Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird die Arbeitszeit in der Regel vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer verbindlich festgelegt.
Kurz & knapp: Kurzarbeit
In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellten eines Unternehmens verkürzt, weil ein Arbeitsausfall besteht.
Um den Gehaltsverlust teilweise auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Ja, der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen. Welche Rahmenbedingungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Inhalt
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Spezifische Informationen zur Kurzarbeit:
Aber was passiert, wenn ein Unternehmen vorübergehend weniger Arbeit zur Verfügung hat, als der Angestellte gemäß Vertrag ableisten müsste? Dann kann es sinnvoll sein, Kurzarbeit zu beantragen.
Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer? Was für den Arbeitgeber? Wie sind Gehalt, Urlaub und Überstunden bei der Kurzarbeit geregelt? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Was ist Kurzarbeit?
Im Prinzip steckt die Bedeutung von Kurzarbeit im Begriff selbst: Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, also um „verkürzte Arbeit“. Dies kann alle Angestellten eines Unternehmens treffen oder nur einen Teil. Arbeitnehmer arbeiten bei der Kurzarbeit weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart über einen befristeten Zeitraum. In manchen Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Angestellten in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. (Man spricht hier von „Kurzarbeit Null“.)
Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeführt, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitspensums vorliegt. Dies kann z. B. aufgrund einer schlechten Auftragslage oder saisonbedingt der Fall sein. Die Kurzarbeit soll das Unternehmen vorübergehend finanziell entlasten, indem sie die Personalkosten für die Angestellten reduziert. Diese bekommen wiederum einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Auch dieses wird vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dazu muss er dem Arbeitsamt die Kurzarbeit melden.
Letztendlich dient die Kurzarbeit dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen wiederum kann trotz finanzieller Krise eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter und ihr Firmen-Know-how behalten.
Andernfalls müssten viele Arbeitgeber aufgrund finanzieller Engpässe ihre Angestellten entlassen, obwohl abzusehen ist, dass die Krise zeitlich begrenzt ist und sich das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder erholen wird. Während der Kurzarbeit muss sich der Arbeitgeber laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.
Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?
Die Anmeldung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt erfolgt über den Arbeitgeber. Damit er das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
- Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
- Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.
Die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten muss nicht in gleichen Teilen reduziert werden. So kann ein Angestellter beispielsweise 50 Prozent weniger arbeiten, ein anderer dafür nur 20 Prozent und ein dritter wiederum 80 Prozent.
Um die Kurzarbeit anzumelden und das Kurzarbeitergeld zu beantragen, sind zwei Schritte nötig:
- Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit an, die für den Bezirk zuständig ist, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Entscheidung, ob die Bedingungen für die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, wird in der Regel unverzüglich gefällt.
- Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt er bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Die Ausschlussfrist dafür beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt.
Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld erstattet werden?
Das Kurzarbeitergeld soll den Gehaltsverlust, den die Arbeitnehmer aufgrund der verringerten Arbeitszeit in der Kurzarbeit erfahren, teilweise ausgleichen und muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Er kann jedoch bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung beantragen, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind.
- Der Arbeitsausfall wird aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. durch eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unvermeidliches Ereignis (z. B. durch Hochwasser) verursacht.
- Der Betrieb hat zuvor alles unternommen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren.
- Es wird angenommen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, und damit gerechnet, dass die reguläre Arbeitszeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann.
- Das Unternehmen hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen auch nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt.
- Mindestens ein Drittel aller Angestellten des Unternehmens sind im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von der Kurzarbeit betroffen und haben einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts.
Wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall und die Kurzarbeit liegen auch dann vor, wenn Veränderungen der betrieblichen Strukturen vorliegen. Dabei kann es sich um eine Umstellung des Produktsortiments handeln, eine Veränderung in der Produktfertigung oder auch eine Neuorganisation der innerbetrieblichen Prozesse, beispielsweise durch Automation und Digitalisierung.
