Durch die Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit verändert. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel: Corona-Krise: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird vereinfacht.
Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.
Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Unternehmen für eine vorübergehende Zeitspanne. Betroffen sind entweder alle Arbeitnehmer oder nur eine bestimmte Abteilung. Wird vom Arbeitgeber Kurzarbeit ausgesprochen, arbeiten die Mitarbeiter entweder gar nicht oder nur zum Teil.
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Da sich bei Kurzarbeit auch das Entgelt verringert, welches jeden Monat vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, muss allerdings dennoch gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer von seinem Gehalt seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Damit dies der Fall ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit ein sogenanntes Kurzarbeitergeld.
Kurz & knapp: Kurzarbeitergeld
Müssen Arbeitnehmer betriebs- oder saisonbedingt in Kurzarbeit gehen, zahlt der Arbeitgeber ein geringeres Entgelt: das Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld beträgt entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind. Wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird, erfahren Sie hier.
Einen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte nicht stellen. Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht und muss dieses selbst innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit? Müssen Sie für das Kurzarbeitergeld einen Antrag stellen? Wer zahlt das Kurzarbeitergeld und wie berechnen Sie dieses? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Was ist Kurzarbeitergeld?
Arbeitgeber können aus verschiedenen betrieblichen Gründen eine Kurzarbeit der Arbeitnehmer verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Rohstoffe zur Verarbeitung im Unternehmen nicht geliefert werden oder durch eine Naturkatastrophe vorerst nicht gearbeitet werden kann.
Besonders bei Saisonarbeit ist Kurzarbeit nötig. Dachdecker und beispielsweise auch Gärtner arbeiten vorwiegend in den warmen und sonnigen Monaten des Jahres. Im Winter bei Eis und Schnee, werden sie eher selten bis gar nicht eingesetzt und müssen daher in Kurzarbeit gehen.
Damit die Arbeitnehmer trotzdem genügend Lohn zum Leben erhalten, bekommen Sie Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zahlt anteiligen Lohn und die Bundesagentur für Arbeit stockt diesen auf.
Damit der Arbeitnehmer davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, stockt die Arbeitsagentur den Lohn um das Kurzarbeitergeld von 60 Prozent des Nettolohns, welches dem Arbeitnehmer entgangen ist, auf. Zwischen 1400 Euro Vollzeitlohn und 800 Euro Lohn in Kurzarbeit liegt eine Differenz von 600 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt 360 Euro, sodass der Arbeitnehmer monatlich insgesamt ca. 1160 Euro trotz Kurzarbeit erhält.
Hat der Arbeitnehmer ein Kind, zahlt die Bundesagentur für Arbeit sogar 67 Prozent des entgangenen Nettolohns. Durch das Kurzarbeitergeld soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer auch bei einem wirtschaftlichen Notstand des Unternehmens ihren Arbeitsplatz behalten und trotzdem genügend Lohn bekommen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Es gibt zwei verschiedene Arten von Kurzarbeitergeld. Eines davon ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld. Dieses wird gewährt, wenn in Betrieben Kurzarbeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses angeordnet wurde.
Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III längstens 12 Monate. Damit ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wird, müssen entsprechende Voraussetzungen gegeben sein.
Saison-Kurzarbeitergeld
Beim Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine ergänzende Leistung, die verhindern soll, dass der Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in den Schlechtwettermonaten aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden muss. Das Kurzarbeitergeld soll dementsprechend das Beschäftigungsverhältnis stabilisieren.
Genauso wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld, kann das Saison-Kurzarbeitergeld auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde. Finanziert wird das Saison-Kurzarbeitergeld durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Kurzarbeitergeld: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Für einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- im Betrieb liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor
- im betroffenen Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt
- es liegen die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, wie eine ungekündigte und versicherungspflichtige Beschäftigung, vor
- der Arbeitsausfall wird der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung sofort angezeigt
Damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Arbeitsausfall basiert auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis
- er ist vorübergehend
- er ist unvermeidbar
- im betroffenen Unternehmen verdient im Anspruchszeitraum eines Kalendermonats mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt
Vermeidbar ist ein Arbeitsunfall vor allem, wenn dieser branchenüblich oder saisonbedingt ist. Sofern die Kurzarbeit durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, wird ebenfalls kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Bei vielen Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, stellt sich folgende Frage: „Wie berechnet man Kurzarbeitergeld?“ Die Berechnung von einem Kurzarbeitergeld erfolgt bei der konjunkturellen und der saisonbedingten Kurzarbeit auf die gleiche Art und Weise.
