kurzarbeit betroffen ist, noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sollten diese eingebracht werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn vonseiten des Arbeitnehmers vorrangige Urlaubswünsche zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs bestehen.
Der Arbeitsausfall gilt ebenfalls als vermeidbar, wenn ein Arbeitgeber seine Angestellten Überstunden abbauen lassen könnte, statt Kurzarbeit zu beantragen.
Wie kurzfristig lässt sich Kurzarbeit einführen?
Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld wird meistens unverzüglich bearbeitet. Hat die Agentur für Arbeit die Unterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 15 Arbeitstagen an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?
In der Regel haben folgende Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
- Auszubildende
- Rentner
- Bezieher von Krankengeld
- Minijobber
Wie viel Geld kriegen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie hoch ihre Bezahlung bei Kurzarbeit ist. Das Gehalt berechnet sich nach dem Prozentsatz, um den ihre Arbeitszeit in der Kurzarbeit reduziert wurde.
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 1733 Euro.
Fall 1: Der Arbeitnehmer wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden gekürzt. Er arbeitet damit nur noch 75 Prozent seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Dementsprechend erhält er auch nur 75 Prozent seines sonstigen Monatsbruttogehalts. In unserem Beispiel beträgt dieses dann in der Kurzarbeit 1299,75 Euro.
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer wird statt auf 30 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Dies entspricht nur noch 25 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Deshalb bekommt er in der Kurzarbeit nur noch ein Viertel seines üblichen Bruttolohns (=433,25 Euro).
Das Bruttogehalt reduziert sich somit um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer in der Kurzarbeit oftmals erhebliche Lohneinbußen. Um diesen Verlust zumindest zum Teil zu kompensieren, erhält der Angestellte während der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.
Dieses richtet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts und beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Verständlicher wird dies, wenn wir uns wieder unserem Beispiel zuwenden.
Nach Einführung der Kurzarbeit verkürzt sich sein Bruttogehalt auf 75 Prozent, was einem Betrag von 1299,75 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 990,34 Euro.
Wer bis hierhin eifrig mitgerechnet hat, merkt: Die Differenz der Bruttogehälter (= 433,25 Euro) stimmt nicht mit der der Nettogehälter (=247,91 Euro) überein. Grund dafür ist, dass die Steuerabzüge größer sind, je höher das Bruttogehalt ist.
Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 247,91 Euro Nettolohn weniger. Von diesen 247,91 Euro zahlt ihm sein Arbeitgeber 60 Prozent (da der Angestellte keine Kinder hat) in Form von Kurzarbeitergeld. Dies ergibt ein KUG von 148,75 Euro.
Der Arbeitnehmer hat damit während der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
990,34 Euro (Nettolohn) + 148,75 Euro (KUG) = 1139,09 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er hat während der Kurzarbeit also 99,16 Euro weniger am Monatsende (bei 10 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer erhält nach Einführung der Kurzarbeit nur noch 433,25 Euro Bruttogehalt, weil seine Arbeitszeit auf 25 Prozent reduziert wurde. Er erhält damit nur noch ein Nettogehalt von 347,60 Euro.
Zur Erinnerung: Sein vorheriger Nettolohn im Monat betrug 1238,25 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 890,65 Euro. Auch hiervon werden ihm 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld gezahlt: 534,39 Euro.
Seine monatlichen Einkünfte während der Kurzarbeit berechnen sich folgendermaßen:
347,60 Euro (Nettolohn) + 534,39 Euro (KUG) = 881,99 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er erhält während der Kurzarbeit 356,10 Euro weniger (bei 30 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserem Beispiel lediglich um eine Modellrechnung handelt, die Ihnen eine grobe Vorstellung von der Höhe des Kurzarbeitergelds geben soll. Die tatsächlichen Zahlen können je nach Fall, Steuerklasse, Bundesland und Lohntarif schwanken.
Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten berechnen möchten, finden auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.
Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.
Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Überstunden anordnet? Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn indem ein Unternehmen Kurzarbeit einführt, signalisiert es: „Es ist nicht genug Arbeit da, um unsere Angestellten regulär zu beschäftigen.“ Werden aber plötzlich Überstunden während der Kurzarbeit eingelegt, stellt das einen Widerspruch dar, denn scheinbar ist doch genügend Arbeit vorhanden.