Der Arbeitgeber muss die Gründe für den Ausfall der Arbeit beim Anmelden der Kurzarbeit schriftlich angeben. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die angegebenen Gründe den Tatsachen entsprechen.
Aus welchen Gründen kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?
Die Agentur für Arbeit kann die Zahlungen für die Kurzarbeit verweigern, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall:
- ausschließlich branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt erfolgt und nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
- durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter hätte vermieden werden können, diese jedoch versäumt wurde, oder
- durch die Gewährung von Urlaub hätte verringert werden können.
Letzteres heißt konkret: Bestehen für einen Angestellten, der von Kurzarbeit betroffen ist, noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sollten diese eingebracht werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn vonseiten des Arbeitnehmers vorrangige Urlaubswünsche zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs bestehen.
Der Arbeitsausfall gilt ebenfalls als vermeidbar, wenn ein Arbeitgeber seine Angestellten Überstunden abbauen lassen könnte, statt Kurzarbeit zu beantragen.
Wie kurzfristig lässt sich Kurzarbeit einführen?
Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld wird meistens unverzüglich bearbeitet. Hat die Agentur für Arbeit die Unterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 15 Arbeitstagen an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?
In der Regel haben folgende Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
- Auszubildende
- Rentner
- Bezieher von Krankengeld
- Minijobber
Wie viel Geld kriegen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie hoch ihre Bezahlung bei Kurzarbeit ist. Das Gehalt berechnet sich nach dem Prozentsatz, um den ihre Arbeitszeit in der Kurzarbeit reduziert wurde.
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 1733 Euro.
Fall 1: Der Arbeitnehmer wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden gekürzt. Er arbeitet damit nur noch 75 Prozent seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Dementsprechend erhält er auch nur 75 Prozent seines sonstigen Monatsbruttogehalts. In unserem Beispiel beträgt dieses dann in der Kurzarbeit 1299,75 Euro.
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer wird statt auf 30 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Dies entspricht nur noch 25 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Deshalb bekommt er in der Kurzarbeit nur noch ein Viertel seines üblichen Bruttolohns (=433,25 Euro).
Das Bruttogehalt reduziert sich somit um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer in der Kurzarbeit oftmals erhebliche Lohneinbußen. Um diesen Verlust zumindest zum Teil zu kompensieren, erhält der Angestellte während der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.
Dieses richtet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts und beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Verständlicher wird dies, wenn wir uns wieder unserem Beispiel zuwenden.
Nach Einführung der Kurzarbeit verkürzt sich sein Bruttogehalt auf 75 Prozent, was einem Betrag von 1299,75 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 990,34 Euro.
Wer bis hierhin eifrig mitgerechnet hat, merkt: Die Differenz der Bruttogehälter (= 433,25 Euro) stimmt nicht mit der der Nettogehälter (=247,91 Euro) überein. Grund dafür ist, dass die Steuerabzüge größer sind, je höher das Bruttogehalt ist.
Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 247,91 Euro Nettolohn weniger. Von diesen 247,91 Euro zahlt ihm sein Arbeitgeber 60 Prozent (da der Angestellte keine Kinder hat) in Form von Kurzarbeitergeld. Dies ergibt ein KUG von 148,75 Euro.
Der Arbeitnehmer hat damit während der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
990,34 Euro (Nettolohn) + 148,75 Euro (KUG) = 1139,09 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er hat während der Kurzarbeit also 99,16 Euro weniger am Monatsende (bei 10 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer erhält nach Einführung der Kurzarbeit nur noch 433,25 Euro Bruttogehalt, weil seine Arbeitszeit auf 25 Prozent reduziert wurde. Er erhält damit nur noch ein Nettogehalt von 347,60 Euro.
Zur Erinnerung: Sein vorheriger Nettolohn im Monat betrug 1238,25 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 890,65 Euro. Auch hiervon werden ihm 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld gezahlt: 534,39 Euro.
