Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag entschieden, dass Lehrer die Kosten für eine Klassenfahrt von dem Land, in dem sie leben, erstattet bekommen müssen (AZ 5 C 9.17). In ihrem Urteil gaben die Richter zu verstehen, dass allein die Anfrage, auf die Erstattung zu verzichten, die Beamten unzulässig unter Druck setze. Ausgangspunkt für die Klage war die fehlerhafte Kostenerstattung an einen Realschullehrer aus Baden-Württemberg.
Lehrer musste teilweise auf die Erstattung verzichten und klagte
Ein Realschullehrer beantragte 2013 bei der Schulleitung die Genehmigung für eine Abschlussfahrt mit seiner Klasse nach Berlin. Im Antragsformular tauchte die Frage auf, ob er für diese dienstlichen Veranstaltungen teilweise privat draufzahlen würde. Er wählte den Verzicht “auf den 88 Euro übersteigenden Betrag” und bekam daraufhin von 197 Euro nur 88 Euro erstattet. Um die gesamten Kosten erstattet zu bekommen, verklagte er das Land als Dienstherrn.
In seiner Klage lautete seine Begründung, dass sein Verzicht unwirksam sei. Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich zu Gunsten des Klägers und urteilte, dass Lehrer die Kosten für eine Klassenfahrt nicht selbst übernehmen müssen:
Der Beklagte kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen.
Verzichtsanfrage stellt laut Gericht einen unzulässigen Konflikt dar
Die Anfrage, ob Lehrer auf eine Kostenerstattung verzichten, setzt sie dem Konflikt aus, sich zwischen einer Erstattung und der Klassenfahrt entscheiden zu müssen.
Denn indem sie die Kostenerstattung beanspruchen, nehmen sie in Kauf, dass die Klassenfahrt nicht stattfinden könnte. Verzichten Lehrer jedoch ganz oder teilweise auf die Kostenerstattung, müssen sie mit privaten Mitteln die staatliche Aufgabe finanzieren.
Dem Gericht zufolge sei dies mit dem Zweck der Reisekostenvergütung nicht vereinbar.
Kommentar hinterlassen