Hier begeben sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auf gefährliches Terrain, denn wenn die Angestellten ihre normale Arbeitszeit (oder mehr) in Form von Überstunden ableisten, gleichzeitig aber für die „reduzierte Arbeitszeit“ KUG beziehen, erfüllt dies den Tatbestand von Leistungsmissbrauch. Ein Arbeitgeber, der Überstunden während der Kurzarbeit anordnet, macht sich deshalb des Betrugs schuldig. Der Arbeitnehmer wiederum leistet Beihilfe zum Betrug, wenn er sich auf die Überstunden einlässt. Beiden drohen Strafverfahren, welche in hohen Geldstrafen oder sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen enden können.
Wer von seinem Chef gesagt bekommt, er solle trotz Kurzarbeit Überstunden leisten, sollte dies deshalb verweigern und ihn auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens aufmerksam machen.
Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Obwohl Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines Angestellten verhindern soll, ist sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht immer erfüllt sich die Prognose des Arbeitgebers und der Arbeitsausfall stellt sich als nicht so vorübergehend heraus wie gedacht. Führt er dazu, dass ein Angestellter nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden kann, ist es zulässig, die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
In diesem Fall wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt?
Eine weitere Frage, die häufig gestellt wird, betrifft den Urlaub bei Kurzarbeit. Grundsätzlich kann dieser genommen werden, in vielen Fällen ist dies sogar wünschenswert, da sich die Kurzarbeit dadurch möglicherweise umgehen lässt. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe gewähren. Dafür bezieht der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld für die Urlaubstage.
Hinsichtlich der Urlaubsansprüche ist das Arbeitsrecht bei Kurzarbeit nicht eindeutig. Unter Arbeitsrechtlern ist es umstritten, ob ein Angestellter für den Zeitraum, in dem er in Kurzarbeit ist, trotz verringerter Arbeitszeit den vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder nicht. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es zumindest nicht unvereinbar, einem Angestellten neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch, den er während der Kurzarbeit erwirbt, zu reduzieren.
Es ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über eine Verringerung des Urlaubsanspruchs sprechen, wenn sie die Kurzarbeit vereinbaren, und dies schriftlich festhalten.
Was ist zu beachten, wenn ich einen Nebenjob bei der Kurzarbeit ausübe?
Wer während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob annimmt, muss seinen ersten Arbeitgeber sowie die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Dafür wird für den Nettolohn aus dem Nebenjob ein fiktives Kurzarbeitergeld berechnet, welches dann von dem tatsächlichen Kurzarbeitergeld aus dem ersten Job abgezogen wird.
Dies soll wieder anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Für diese 600 Euro wird ein fiktives KUG berechnet, welches wieder 60 Prozent des Nettolohns beträgt. In unserem Fall also 360 Euro.
Die 600 Euro Nettolohn aus dem Nebenjob darf der Arbeitnehmer komplett behalten. Die 360 Euro des fiktiven KUGs werden aber von seinem tatsächlichen KUG aus seinem ersten Job abgezogen: 500 – 360 = 140.
Er erhält damit statt der ursprünglichen 500 Euro nur noch 140 Euro als Kurzarbeitergeld von seinem ersten Arbeitgeber.
Hat der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings bereits ausgeübt, bevor in seinem ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds.
Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?
Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben werden, haben normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – natürlich nur für die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hat weiterhin Bestand.
Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er Krankengeld bezieht, entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.
An meint
31. März 2020 at 2:25
Guten Tag.
Die Corona Krise trifft uns ja leider alle.
Ich habe jedoch schon VOR der Krise meine Eigenkündigung eingereicht, bin allerdings noch bis Ende April angestellt. Nun hat der Chef rückwirkend ab März Kurzarbeit angeordnet und will somit auch Kurzarbeitergeld zahlen.
Verstehe ich es richtig, dass ich aufgrund meiner Kündigung nicht für Kurzarbeitergeld berechtigt bin und – was ich nirgends herausfinde – was ist denn dann die Alternative? Muss mein Arbeitgeber mir meinen normalen Lohn fortzahlen?
M.Schmidt meint
27. März 2020 at 18:31
Hallo,
Mein Vater bezieht seit 3 Jahren die Rente, arbeitet allerdings noch Vollzeit bei seiner Firma (seit 22 Jahren dort beschäftigt). Jetzt will die Firma Kurzarbeit anmelden. Hat er noch eine Chance dort weiter beschäftigt zu werden oder droht ihm die Kündigung weil Rentner von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden?
Danke im voraus.
Bianca meint
26. März 2020 at 21:09
Hallo, meine Firma hat ab dem 23.03.2010 Kurarbeit 50 angemeldet. Diese Woche habe ich aber noch meine normalen Arbeitsstunden erbracht. 8,5 Std pro Tag. Und ab Montag den 30.03 soll ich eine Woche nicht Arbeiten. Ist das so korrekt? Ich Habens dann von den sieben Arbeitstagen, die es noch diesen Monat sind, 5 normal gearbeitet. Hätte es dann nicht die Hälfte, also3,5 Arbeitstage sein müssen?