Seine monatlichen Einkünfte während der Kurzarbeit berechnen sich folgendermaßen:
347,60 Euro (Nettolohn) + 534,39 Euro (KUG) = 881,99 Euro (gesamt)
Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er erhält während der Kurzarbeit 356,10 Euro weniger (bei 30 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserem Beispiel lediglich um eine Modellrechnung handelt, die Ihnen eine grobe Vorstellung von der Höhe des Kurzarbeitergelds geben soll. Die tatsächlichen Zahlen können je nach Fall, Steuerklasse, Bundesland und Lohntarif schwanken.
Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten berechnen möchten, finden auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.
Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.
Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Überstunden anordnet? Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn indem ein Unternehmen Kurzarbeit einführt, signalisiert es: „Es ist nicht genug Arbeit da, um unsere Angestellten regulär zu beschäftigen.“ Werden aber plötzlich Überstunden während der Kurzarbeit eingelegt, stellt das einen Widerspruch dar, denn scheinbar ist doch genügend Arbeit vorhanden.
Hier begeben sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auf gefährliches Terrain, denn wenn die Angestellten ihre normale Arbeitszeit (oder mehr) in Form von Überstunden ableisten, gleichzeitig aber für die „reduzierte Arbeitszeit“ KUG beziehen, erfüllt dies den Tatbestand von Leistungsmissbrauch. Ein Arbeitgeber, der Überstunden während der Kurzarbeit anordnet, macht sich deshalb des Betrugs schuldig. Der Arbeitnehmer wiederum leistet Beihilfe zum Betrug, wenn er sich auf die Überstunden einlässt. Beiden drohen Strafverfahren, welche in hohen Geldstrafen oder sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen enden können.
Wer von seinem Chef gesagt bekommt, er solle trotz Kurzarbeit Überstunden leisten, sollte dies deshalb verweigern und ihn auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens aufmerksam machen.
Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Obwohl Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines Angestellten verhindern soll, ist sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht immer erfüllt sich die Prognose des Arbeitgebers und der Arbeitsausfall stellt sich als nicht so vorübergehend heraus wie gedacht. Führt er dazu, dass ein Angestellter nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden kann, ist es zulässig, die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
In diesem Fall wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt?
Eine weitere Frage, die häufig gestellt wird, betrifft den Urlaub bei Kurzarbeit. Grundsätzlich kann dieser genommen werden, in vielen Fällen ist dies sogar wünschenswert, da sich die Kurzarbeit dadurch möglicherweise umgehen lässt. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe gewähren. Dafür bezieht der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld für die Urlaubstage.
Hinsichtlich der Urlaubsansprüche ist das Arbeitsrecht bei Kurzarbeit nicht eindeutig. Unter Arbeitsrechtlern ist es umstritten, ob ein Angestellter für den Zeitraum, in dem er in Kurzarbeit ist, trotz verringerter Arbeitszeit den vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder nicht. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es zumindest nicht unvereinbar, einem Angestellten neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch, den er während der Kurzarbeit erwirbt, zu reduzieren.
Es ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über eine Verringerung des Urlaubsanspruchs sprechen, wenn sie die Kurzarbeit vereinbaren, und dies schriftlich festhalten.
Was ist zu beachten, wenn ich einen Nebenjob bei der Kurzarbeit ausübe?
Wer während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob annimmt, muss seinen ersten Arbeitgeber sowie die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Dafür wird für den Nettolohn aus dem Nebenjob ein fiktives Kurzarbeitergeld berechnet, welches dann von dem tatsächlichen Kurzarbeitergeld aus dem ersten Job abgezogen wird.
Dies soll wieder anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Für diese 600 Euro wird ein fiktives KUG berechnet, welches wieder 60 Prozent des Nettolohns beträgt. In unserem Fall also 360 Euro.
Die 600 Euro Nettolohn aus dem Nebenjob darf der Arbeitnehmer komplett behalten. Die 360 Euro des fiktiven KUGs werden aber von seinem tatsächlichen KUG aus seinem ersten Job abgezogen: 500 – 360 = 140.