Arbeitnehmer, die mindestens ein leibliches Kind haben, sowie Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein leibliches Kind hat, erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent, sofern beide einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Die übrigen Arbeitnehmer bekommen einen Leistungssatz von 60 Prozent. Entscheidend dafür ist die Nettoentgeltdifferenz. Dabei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld von 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die Differenz beträgt 700 Euro. 67 Prozent von diesen 700 Euro sind 469 Euro, die die Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsentgelt beisteuert, sodass der Lohn sich auf insgesamt ca. 1469 Euro statt 1700 Euro beläuft. Statt Einbußen von 700 Euro muss der Arbeitnehmer nur mit ca. 250 Euro weniger Lohn im Monat rechnen.
Für Geringverdiener existiert von der Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zum Kurzarbeitergeld. Dort können Sie ablesen, wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen zusteht, wenn Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Wo und wie stellen Sie einen Antrag auf Kurzarbeitergeld?
Sie müssen sich selbst nicht um einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit kümmern. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung gezahlt. Innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten muss der Arbeitgeber den Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Mit Ablauf des Kalendermonats beginnt die Frist zu laufen. Der Zuschuss von der Agentur für Arbeit wird dann an den Arbeitgeber ausgezahlt, der diesen zusammen mit Ihrem Entgelt am Ende des Monats überweist. Grund dafür ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Er ist dafür verantwortlich das Kurzarbeitergeld für seine Belegschaft zu beantragen.
Sylvi meint
21. Dezember 2020 at 18:48
Der Betrieb meines Mannes hat im Oktober Kurzarbeit angemeldet. Im November hat mein Mann 2 Tage KA gemacht, da der Betrieb aus technischen Gründen geschlossen war. Den Rest hat er voll gearbeitet. Ende November wurde er langfristig krank. Das Krankengeld wurde als Kurzarbeitsgeld ausgezahlt. Das wird wohl auch im Dezember so werden, obwohl er bis Weihnachten gearbeitet hätte.
Ist das rechtens? Einen BR gibt es nicht.
Tanja meint
22. Oktober 2020 at 13:15
Ich bin schwanger und seit April in Kurzarbeit. Seit dem 15.September bin ich nun im Mutterschutz. Jetzt ist die Frage wie wird mir KUG für September berechnet? Wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bei der Berechnung beim „ Soll-„ und „Istgehalt“ mit berücksichtigt oder muss nur das anteilige Gehalt bis zum 14.9. berücksichtigt werden?
Dennis meint
14. August 2020 at 8:28
Ich bin aktuell in Kurzarbeit 0, erhalte jedoch keine 60%, sondern einen Wert aus der Tabelle der Arbeit sagen Tür ermittelten Betrag. Dieser ist deutlich unter den immer genannten 60%. Ist das korrekt?
Cornelia meint
4. Juni 2020 at 16:32
Ich habe jetzt 2 Monate Kurzarbeitergeld 100% bezogen. Wer hat für diese beiden Monate
meine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt? Renten- und Krankenversicherung.
Danke für eine Antwort.
Hannelore meint
22. Mai 2020 at 19:36
Wird das KUG nach den Stunden in meinem Vertrag berechnet oder nach den Stunden die ich im Monate gearbeitet habe?
Weber meint
17. Mai 2020 at 14:41
Hallo. Ich habe 50%Kürzung und habe 2 volljährige Kinder in der Ausbildung.
Ich habe zwar keinen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte, bekomme aber für Mai und Juni noch Kindergeld, da durch Corona auch die Prüfungen verschoben sind.
Bekommt der Arbeitgeber das automatisch mit vom Arbeitsamt oder muss ich das mitteilen?
Helga meint
7. Mai 2020 at 19:31
Der [edit. v. d. Red.] in München musste wegen Corona Schließen .
Ich hab 250 h Überstunden muss ich die komplett Abbauen, bevor ich
Kurzarbeitergeld bekomme.
Gisela meint
2. Mai 2020 at 16:56
Ich bin Pfegende Angehoerige, die Tagespflegeeinritung musste wegen Corona schliessen, jetzt muss ich unbezahlten Urlaub auf unbestimmte Zeit nehmen, der Betrieb hat (Reha) Kurzarbeit bantragt, darf ich fur den pflegebedingten Gehatsausfall auch Kug beanspruchen? Ich glaube, ich bin kein Einzelfall! Unsere Gruppe ist bisher unbeachtet gewesen, das muss sich ändern!
Gabriella meint
30. April 2020 at 18:51
Mein Mann arbeitet 20% gekürzt, aber nicht 4 Tage, sondern jeden Tag 6,4 Stunden. Wie viel soll er für e.g. Ostermontag bekommen? Die NICHT auf Feiertage fallenden Kurzarbeitstunden wurden auf der Lohnabbrechnung ordentlich abgerechnet, aber für Karfreitag und Ostermontag hat er jeweils 8 Stunden nur in der KUG-Höhe bekommen. Wir finden das „doppelt gemoppelt“ – wäre die richtige Lösung nicht die 80% Lohnfortzahlung + 20% KUG-Höhe für die beiden Feiertage? Solche Beispiel gibt es nirgendwo und es wäre sehr hilfreich.