Mit freundlichen Grüßen Bianca
Sabine meint
26. März 2020 at 15:46
Guten Tag, mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angekündigt. Es wurde schriftlich angekündigt aber dort die Höhe der kurzarbeit in % nicht angegeben. Ist das OK oder muss das im Schreiben drin stehen. Es ist ein allgemeines Schreiben nicht individuell für jeden Mitarbeiter.
Susanne meint
26. März 2020 at 12:21
Guten Tag,
ich habe eine 30 std Woche und leiste zusätzlich ca. 6/Monat Bereitschaftsdienste von 11 std.. Wie sieht es aus, wenn wir auf 50 % Kurzarbeit gehen? Wielange muss ich dann noch arbeiten? Wir gehen nach dem DIenst nach Hause und die TagArbeitszeit wird abgezogen. Der Dienst läuft 20-7 Uhr Krankenhaus Rö Abteilung
Herzlichen Dank
Christina meint
26. März 2020 at 12:05
Guten Morgen an Alle,
folgender Sachverhalt:
Mein Betrieb hat Kurzarbeit angebmeldet und gestern auch das ok bekommen.
Allerdings erst ab nächster Woche.
Aus diesem Grund muss ich bis zur Kurzarbeit meine Jahresurlaub Anspruch von Januar bis März 2020 nehmen (4,999 Tage) und gehe dann in die Kurzarbeit über. Meine Betonung liegt bei „muss“ ich mußte Urlaub nehmen.
Ich weiß, dass Kollegen von mir noch krank sind und noch Überstunden haben.
Warum muss ich neuen Urlaub nehmen?
Welche Alternativen hätte es gegeben?
Herzlichen Dank im voraus und bleiben Sie gesund
Peter meint
26. März 2020 at 11:17
Guten Tag,
In meinem Betrieb wurde Kurzarbeit angemeldet. Wir haben die Ansage bekommen, dass wir zwar weiterhin volles Gehalt bekommen, jedoch die fehlenden Arbeitsstunden als Minus auf dem Stundenkonto erfasst werden und somit nach der Krise wieder eingearbeitet werden müssen.
Ist das rechtmäßig? Der AG bekommt ja dadurch Unterstützung vom Staat, bekommt aber unterm Strich die gleiche Arbeitsleistung der AN.
Vielen Dank schon mal für jede Antwort.
Lydia meint
26. März 2020 at 10:40
Guten Tag,
ein Betrieb hat ab 01.04. Kurzarbeit angemeldet.
Die Arbeitnehmer sind damit einverstanden.
Mitarbeiter X ist krank und hat eine AU vorgelegt.
Als Antwort wurde der Mitarbeiter X ab 01.04. komplett in Kurzarbeit geschickt.
Ein Betrieb kann Abteilungen in Kurzarbeit schicken. Kann ein Betrieb nur einen einzigen Mitarbeiter in volle Kurzarbeit schicken während alle anderen voll weiterarbeiten?
Muss man sich in dem Fall an die Bundesagentur für Arbeit wenden oder gibt es eine andere Stelle?
Zudem wurde Überstunden noch nicht abgebaut.
Vielen Dank im Voraus!
BB meint
26. März 2020 at 8:34
Hallo,
kann mir jemand sagen wie die Arbeitszeit während der Kurzarbeit eingeteilt werden muss.
Unser Betrieb möchte 20% Kurzarbeit einführen.
Sinnvoll aus Sicht der MA wäre es nun, die Wöchentliche Arbeitszeit jeweils um einen Tag zu kürzen.
Der Betrieb möchte jedoch das jeder MA seine tägliche Arbeitszeit verkürzt.
Ist das so zulässig?
Danke für die Hilfe.
Silke meint
24. März 2020 at 15:10
Hallo,
ich bin seit August letzten Jahres als Angestellte in einem mittelständigem Unternehmen. Da ich als Langzeitarbeitslose vom Arbeitsamt gefördert werden, bange ich nun um meinen Job, da diese Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss.
Hab ich mit einer Kündigung zu rechnen oder darf ich positiv in die Zukunft schauen, wenn dann alles überstanden ist ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Erika meint
24. März 2020 at 12:46
Mein Chef hat Kurzarbeit auf null beim Arbeitsamt beantragt . Meine Frage: bis es bewilligt ist vom Amt , das ja wahrscheinlich nicht bis zum nächsten 1. alles bearbeitet hat , muss dann der Chef bezahlen und er bekommt es vom Arbeitsamt zurück oder muss ich auf das Geld warten bis ich das Geld von ihnen ausbezahlt bekomme ?