Er erhält damit statt der ursprünglichen 500 Euro nur noch 140 Euro als Kurzarbeitergeld von seinem ersten Arbeitgeber.
Hat der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings bereits ausgeübt, bevor in seinem ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds.
Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?
Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben werden, haben normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – natürlich nur für die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hat weiterhin Bestand.
Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er Krankengeld bezieht, entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.
Kathi meint
4. Mai 2020 at 5:56
Hallo, durch die Coronakrise kam es zur Kurzarbeit null.. Nun stellt sich raus, dass statt der normalen 5 Tage Woche plötzlich mit einer 7 Tage Woche gerechnet wurde, ich regulär vor Ostern Urlaub hatte und nun sollen der Samstag und Sonntag jeweils Minusstunden sein, da ja Kurzarbeit war bzw ist. Doch unsere Abteilung arbeitet nie Wochenende..
Viele Grüße Kathi
Andre meint
30. April 2020 at 16:46
Hallo ich arbeite für einen Dienstleister der die Logistik für [edit. v. d. Red.] in Bremen übernimmt.Ich bin gerade in Elternteilzeit und arbeite in zwei Schichten von 8 bis 14 Uhr und von 14 bis 20 Uhr.Jetzt wurde Kurzarbeit angemeldet .Diese Kurzarbeit sieht vor das ich von 11 bis 19 Uhr in der Spätschicht arbeiten soll.Da ich meinen Knirps immer um 13 Uhr von der Kita abhole und ich deshalb den Elternteilzeitvertrag damals schriftlich für zwei Jahre mit meinen Arbeitgeber geschlossen habe stellt sich mir jetzt die Frage ob der AG das einfach so machen kann.Der Vertrag ist übrigens IG Metall Küste
Boris meint
21. April 2020 at 19:57
Hallo,
wenn mein Betrieb 50% Kurzarbeit anmeldet und ich in dieser Zeit Überstunden abbaue, sind das dann auch 50% der Arbeitszeit oder die volle Arbeitszeit? Also werden während der Kurzarbeit bei einer regulären 40-Stunden-Woche ggf. nur 20 Überstunden abgebaut?
Grüße
Boris
JP meint
25. Juni 2020 at 14:17
Moin! Stundenabbau und Urlaub werden wie normale Tage gewertet. Dass bedeutet rein rechnerisch keine Kurzarbeit obwohl man in der Kurzarbeit ist. Es wird am Ende des Monats geschaut was ist angeordnet worden und was ist das Ergebnis. Bsp.. Normal 8-Stunden-Tag, durch KUA 4-Stunden. Urlaub Wertung 8 Stunden, also 4 Stunden plus. Stellen wir uns vor Gehalt mtl. 1000,- bei 10 Stunden Arbeit. Durch 50%ige KUA eigentlich Gehalt 500,- bei 5 Stunden +60% /67% Kurzarbeitergeld der Nettolücke.
Jetzt sieht es aber so aus: Anordnung 50%, aufgrund von Urlaub, da diese ja wie ein normaler Arbeitstag gewertet werden, 8 Stunden gearbeitet, Gehalt 800,- und für die 2 Stunden wird Kurzarbeitergeld gezahlt, netto. Bitte beachten, dass Kurzarbeitergeld muss bei der Steuererklärung ggf. nachversteuert werden.
Grundsätlich gilt, dass bevor jemand in Kurzarbeit geschickt wird, dass Arbeitszeitkonto aufgebraucht wird. Ebenfalls dürfen keine Stunden während der Kurzarbeit auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden und man darf auch kein Kurzarbeitergeld bekommen. Wäre das so, macht sich der Arbeitgeber strafbar, sozialversicherungsbetrug.