Thomas meint
21. April 2020 at 12:30
Ich lese überall nur von Bruttolohn und Nettolohn. Wo steht genau beschrieben, ob zur Berechnung von Kurzarbeitergeld nur der Grundlohn (als Brutto) herangezogen wird oder auch der Prämienanteil (Gesamtbrutto oder Lohnzielgehalt), wenn im Prämienanteil Weihnachts- und Urlaubsgeld + zusätzliche Gewinnausschüttung vorhanden ist.
Gabi meint
3. April 2020 at 16:10
Wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf 90 % aufstockt, ist dann das ausbezahlte Kurzarbeitergeld basierend auf dem letzten Nettolohn oder auf der reduzierten Arbeitszeit?
Tanja meint
30. März 2020 at 18:15
Meine beiden Kinder sind 21 und 24 Jahre alt, beide bei mir wohnhaft und noch im Studium. Somit bin ich unterhaltspflichtig und erhalte auch Kindergeld. Sie sind aber nicht auf meiner Lohnsteuerkarte eingetragen (Versehen des Finanzamts vor drei Jahren). Der Ausgleich erfolgt seitdem über die Einkommensteuerrückerstattung.
Wie können jetzt die Kinder bei der Kurzarbeitergeldzahlung berücksichtigt werden, sodass ich 67% und nicht 60% erhalte? Den Antrag stellt ja der Arbeitgeber, der das nicht weiß.
Peter meint
28. März 2020 at 13:39
Ich bin Gering Verdiener und Ich weiß nicht was ich noch an Gehalt bekomme am Ende des Monats.
Bekomme ich das Geld vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit?
Wie wird das überhaupt berechnet der Lohn?
aksu meint
26. März 2020 at 13:32
hallo ich arbeite im einzelhandel verkauf Kleinunternehmen bin seit 2 wochen zuhause wegen meiner arbeit und drei kindern ich habe brutto 544 netto von 435 euro wieviel kurzarbeitergeld wuede ich bekommen und hat das einflus auf das kindergeldzuschlag
Nina meint
25. März 2020 at 13:06
Ab 01.04. zu 100 % in kurzarbeit und dies von einem sowieso sehr geringen Gehalt , ich könnte jetzt einen Minijob im Lebensmittelhandel annehmen, wird das abgezogen ist das erlaubt. Die brauchen dringend Vers tärkung
Manuela meint
21. März 2020 at 18:38
Ich bekomme 0,0 Euro vom Arbeitgeber ,mir werden die 60% von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.ist das rechtens ?
Cordula meint
24. März 2020 at 14:54
Ja, das ist so bei Kurzarbeitergeld.
Marion meint
21. März 2020 at 12:44
Z.Zt. Kurzarbeitergeld 60% vom Nettoarbeitslohn. Arbeitszeit 0 Stunden. Wie bekommt man einen Zuschuss dazu wenn dieses Geld nicht zum leben reicht und wo und wie stellt man einen Antrag dazu ?
Anke meint
24. März 2020 at 14:55
Antrag beim Jobcenter auf Arbeitslosengeld 2 stellen.
G. meint
19. März 2020 at 21:23
Wie sieht es bei Fixum und Provision aus, wenn Kurzarbeit angeordnet wird? Angenommen Fixum normal 1500 Rest Provision bei regulärer Arbeitszeit. Wenn weniger gearbeitet wird kann auch weniger Umsatz sprich Provision erwirtschaftet werden.
Günther meint
19. März 2020 at 10:14
Wie verhält es sich, wenn ich Grundgdhalt + Provision erhalte. Bekomme ich dann nur auf das Grundgdhalt KUG, oder wird das durchschnittliche Gesamtnettogehalt der letzten 12 Monate gerechnet, oder ganz anders ?
Giovanni meint
16. März 2020 at 0:15
Zur Zeit der Anmeldung von Kurzarbeit durch den Betrieb habe ich noch Überstunden und Urlaub zu gut was passiert damit .
Karin M. meint
11. Dezember 2019 at 17:58
Es geht um Unterhaltspflicht. Also muss in den Steuermerkmalen mindestens ein Ki-Freibetrag von 0,5 vorhanden sein.
Dieter meint
2. Oktober 2019 at 5:57
In welchem Gesetzestext oder Verordnung steht das mit den 67 % erhöhtem Leiatungssatz?
bitte exakter.
Ist damit auch gemeint und begünstigt, mindestens ein leibliches Kind zu haben, auch wenn es aufgrund des Alters nicht mehr auf der Steuerkarte steht?
siehe auch Rentenrecht.