Maik meint
24. März 2020 at 7:13
Kann ein Mitarbeiter eigentlich Kurzarbeit ablehnen und was passiert dann?
arbeitsrechte.de meint
3. April 2020 at 17:48
Hallo Maik,
lehnen Sie die Kurzarbeit ab, kann eine Änderungskündigung die Folge sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ute meint
23. März 2020 at 19:28
Guten Tag,
mich interessert, wie es mit weiter Arbeit aussieht. Das heisst, wegen der Corona Krise hat mein Ausbildungbetrieb den Laden schließen müssen, wir bekommen Kurzarbeitergeld und sind nun zu Hause. Nun meint meinChef, wir sollen das mal nicht als Urlaub ansehen sondern uns überlegen, was wir noch arbeiten können, also ggf. Ware verräumen, putzen ect. Ich arbeite in einem Einzelhandel.
Für Ratschläge / Tipss Wäre ich sehr dankbar.
Danke, Gruss U. H.
Holger meint
23. März 2020 at 7:19
Guten Morgen,
ich habe viele Überstunden. Von heute auf Morgen wurde wegen dem Coronavirus Kurzarbeit angemeldet. Jetzt muss ich lt. meinem Arbeitgeber erst meine Überstunden nehmen bevor ich Kurzarbeitergeld beziehen kann. Ich hatte ja vorher überhaupt keine Chance, meine Überstunden abzufeiern, da dies ja sehr kurzfristig war. Hatt jemand Erfahrung mit so einem Fall? Muss ich die jetzt wirklich abfeiern?
MfG Holger
Frank meint
31. März 2020 at 1:23
Hallo Holger,
Sie können sie vorher nicht feiern. Allerdings sollte Ihr Überstundensaldo Null sein, bevor Sie in die Kurzzeitarbeit eintreten.
Ich empfehle Ihnen, im Voraus zu planen und sie zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr zu feiern.
Jens meint
31. März 2020 at 20:27
Hätte da mal fragen zur Kurzarbeit. Muss der Chef mir das schriftlich bestätigen wieviel Stunden ich arbeiten soll bzw darf?
Muss der Chef mir einen Dienstplanen erstellen?
Oder kann er sich die Stunden jeden Tag aussuchen? Und mir jeden Abend sagen morgen kommst du dann und gehst dann!
Danke
Sven meint
22. März 2020 at 8:35
Hallo,
ich arbeite in der Personaldienstleistungsbranche. Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit von 01.04.2020 bis 30.06.2020 für alle internen Mitarbeiter für 80% verfügt. 20% sollen weiter erbracht werden. Erwartet wird allerdings, dass man seine Arbeitsleistung zu 100% zur Verfügung stellt. Rechtlich kann das doch nicht passen?
Vielen Dank vorab für Ihr Feedback.
VG Sven
ireneus meint
28. März 2020 at 19:58
guck unter „Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?“
ergo: Strafbarkeit dieses Vorgehens
Oliver meint
21. März 2020 at 7:59
Guten Morgen
Mein Chef hat sich die Zustimmung, für die Kurzarbeit eingeholt.
Aber er hat keine Zeiten angegeben. Er meint, er ruft an oder sagt einen Tag vorher Bescheid, ob wir arbeiten kommen sollen. Er hätte 0-100% angekündigt
Geht das? Und was rechnet er im Krankheitsfall ab?
Gruß Oliver
Ralf S. meint
20. März 2020 at 16:52
Hallo, meine Frau bekam heute mitgeteilt, dass sie auf 0h reduziert wird (vorher 25h/Woche).
Ist das faktisch die Anordnung zur Kurzarbeit? Oder kommt das einer Kündigung gleich?
Wie geht es nun weiter?
Danke
Ralf
Martin meint
20. März 2020 at 8:31
Hallo,
können Außendienstler (mit Homeoffice) auch in Kurzarbeit geschickt werden??
Wie verhält sich das mit der Arbeitszeit ?
Erfolgen noch Provisionszahlungen und werden diese auf das KUG angerechnet?
Grüße
Steve meint
19. März 2020 at 23:36
Guten Abend,
ich habe gerade eine Einverständniserklärung vom Arbeitgeber (eine Sprachschule) zum unterschreiben bekommen. Da steht wortwörtlich und ohne Zeitangaben:
„Aufgrund der Corona Pandemie beabsichtigen wir den Betrieb ab______________ Zeit zu schließen und Kurzarbeit einzuführen. Der der Kurzarbeit ist derzeit nicht absehbar und kann bis hin zur Kurzarbeit ’null‘ reichen, wenn ein Arbeiten im Betrieb nicht möglich sein sollte.