Gabriele meint
21. April 2020 at 17:43
Hallo, habe seit April Kurzarbeit, statt 25 Std Woche nur noch 4 Stunden. Arbeitgeber gibt dem Steuerberater nur die Praxisöffungszeiten als Arbeitszeit an. In den erste 3 Wochen habe ich 19 Stunden tatsächlich gearbeitet, er meldet mich nur für 10 Stunden in drei Wochen an, dafür erhalte ich meinen normalen Lohn, doch für die 9 Überstunden nur die 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Ist das richtig?
Heinz meint
16. April 2020 at 13:06
Guten Tag und Servus,
Frage zur Kurzarbeit:
Bin in einem Karosserie- und Lackierfachbetrieb mit 7 MA und 3 Firmeninhaber davon 2 im Büro und der Geschäftsführer, seit 3 Jahren angestellt.
Habe eine 40 Std. Woche und ein Festgehalt i.H.v. Brutto 1.592,93 € (Netto 1.174.11 €) LSt.K. 1
Meine Tätigkeiten sind KFZ Aufbereitung und überwiegend Fahrzeuge und Teile holen und wieder Ausliefern.
Seit 01.April 2020 hat das Unternehmen Kurzarbeit beim Arbeitsamt angemeldet.
Kann mein Arbeitgeber frei nach seinem ermessen meine Arbeitszeit/leistung einsetzen?
Beispiel: Montag von 8.00 – 9.45 Uhr; Dienstag von 8.00 – 14.00 Uhr; Mittwoch von 8.00 – 12.00 Uhr u.s.w. Wobei ich nie weiß wie lange bzw. ab wann ich heute, morgen diese oder nächste Woche arbeiten muß, kann, darf oder soll! Sehr einseitiges Arbeitsmodell.
Bedanke mich jetzt schon mal für ihre Antwort!
H.
CMG meint
19. Januar 2021 at 2:05
Er muss dir einen festen Plan immer 3 Tage im Vorraus machen. Wie er die Arbeitszeit verteilt ist ihm überlassen.
Semra meint
14. April 2020 at 8:09
Guten Morgen
Ich wollte mal fragen normale weise arbeite ich 25 h inder Woche kurz Arbeitszeit wieder 25 h oder nur die Hälfte
Vielen Dank im voraus
Michel meint
10. April 2020 at 15:52
Hallo,
ich wurde auf Grund von Kurzarbeit auf 50% gesetzt, also 20h / pro Woche,
wie müssen die Stunden aufgeteilt werden.
Ist das freiwillig, oder gibt es eine Vorgabe.
Besten Dank und Grüße M.
Babs meint
9. April 2020 at 21:30
Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit weiter verkürzen während der Kurzarbeit (z.B. Es startet mit 80% aber wird zu 50% angepasst)? Danke
CMG meint
19. Januar 2021 at 2:03
Ja
Cbhristoph meint
9. April 2020 at 17:49
Hallo,
wenn man zu 100% in Kurzarbeit ist, und man arbeitet in der Zeit Ehrenamtlich fürs Gesundheitsamt der Stadt die die geleisteten Stunden auch zu 100 % bezahlen würden. Die geleisteten Stunden würde ich dann meinem Arbeitgeber schicken, und er würde diese von der Stadt wieder erstatte bekommen. Geht das?
CMG meint
19. Januar 2021 at 2:03
Nein!
Marie meint
9. April 2020 at 9:27
Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angemeldet und die Anweisung zu 50% in Kurzarbeit zu gehen. Nun herrscht Uneinigkeit wie sich diese bei Urlaub und Feiertagen berechnet.
Die Arbeitnehmer sehen es so:
22 Arbeitstage regulär – 2 Feiertage -5 Tage Urlaub= 15 Arbeitstage davon die Hälfte = 7,5 Arbeitstage
Der Arbeitgeber rechnet
22 Arbeitstage davon die Hälfte = 11 Arbeitstage
11 Arbeitstage – 2 Arbeitstage – 5 Tage Urlaub= 4 Arbeitstage an denen die Mitarbeiter kommen dürfen.
Was ist richtig? Ich finde dazu keine definitive Aussage.
Danke für die Hilfe
Peter meint
7. April 2020 at 19:24
Wie wird dieser Sachverhalt berechnet?
Kurzarbeit 50% wurde ab April eingeführt. Ich habe 9 Tage Urlaub vor der Einführung beantragt und genehmigt bekommen. Im April sind es 20 Arbeitstage. Schichtplan sieht 5 Tage a 8 Stunden in der Woche vor, 1 Woche Arbeit eine Woche frei. Ich habe also auch Urlaub wenn ich in Kug bin. Firma sagt Arbeitszeit wird zusammengefasst. 5 Tage 4 Stunden und Woche später wieder das gleiche usw.
Gearbeitet wird aber 8 Stunden am Tag.
Frage: Wird der Urlaub als Arbeitszeit berechnet? Also 9*8 Stunden = 72 Stunden und diese werden als Arbeitszeit gerechnet?
Es sind nach Abgeltung vom Urlaub noch 11 Arbeitstage muss ich noch 5 1/2 Tage arbeiten oder nur noch 1 Tag wegen 50% Kurzarbeit?
50% Kug, bezieht sich das auf Arbeitszeit (inkl. Urlaub als Arbeitszeit berechnet) oder auf das Einkommen?
Jetzt soll ich noch 1 Tag Urlaub beantragen und das für einen Tag wo ich in Kug bin. Dann noch eine Woche Arbeiten im April.
Wer kennt sich da aus?
LG
Peter
Michael meint
7. April 2020 at 13:56
Guten Tag,
wie berechnet sich die Arbeitszeit mit KUG und Feiertagen?
Beispiel.
Normalerweise gehe ich 5mal die Woche 6 Std arbeiten also 30Std/Woche.
Nun bei KUG gehe ich die Hälfte der Zeit arbeiten also 15Std/Woche (Di, Mi, Do jeweils 5Std).
Nun haben wir diese Woche Karfreitag. Rechne ich jetzt folgendes:
30Std/Woche – 6 Std Feiertag = 24Std/Woche.
24Std/Woche geteilt durch 2 = 12Std/Woche sind Di, Mi, Do 4Std
oder wird der Feiertag nicht so gezählt und ich muss trotzdem 15Std/Woche arbeiten?
Danke für die Aufmerksamkeit.
August meint
7. April 2020 at 13:32
Ich habe eine Frage zur Berechnung der zu leistenden Stunden bei Kurzarbeit im April 20: 4 Tage Woche, je 6h, freitags frei, 24 Wochenstunden = 108 h
Das ergibt bei 10% in Kurzarbeit 10,8h im April, jedoch mit einem Feiertag (Montag) und zwei Urlaubstagen (Montag/ Dienstag). Oder wird U und F nicht bei der Berechnung der abzuleistenden Stunden mitgerechnet? So könnte z.B. minus diese 3 Tage die Arbeitszeit 108 – 3×6= 18 nur 90 h im April betragen und dann in Kurzarbeit nur 9 Stunden gearbeitet werden müssen. Das interessiert mich sehr.
Carmen meint
7. April 2020 at 12:27
Hallo,
ich bin seid dem 01.04.20 auf 100% Kurzarbeit (netto vorher ca. 1.400€) und habe vorher schon einen Nebenjob (ca. netto 300.-€) ausgeübt. Darf ich nun zusätzlich (Sonderregelung) OHNE dass der NEUE Nebenjob auf der KUG angerechnet wird die Differenz kompensieren? Die Aussagen sind sehr widersprüchlich…
DANKE und bleibt gesund!!!
Carmen
Gaby meint
8. Oktober 2020 at 11:12
Hi Carmen,
schade dass hier niemand antwortet:
Bin jetzt auch von der Kurzarbeit betroffen, bezüglich des Nebenjobs habe ich folgendes recheriert:
Hat der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings bereits ausgeübt, bevor in seinem ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds.
Das heisst, du kannst das Geld aus dem Nebenjob in die Tasche stecken und es darf dir von dem kurzarbeitergeld nicht abgezogen werden.