Wir bitten Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung und zum Umfang der Kurzarbeit durch Unterzeichnung dieses Schreibens schriftlich zu erklären.“
Der Arbeitgeber selbst hat also kein Datum/ Zeit eingegeben (nicht mal der Name unserer Sprachschule steht auf dem Formular) und nicht unterschrieben. Er erwartet von uns dies zu unterzeichnen.
Trotz all der wirtschaftlichen Ungewissheiten die die Pandemie bringt, ist es ratsam zu unterschreiben?
Bleibt gesund,
S.G.
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 18:26
Hallo Steve,
bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung und Prüfung der vertraglichen Anpassung an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
19. März 2020 at 17:37
Guten Tag,
Folgende Sachlage: ich bin Leiharbeiter und an eine Firma verliehen.
Heute wurde mir von meiner Firma ein Formular zugeschickt, in dem ich Kurzarbeit (aufgrund von Corona) zustimmen soll. Mein Arbeitgeber spricht vorsorglich aus, dass die Arbeitszeit während der Kurzarbeit 0 Std. wöchentlich betragen soll.
Ich komm damit nicht klar, was das bedeutet, denn die Firma, in die ich ausgeliehen bin, macht keine Kurzarbeit. Im Gegenteil – aufgrund der Arbeitslast wurde jetzt sogar Schichtdienst eingeführt. Wenn ich da jetzt fehle, entsteht doch der Firma, in die ich verliehen bin, ein Schaden, weil dann meine Arbeitskraft fehlt.
Wenn ich das mir zugeschickte Formular unterschreibe, stimme ich der Kurzarbeit der Leihfirma (bei der ich angestellt bin) zu. Wem bin ich denn jetzt verpflichtet? Ich bin da in der Zwickmühle.
Können Sie mir da einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll?
Mit freundlichem Gruß
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 18:30
Hallo Andreas,
bitte wenden Sie sich für eine Prüfung des Sachverhaltes an einen Anwalt. Wir können an dieser Stelle keine juristische Einschätzung zu diesem Sonderfall abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melek meint
18. März 2020 at 12:33
Hallo, Bayern hat ja Katastrophenfall angesagt. Viele Läden sowie mein Arbeitgeber werden demnächst auch schließen. Nun ist meine Frage, darf mein Arbeitgeber bei Kurzarbeit mich in eine andere Region schicken um zu Arbeiten ? Laut seiner aussage Badenwürttemberg ist kein Katastrophenfall ich muss zum Aushelfen in eine andere Filiale.
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 18:41
Hallo Melek,
ausschlaggegebend ist hierbei in der Regel, ob ein fester Einsatzort vertraglich bestimmt wurde. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
CoronaChaos meint
18. März 2020 at 12:12
Wie erfolgt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei umsatzabhängiger und somit monatlich (teils erheblich) schwankender Entlohnung? Es ergibt sich im fraglichen Fall bereitsr bei regulärer Lohnzahlung eine Schwankungsbreite von 800,- € p.a.
Daraus folgt natürlich, daß hier nicht die niedrigsten Werte Maßstab sein können, da dieses Vorgehen den AN unangemessen benachteiligen würde.
S. meint
17. März 2020 at 20:47
Hallo, der Arbeitgeber meines Mannes hat kurzarbeit angekündigt. Es wurde schriftlich angekündigt aber dort die Höhe der kurzarbeit in % nicht angegeben. Ist das OK oder muss das im Schreiben drin stehen. Es ist ein allgemeines Schreiben nicht individuell für jeden Mitarbeiter.
Micha meint
13. März 2020 at 20:02
Hallo
War krank geschrieben in der kurz arbeit
2 Wochen meine Kollegen haben gearbeitet und Wetter war auch teiweise schön hab normal eine 40 Stunden Woche und meine kranken Tage wurden als Kuk krankheits Tage richtig gekürzt wie kurzarbeit also hatte ich 2 Wochen Krankheit als Kurzarbeit bezahlt bekommen Mit freundlichen Grüßen
Christian meint
15. Januar 2020 at 13:46
Servus. Ich habe eine einfache Frage
Ab wann wird ein Nebenerwerb angerechnet. Während des Bezugs von Kug ist klar aber gilt das auch schon bei mündlicher ausgesprochen evtl. kommenden Kurzarbeit, oder wenn schon eine andere Abteilung in Kurzarbeit ist.
Mfg Chris