Wahrscheinlich ist die Antwort zu spät, aber vielleicht hilft es ja noch jemandem
Liebe Grüsse und Viel Glück
Gaby
Marc meint
6. April 2020 at 19:01
Hallo,
wenn ich einer 39Stunden Woche ( Mo – Do 8St. ; Fr 7St. reguläre Arbeitszeit) und 60% Kurzarbeit an einem Freitag ein Feiertag ist, wieviele Stunden darf ich höchtens zwischen Montag und Donnerstag arbeiten?
Danke für Ihre Antwort!
Jasmin meint
6. April 2020 at 14:04
Schoenen guten Tag,
Urlaub wird voll bezahlt. Soweit so gut. Leider scheitern wir gerade an der Praxis bezueglich Einteilung der Arbeitstage. Der Einfachheit halber rechnen wir jetzt nur mit vollen Werktagen. Werktage in unserem Beispiel Mo – Fr, also 5 pro Woche , ergeben im Mai 20 Werktage fuer den Monat Mai. Bei 50 % Kurzarbeit entspricht das noch 10 zu arbeitenden Werktagen. Achtung – die eigentliche Frage: Wenn ein Arbeitnehmer nun aber 10 Werktage Urlaub hat, muss er dann noch 10 Werktage (50% der 20 Werktage) oder nur noch 5 Werktage (50% der abzgl Urlaub uebrig gebliebenen 10 Werktage) arbeiten?
Vielen herzlichen Dank im Voraus fuer ihre Info!
Jan meint
6. April 2020 at 10:03
Hallo,
mein Betrieb hat Kurzarbeit angewiesen.
Ich möchte daher früher aus meiner Teilzeit in Vollzeit gehen.
Darf mein Arbeitgeber das verweigern.
Jan
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:58
Du kannst doch nicht von Teilzeit in Vollzeit gehen, wenn Kurzarbeit angeordnet ist? Kurzarbeit bedeutet, das nicht genug Arbeit vorhanden ist, um alle Mitarbeiter Vollzeit zu beschäftigen. Jetzt von Teilzeit zu Vollzeit zu wechseln würde der Kurzarbeit entgegenstehen = es gäbe keinen Anspruch auf KUG.
Dennis meint
5. April 2020 at 17:41
Guten Tag,
mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit seit letzter Woche angemeldet. Ich habe Überstunden die ich vorher als Zeitausgleich nehmen muss. Nun sagt mein Arbeitgeber das ich während des Zeitausgleichs auch schon in Kurzarbeit bin und telefonisch jederzeit erreichbar sein muss. Kann das so rechtens sein? Meine Stunden habe ich mir ja erarbeitet und sehe sie als mein Eigentum über das ich selbst bestimmen möchte. Soll heißen, das ich sie jetzt nehmen muss ist verständlich aber muss ich dann tatsächlich erreichbar sein? Ich fühle mich benachteiligt gegenüber den Kollegen die immer Dienst nach Vorschrift machen und daher keine Stunden haben.
Vielen Dank und Gruß
Bleibt gesund
Momox meint
5. April 2020 at 11:20
Hallo,
in unserer Abteilung (Verwaltung) wurde Kurzarbeit eingeführt. Nach einer Woche wurde festgestellt, das das Personal nicht ausreichend ist. Nun wurde festgelegt, das ein Mitarbeiter der Abteilung wieder in Vollzeit arbeiten muss. Ich fühle mich benachteiligt. Darf der Arbeitgeber innerhalb einer Abteilung für Mitarbeiter Kurzarbeit anordnen und für einige Vollzeit?
Danke
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:55
Ja, das darf er. Es muss aber mindestens ein Drittel von Kurzarbeit betroffen sein.
Frank meint
22. September 2021 at 21:14
Hallo, bin in Kurzarbeit und arbeite trotzdem von Mo-Freitag meistens 8Std. Und evtl. Mehr… Ist das rechtens?
Normal bei Kurzarbeit wären es 67Std.die Woche.
Gilbert meint
5. April 2020 at 9:08
Hallo
mein Arbeitgeber hat gesagt, das er Kurzarbeit beantragt hat. Bekomme ich dann vom Arbeitsamt auch einen Bescheid, ob es genehmigt wurde oder wie kann ich wissen, das mein Arbeitgeber kein KUG bekommt, mir aber weniger Lohn auszahlt?
Gruss Gilbert
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:52
Nein, man bekommt von der Agentur für Arbeit keinen Bescheid über die Kurzarbeit.
Rene meint
3. April 2020 at 16:30
Hallo zusammen
Ich bin bei einer Firma unbefristet auf Vollzeit (40std/woche) eingestellt und durch die Situation zur Zeit hat der Arbeitgeber Kurzarbeit auf 0 Std angesetzt bis zum 30.04. erst einmal.
Ich bin mir nicht sicher wie genau die Berechnung des KUG aussieht.
60% (ohne Kinder) vom Netto und das wars? oder erhalte ich 60% vom Netto als Gehalt und von den fehlenden 40% übernimmt die Arbeitsagentur 60%.
Urlauberin meint
3. April 2020 at 15:39
Hallo,
ich war die erste März Woche normal arbeiten, dann war ich wie schon lange geplant 2 Wochen im Urlaub. In dieser Zeit hat sich alles wegen Corona zugespitzt, mein Betrieb ist mittlerweile zu ca. 95 % zu (Hotel). Während meiner Abwesenheit wurde Kurzarbeit angemeldet. Als ich zurück war hatte ich direkt anschließend eine Arbeitsunfähigkeits Bescheinigung für 2 Wochen (bis 5.4.) da ich aus einem Risikogebiet kam und nicht zur Arbeit durfte. Ich habe bisher auch noch nichts zur Kurzarbeit unterschrieben. Nun hatte ich aber für den März tatsächlich auch nur ca. 75% (wie wohl die KA beantragt wurde) Gehalt auf dem Konto. Aber steht mir für März dann nicht noch der normale volle Lohn zu?
Danke für eine Antwort!
Beate meint
3. April 2020 at 8:51
Muss ich für meinem Arbeitgeber während Kurzarbeit Null weiterhin zur Verfügung stehen obwohl er nichts zahlt, da er das Geld (60 Prozent) ja von der Arbeitsagentur erstattet bekommt?
Wenn ich einen Aushilfsjob während der Zeit annehmen würde, wäre ich ja unter Umständen während meiner eigentlichen Arbeitszeit auch nicht permanent erreichbar…
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:50
Ja, du musst weiterhin für deinen Hauptarbeitgeber einsetzbar sein. Als Hauptarbeitgeber zählt immer der sozialversicherungspflichtige Job und das ist der, bei dem mehr verdient wird.
Tanja meint
2. April 2020 at 23:04
Ich arbeite in Kurzarbeit zu 50%. Und ich habe noch Urlaubstage. Verbrauche ich nur einen halben Tag, falls ich in dieser Zeit einen Tag frei nehmen muss?
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:47
Nein, es wird ein voller Tag berechnet. Ein Urlaubstag ist ein Tag, der nicht als Kurzarbeit zählt. Genau wie bei Krankheit oder Schwangerschaft.
Anke meint
31. März 2020 at 15:07
Hallo,
darf der Chef bei 50% Kurzarbeit einfach statt der täglichen arbeitszeit von 4 Stunden nun volle Tage arbeiten lassen und sich auch noch die Tage aussuchen? Er würde nämlich DI und MI nehmen, da Montag und Donnerstag im April/Juni Feiertage sind.
Arbeite normal MO-DO
CMG meint
19. Januar 2021 at 1:46
Wenn in deinem Arbeitsvertrag die Arbeitszeit von Mo-Do nicht fest verankert ist, kann er dich auch an anderen Tagen einsetzen.